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Schadenersatzpflicht einer Versicherung wegen Aufklärungspflichtverletzung bei Anlagegeschäft

OLG Stuttgart, Az.: 6 U 173/18, Urteil vom 30.04.2019

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.6.2018 abgeändert und insgesamt gefasst wie folgt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 1) aus dem zwischen ihr und dem Kläger am 24.10.2012 geschlossenen Darlehen unter der Vertragsnummer … keine Ansprüche mehr zustehen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 3.357,14 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.1.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Beklagte zu 1) gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Klagepartei mit Urkunde des Notariats W., Urkunden Nr. … erworbenen Photovoltaikanlage sowie – insoweit nur im Verhältnis zur Beklagten zu 1) – Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte des Klägers an dem ausweislich der zitierten Urkunde der Photovoltaikanlage zugehörigen Erbbaurecht sowie sämtlicher Rechte aus der Rentenversicherung des Klägers bei der Beklagten zu 1) mit der Versicherungsnummer … auf die Beklagte zu 1).

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.822,96 Euro für außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.10.2016 zu zahlen.

Schadenersatzpflicht einer Versicherung wegen Aufklärungspflichtverletzung bei Anlagegeschäft
Symbolfoto: BigedharBigstock

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 12%, weitere 75% trägt die Beklagte zu 1).

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in erster Instanz trägt der Kläger 19% und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt der Kläger 77%.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst, der Kläger trägt die übrigen Gerichtskosten erster Instanz.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit die Berufung zurückgewiesen wird, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 57.700 Euro.

Gründe

I.

Der Kläger möchte sich vom durch die Beklagte zu 1), einer Versicherung, finanzierten Kauf einer Photovoltaikanlage nebst Erbbaurecht an der Installationsfläche der Anlage lösen.

Der Kläger kaufte mit notariell beurkundetem Kaufvertrag von der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2) eine in einem „Solarpark R.“ installierte Photovoltaikanlage, sowie von der am Verfahren nicht beteiligten E.R.E. GmbH & Co. KG ein an der Installationsfläche bestelltes Erbbaurecht. Die Beklagte zu 1) finanzierte das Geschäft durch ein Darlehen, als Tilgungsersatzinstrument schloss der Kläger außerdem einen Rentenversicherungsvertrag bei der Beklagten zu 1) ab.

Nachdem die Photovoltaikanlage nicht die prognostizierten (Strom- und damit Geld-)Erträge erbringt, will sich der Kläger von dem Geschäft lösen. Er behauptet, die Beklagte zu 2) habe bewusst weit überhöhte Prognosen für den Stromertrag abgegeben. Davon habe die Beklagte zu 1), die das Anlagemodell gemeinsam mit der Beklagten zu 2) entwickelt habe, gewusst, jedenfalls sei die Fehlerhaftigkeit der Prognosen evident gewesen. Er habe das Geschäft außerdem als Verbraucher abgeschlossen, Kauf- und Finanzierungsgeschäft bildeten verbundene Verträge. Der Kläger meint, er habe Kauf- und Darlehensvertrag anfechten können, die Beklagte zu 1) hafte aber auch aus eigenem Aufklärungsverschulden. Darüber hinaus sei die von der Beklagten zu 1) erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft, so dass auch sein, des Klägers, Widerruf des Darlehensvertrages wirksam sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben.

Es hat eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten zu 2) für erwiesen gehalten. Es hat außerdem ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) angenommen und hat daher Kenntnis der Beklagten zu 1) von der arglistigen Täuschung der Beklagten zu 2) rechtlich vermutet und in der Folge nicht widerlegt gesehen, so dass die vom Kläger erklärte Anfechtung des Darlehensvertrages durchgreife. Es hat daneben aber auch angenommen, dass der Kläger das finanzierte Geschäft als Verbraucher abgeschlossen habe und hat davon ausgehend ein verbundenes Geschäft i. S. d. § 358 BGB bejaht; ein solches liege vor, unabhängig davon, ob das finanzierte Geschäft als Geschäft über ein grundstücksgleiches Recht zu qualifizieren sei oder nicht. Im Verbund sei die arglistige Täuschung der Beklagten zu 2) gleichfalls der Beklagten zu 1) zuzurechnen.

Davon ausgehend hat das Landgericht die begehrte Feststellung getroffen, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag mehr zustünden und hat dem Kläger – gesamtschuldnerisch zu Lasten beider Beklagten – denjenigen Betrag zugesprochen, den der Kläger aus Eigenmitteln auf das als Verrechnungskonto für das ganze Geschäft geführte Konto gezahlt hat, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übereignung der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage; der entsprechende Anspruch ergebe sich sowohl aus Bereicherungsrecht, wie auch aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten zu 1).

Sie hält insbesondere eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten zu 2) nicht für erwiesen: Das Landgericht übergehe insoweit vollständig ihren, der Beklagten zu 1), Einwand, dass die dem Geschäft zugrundeliegende Ertragsprognose für die Solarmodule auf Grundlage vorliegender Flash-Protokolle gegenüber dem Nennwert der Module zulässigerweise um 20% höher habe angesetzt werden dürfen; davon ausgehend seien die Ertragsprognosen nicht überhöht gewesen.

Im Übrigen wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte zu 1) beantragt in der Berufung:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2018 – 8 O 324/16 – wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Einen schriftsätzlich angekündigten Hilfsantrag, den Rechtsstreit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, hat die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Der Kläger beantragt, Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.2.2019 insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Haftung der Beklagten zu 1) auch aufgrund eigener Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1) insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle in Betracht komme.

Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch nur in geringem Umfang insoweit Erfolg, als die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1) von weiteren Zug um Zug zu erbringenden Leistungen des Klägers abhängt.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eigener Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1) zu (1.).

Dieser Schadensersatzanspruch ist weder verjährt, noch steht ihm der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (2.).

Über die Frage der Widerruflichkeit des Darlehensvertrages ist damit nicht zu entscheiden (3.).

1.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) zu, weil diese eigene Aufklärungspflichten ihm gegenüber verletzt hat.

Soweit der Kläger seine Rückabwicklungsansprüche sowohl schadens- wie anfechtungsrechtlich begründet, hält sich beides im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstandes und stünde die vom Landgericht bejahte Wirksamkeit der Anfechtung der Annahme eines Schadensersatzanspruchs nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 – V ZR 34/94 –, Rn. 21, juris).

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Darlehensgeber – insbesondere eine kreditgebende Bank – zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Darlehensverwendung aufzuklären (z. B. BGH, Urteil vom 31. März 1992 – XI ZR 70/91 -, Rn. 16, juris).

Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die Bank im Einzelfall über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, Werbung, Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (z. B. BGH, Urteil vom 6. November 2007 – XI ZR 322/03 -, Rn. 38, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 280 Rn. 61).

Insbesondere besteht eine Aufklärungspflicht, wenn die Bank Interessenten gegenüber den Eindruck erweckt, das Anlageprogramm mit positivem Ergebnis geprüft zu haben; sie hat dann die Interessenten über alle bei ordnungsgemäßer banküblicher Überprüfung erkennbaren Programmrisiken und Bedenken gegen die Bonität oder Seriosität des Initiators aufzuklären (BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 – XI ZR 242/91 -, Rn. 29 f., juris).

b)

Die dargestellten Grundsätze finden auf die Beklagte zu 1) Anwendung, auch wenn es sich bei ihr nicht um eine Bank, sondern um eine Versicherung handelt.

aa)

Anknüpfungspunkt für die Annahme eigener Aufklärungspflichten des Darlehensgebers in der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht die Eigenschaft des ggf. Verpflichteten als Bank, sondern die Überschreitung der Rolle des reinen Darlehensgebers bzw. das Erwecken des Eindrucks eigener Prüfung. Denn das weckt jeweils die berechtigte Erwartung des Verkehrs, der Darlehensgeber werde die Anlage mit der ihm jeweils eigenen Sachkunde – d. h. bei einer Bank mit banküblichem kritischem Sachverstand – geprüft haben.

Dementsprechend erwartet der Verkehr bei einer Darlehensgeberin wie der Beklagten zu 1) im Fall der Überschreitung der Rolle als reiner Darlehensgeberin, dass sie das Anlagekonzept (jedenfalls) mit dem bei einer Versicherung als Finanziererin von Anlagegeschäften wie den streitgegenständlichen üblichen Sachverstand geprüft hat.

bb)

Überschreitet eine Versicherung wie die Beklagte zu 1) ihre Rolle als Darlehensgeberin bzw. erweckt sie den Eindruck, sie habe das Anlagegeschäft inhaltlich geprüft, dürfte sich allerdings die berechtigte Erwartung des Verkehrs an Sorgfalt und Maß der dann geschuldeten Prüfung nicht wesentlich von dem unterscheiden, was von einer Bank erwartet wird.

Denn es ist nicht erkennbar, dass die Erwartung des Verkehrs an Seriosität und Sachkunde einer großen deutschen Versicherung, die sich als Finanziererin von Anlagen wie der streitgegenständlichen betätigt, hinter dem zurückbleiben würde, was der Verkehr von einer Bank erwartet. Begibt sich eine Versicherung unter Inanspruchnahme des durch den Ruf besonderer Seriosität, den Versicherungen auch kraft strenger staatlicher Aufsicht genießen, begründeten Vertrauens in die Rolle einer Anlagefinanziererin, rechnet der Verkehr nicht damit, die Versicherung könnte sich darauf berufen, nicht ähnlich sachkundig zu sein, wie eine Bank und die von der Versicherung zu seinem, des Verkehrs, Schutz vorgenommenen Prüfungen könnten an Sorgfalt und Sachkunde hinter dem zurückbleiben, was er von einer Bank erwartet.

c)

Die Beklagte zu 1) hat im Sinne der oben a) dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl den Eindruck erweckt, das Anlageprogramm mit positivem Ergebnis geprüft zu haben (aa)), als auch hat sie sonst Funktionen des Veräußerers oder Vertreibers übernommen (bb)) und sich gleichsam als Partei des finanzierten Geschäfts präsentiert.

Da das auch nach außen erkennbar wurde (dd)), trafen die Beklagte zu 1) unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsprechung dem Kläger gegenüber eigene Aufklärungspflichten.

aa)

Den Eindruck eigener (positiver) Prüfung des Anlagekonzepts hat die Beklagte zu 1) jedenfalls durch die unstreitige Mitwirkung ihrer Mitarbeiter und deren Äußerungen auf dem sogenannten „2. Power Day“ erweckt.

Insbesondere hat der im Namen der Beklagten zu 1) an der Veranstaltung teilnehmende Filialdirektor S. darauf verwiesen, dass „in unterschiedlichen Abteilungen“ der Beklagten zu 1) „immer wieder daran geschraubt“ und versucht worden sei „das rund zu machen“: Diese Äußerungen waren aus Sicht der Teilnehmer der Veranstaltung nicht anders als dahin verstehen, dass das Anlagekonzept im Ganzen nicht nur von der Beklagten zu 2), sondern eben auch von der Beklagten zu 1) begutachtet und sogar an der Modifikation mitgearbeitet – „geschraubt“ – worden sei; das geht sogar über die bloße Prüfung eines fremden Konzepts hinaus, umfasst aber mindestens diese.

(Allein) In diesem Sinne sind nicht nur die Formulierungen des „daran Schraubens“ und „rund Machens“ zu verstehen, die sich entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) aus Sicht der Adressaten gerade nicht auf die Belange der Beklagten zu 1) in ihrer Rolle als Darlehensgeberin beschränken lassen, sondern deutlich auch den Blick auf das Konzept im Ganzen („das rund machen“) lenken. Darauf verweist vielmehr auch die Bezugnahme auf die „unterschiedlichen Abteilungen“ der Beklagten zu 1), eine Äußerung, die gerade auf eine umfassende Befassung der Beklagten zu 1) mit allen ihren auf verschiedene Abteilungen verteilten Kompetenzen – nicht etwa nur der Absicherung ihres eigenen Kreditengagements – verweist.

Auch die weiteren Ausführungen des S. lassen sich entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) nicht darauf reduzieren, dass damit etwa nur die Rolle der Beklagten zu 1) als reiner Darlehensgeberin angesprochen gewesen sei: So kommt zwar in der Antwort auf die Frage, ob er den Eindruck habe, ein gutes Geschäft eingegangen zu sein, auch das (Eigen-)Interesse der Beklagten zu 1) als Darlehensgeberin zum Ausdruck, wenn S. ausgeführt hat, das Geschäft werde Ertrag abwerfen und der Beklagten zu 1) gleichzeitig neue Mitglieder zuführen. Zugleich wird aber auch insoweit der Eindruck erweckt, die Anlage sei sorgfältig geprüft worden, wenn es heißt, „Eine Kapitalanlage, die uns sehr sicher erscheint (…)“.

Den daraus entstehenden Gesamteindruck rundet dann der Titel des vom Finanzvorstand der Beklagten zu 1), F., auf dem „2. Power Day“ gehaltenen Vortrags „Kooperation e./S. Versicherung – ein Engagement ohne Ausfälle“ ab: Eine Versicherung, die ein Anlagemodell als „Engagement ohne Ausfälle“ vorstellt, erweckt damit den Eindruck, das Engagement geprüft zu haben. Anders ließe sich die darin enthaltene Beurteilung, es werde nicht zu Ausfällen kommen, kaum begründen; selbst wenn darin in erster Linie das Eigeninteresse der Beklagten zu 1) als Darlehensgeberin und die Erwartung angesprochen gewesen sein sollten, dass es gerade bei ihr nicht zu Ausfällen kommen werde, lag doch für die Beklagte zu 1) auf der Hand, dass ein Vortrag dieses Titels aus Sicht der Adressaten jedenfalls auch dahin verstanden werden würde, dass es für keinen – also auch nicht die Anleger – am Geschäft Beteiligten Ausfälle („ohne Ausfälle“) geben werde. Dass dem Titel des Vortrags der Vorbehalt zu entnehmen gewesen sei, anderen am Geschäft Beteiligten als ihr, der Beklagten zu 1), und insbesondere Anlegern, könnten sehr wohl Ausfälle entstehen, behauptet umgekehrt auch die Beklagte zu 1) nicht, zumal das Geschäft darüber hinaus als „Triple-Win-Situation“ beschrieben wurde; auch Letzteres konnten die Teilnehmer des „2. Power Day“ – entgegen der von der Beklagten zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung für möglich gehaltenen Deutung – offensichtlich nicht dahin verstehen, alle – Beklagte zu 1), Beklagte zu 2) und Vermittler – würden mit dem Geschäft Gewinn machen – nur nicht die Kunden der Beklagten zu 1).

Etwas anderes folgt dabei nicht daraus, dass sich der „2. Power Day“ in erster Linie an (mögliche künftige) Vermittler der Anlage gerichtet hat. Abgesehen davon, dass die Veranstaltung unstreitig auch für Anleger offenstand, insbesondere die Vermittler eingeladen waren, mögliche Anlageinteressenten zur Veranstaltung mitzubringen, musste der beschriebene Eindruck eigener sachlicher Prüfung des Anlagekonzeptes durch die Beklagte zu 1) gerade vor einem zu einem erheblichen Teil aus Vermittlern bzw. an der künftigen Vermittlung interessierten Personen bestehenden Publikum entstehen: Denn gerade dieser Personenkreis hat im Hinblick auf seine Verpflichtung zu zutreffender Information von Anlegern besonderen Bedarf, selbst über Risiken und Hintergründe der Anlage bestmöglich informiert zu sein; gerade bei diesem Adressatenkreis erweckte die Beklagte zu 1) durch das dargestellte Auftreten ihrer Mitarbeiter den Eindruck, die Anlage könne bedenkenlos, als seriös und ohne das Risiko von Ausfällen für die Anleger vertrieben werden.

Gleichfalls ergibt sich nichts für die Beklagte zu 1) daraus, dass die zitierten Äußerungen von einem ihrer Filialdirektoren getätigt wurden: Die Beklagte zu 1) bestreitet nicht, dass dieser für sie an der Veranstaltung teilgenommen hat, das Publikum durfte daher davon ausgehen, dass er für die Beklagte zu 1) spreche. Sie kann daher nicht den ihr zuzurechnenden Auftritt als Gerede eines „kleinen Lichts“ abtun, zumal auch ihr Finanzvorstand an der Veranstaltung teilgenommen und dadurch dem Auftritt der Beklagten zu 1) insgesamt Gewicht verliehen hat.

bb)

Die Beklagte zu 1) hat außerdem im Zusammenhang mit der Planung, Werbung, Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen.

Auch das ergibt sich (jedenfalls) aus dem Auftreten ihrer Mitarbeiter auf dem „2. Power Day“:

Mit den soeben aa) näher dargestellten Äußerungen eines ihrer Filialdirektoren und ihres Finanzvorstandes hat sie einerseits Werbung für die Anlage gemacht. Anders denn als werbliche Anpreisung lässt sich die Darstellung der Anlage durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) nicht qualifizieren, wenn von einer “Triple-Win-Situation“ die Rede ist, davon dass „am Ende“ „das Ding perfekt“ gewesen sei, es sich um eine „Kapitalanlage“ handele, die der Beklagten zu 1) „sehr sicher“ erscheint und ihr Finanzvorstand einen Vortrag mit dem Titel „Kooperation e./S. Versicherung – ein Engagement ohne Ausfälle“ hält.

Andererseits hat sie durch den fraglichen Auftritt gerade auf einer auch an mögliche Vermittler der Anlage gerichteten Veranstaltung Aufgaben des Veräußerers übernommen, indem sie dessen Interessen an der Gewinnung von Vermittlern wahrgenommen und durch Ausnutzung des speziell in sie als Versicherung gesetzten Vertrauens gezielt gefördert hat; gerade im umkämpften grauen Kapitalmarkt war ein solcher Auftritt in besonderer Weise geeignet, das streitgegenständliche Engagement aus der Masse der stets mit dem Verdacht fehlender Seriosität konfrontierten Konkurrenzprodukte besonders hervorzuheben. Die Gewinnung von Anlagevermittlern durch positive Darstellung des Anlageproduktes ist aber in erster Linie Aufgabe des Veräußerers, nicht der finanzierenden Bank.

cc)

Und insgesamt präsentierte sich die Beklagte zu 1) mit dem beschriebenen Verhalten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts:

Beklagte zu 1) und Beklagte zu 2) erschienen in der Gesamtschau als mit gleichlaufenden Interessen an Konzept und Konzeptentwicklung beteiligt und geradezu als gemeinsame Urheber; wer sich für die Anlage entschied, musste den Eindruck haben, „dahinter“ stehe nicht nur die Beklagte zu 2), sondern auch die Beklagte zu 1), die mit der Beklagten zu 2) für die Durchführung des Konzepts ausdrücklich eine „Kooperation“ eingegangen war.

dd)

Soweit die Entstehung eigener Aufklärungspflichten nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zuletzt voraussetzt, dass das fragliche Verhalten des Darlehensgebers in nach außen erkennbarer Weise hervorgetreten ist, liegt mit dem Auftritt auf dem nicht auf Mitarbeiter der Beklagten zu 1) und 2) beschränkten, sondern (auch) an mögliche Anleger sowie – insbesondere – mögliche Vermittler als Multiplikatoren gerichteten „2. Power Day“ auch dieses Tatbestandsmerkmal vor.

(1)

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vom Auftritt der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) auf dem „2. Power Day“ konkret Kenntnis erlangt hat oder nicht.

Denn zwar bildet in der zitierten Rechtsprechung das vom Verkehr in das fragliche Verhalten gesetzte Vertrauen den Anknüpfungspunkt für die Entstehung eigener Aufklärungspflichten des seine Rolle überschreitenden bzw. speziell den Eindruck eigener Prüfung erweckenden Darlehensgebers. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) folgt daraus jedoch nicht, dass entsprechende Pflichten im Verhältnis zu den einzelnen Anlegern auch nur dann bestehen könnten, wenn der einzelne Anleger tatsächlich Kenntnis vom entsprechenden Verhalten erlangt hätte: Wie sich schon aus dem Fehlen eines Tatbestandsmerkmals „Kenntnis des Interessenten“ im zitierten Obersatz des Bundesgerichtshofs ergibt, handelt es sich vielmehr um eine Form typisierten Vertrauens, das individuelle Kenntnis des einzelnen Anlegers vom pflichtenbegründenden Verhalten des Verpflichteten nicht voraussetzt. Das ist insbesondere im Hinblick auf die entsprechende Begründung der über den Kreis der Initiatoren und sonstigen Hintermänner hinausgehenden, gleichfalls typisierten Vertrauenshaftung im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. zusammenfassend z. B. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – III ZR 125/06 -, Rn. 26 m. w. N.) auch konsequent: Hier wie dort rückt der dann Verpflichtete bereits infolge des inkriminierten Verhaltens in den Kreis der Haftenden ein, ohne dass es darauf ankäme, ob der einzelne Anleger das zum Einrücken in die Haftung führende Verhalten – dort die Nennung der für einen Prospektfehler Verantwortlichen im Prospekt, hier den Auftritt der Beklagten zu 1) auf dem „2. Power Day“ – zur Kenntnis genommen hat. Entscheidend ist vielmehr dort wie hier, ob der infolge typisierten Vertrauens zum Kreis der Verpflichteten Gehörige dort für einen Prospektfehler, hier für einen Aufklärungsfehler verantwortlich ist, der für einen Schaden des Anlegers kausal geworden ist.

Diese Lösung führt im Übrigen auch nicht zu einer für den Verpflichteten unzumutbaren Haftung: Denn der Darlehensgeber, dessen zur Haftung führendes Verhalten erkennbar nach außen hervorgetreten ist, weiß im Einzelfall nicht, ob der ihm konkret gegenübertretende Anleger zu denjenigen gehört, die das Verhalten selbst wahrgenommen haben, muss also gegenüber allen Anlegern mit dem Bestehen von Aufklärungspflichten rechnen. Würde daher umgekehrt der Darlehensgeber nur gegenüber denjenigen Anlegern haften, die sein, des Darlehensgebers, nach außen tretendes Verhalten zur Kenntnis genommen hätten und entschiede sich der Darlehensgeber gegen die Aufklärung der Anleger, ginge der Darlehensgeber bewusst das Risiko ein, seine Aufklärungspflichten zu verletzen und pflichtwidrig Anleger zu schädigen; eine solche Handlungsalternative des Darlehensgebers ist nicht nur nicht schutzwürdig, vielmehr liegt es auf der Hand, dass die Rechtsordnung ein derartiges Ergebnis nicht hinnehmen kann.

Entgegen der Darstellung der Beklagten zu 1) steht dieses Ergebnis auch nicht im Widerspruch zu Literatur oder Rechtsprechung. Vielmehr befassen sich weder die von der Beklagten zu 1) zitierten Literaturstellen noch die von der Beklagten zu 1) zitierte Rechtsprechung näher mit der hier problematisierten Frage und beschränken sich insoweit auf die Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; aus dieser ergibt sich aber wie oben dargestellt das von der Beklagten zu 1) vertretene Ergebnis gerade nicht. Dementsprechend stützt auch keine der zitierten Entscheidungen ihr Ergebnis auf das Fehlen individueller Kenntnis des einzelnen Anlegers; dieses wird lediglich vereinzelt als weiterer Gesichtspunkt erwähnt.

(2)

Dem Kläger ist jedoch auch der Nachweis gelungen, dass ihm das Verhalten und die Verlautbarungen der Beklagten zu 1) auf dem „2. Power Day“ tatsächlich zur Kenntnis gelangt sind. Auch wenn man abweichend von soeben (1) Kenntnis des einzelnen Anlegers vom fraglichen Verhalten des Darlehensgebers verlangen wollte, wären daher vorliegend eigene Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1) entstanden.

Infolge von Art und (werbender) Intention des Auftretens der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) vor (künftigen) Vermittlern der Anlage liegt es auf der Hand, dass Auftritt und Darstellung der Anlage durch die Beklagte zu 1) sowie ihrer Beteiligung am Konzept von den Vermittlern gegenüber den Anlegern – hier dem Kläger – tatsächlich als Verkaufsargument eingesetzt worden ist, wie vom Kläger behauptet; umgekehrt liegt es fern, dass die Vermittler das in der Konkurrenz zu anderen Anlageprodukten wesentliche Argument der Beteiligung einer als seriös geltenden deutschen Versicherung nicht genutzt haben könnten. Der Senat hält es daher für erwiesen, dass der Kläger tatsächlich Kenntnis vom maßgeblichen Verhalten der Beklagten zu 1) – die bei einem entsprechenden Auftritt vor (künftigen) Vermittlern damit auch rechnen musste – erlangt hat.

ee)

Offen bleiben kann damit, ob eigene Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1) auch im Rahmen der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichfalls anerkannten Fallgruppe der Schaffung eines besonderen Risikos bestanden, weil sich die Beklagte zu 1), die auch den Erwerb des Grundstücks für den Solarpark vorfinanziert hatte, ausweislich des vorgelegten notariellen Vertrages die Kaufpreisansprüche der Käufer der Photovoltaikanlagen hat abtreten lassen und dadurch der Verkäuferin für den Fall der Rückabwicklung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit genommen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. April 1992 – XI ZR 165/91 -, Rn. 19, juris).

d)

Die sie nach dem Gesagten treffenden Aufklärungspflichten hat die Beklagte zu 1) verletzt, indem sie den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass die Plausibilität des gesamten Geschäfts unmittelbar von eigenen Angaben der Beklagten zu 2) bezüglich des erwartbaren Stromertrages der Photovoltaikanlage abhing, die unüberprüft geblieben waren.

aa)

Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte zu 1) im Rahmen der geschuldeten Prüfung des Anlagekonzepts selbst dazu verpflichtet war, durch Einholung von Gutachten über den möglichen Ertrag das Anlagekonzept zu prüfen; dafür könnte immerhin sprechen, dass die Beklagte zu 1) eine solche Notwendigkeit bei früheren Anlagen offenbar selbst gesehen und entsprechende Gutachten eingeholt, sich demnach beim streitgegenständlichen Solarpark bewusst für die Eingehung des von ihr an sich erkannten Risikos entschieden hat.

bb)

Denn wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, gehörte es jedenfalls zu den Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1), die Anleger auf diejenigen wesentlichen Risiken des Anlagekonzeptes hinzuweisen, die bei sorgfältiger Prüfung mit dem ihr als Versicherung zur Verfügung stehenden eigenen Sachverstand erkennbar waren.

Gerade wenn die Beklagte zu 1) die Angaben der Beklagten zu 2) bezüglich der erwartbaren Stromerträge ungeprüft ließ, bestand jedoch ein wesentliches – und für die Anleger angesichts des komplexen Geflechts von Verträgen, physikalischen und steuerlichen Prämissen und Randbedingungen nicht ohne Weiteres erkennbares – Risiko des Konzeptes in der Frage, ob die den Rentabilitätsberechnungen zugrundegelegten Prognosen zum erzielbaren Stromertrag über das stets bestehende Prognoserisiko hinaus überhaupt korrekt erstellt waren oder nicht; bei Lichte besehen hing die Rentabilität des gesamten Konstrukts damit letztlich von einer schlichten und ungeprüften Behauptung des Initiators ab; dass die Beklagte zu 2) ihrerseits die Prognosen von der Firma Fleckenstein hatte erstellen lassen, ändert daran nichts, da diese den Ertrag nicht unabhängig, sondern im Auftrag der Beklagten zu 2) berechnete.

Dass die Erkennung dieses Risikos ihre Fähigkeiten überschritten hätten, behauptet soweit erkennbar auch die Beklagte zu 1) nicht; jedenfalls war es bei Prüfung mit dem ihr als Versicherung zukommenden Sachverstand ohne Weiteres erkennbar und tatsächlich hatte sie ja bei früheren Projekten sogar entsprechende Gutachten eingeholt.

cc)

Soweit die Beklagte zu 1) unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 – XI ZR 242/91 -, Rn. 28, juris, meint, eine Haftung ihrerseits entfalle, weil sie durch individuelle Hinweise klargestellt habe, dass das Darlehen unabhängig vom Kaufvertrag gewährt werde und ohne Rücksicht auf Einwendungen aus dem Kaufvertrag zurückzuzahlen sei, greift auch das nicht durch.

Zum einen bezieht sich diese Rechtsprechung schon nicht auf die hier maßgebliche Frage einer Verletzung eigener Aufklärungspflichten der Darlehensgeberin, sondern auf die Frage, unter welchen Umständen die für einen Einwendungsdurchgriff bzw. die Annahme verbundener Geschäfte erforderliche wirtschaftliche Einheit und die hieraus entspringende Schutzbedürftigkeit eines Darlehensnehmers entfallen kann. Vorliegend geht es demgegenüber darum, dass die Beklagte zu 1) die oben dargestellten Aufklärungspflichten trafen und sie diese wie gleichfalls dargestellt verletzt hat; diese Aufklärungspflichtverletzung auszuräumen waren die von der Beklagten zu 1) gegebenen Hinweise aber nicht geeignet, weil sich daraus weder ergab, dass die Beklagte zu 1) entgegen ihrem nach außen erkennbar gewordenen Verhalten doch allein in der Rolle als Darlehensgeberin am Geschäft beteiligt sei, noch das maßgebliche Risiko des Geschäfts deutlich wurde.

Zum anderen wären aber auch die in der zitierten Rechtsprechung postulierten, angesichts der auch vorliegend deutlich für eine wirtschaftliche Einheit sprechenden Umstände gleichfalls strengen Anforderungen an derartige Hinweise nicht erfüllt: Die von der Beklagten zu 1) in Bezug genommenen Unterlagen waren vor dem Hintergrund des gegenteilig wirkenden, nach außen erkennbar gewordenen Verhaltens der Beklagten zu 1) nicht unmissverständlich und nicht geeignet, dem Kläger vor Augen zu führen, dass die Verhältnisse doch anders seien, als nach dem sonstigen Verhalten der Beklagten zu 1) zu erwarten war, ganz abgesehen davon, dass es sich bei den fraglichen Unterlagen um allgemeine Geschäftsbedingungen handelte.

e)

Das für eine Haftung weiter erforderliche Verschulden der Beklagten zu 1) hinsichtlich der dargestellten vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet und die Beklagte zu 1) hat nichts vorgetragen, das sie insoweit entlasten könnte.

f)

Die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) ist außerdem, wie weiter erforderlich, kausal für das Anlagegeschäft des Klägers geworden.

Insoweit greift zugunsten desjenigen, demgegenüber vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt worden sind, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, BGHZ 193, 159-183, Rn. 28, m. w. N.) und die Beklagte zu 1) hat keinen Beweis angetreten dafür, dass der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch dann geschlossen hätte, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass die Schlüssigkeit des Anlagekonzeptes entscheidend von einer nicht unabhängig geprüften Angabe des Veräußerers zu möglichen Stromerträgen abhing.

g)

Damit stehen dem Kläger die gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Ansprüche zu.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bei der gebotenen wertenden Betrachtung ohne Rücksicht auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung bereits durch den schuldrechtlichen Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (st. Rspr., vgl. aus jüngster Zeit etwa BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – XI ZR 372/18 –, Rn. 13, juris, m. w. N.).

Ohne dass es auf die Werthaltigkeit der gekauften Photovoltaikanlage oder die Rentabilität des Anlagekonstruktes im Ganzen ankäme, kann der Kläger daher verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne Abschluss des streitgegenständlichen Anlagegeschäfts gestanden hätte und die gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Ansprüche bestehen.

Soweit der Kläger außerdem den – vorliegend prozessual nur hilfsweise geltend gemachten, vgl. dazu noch unten 3. – Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages erklärt hat, hat dessen Wirksamkeit vorliegend keine Folgen für den Inhalt eines Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2016 – XI ZR 254/15 –, BGHZ 211, 189-201, Rn. 22), diese kann daher offen bleiben.

aa)

So kann der Kläger im Verhältnis zur Beklagten zu 1) zum einen die begehrte Feststellung verlangen, dass dieser aus dem zur Finanzierung des Erwerbs der Anlage abgeschlossenen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen.

bb)

Er kann weiter Zahlung in Höhe der von ihm im Zusammenhang mit der Anlage aus Eigenmitteln getätigten Zahlungen verlangen.

(1)

Dabei wendet sich die Berufung nicht gegen die Annahmen des Landgerichts zur Höhe des klägerischen Zahlungsanspruchs; insoweit sind auch keine Fehler zu Lasten der allein berufungsführenden Beklagten zu 1) zu erkennen.

(2)

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht außerdem angenommen, dass der Kläger im Rahmen der Vorteilsausgleichung Zug um Zug gegen die begehrte Zahlung die Herausgabe der Vorteile verlangen kann, die der Kläger infolge des Anlagegeschäfts erlangt hat. Das betrifft einerseits – wie vom Kläger bereits in seinem Antrag berücksichtigt und vom Landgericht ausgesprochen – die Photovoltaikanlage.

Darüber hinaus hat der Kläger jedoch auch Rechte am Erbbaurecht an der Installationsfläche der Photovoltaikanlage sowie Rechte an der gleichfalls infolge des schädigenden Ereignisses begründeten Rentenversicherung bei der Beklagten zu 1) erlangt. Auch insoweit ist daher ein Zug-um-Zug-Vorbehalt zugunsten der Beklagten zu 1) aufzunehmen und insoweit hat die Berufung der Beklagten zu 1) Erfolg.

(3)

Entgegen der Auffassung der Berufung zu Recht nicht vom Zahlungsanspruch des Klägers abgezogen hat das Landgericht dagegen mögliche Steuervorteile des Klägers.

Solche sind zwar grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Die Anrechnung entfällt jedoch, wenn die Ersatzleistung gleichfalls der Steuerpflicht unterliegt und die Beklagte zu 1) legt nicht dar, inwiefern der Kläger vorliegend Steuervorteile erlangt hätte, die er im Rahmen der Rückabwicklung nicht verlieren würde oder die außergewöhnlich hoch und deren Verbleib beim Kläger daher unbillig wäre (vgl. zu diesen Voraussetzungen der Ausgleichung Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vor § 249 Rn. 95 m. zahlr. Nachw. zur st. Rechtspr.)

cc)

Zuletzt steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu.

(1)

Soweit die Berufung meint, der erstinstanzliche Vortrag des Klägers zu einem Auftrag seitens seiner Rechtsschutzversicherung sei unsubstantiiert gewesen, bedurfte es im Hinblick auf das erstinstanzlich fehlende Bestreiten der Beklagten zu 1) keiner weiteren Substantiierung.

Mangels Bestreitens ausreichend war der fragliche klägerische Vortrag außerdem auch insoweit, als sich daraus in Zusammenschau mit dem gestellten Antrag zureichend ergab, dass die vom Kläger behauptete Beauftragung sich auch auf die Geltendmachung des Anspruchs zur Zahlung an ihn, den Kläger, erstrecke.

Soweit die Beklagte zu 1) jetzt das Bestehen einer Ermächtigung seitens der klägerischen Rechtsschutzversicherung bestreitet, ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, warum dieses in der Berufungsinstanz neue Bestreiten gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein könnte.

Und soweit die Beklagte zu 1) rügt, es habe vor Beauftragung der Klägervertreter kein Verzug vorgelegen, verkennt sie, dass es vorliegend um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung geht, die im Rahmen des durch die Aufklärungspflichtverletzung entstandenen Schadensersatzanspruchs ersatzfähig sind, nicht um einen Verzugsschaden.

(2)

Einwände bezüglich der Höhe des Anspruchs erhebt die Berufung nicht und solche sind auch sonst nicht ersichtlich; insoweit kann auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden.

2.

Der nach oben 1. bestehende Anspruch des Klägers ist auch weder verjährt (a)), noch steht ihm der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (b)).

a)

Soweit die Beklagte zu 1) sich erstinstanzlich auf Verjährung berufen hat, kommt sie darauf in der Berufung nicht vertieft zurück. Es kann daher auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden.

b)

Der Kläger ist mit seinem Schadensersatzanspruch auch nicht wegen rechtsmissbräuchlich widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen.

aa)

Zwar kann die spätere Berufung auf ein Widerrufsrecht unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Darlehensnehmer trotz Kenntnis von seinem Widerrufsrecht zunächst vorbehaltlos die nach dem Vertrag geschuldeten Darlehensraten weiter zahlt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 6 U 95/17 -, juris).

bb)

Entgegen der Auffassung der Berufung lässt sich diese Rechtsprechung jedoch nicht auf den vorliegenden Fall anwenden.

Unabhängig davon, ob sich diese zum Widerrufsrecht ergangene Rechtsprechung auf den hier gegenständlichen Schadensersatzanspruch überhaupt übertragen ließe, fehlt dem Verhalten des Klägers nach den Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls die Erklärungswirkung, die es nach der zitierten Rechtsprechung des Senats unter bestimmten Umständen in Widerrufsfällen widersprüchlich erscheinen lässt, wenn der Darlehensnehmer dort trotz Kenntnis von seinem Widerrufsrecht zunächst vorbehaltlos Raten weiterzahlt, um dann doch noch mit der Geltendmachung des Widerrufsrechts hervorzutreten.

Denn vorliegend hat der Kläger zwar nach früher erfolgtem Widerruf des zugunsten der Beklagten zu 1) erteilten Lastschriftmandats mit Schreiben vom 30.6.2015 (vorbehaltlos) darum gebeten, künftig die Darlehensraten wieder von seinem Konto einzuziehen.

Dem vorausgegangen war jedoch das vom Kläger angenommene Angebot der Beklagten zu 1), wegen der aufgetretenen Probleme mit der Anlage den Darlehenszins gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung zu senken und war diese Reduktion des Darlehenszinses ausdrücklich nicht mit einem Verzicht des Klägers auf weitere Ansprüche verbunden. Vor diesem Hintergrund ließ sich seine Bitte, künftig die Raten wieder – jetzt zum gesenkten Zins – abzubuchen, in der Gesamtschau nicht dahin verstehen, er werde künftig keine anderen und weitergehenden Rechte mehr geltend machen.

3.

Damit ist über die Ansprüche im Rückabwicklungsschuldverhältnis nach Widerruf nicht zu entscheiden.

a)

Denn diese sind nach klägerischer Klarstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich hilfsweise geltend gemacht für den Fall, dass die vorrangig verfolgten Ansprüche aus Anfechtung bzw. Schadensrecht dem Grunde nach nicht bestehen und diese Ansprüche bilden gegenüber dem oben bejahten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten einen eigenen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2016 – XI ZR 254/15 –, BGHZ 211, 189-201, Rn. 21 ff.)

b)

Lediglich ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass die klägerischen Ansprüche auch infolge wirksamen Widerrufs bestünden:

Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zu; denn er ist als Verbraucher im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts zu qualifizieren, auch wenn er im Rahmen seiner infolge der Stromveräußerung aufgenommenen kleingewerblichen Tätigkeit zur Umsatzsteuer optiert hat. Darin lag jedenfalls lediglich die Verwaltung privaten Vermögens, die ihrerseits keinen Umfang erreicht hat, der als gewerblich einzustufen wäre. Dem Kläger käme insoweit außerdem § 512 BGB in der bei Vertragsschluss gültigen alten Fassung und dessen Verweis auf § 495 BGB a. F. mit dem dort geregelten Widerrufsrecht zugute.

Das Widerrufsrecht des Klägers war bei Ausübung auch nicht verfristet, weil der Lauf der Widerrufsfrist durch die von der Beklagten zu 1) erteilte Widerrufsinformation nicht in Gang gesetzt worden ist. Denn ihr fehlt der im Fall verbundener Geschäfte erforderliche Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs des Darlehensvertrages für das verbundene Geschäft. Und um ein verbundenes Geschäft hat es sich vorliegend gehandelt, weil sowohl die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Sätze 1, 2 wie auch von Satz 3 BGB vorliegen; soweit die Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang meint, die Voraussetzungen von § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB seien inhaltsgleich zu den Anspruchsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Übernahme von Funktionen des Veräußerers bei der Werbung, trifft das nicht zu: Insbesondere enthält die Vorschrift gerade nicht die Voraussetzung eines nach außen erkennbar gewordenen Verhaltens (vgl. ausdrücklich Ellenberger, in: Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., S. 428). Soweit die Beklagte zu 1) außerdem meint, § 512 BGB a. F. habe nicht auf § 358 BGB verwiesen, der daher unanwendbar sei, übersieht sie, dass die Norm jedenfalls für den hier maßgeblichen Rechtsstand ausdrücklich auf § 495 BGB verwies, der seinerseits in Absatz 2 ausdrücklich die §§ 355 bis 359a BGB für anwendbar erklärt hat.

Infolge des demnach nicht verfristeten Widerrufs im Verbund könnte der Kläger damit gleichfalls die begehrte Feststellung erreichen, dass der Beklagten zu 1) Ansprüche aus dem widerrufenen Darlehensvertrag nicht mehr zustehen und die Beklagte zu 1) wäre außerdem im Verbund zur Erstattung der Leistungen des Klägers verpflichtet.

4.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze enthalten kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen und geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO, wobei der Erfolg der Berufung im Hinblick auf die Erweiterung des Zug-um-Zug-Vorbehalts geringfügig ist und für die Kostenentscheidung bezüglich beider Instanzen ohne Folgen bleibt.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, wobei der Ausspruch im Hinblick auf die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils im Verhältnis von Kläger und Beklagter zu 2) lediglich das Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) betrifft.

3.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Insbesondere hält sich die Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit sie ein Überschreiten der Kreditgeberrolle der Beklagten zu 1) durch das Verhalten ihrer Mitarbeiter auf dem „2. Power Day“ bejaht; die von der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 26.3.2019 (dort 3. a) aa)) postulierten Voraussetzungen finden sich in dieser Rechtsprechung nicht. Mangels klärungsbedürftiger Rechtsfrage fehlt es insoweit auch an grundsätzlicher Bedeutung.

Wie bereits oben II. 1. c) cc) ausgeführt, trifft es außerdem nicht zu, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Rechtsprechung anderer Gerichte oder von Auffassungen in der Literatur abweiche, soweit zugrundgelegt ist, dass die Überschreitung der Kreditgeberrolle zu einer Haftung wegen typisierten Vertrauens führe und daher die Kenntnisnahme des einzelnen Darlehensnehmers von dem die Kreditgeberrolle überschreitenden Verhalten nicht erforderlich sei.

Zuletzt ist das Vorliegen eines Prospektfehlers für die Entscheidung nicht tragend und eine Verpflichtung zur Prüfung mit banküblichem Sachverstand nimmt die Entscheidung gleichfalls nicht an; die hier zugrunde gelegte Verpflichtung (jedenfalls) zur Prüfung mit der nach den Kompetenzen der Beklagten zu 1) erwartbaren Sachkunde stellt sich als Selbstverständlichkeit dar. Damit gehen auch die weiteren Erwägungen der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 26.3.2019 zum Vorliegen von Revisionszulassungsvoraussetzungen ins Leere.

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