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Schadenersatzanspruch gegen Grundstücksnachbar bei Wassereinbruch und Wasserschäden

OLG Koblenz – Az.: 2 U 209/10 – Beschluss vom 23.12.2010

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. Januar 2010  durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 21.01.2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:

I.

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Wasserschaden vom Dezember 2004/Januar 2005 geltend.

Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin ist Eigentümerin des zweigeschossigen Wohnanwesens …[X]straße 33 in …[Y]; die Beklagten sind seit 2004 Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstückes …[X]straße 35. Auf dem Grundstück der Beklagten befand sich ursprünglich ein wegen seines desolaten Zustandes abbruchreifes zweigeschossiges Altgebäude, das mit dem Wohnhaus der Klägerin über eine gemeinsame Giebelwand (Grenzwand) verbunden war (vgl. Lichtbilder GA 34 – 37, GA 82 – 83 und GA 9-12 der Akte 5 C 156/03 AG Bitburg).

Schadenersatzanspruch gegen Grundstücksnachbar bei Wassereinbruch und Wasserschäden
(Symbolfoto: Von michelmond/Shutterstock.com)

Ende 2004 ließen die Beklagten das auf ihrem Grundstück befindliche Altgebäude bis zur Kellersohle abreißen, um sodann auf dem rechten Teil des Grundstückes ein Fertighaus in Holzkonstruktion zu errichten. An der Stelle, an der sich der (abgerissene) Altbau befand, ließen die Beklagten ein neues Kellergeschoss erstellen, dessen Oberseite gepflastert ist und als Terrasse bzw. Eingangsbereich zu dem daneben befindlichen Fertighaus dient (vgl. Lichtbilder Anlagen 4 bis 7 des Gutachten des Sachverständigen Prof.  Dr. …[A] vom 22.02.2008).

Nach dem Abbruch des Altgebäudes und Beginn der Rohbauarbeiten, mit denen die Beklagten die Streithelferin beauftragt hatten, kam es Ende 2004 bzw. Anfang 2005 anlässlich starker Regenfälle zu einem Wassereinbruch in das Kellergeschoss des Anwesens der Klägerin. Ursächlich hierfür war eine mangelhafte Horizontal- und Vertikalisolierung der neu errichteten Kellerdecke der Beklagten bzw. der Anschlussfuge zu dem angrenzenden Mauerwerk des Nachbargebäudes der Klägerin. Zwischenzeitlich ließen die Beklagten eine ordnungsgemäße Horizontalabdichtung zwischen der Kellerdecke ihres Anwesens und der angrenzenden Giebelwand des Hauses der Klägerin ausführen. Über die Ordnungsgemäßheit der Vertikalabdichtung sowie über den Umfang des durch das Schadensereignis von Ende 2004/Anfang 2005 entstandenen Schadens, dessen Höhe die Klägerin nach Maßgabe ihres streitigen Vorbringens in der Klageschrift (GA 5-7) mit insgesamt 27.391,93 € beziffert, besteht Streit zwischen den Parteien.

Von der Haftpflichtversicherung der Beklagten wurden vorgerichtlich insgesamt 7.903,56 € als Schadensersatz an die Klägerin geleistet.

Die Parteien streiten darüber, ob der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in Höhe von insgesamt 27.391,93 € ausschließlich auf den Wassereintritt vom Nachbargrundstück der Beklagten infolge der nicht ordnungsgemäßen Abdichtung Ende 2004/Anfang 2005 beruht oder ob die Feuchtigkeitsschäden teilweise auf frühere Schadensereignisse zurückzuführen sind.

Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich des von der Haftpflichtversicherung der Beklagten gezahlten Betrages von 7.903,56 € und Teilanerkenntnisses der Beklagten betreffend den Klageantrag zu 2, d.h.  an der Vorder- und Rückwand des klägerischen Anwesens ein ordnungsgemäße Vertikalisolierung anzubringen, zuletzt beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 19.488,37 €  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und wegen des Anerkenntnisses ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen.

Das Landgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.324,86 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 07.11 2006 zu zahlen und an der Vorder- und Rückwand des Anwesens der Klägerin (…[X]straße 33 in …[Y]) eine ordnungsgemäße Vertikalisolierung anzubringen.  Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 16.345,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.11.2006.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat hinsichtlich des Klageantrags zu 2) durch Teilanerkenntnisurteil entschieden. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) hat das Landgericht zu Recht einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB hergeleitet. Ob daneben noch Ansprüche aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB oder dem nachbarschaftsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis bestehen, kann offen bleiben.

Das Landgericht hat der Klägerin aufgrund des im Dezember 2004/Anfang 2005 eingetretenen Wasserschadens einen Schadensersatzanspruch  in Höhe von insgesamt noch 4.324,86 € nebst der hieraus geltend gemachten Prozesszinsen zugesprochen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. …[A] im Gutachten vom 22.02.2008, den auch die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits nicht mehr entgegen getreten sind, stehe fest, dass der im Anwesen der Klägerin (…[X]straße 33) Ende 2004/Anfang 2005 aufgetretene Wasserschaden im Wohnzimmer, Gäste-WC, in der Diele, an den die Giebelwand angrenzenden Holzbauteilen sowie im Keller (Tankraum/Heizungsraum) teilweise durch einen Wassereintritt vom Grundstück der Beklagten (…[X]straße 35) verursacht worden sei, wobei dieser Wassereintritt Folge einer nicht ordnungsgemäßen Abdichtung gewesen sei.

Die Berufung der Klägerin wendet sich dagegen, dass das Landgericht, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. …[A], die Ursache der eingetretenen Wasserschäden nicht ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beklagten bzw. der Streithelfer gesehen und hinsichtlich der Schadenshöhe Einschränkungen gemacht hat.

Der Sachverständige ist zu der Auffassung gelangt, dass die Durchfeuchtung der Giebelwand im Wohnraum, im Gäste-WC und in der Diele (nur) bis auf eine Höhe von ca. 90 cm über dem Fußboden auf den nicht fachgerecht ausgeführten Trennungsfugenanschluss zurückgeführt werden könne. Die Feuchteschäden in den darüber liegenden Giebelwandbereichen sei – so der Sachverständige – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf andere Faktoren zurückzuführen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Schäden an den Holzeinbauteilen nicht auf das Schadensereignis von 2004/2005 zurückzuführen seien.

Die Berufung der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, dass der Sachverständige Prof. Dr. …[A] den Niveauunterschied der angrenzenden Häuser von 80 cm verkannt habe. Der Sachverständige hat hierzu auf Seite 3 seines Gutachtens vom 22.08.2008  ausgeführt, dass der Eingangsbereich des Wohnhauses …[X]straße 33 ca. 80 bis 85 cm unterhalb der Deckenoberkante des unmittelbar angrenzenden Nachbargebäudes liege. Der Sachverständige hat auf Seite 7 seines Ergänzungsgutachtens vom 15.09.2009 ausgeführt, dass die Kapillarwirkung auf 30 cm nach oben begrenzt werden könne. Wassersteighöhen von 70 cm seien auszuschließen. Eine Schädigung von bis ca. 1,00 m über Fußboden könne nicht kausal auf eine nicht ordnungsgemäße Abdichtung zurückgeführt werden. Für diese Auffassung spricht, dass sich bereits aus dem Verfahren 5 C 156/03-AG Bitburg ergibt, dass es bereits im Juli 2001 zu Wassereinbrüchen in das Mauerwerk des Anwesens der Kläger gekommen ist. Prof. Dr. …[A] stimmt mit dem Privatsachverständigen des Haftpflichtversicherers der Beklagten Bau-Ing. …[B] überein, dass die Putzschäden auf eine länger einwirkende Durchfeuchtung zurückzuführen seien.

Die Angriffe der Berufung, die eine Durchfeuchtung in einer Höhe von 1,80 m ausschließlich auf das Schadensereignis von Dezember 2004/Januar 2005 zurückführen will, sind nicht überzeugend. Soweit die Berufung meint – ausgehend von einem Niveauunterschied von 90 cm zwischen Betondecke des Kellers des Nachbargrundstücks und Fußbodenniveau des Wohnzimmers des klägerischen Grundstücks – könne das Wasser weitere 80 cm und nicht nur 30 cm aufsteigen (BB 6, GA 414), hat der Sachverständige dies aufgrund der Kapillarwirkung des Bruchsteinmauerwerks ausgeschlossen. Der jetzige Vortrag, die seinerzeit beidseitig mit Bruch- und Sandstein gemauerten Giebelwände seien mit Steinmaterial wie Schotter aufgefüllt worden, ist bestritten, neu und verspätet (§ 531 Abs. 2 Ziffer  3 ZPO).

Die Berufung greift ohne Erfolg die Ausführungen des Privatsachverständigen Bau-Ing. …[B] an, wonach Putz erst nach einer längeren Einwirkung von Wasser zerstört werden könne. Die Ausführungen der Berufungsbegründung (BB 8/9  GA 416/417) sind nicht überzeugend. Die von der Fa. …[C] Anlage 2 erstellten Fotos stehen dem nicht entgegen.

Die Schäden an den Holzeinbauteilen sind nach dem Gutachten von Prof. Dr. …[A]  eindeutig nicht auf den Wassereinfall 2004/2005 zurückzuführen.

Die Berufung der Klägerin greift auch ohne Erfolg die Ausführungen des Landgerichts zur Schadenshöhe an.

Das Landgericht hat hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Trocknungskosten Abzüge vorgenommen und nur für 160 Tage (29.04.2005 bis 05.10.2005) Kosten von 4.800,00 € nebst MWSt., mithin 5.712,00 € brutto anerkannt. Die Klägerin hatte unter Bezugnahme auf die Rechnung der Fa. …[C] für 395 Tage (29.04.2005 bis 30.05.2006) 11.850 € netto bzw. 13.746,00 € brutto verlangt. Der Sachverständige Prof. Dr..-Ing. …[A] hat in seinem Gutachten vom 11.02.2009 (S. 9 f.) und seinem  Ergänzungsgutachten vom 15.09.2009 (S.6-8) ausführlich  begründet, dass nach ca. 4 bis 6 Wochen (05.10.2005) – nach Herstellung der Abdichtung durch die Fa. …[D] – die Trocknungsgeräte hätten abgebaut werden können. Auf der Grundlage des Mietpreises von 15,00 € pro Gerät bei zwei Geräten und einer Trocknungsdauer von 160 Tagen seien Kosten für die Trocknung in Höhe von 4.800,00 € in Ansatz zu bringen.

Der Angriff der Berufung (BB 11, GA 419) gegen die Kürzung der von der Fa. …[C] in Ansatz gebrachten Positionen (395 Tage) verfängt nicht. Die Berufung trägt hierzu vor, dass sowohl auf die Trocknung des Kellergeschosses als auch des Erdgeschosses Kosten von je 5.925,00 € netto in Ansatz zu bringen seien. Die Trocknung des Kellergeschosses sei von dem Sachverständigen initiiert worden. Entsprechend habe die Versicherung der Beklagten auch 1/3 der Kosten für die Trocknung im Kellergeschoss und die Hälfte der Kosten für die Trocknung im Erdgeschoss übernommen (GA 419). Dabei berücksichtigt die Berufung der Klägerin jedoch nicht, dass die vorhandenen Wasserschäden nur zum Teil auf das Schadensereignis von Dezember 2004/Januar 2005 zurückzuführen sind. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. …[A] hinsichtlich der Notwendigkeit und Dauer des Einsatzes von Trocknungsgeräten beziehen sich sowohl auf den Wohnbereich wie auf den Keller und sind nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat dementsprechend den Stromverbrauch auch  nur für einen Zeitraum von 160 Tagen in Ansatz gebracht.

Betreffend die Kosten für die Erneuerung des Parkettbodens hat das Landgericht den von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlag der Fa. …[E] vom 21.06.2006 (GA 40, K 3) zugrunde gelegt. Soweit nunmehr die Klägerin im Berufungsverfahren  eine Rechnung der Fa. …[E] vom 10.08.2008 (Anlage  3, GA 431) über 3.015,90 € brutto vorlegt, ist sie mit diesem neuen Vortrag im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Der Vortrag ist verspätet. Diese Rechnung hätte die Klägerin  bereits in erster Instanz vorlegen können.

Hinsichtlich der Malerkosten hat der Sachverständige Prof. Dr.  …[A] in seinem Gutachten vom 11.02.2009 unter Berücksichtigung des Angebots der Fa. …[F] Kosten in Höhe von 839,85 € in Ansatz gebracht. Der Sachverständige hat Maler- und Tapezierarbeiten nach Fertigstellung des Innenputzes für die gesamte Höhe der Giebelwand für erforderlich gehalten. Bei einer Raumhöhe von 2,70 m im Wohnzimmer und unter Berücksichtigung der Abmessungen der Seitenwände müssten ca. 20 qm tapeziert werden. Soweit die Berufung der Auffassung (BB 13, GA 421)  ist, dass nicht nur die Giebelwand, sondern auch die angrenzenden Wände zu tapezieren seien und deshalb Kosten in Höhe von 2.013,12 € in Ansatz zu bringen seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Klägerin hat selbst mit Schriftsatz vom 12.03.2009 (GA 292) vorgetragen, dass die vorhandenen Tapeten bereits ein Alter von 5 – 6 Jahren hatten und nicht mehr auf dem Markt seien. Nach diesem Zeitraum fallen jedoch üblicherweise Schönheitsreparaturen an, so dass es sich um Sowiesokosten handelt, die nicht den Beklagten auferlegt werden können (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl. 2011, § 535 Rn. 47).

Soweit die Berufung allgemein die vom Landgericht in Ansatz gebrachten Positionen zu Ziffer 6 bis 16 als zu niedrig beanstandet (BB13, GA 421), sind die Ausführungen zu unbestimmt. Das Landgericht hat zu Recht die Kosten für die Erneuerung von „gerissenen Fliesen“ nicht in Ansatz gebracht, da der Sachverständige Prof. Dr. …[A] einen Sachzusammenhang mit dem Feuchteintritt nicht erkennen konnte. Entgegen den Ausführungen der Berufung (BB 13, GA 421) hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.09.2009 (S. 8) nachvollziehbar  ausgeführt, dass angesichts  einer fehlenden Frostperiode und der 80 bis 100 cm dicken Bruchsteinwand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Beschädigung der Fliesen im Gäste WC infolge Frosteinwirkung ausgeschlossen werden könne und anhand der Wetteraufzeichnungen Petrisberg in Trier im Winter keine dauerhafte Frostperiode mit Temperaturen weit unter 0° C bestanden hätten. Dass es demgegenüber im Winter 2004/2005 in …[Y] „starke Frostnächte über längere Zeit“ gegeben haben soll, die zu einem Frostschaden der im Hausinneren verlegten Fliesen geführt haben könnten, ist unsubstantiiert und einer Beweiserhebung nicht zugänglich.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen und den Streit für das Berufungsverfahren auf 16.345,62 € festzusetzen.

 

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