AG Eisenach, Az.: 54 C 411/11, Urteil vom 14.03.2013
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 247,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. 04. 2011 sowie 46,41 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen,
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen,
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 74%, der Kläger zu 26% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
(entbehrlich gemäß § 313a ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Mangelfolgeschadens aus einem Kaufvertrag in Höhe von 247,44 € gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I Satz 1 BGB und Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 46,41 €.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das Computerbauteil Typ Plower Pentium IV & PFC Modell LC 6550 (Netzteil mit Lüfter), welches der Kläger am 22. 12. 2010 von der Beklagten gekauft hatte, den Computer des Klägers, einen PC der Marke Medion MT6 Serienummer …………. beim Einbau zerstörte.
Der Zeuge … bestätigte in seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Bochum am 11. 04. 2012, dass der PC des Klägers vor dem Einbau des bei der Beklagten gekauften Netzteils funktionierte.
Auszuschließen ist auch, dass sich der Kläger das neue Netzteil anschaffte, weil sein PC vorher schon nicht gelaufen wäre. Vielmehr bekundete der Zeuge Volkmar, dass der Kläger sich das neue Netzteil mit Lüfter deshalb anschaffte, weil ihm der alte Lüfter zu laut war.
Nach Aussage des Zeugen … baute der Kläger, das Netzteil direkt nach dem Kauf in seinen Computer ein. Der Zeuge … versicherte glaubwürdig, beim Kauf des Netzteils ebenso dabei gewesen zu sein, wie beim Einbau. Der Zeuge, der Fachinformatiker ist, kontrollierte den Einbau und stellte fest, dass der Einbau richtig vorgenommen wurde, der Computer jedoch nicht mehr funktionierte.
Auch nachdem der Kläger gemeinsam mit dem Zeugen Volkmar das alte Netzteil wieder einbaute, reagierte der Computer nicht mehr.
Der Zeuge … ist zwar offensichtlich mit dem Kläger befreundet. Seine Aussage ist selbstverständlich unter diesem Aspekt zu werten. Tendenziöse Angaben sind deshalb in solchen Fällen, im Gegensatz zum „neutralen“ Zeugen, nicht auszuschließen. Allerdings werden Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit deshalb zerstreut, weil der Sachverständige Dipl. Ing. … bestätigt, dass am PC und dem streitgegenständlichen Netzteil schwerwiegende Fehler vorhanden sind und wahrscheinlich ist, dass das Netzteil entweder bereits defekt geliefert, oder nach dem Einbau beim ersten Einschalten kaputt ging. Es kann beim Einbau zu deutlichen Überspannungen kommen, die zu einer Zerstörung der Computerkomponenten führen können. Einen fehlerhaften Einbau des Netzteils schließt der Sachverständige aus. Zum einen sei das Netzteil einfach zu montieren, zum anderen würde ein durch falschen Einbau verursachter Kurzschluss zu einem Abschalten des PC und nicht zu einer Zerstörung führen. Der Sachverständige bestätigte auch in der mündlichen Verhandlung, dass die Nichtübereinstimmung des auf der Verpackung angegebenen Netzteils und dem tatsächlichen Inhalt keine Auswirkung hätte, da beide Teile für den Einbau in den klägerischen PC geeignet gewesen wären.
Der Sachverständige erklärte zwar schriftlich und mündlich auch, dass „eine endgültige und vollständig sichere Erkenntnis über den genauen Schadenshergang …..jedoch nicht erlangt werden (kann)“.
Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO reicht es aber aus, dass der Richter subjektiv überzeugt ist. Eine absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Die Feststellungen des Sachverständigen reichen aus, um das Gericht zu überzeugen,
Dem Kläger sind allerdings nicht die bestrittenen Reparaturkosten nach Kostenvoranschlag in Höhe von 370,00 € zu ersetzen.
Generell sind bei Zerstörung einer Sache nach § 249 BGB zwar die Kosten der tatsächlichen Instandsetzung von dem Schädiger zu ersetzen.
Übersteigen die Kosten der Reparatur deutlich den Zeitwert der beschädigten Sache, d. h. mehr als 30%, kann nur der Zeitwert abgerechnet werden. Auszugleichen ist dann der Zeitwert (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 3. Kapitel, 3, R. 51).
Nach Feststellungen des Sachverständigen hatte der PC des Klägers zum Zeitpunkt der Zerstörung einen maximalen Wert von 200,00 €, den das Gericht für die Erstattung des Schadens zugrunde legt.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigung für den Kostenvoranschlag in Höhe von 20,00 € nach § 249 BGB, auch wenn der PC des Klägers nicht Instandgesetzt wurde. Es handelt sich dabei um Kosten zur Feststellung des Schadens, die zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung zu ersetzen sind.
Dem Kläger sind auch die Kosten des bei der Beklagten erworbenen Netzteils in Höhe von 27,44 € zu erstatten.
Der Kläger war berechtigt, vom Kauf gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB zurückzutreten, weil das Netzteil sachmängelbehaftet war und eine Nachbesserung nicht in Frage kam.
Zum einen bestätigte der Sachverständige, dass das Netzteil beim Einbau zerstört wurde, wobei die Zerstörung nicht durch die Art des Einbaus verursacht wurde, sondern der Fehler dem Netzteil beim Verkauf bereits innewohnte.
Zum anderen handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, die Beklagte ist Unternehmerin, der Kläger Verbraucher, wonach § 476 BGB gilt und damit die gesetzliche Vermutung, dass ein Sachmangel, der sich binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang zeigt, schon beim Gefahrübergang vorhanden gewesen ist.
Der Beklagten hätte danach eine Ausnahme zu beweisen. Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen. Der Sachverständige hat sich in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung eindeutig positioniert, indem er nachvollziehbar erklärte, dass selbst ein Falscheinbau durch den Kläger das Netzteil nicht zerstört hätte, da das Gerät vorher abgeschaltet hätte.
Da der Kläger noch im Besitz des Netzteils ist, hat der Beklagten dieses Zug um Zug herauszugeben.
Da der Kläger unstreitig vorgerichtlich einen Anwalt mit der Beitreibung seiner Ansprüche bemühte, sind ihm auch hierfür die Kosten, allerdings in Höhe von 46,41 € zu ersetzen. Zur Bemessung der Gebühr ist der tatsächliche Anspruch, der sich auf 247,44 € beläuft zugrunde zu legen. Bei diesem Gegenstandswert und einer 1,3 Gebühr sind inkl. Pauschale und 19% MwSt 46,41 € zu zahlen.
Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen richtet sich nach §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708, 711 ZPO.