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Schadenersatzverpflichtung bei Personenverletzung

Kosten berufliche Rehabilitation

Oberlandesgericht Jena – Az.: 4 U 533/11 – Urteil vom 03.07.2012

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 16.06.2011, Az. 4 O 2090/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 93.449,63 EURO.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch. Die Parteien streiten nach der teilweise in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsinstanz um die Erstattung der Kosten der beruflichen Rehabilitation des Geschädigten, namentlich um die Zahlung von Kosten für eine berufliche Umschulung.

Der Geschädigte, Herr M. K., hat im Jahre 1996 den Hauptschulabschluss erreicht und im Jahre 1999 eine Lehre zum Betonfertigteilbauer abgeschlossen. Bis zum 16.03.2001 absolvierte der Geschädigte eine Umschulung zum Mineur-Sprengtechniker im Tunnelbau. Bis zum 12.11.2001 war er als Bauhelfer in Gera tätig.

Am 04.11.2001 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und dem später Geschädigten. Der Beklagte versetzte dem Geschädigten auf dem Parkplatz der Diskothek „Heizhaus“ in Langenwolschendorf einen Faustschlag auf/unter das linke Auge. Als Folge erlitt er einen Jochbeinbruch, der als sogenannter „Blow-Out-Fraktur“ mit Fraktur der Kiefernhöhlenwand links und Druckschädigung eines Augenmuskelnervs beschrieben wurde. Der Geschädigte litt zeitweilig an einer Einschränkung der Augenbeweglichkeit mit Seheinschränkungen (Sehen von Doppelbildern).

Der Beklagte wurde wegen dieser begangenen Tätlichkeit mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 7.10.2002 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Geschädigte war bis zum 2.4.2002 arbeitslos. Ab dem 13.5.2002 nahm er auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung an einer Maßnahme der kaufmännischen Arbeitserprobung teil. Ab dem 04.11.2002 bis 03.03.2002 absolvierte er einen Reha-Vorbereitungslehrgang. Ab dem 04.04.2003 bis 20.03.2005 absolvierte er eine Ausbildung (Umschulung) zum Mediengestalter. Ab dem 21.3.2005 bis zum 20.12.2005 absolvierte er eine Zusatzausbildung im Nonprintbereich. Der Geschädigte hat diese Ausbildung insgesamt erfolgreich absolviert. Eine Vermittlung des Geschädigten in eine andere Ausbildung wurde in diesem Zusammenhang nicht „angetestet“.

Der Ausbildungsträger, die Deutsche Rentenversicherung meldete die für die vorgenannten Ausbildungsmaßnahmen im Einzelnen aufgewendeten Kosten in Höhe von 99.821,32 EUR bei dem Versorgungsträger, dem Versorgungsamt Gera, zur Erstattung an. Der Betrag wurde mit Bescheiden vom 14.11.2005/29.05.2006 zur Zahlung übernommen und erstattet; der Kläger verlangt nunmehr aufgrund der Übernahme der Umschulungskosten Regress vom Beklagten.

Der Kläger hat mit Klageerweiterung vom 12.10.2006 erstmals die hier weiter streitgegenständlichen Kosten der beruflichen Rehabilitation geltend gemacht. Mit Teil- und Grundurteil in dieser Sache vom 12.01.2007 hat das Landgericht Gera den Klageanspruch auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dieses Teilurteil ist rechtskräftig; der Beklagte hat ein beabsichtigtes Berufungsverfahren nach Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts Jena (Beschluss vom 13.03.2008, Az.: 1 U 1012/07), auf dessen Inhalt (Bl. 336-339) verwiesen wird, nicht durchgeführt.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien in der ersten Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Landgericht hat erstinstanzlich Beweis erhoben durch Einholung eines augenärztlichen und eines arbeitsmedizinischen Gutachtens. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Landgericht hat im Rahmen der Erörterung des Beweisergebnisses im Termin vom 24.02.2011 erklärt, das Gericht werde „im Ergebnis eine Schätzung vornehmen nach § 287 ZPO im Hinblick auf die insgesamt bestehenden Ansprüche des Klägers“.

Mit Urteil vom 16.06.2011 hat das Landgericht die Klage im Hinblick auf die hier weiter streitgegenständlichen Kosten der beruflichen Umschulung abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es stünde zwar fest, dass ein Erstattungsbetrag für eine Umschulungsmaßnahme erstattungsfähig sein könnte. Jedoch habe der Kläger den Beweis nicht geführt, dass die verauslagten Kosten tatsächlich veranlasst waren. Zwar könne die Höhe durch das Gericht gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Jedoch stünde keine Schätzgrundlage zur Verfügung; auch die weitere Einschaltung eines Sachverständigen hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass die Umschulung zum Mediengestalter seinerzeit vertretbar gewesen sei. Der Kläger habe den Nachweis nicht erbracht, dass nicht auch auf andere Weise als durch Umschulung zum Mediengestalter der Geschädigte wieder in das Berufsleben hätte eingegliedert werden können. Es sei nicht erwiesen, dass die Umschulung zum Mediengestalter zwingend gewesen wäre.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Die Berufung rügt die Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht mit Hinweis darauf, dass das Landgericht mit protokolliertem Hinweis vom 24.02.2011 bestätigt habe, dass eine Schätzung nach § 287 stattfinden werde. Im zweiten Rechtszug stellt der Kläger seine Anspruchsberechnung um. Er behauptet nunmehr, dass bei einer anderweitigen Umschulung des Kläger im Zeitraum vom 04.11.2002 bis zum 20.03.2005 im Mindestfall Kosten in Höhe von 1.400,00 EUR monatlich, somit insgesamt in Höhe von 93.449,63 EUR angefallen wären und verlangt nunmehr (nur) deren Erstattung.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils 1. Instanz den Beklagten über den bereits zuerkannten Betrag hinaus zu verurteilen, an den Kläger weitere 93.449,63 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 18.08.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil I. Instanz unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Sachvortrages.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

Der aus § 842 BGB folgende und auf den Kläger im Wege der cessio legis bereits im Zeitpunkt der Schädigungshandlung übergegangene Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Kosten einer beruflichen Rehabilitation erweist sich als unbegründet, da es am notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den hier geltend gemachten Kosten fehlt.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger nicht bereits aufgrund des in diesem Verfahren ergangenen rechtskräftigen Grundurteils des Landgerichts Gera vom 15.10.2007 vom Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten freigestellt ist. Der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat bereits in dem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 13.3.2008 (Az.: 1 U 1012/07) überzeugend begründet, dass ein Grundurteil dann, wenn es – wie hier – den Haftungsgrund bejaht, nicht auch für jeden unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs einen Kausalitätsnachweis beinhalte oder beinhalten müsse. Vielmehr könne die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität der Prüfung im Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Daher ist die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität im Hinblick auf die hier weiter verfolgten Klageansprüchen im Betragsverfahren vom Kläger darzulegen und zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen. Dies ist – wie das Landgericht zutreffend und überzeugend ausgeführt hat – nicht geschehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil des 6. Zivilsenates vom 26.2.1991, Az.: VI ZR 149/90 veröffentlicht in: NJW-RR 1991, Seite 854 ff.; Urteil des 6. Zivilsenates vom 2. Juni 1987, Az.: VI ZR 189/86, veröffentlicht in: Versicherungsrecht 1987, Seite 1239 ff.), welcher sich der erkennende Senat bereits in seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. Urteil des Senats vom 31.3.1999, Az.: 4 U 1350/98, veröffentlicht in: NJW-RR 1999, Seite 1408-1410) hat ein Geschädigter, der wegen seiner Unfallverletzung seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, aus § 842 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Umschulung zu einem anderen, im Hinblick auf Einkommensstruktur und soziale Stellung gleichwertigen Beruf. Voraussetzung hierfür ist, dass die berufliche Umschulung bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und ihres Verhältnisses zu den ohne eine solche Maßnahme zu erwartenden Einbußen des Verletzten, insbesondere zur Abwendung eines Verdienstausfallschadens objektiv sinnvoll erscheint. Bei der Beurteilung dieser Erfolgsaussicht ist stets auf den Zeitpunkt der konkreten Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme und auf die sich zu diesem Zeitpunkt darstellenden Erfolgsaussichten der Umschulung abzustellen.

Festzustellen ist damit im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität die sachliche und zeitliche Kongruenz der Kosten der Umschulung zum schädigenden Ereignis. Diese hat das Landgericht mit zutreffender und von der Berufung nicht angegriffener Begründung im Hinblick auf die sachliche Kongruenz der Umschulung des Geschädigten zum Beruf des Mediengestalters (unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit der gewählten neuen Berufsrichtung) verneint. Der Senat folgt insbesondere der Auffassung, dass nach den vom Landgericht referierten gutachterlichen Feststellungen der Dr. S. und des Dr. G. nicht feststellbar ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Umschulung allein die Umschulung in die Berufsrichtung des Mediengestalters zwingend und notwendig gewesen wäre. Die gutachterlichen Ausführungen, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sind ordnungsgemäß und für den Senat bindend (§ 529 Abs.1 Ziff.1 ZPO) festgestellt; Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen werden auch von der Berufung nicht dargestellt.

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Soweit die Berufung nunmehr alternativ die fiktiven Kosten der Ausbildung in ein anderes, mutmaßlich gleichwertiges Berufsbild ansetzt, ist dies nicht überzeugend. Fehlt einem konkreten bezifferten Schadenersatzanspruch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung, so kann dieser nicht durch einen rein fiktiven Mindestanspruch ersetzt werden. Zudem ist selbst für den nunmehr von der Berufung für den Regress als maßgeblich bezeichneten Zeitpunkt (04.11.2002) bzw. für den Beginn der tatsächlichen Umschulung zum Beruf des Mediengestalters ab dem 04.04.2003 nicht bewiesen, dass eine sachliche und zeitliche Kongruenz zum schädigenden Ereignis im oben erörterten Sinne bestand. Vielmehr hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend darauf abgestellt, dass nach den gutachterlich festgestellten augenärztlichen Befunden lediglich eine zeitweilige Einschränkung der Augenbeweglichkeit (Sehen von Doppelbildern) vorlag. Nach dem Gutachten der Frau Dr. med. Schilling vom 14.07.2009 war nach den augenärztlichen Befunden vom 15.11.2001, 30.11.2001 und 25.02.2002 eine berufliche Tätigkeit des Geschädigten, welche mit besonderer Gefährdung (etwa: Arbeit auf Gerüsten) einherging, nicht möglich. Zwischenzeitlich sei jedoch eine völlige Rückbildung der posttraumatischen Augenbeweglichkeitsstörung eingetreten, so dass keine arbeitsmäßige Einschränkung mehr bestünde. An diese Befunde anschließend, steht es nach dem arbeitsmedizinischen Gutachten des Dr. G. vom 22.11.2009 fest, dass die Umschulung des Geschädigten in den Beruf des Mediengestalters spätestens im März 2003 aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Dass diese Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf die konkrete Umschulung nochmals geprüft worden sind, ergibt sich gleichfalls nicht. Vielmehr folgt bereits aus dem Schreiben des Kostenträgers, der Deutschen Rentenversicherung, vom 10.06.2010 (Bl. 464 d.A) dass eine vergleichbare Ausbildung nicht „angetestet“ worden sei, da der Geschädigte für den Beruf des Mediengestalters geeignet schien. Damit kommt mangels hinreichend bewiesener haftungsausfüllender Kausalität die Zuerkennung eines Schadenersatzanspruchs nicht in Betracht.

Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass der Hinweis des Landgerichts auf eine vorzunehmende Schadensschätzung nach § 287 ZPO missverständlich war. Gleichwohl hat sich dieser Hinweis auf das Verfahren nicht ausgewirkt. Denn das Landgericht hat von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgehend einen Ersatzanspruch bereits aufgrund der nicht bewiesenen haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und den schließlich veranlassten Kosten der beruflichen Rehabilitation verneint.

III.

Die Berufung hat damit keinen Erfolg und ist mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da es an Gründen hierfür fehlt ( § 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat über einen Einzelfall entschieden, ohne sich dabei in Widerspruch zur höchstrichterlichen oder der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu setzen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs.1 GKG i.V. mit § 3 ZPO.

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