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Schadenersatzanspruch – Rechtskraftdurchbrechung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

OLG Köln – Az.: 5 U 24/11 – Beschluss vom 16.06.2011

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 13.01.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 212/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, dass die in der angefochtenen Entscheidung tenorierte Verurteilung zum schriftlichen Widerruf der Behauptung, der Kläger habe in betrügerischer Weise immer neue und aus der Luft gegriffene Forderungen gestellt, die er dann vor dem Arbeitsgericht bestätigt bekam, gegenüber dem N. Stadtverband F. zu erfolgen hat.

2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf derzeit 800,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Nach Klarstellung durch den Beklagten und nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage erachtet der Senat die dem Antrag nach beschränkt eingelegte Berufung des Beklagten als zulässig. Die Beschränkung führt dazu, dass die Berufung – derzeitig – nur die Weiterverfolgung eines Teils in Höhe von 800 € der erstinstanzlich mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzforderungen in der vom Beklagten im Schriftsatz vom 27.05.2011 dargelegten Reihenfolge zum Gegenstand hat.

Die Berufung des Beklagten hat insoweit jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

Der Beklagte weist mit seinem Berufungsvorbringen allerdings zu Recht darauf hin, dass die rechtskräftige Entscheidung in dem Vorprozess der Zulässigkeit der Widerklage im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen steht. Im Vorprozess vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht waren u.a. Streitgegenstand die vom Kläger gegen die Fa. I. Immobilien- und Finanzierungsvermittlungs-GmbH geltend gemachten Provisionsansprüche, über die im Vorprozess zugunsten des Klägers rechtskräftig entschieden worden ist. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind demgegenüber von der Fa. I. Immobilien- und Finanzierungsvermittlungs-GmbH an den Beklagten abgetretene Schadensersatzansprüche aus Delikt (§§ 823, 826 BGB) wegen des vom Beklagten behaupteten Prozessbetrugs im Vorprozess. Mangels Identität der Streitgegenstände ist die Widerklage also nicht schon unzulässig wegen entgegenstehender Rechtskraft.

Gleichwohl bleibt die Berufung in der Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung, was die Abweisung der Widerklage anbelangt, nicht auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 513 Abs. 1 ZPO). Denn die richtige Anwendung des Rechts führt nicht zu einem dem Beklagten günstigeren Ergebnis, weil die Widerklage aus den vom Landgericht für die Unzulässigkeit angeführten Gründen jedenfalls unbegründet ist.

Mit der Klage aus § 826 BGB soll die materielle Rechtskraft eines – möglicherweise – falschen Urteils durchbrochen werden. Zwar sind der Streitgegenstand im Vorprozess und im Schadensersatzprozess nicht identisch, aber die im Vorprozess rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge stellt eine präjudizielle Voraussetzung des Schadensersatzanspruches dar, über die im zweiten Prozess entschieden werden muss. Denn nur in dem Fall, dass die Unrichtigkeit des ersten Urteils festgestellt wird, der Richter im zweiten Prozess also anders als der Richter im ersten Prozess über die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge entscheidet, kann ein durch das Urteil entstandener Schaden und damit eine notwendige Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB und auch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB bejaht werden und der Kläger bzw. hier der Beklagte und Widerkläger im Schadensersatzprozess erfolgreich sein. Über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des im Vorprozess ergangenen Urteils zu entscheiden oder anders zu entscheiden, verbietet grundsätzlich aber gerade die materielle Rechtskraft. Um diesen Grundsatz zu durchbrechen, darf die Klage nicht lediglich auf die bereits im Vorprozess aufgestellten Behauptungen und Beweise gestützt werden. Es ist also nicht zulässig, die Überprüfung eines rechtskräftigen Urteils auf der Grundlage des § 826 BGB (oder auch § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) zu verlangen, wenn lediglich vom Kläger die Behauptung der Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils auf dasselbe tatsächliche Vorbringen wie im Vorprozess gestützt wird. Überdies ist zu verlangen, dass die Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils gegenüber dem im Regelfall geltenden Beweismaß (vgl. § 286 Rn. 17 ff.) erhöht werden. Dieser Forderung entspricht es, wenn der BGH verlangt, bei dem angegriffenen Urteil müsse es sich um eine „offensichtliche Fehlbeurteilung“ handeln, „die zu keinerlei rechtlichen Zweifeln Anlass geben kann“ (BGH NJW 1963, 1606, 1608), das Urteil müsse „offensichtlich objektiv unzutreffend“ sein (BGH NJW 1951, 759) und „an den Nachweis der Klagevoraussetzungen“ müssten „strenge Anforderungen gestellt werden“ (BGHZ 50, 115, 120; vgl. zu alledem Musielak, ZPO8. Auflage 2011, § 322 Rn. 91 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier aus den vom Landgericht dargelegten Gründen sämtlich nicht gegeben. Der Einwand des Beklagten bei den arbeitsgerichtlichen Entscheidungen handele es sich um ein „eklatantes Fehlurteil“, beruht auf seiner eigenen laienhaften Wertung. Die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines „eklatanten Fehlurteils“ sind vom Beklagten indes aus den vom Landgericht aufgezeigten Gründen schon nicht dargelegt worden.

In diesem Zusammenhang geht schließlich auch der Einwand des Beklagten, es handele sich bei dem Urteil des Landgerichts um ein Überraschungsurteil, weil keine Hinweise i.S.d. § 139 ZPO erteilt worden seien, ins Leere. Mit Verfügung vom 27.08.2010 hat das Landgericht dem Beklagten mitgeteilt, dass es sich nach seiner Auffassung zum einen bei der streitgegenständlichen Behauptung des Beklagten um eine Tatsachenbehauptung handele und zum anderen der Widerklage die anderweitige Rechtskraft entgegenstehe. Dies genügt der Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beklagte bei einem weitergehenden Hinweis vorgetragen hätte, das eine ihm günstigere Entscheidung gerechtfertigt hätte.

II.

Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Umstände, die dem Senat Anlass geben könnten, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen und daher eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Absicht des Senats, die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, dass die in der angefochtenen Entscheidung tenorierte Verurteilung zum schriftlichen Widerruf der Behauptung, der Kläger habe in betrügerischer Weise immer neue und aus der Luft gegriffene Forderungen gestellt, die er dann vor dem Arbeitsgericht bestätigt bekam, gegenüber dem N. Stadtverband F. zu erfolgen hat, dient der Klarstellung des Tenors entsprechend den Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Senat sieht in dieser Klarstellung des Tenors keine Einschränkung des entsprechenden Klageantrages und hat insoweit auch keine Zulässigkeitsbedenken.

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