Skip to content

Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung und Fällung einer Rotbuche

LG Hamburg – Az.: 323 O 44/09 – Urteil vom 04.10.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.796,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger machen gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung und dadurch bedingten Fällung einer Rotbuche geltend.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks R. in H. . Der Beklagte ließ im Jahr 2007 als Eigentümer des angrenzenden Grundstückes R. – u.a. durch die Nebenintervenientin – ein Mehrfamilienhaus errichten.

Am 23.06.2007 wurden durch die Nebenintervenientin an der Grenze zu dem Grundstück der Kläger, auf dem sich in diesem Bereich eine Rotbuche befand, Aufgrabungsarbeiten zur Erstellung der Regen- und Abwasserleitungen sowie der Revisionsschächte durchgeführt.

Die Kläger ließen in der Folgezeit durch den Gartenbauingenieur T. einen „Gutachterlichen Kurzbefund“ zu einer eingetretenen Schädigung des Wurzelbereichs der Buche erstellen (Anlage K 1). Am 14.11.2007 erteilte das zuständige Bezirksamt W. aufgrund fehlender Standsicherheit eine Genehmigung zum Fällen der Rotbuche mit der Auflage, eine Ersatzbepflanzung vorzunehmen (Anlage B 8). Die Buche wurde im Frühjahr 2008 gefällt.

Mit Schreiben vom 31.08.2008 und 20.11.2008 machten die Kläger außergerichtlich Schadensersatzansprüche geltend (Anlagen B 9 und 10).

Die Kläger behaupten, die Nebenintervenientin habe die Wurzeln und Wurzelsysteme der Rotbuche derart stark beschädigt, dass die Standsicherheit des Baumes nicht mehr gewährleistet gewesen sei und die Gefahr des Umkippens bestanden habe (Anlagenkonvolut K 3).

Die Kläger verlangen mit der Klage die Erstattung von Anpflanzungs- und Anwachskosten für eine neue Bepflanzung in Höhe von 6.625,00 €, Rodungskosten in Höhe von 3.587,80 € und Gutachterkosten in Höhe von 323,60 € (Anlage K 2).

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt widerklagend, die Kläger zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, die für die gefällte Rotbuche auf ihrem Grundstück getätigte Ersatzpflanzung in Form einer Rotbuche mit einem Stammdurchmesser von etwa 10-12 cm in einer Entfernung von etwa 80-90 cm zur Grundstücksgrenze des Beklagten hin binnen einer Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu beseitigen oder die Beseitigung durch Dritte auf eigene Kosten zu gestatten.

Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, durch die Aufgrabungsarbeiten, die in einer Entfernung von fünf bis sechs Metern zu der Buche stattgefunden hätten, seien die Wurzeln des Baumes nicht beschädigt worden.

Eine Fällung aufgrund der Wurzelbeschädigung sei nicht notwendig gewesen.

Der Beklagte macht geltend, der Baum hätte aufgrund der vorhandenen Schräglage von nahezu 30° ohnehin gefällt werden müssen.

Die Berechnung der Anpflanzungs- und Anwachskosten wird beanstandet.

Mit der Widerklage verlangt der Beklagte die Entfernung der Ersatzpflanzung in Form einer Rotbuche. Diese sei viel zu nah an der Grundstücksgrenze platziert und werde in 15 bis 20 Jahren zu erheblichen Schäden und Beeinträchtigungen auf dem Grundstück des Beklagten führen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. und J. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzungen vom 09.02.2010 und 31.08.2010 verwiesen.

Es ist zudem Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insofern wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen W. vom 30.06.2011 und dessen Anhörung in der Sitzung vom 20.09.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die zulässige Widerklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Die Kläger haben gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 9.796,45 € aus §§ 831 Abs. 1, 249, 251 Abs. 2 S. 1 BGB.

a)

Die Mitarbeiter der von dem Beklagten mit der Durchführung der Aufgrabungsarbeiten beauftragten Nebenintervenientin haben am 23.06.2007 im Rahmen dieser Verrichtung rechtswidrig das Eigentum der Kläger an ihrem Grundstück durch die Beschädigung des Wurzelsystems der darauf befindlichen Rotbuche verletzt.

Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung und Fällung einer Rotbuche
Symbolfoto: Von Lukassek/Shutterstock.com

Dass die Beschädigung des Wurzelwerks auf diese Aufgrabungsarbeiten zurückzuführen ist, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der von dem Beklagten benannte Zeuge J., der vor Ort für die Nebenintervenientin zuständig war, hat in seiner Vernehmung selbst angegeben, dass die ausgeführten Arbeiten den auf den Fotos Anlagenkonvolut K 3 ersichtlichen Zustand herbeigeführt hätten. Dabei seien die Wurzeln des Baumes in der auf den Fotos erkennbaren Weise abgetrennt worden.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ist von dem Beklagten schon nicht dargetan.

b)

Die Kläger können im Wege des Schadensersatzes zunächst die Kosten für Anpflanzung und Aufwuchs einer Ersatzpflanzung nebst damit verbundenen Minderwert gegenüber der vormaligen Bepflanzung in Höhe von 6.200,35 € verlangen. Hinsichtlich des geltend gemachten weitergehenden Betrages ist die Klage abzuweisen.

(1)

Die durchgeführte Fällung der Buche ist kausal auf die Beschädigung durch die Nebenintervenientin zurückzuführen und dem Beklagten auch zuzurechnen. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass eine Zurechnung zu seinen Lasten aufgrund der Entscheidung der Kläger zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für die Fällung ausscheide.

Zwar ist die Schadensersatzpflicht desjenigen, der eine Pflichtverletzung begeht, dadurch begrenzt, dass solche Kausalverläufe nicht zu einer Haftung führen, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH NJW 2001, 512; BGH NJW 2002, 2232).

Bei wertender Betrachtung ist ein zum Schadensersatz verpflichtender Zurechnungszusammenhang insbesondere dann grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn der geltend gemachte Schaden nicht ohne ein in den Kausalverlauf eingreifendes eigenes Verhalten des Geschädigten entstanden wäre, welches wiederum auf dessen freien Willensentschluss beruhte (BGH a. a. O.). Eine Schadensersatzpflicht besteht dann nur, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch die Pflichtverletzung herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH a. a. O.; siehe dazu auch BGHZ 138, 359; BGH NJW 1988, 1143 und 1262; BGH NJW 1993, 1139 und 1587; BGH NJW 1995, 449; BGH NJW 2000, 3358; BGH NJW 2002, 2232).

Die objektive Zurechnung eines Schadens scheidet demnach aus, wenn der Geschädigte in unangemessener Weise selbst den Eintritt des Schadens herbeigeführt hat und sich sein Verhalten bei einer Abwägung der Handlungsziele mit den aus dem Handeln resultierenden Nachteilen in Form des Schadenseintrittes als unverhältnismäßig darstellt (BGHZ 101, 215; BGHZ 138, 359; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 249 Rn. 166 m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund ist eine Zurechnung der Fällung nicht aufgrund einer diesbezüglichen eigenverantwortlichen Entscheidung der Kläger ausgeschlossen. Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung und die Durchführung der genehmigten Fällung waren nämlich aufgrund der Schädigungshandlung gerechtfertigt und stellten gerade nicht eine unangemessene oder unverhältnismäßige Reaktion auf die Beschädigung der Rotbuche dar.

Es steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Fällung des beschädigten Baumes aufgrund der Beeinträchtigung der Standfestigkeit gerechtfertigt war.

Der Sachverständige W. hat in seiner Anhörung seine Angaben in dem schriftlichen Gutachten noch dahingehend konkretisiert, dass aufgrund der eingetretenen Beschädigung eine deutliche Umsturzgefahr bestanden habe, die auch eine sofortige Fällung hätte rechtfertigen können. Die Fällung sei als Präventivmaßnahme erforderlich gewesen.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Der Sachverständige hat dies überzeugend damit begründet, dass sich angesichts der eingetretenen Beschädigung durch die Aufgrabungsarbeiten ein Verlust von ca. 42 % der Wurzelmasse errechnen lasse. Ein solcher Verlust bedinge den Abgang des gesamten Baumes. Insofern hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass auf einer Baumseite die notwendige Statik beseitigt worden sei, was eine Umsturzgefahr nach sich ziehe. Der Sachverständige hat auch klargestellt, dass die Aussage in seinem schriftlichen Gutachten, dass eine Fällung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, auf dem Umstand beruhte, dass der Baum bis zu der Entnahme im Frühjahr 2008 nicht umgestürzt ist und auch keine weiteren Schäden davon getragen hat.

Angesichts der von dem Sachverständigen beschriebenen Risiken ist die Entscheidung der Kläger zur Fällung des Baumes gerechtfertigt gewesen und fällt nicht in deren eigenen Verantwortungsbereich.

Dass die Buche die Zeit bis zur Fällung unbeschadet überstanden hat, steht dem nicht entgegen. Der Sachverständige selbst hat diese Entwicklung als „durchaus überraschend“ und „nicht unbedingt zu erwarten“ eingeschätzt.

In einer solchen Situation waren die Kläger aber nicht gehalten, die weitere Entwicklung abzuwarten oder auch nur die von dem Sachverständigen genannten regelmäßigen Kontrollen durchzuführen.

Angesichts der drohenden gravierenden Schäden, die der unkontrollierte Umsturz eines Baumes dieses Ausmaßes mit sich bringen kann, durften die Kläger den sicheren Weg gehen, um das durch die Schädigungshandlung verursachte hohe Risiko durch eine Fällung sicher auszuschließen.

Eine Vernehmung des von dem Beklagten benannten Zeugen R. zu dem Vitalitätszustand des Baumes zum Zeitpunkt der Fällung ist nicht erforderlich. Die Entnahme der Buche war nach dem Vorstehenden aufgrund der Umsturzgefahr gerechtfertigt, nicht aufgrund einer fehlenden Vitalität.

Die Behauptung des Beklagten, dass aufgrund der Schrägstellung des Baumes ohnehin eine Fällung erforderlich gewesen wäre, hat sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht bestätigt.

Die Vernehmung des von dem Beklagten zum Beweis eines solches Erfordernisses benannten Zeugen G. ist aufgrund dieser Beurteilung durch den Sachverständigen nicht erforderlich.

(2)

Die Bemessung der Höhe des Schadens erfolgt gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der sogenannten „Methode Koch“ (vgl. BGH NJW 1975, 2061; OLG Düsseldorf VersR 1997, 501).

Der Sachverständige hat unter Vorlage der entsprechenden Tabellen überzeugend ausgeführt, dass die Anwendung dieser Methode insbesondere unter Berücksichtigung der Baumart, des Standortes und der Wuchsform zu einem Entschädigungsbetrag in der oben genannten Höhe führt.

Mit Blick auf Alter und Größe der gefällten Buche sowie deren prägende Wirkung für den vorderen Grundstücksbereich ist auch keine Abweichung von diesem Ergebnis geboten.

c)

Die Kläger können des Weiteren die Erstattung von Kosten für die Entnahme des Baumes in Höhe von 3.272,50 € verlangen. Hinsichtlich des geltend gemachten weitergehenden Betrages ist die Klage demgegenüber abzuweisen.

Die Rodungskosten können nicht fiktiv berechnet werden, vielmehr ist die Erstattungspflicht auf die tatsächlich angefallenen Kosten beschränkt.

Aus diesem Grunde kann nicht der von dem Zeugen T. ermittelte Betrag (Anlage K 2) zugrunde gelegt werden, sondern nur der tatsächlich entstandene Aufwand. Insofern haben die Kläger in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 31.08.2008 selbst einen Betrag aus der Rechnung der Firma M. in der vorgenannten Höhe angegeben.

Soweit in dem Schreiben der Klägerseite vom 20.11.2008 ein höherer Betrag für die Fällung angegeben worden ist, ist nicht näher dargelegt worden, auf welche konkret entstandenen Kosten dies zurückzuführen ist.

Dass der Sachverständige geringere Rodungskosten ermittelt hat, ist demgegenüber nicht erheblich. Der Beklagte ist der tatsächlichen Entstehung der vorgenannten Kosten nicht entgegen getreten. Die Möglichkeit einer günstigeren Ausführung dieser Arbeiten ist grundsätzlich nicht dem Geschädigten zuzurechnen, sondern fällt in den Risikobereich des Haftungsverantwortlichen. Es ist auch gerade angesichts der Kostenberechnung durch den Zeugen T. nicht ersichtlich, dass den Klägern die Möglichkeit einer günstigeren Schadensbeseitigung bekannt war.

Schließlich haben die Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 323,60 €.

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen war schon aufgrund der notwendigen Beurteilung der Standfestigkeit des Baumes gerechtfertigt. Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen sogar noch den vorgenannten Betrag (vgl. die Rechnung Anlage B 5). Der mit der Klage geltend gemachte Betrag wird aber durch die Bezugnahme auf die Berechnung des Zeugen T. in der Anlage K 2 insofern beschränkt.

d)

Die Zinsforderung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB

2.

Die zulässige Widerklage ist demgegenüber unbegründet. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Entfernung der Ersatzpflanzung.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB oder dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis.

Einem Anspruch auf Entfernung des gepflanzten Baumes steht schon entgegen, dass eine solche Entnahme zur Verhinderung der von dem Beklagten behaupteten künftigen Schäden nicht erforderlich ist.

Die Kläger haben detailliert dazu vorgetragen, dass die befürchteten Schäden auch durch die Einbringung einer Sperrfolie, zu der die Kläger sich bereit erklärt haben, vermieden werden können (vgl. den Schriftsatz vom 08.09.2009). Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos