Ein Pkw-Halter forderte für die Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall auf der A9 konkrete Reparatur- und Mietwagenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Ein kleiner Urheberrechtsvermerk auf den Gutachterfotos stoppte plötzlich die gesamte Zahlung und blockierte die Einstellung der Fotos in eine Restwertbörse.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer trägt die Kosten der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall?
- Welche Rechtsgrundlagen gelten für die konkrete Abrechnung der Reparaturkosten?
- Warum verweigerte die Versicherung den Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten?
- Wie urteilte das Oberlandesgericht Naumburg über den Urheberrechtsschutz für die Gutachterfotos?
- Was bedeutet dieses Urteil für die Fälligkeit der Entschädigung bei einem Urhebervermerk?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf die Versicherung die Zahlung wegen eines Urheberrechtsvermerks im Gutachten verweigern?
- Muss ich der Versicherung Fotos für die Veröffentlichung in Restwertbörsen freigeben?
- Verliere ich den Anspruch auf Mietwagenkosten bei verzögerter Schadensprüfung durch die Versicherung?
- Kann die Versicherung die Fälligkeit der Entschädigung durch fehlende Online-Fotorechte aufschieben?
- Kann die Versicherung die Reparaturkosten wegen fehlender Online-Rechte an Fotos kürzen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 U 64/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
- Datum: 30.08.2023
- Aktenzeichen: 2 U 64/23
- Verfahren: Berufung gegen Urteil zur Schadensregulierung
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung muss Reparaturkosten zahlen trotz Hinweis auf Urheberrecht an den Fotos im Gutachten.
- Geschädigte dürfen Reparaturkosten anhand echter Rechnungen statt allein per Gutachten abrechnen.
- Der Schutzvermerk auf Fotos verhindert die Prüfung der Schadenshöhe durch die Versicherung nicht.
- Beteiligte Firmen dürfen Gutachten und Fotos zur Schadensabwicklung ohne Einschränkung nutzen.
- Unfallopfer müssen der Versicherung keine Fotos für Veröffentlichungen im Internet zur Verfügung stellen.
Wer trägt die Kosten der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall?
Ein Reifenplatzer auf der Autobahn ist der Albtraum vieler Autofahrer. Doch was einem Pkw-Besitzer auf der A9 widerfuhr, entwickelte sich von einem klaren Unfallgeschehen zu einem bizarren juristischen Streit über Urheberrechte an Fotos. Am 25.01.2022 war der Mann mit seinem Fahrzeug in Richtung München unterwegs. Bei Coswig (Anhalt) geriet er in eine gefährliche Situation: An einer vorausfahrenden Sattelzugmaschine platzte hinten links ein Reifen. Schwere Gummiteile und die Radabdeckung lösten sich und blieben auf der Fahrbahn liegen.

Der Autofahrer konnte nicht mehr ausweichen. Sein Wagen prallte gegen die Hindernisse und wurde erheblich beschädigt. Die Schuldfrage war eindeutig: Die Haftung lag zu 100 Prozent bei der Gegenseite. Die ausländische Haftpflichtversicherung des Lkw-Halters musste dem Grunde nach für den Schaden aufkommen. Doch was als Routinefall der Schadensregulierung begann, endete vor dem Oberlandesgericht Naumburg.
Der Streit entzündete sich nicht am Unfallhergang, sondern an den Formalien der Abrechnung. Der geschädigte Autofahrer beauftragte eine Sachverständige mit der Begutachtung seines Fahrzeugs. Das erstellte Gutachten wies Reparaturkosten von rund 6.160 Euro brutto und eine Wertminderung von 400 Euro aus. Brisant war jedoch ein Detail auf Seite 7 des Dokuments: Ein Vermerk wies darauf hin, dass die beigefügten Lichtbilder urheberrechtlich geschützt seien und eine Nutzung nur mit Genehmigung zulässig sei.
Die gegnerische Versicherung nutzte diesen Hinweis als Hebel, um die Zahlung zu verweigern. Sie argumentierte, ohne das Recht, die Fotos frei zu verwenden – insbesondere für das Einstellen in sogenannte Restwertbörsen im Internet –, könne sie die Schadenshöhe nicht prüfen. Die Forderung sei daher nicht fällig. Der geschädigte Pkw-Halter ließ sich dies nicht bieten, ließ den Wagen reparieren, mietete für die Dauer der Arbeiten ein Ersatzfahrzeug und klagte die Kosten ein.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für die konkrete Abrechnung der Reparaturkosten?
Um den Streit zu verstehen, muss man die grundlegenden Mechanismen des Schadensersatzrechts im Verkehrsrecht betrachten. Das Gesetz gibt einem Unfallopfer verschiedene Wege an die Hand, seinen Schaden geltend zu machen. Im Zentrum steht dabei das Wahlrecht des Geschädigten.
Der Eigentümer eines beschädigten Fahrzeugs kann sich entscheiden, ob er den Schaden „fiktiv“ oder „konkret“ abrechnet. Bei der fiktiven Abrechnung dient das Gutachten eines Sachverständigen als Basis. Der Geschädigte lässt sich die dort kalkulierten Kosten auszahlen, ohne das Fahrzeug zwingend reparieren zu lassen. Wählt er jedoch die konkrete Abrechnung, lässt er den Schaden tatsächlich beheben und legt die entsprechenden Rechnungen vor.
Die Bedeutung des Urheberrechts im Schadensgutachten
Hier kam eine zweite Rechtsmaterie ins Spiel: das Urheberrecht. Fotos, die eine Sachverständige von einem beschädigten Fahrzeug anfertigt, sind in der Regel Lichtbilder im Sinne des Gesetzes. Der Urheber hat das ausschließliche Recht zu bestimmen, wer diese Bilder wie nutzen darf. Ein entsprechender Sperrvermerk in einem Gutachten soll verhindern, dass Dritte die Bilder kommerziell zweckentfremden.
Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall war jedoch, wie weit dieser Schutz im Rahmen einer normalen Unfallregulierung reicht. Das Gesetz kennt in § 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine Regelung für Fälle, in denen im Vertrag nicht ausdrücklich festgelegt wurde, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden. In solchen Situationen bestimmt der Vertragszweck, wie weit das Nutzungsrecht geht. Wenn ein Gutachter beauftragt wird, einen Unfallschaden zu dokumentieren, damit dieser bei einer Versicherung eingereicht werden kann, muss das Gutachten diesen Zweck auch erfüllen können.
Warum verweigerte die Versicherung den Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten?
Die Position der Lkw-Versicherung wirkte auf den ersten Blick konstruiert, folgte aber einer strengen wirtschaftlichen Logik. Das Unternehmen behauptete, seine Prüfungsmöglichkeiten seien durch den Urheberrechtsvermerk der Sachverständigen blockiert worden.
Konkret brachte die Versicherung vor, sie arbeite mit Dienstleistern (Regulierungshelfern) zusammen, die den Restwert des Fahrzeugs ermitteln müssten. Um den genauen Restwert – also den Wert des Autos im unreparierten Zustand – zu bestimmen, sei es notwendig, die Fotos des Schadens in speziellen Online-Börsen (Restwertbörsen) einzustellen. Dort bieten Aufkäufer auf Unfallwagen. Da die Gutachterin im Dokument jedoch die Nutzung der Bilder eingeschränkt hatte, so die Argumentation, durfte die Versicherung die Fotos nicht ins Internet hochladen. Ohne diesen Upload sei eine ordnungsgemäße Prüfung der Schadenshöhe unmöglich.
Die Konsequenz aus Sicht der Versicherung: Solange sie nicht prüfen könne, sei die Forderung des Geschädigten nicht fällig. Sie verweigerte nicht nur die Zahlung der Reparaturkosten, sondern auch die Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von über 5.700 Euro sowie der Kosten für das Gutachten selbst.
Der geschädigte Pkw-Besitzer hielt dagegen: Er habe sich für die konkrete Reparatur entschieden. Er legte Rechnungen vor, die jeden Cent belegten, den er tatsächlich an die Werkstatt und den Autovermieter gezahlt hatte. Für die Prüfung einer Reparaturrechnung sei es völlig unerheblich, ob man Fotos in eine Restwertbörse hochladen dürfe oder nicht. Die Reparatur habe stattgefunden, das Geld sei geflossen – damit sei der Schaden bewiesen.
Wie urteilte das Oberlandesgericht Naumburg über den Urheberrechtsschutz für die Gutachterfotos?
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg befasste sich mit dem Fall unter dem Aktenzeichen 2 U 64/23. In seinem Beschluss vom 30.08.2023 erteilte das Gericht der Argumentation der Versicherung eine deutliche Absage. Die Richter bestätigten das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau und kündigten an, die Berufung der Versicherung mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
Vorrang der konkreten Abrechnung
Das Gericht stellte zunächst klar, worauf der Anspruch des Geschädigten basierte. Der Autofahrer hatte seine Forderung eben nicht auf das fiktive Gutachten gestützt, sondern auf die realen Kosten. Die Richter führten aus, dass bei einer konkreten Abrechnung die tatsächlich entstandenen Aufwendungen maßgeblich sind.
Das Gericht erklärte hierzu:
„Der Kläger hat nicht auf das Gutachten als Grundlage seiner Ersatzforderung abgestellt, sondern konkret auf die tatsächlichen Reparaturleistungen und die Rechnungen. Der Anspruch des Geschädigten lässt sich entweder fiktiv […] oder konkret […] geltend machen; die Entscheidung des Klägers für die konkrete Abrechnung ist zulässig und wirksam.“
Da der Mann detaillierte Rechnungen der Werkstatt und der Autovermietung vorgelegt hatte und diese in der ersten Instanz unstreitig geblieben waren, war der Schaden dem Grunde und der Höhe nach bewiesen. Die textlichen Beschreibungen in den Rechnungen sowie die polizeiliche Unfallaufnahme reichten vollkommen aus, um den Reparaturaufwand plausibel zu machen.
Kein Hindernis durch Urheberrecht
Einen Schwerpunkt der Entscheidung bildete die Auseinandersetzung mit dem angeblichen Urheberrechtsschutz für die Gutachterfotos als Regulierungshindernis. Das Gericht folgte der Ansicht der Versicherung nicht, dass der Sperrvermerk im Gutachten die Arbeit der Regulierungshelfer lahmlege.
Der Senat wandte hier die Zweckübertragungslehre des Urheberrechts an. Wenn ein Unfallopfer ein Gutachten erstellen lässt und dieses an die gegnerische Versicherung weiterleitet, schwingt dabei immer ein sogenanntes konkludentes Nutzungsrecht mit.
Das Gericht formulierte dies wie folgt:
„Die Weiterleitung des Gutachtens einschließlich der Lichtbilder an den Versicherer oder die Übermittlung an Regulierungs‑Dienstleister stellt nach Auffassung des Gerichts keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Der Senat beruft sich insoweit auf ein konkludent eingeräumtes Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 5 UrhG zum Zweck der Schadensregulierung.“
Das bedeutet: Die Versicherung und ihre internen Dienstleister durften die Fotos sehr wohl ansehen, speichern und zur Prüfung nutzen. Der Vermerk der Sachverständigen verhinderte lediglich eine darüber hinausgehende Nutzung, etwa eine Veröffentlichung oder einen Verkauf der Bilder, nicht aber die interne Sachbearbeitung.
Muss der Geschädigte Fotos für Restwertbörsen freigeben?
Die Versicherung hatte spezifisch moniert, sie habe die Bilder nicht in eine öffentliche Restwertbörse im Internet einstellen dürfen. Das Gericht wies auch diesen Einwand zurück und klärte damit eine wichtige Detailfrage für die Praxis.
Es existiert keine rechtliche Verpflichtung (Obliegenheit) für einen Unfallgeschädigten, der gegnerischen Versicherung Bildmaterial zu liefern, das diese im Internet veröffentlichen darf. Eine solche Forderung ginge zu weit.
Zudem war das Argument der Versicherung im konkreten Fall auch inhaltlich schwach. Das beschädigte Fahrzeug war fast neu. Die Reparaturkosten von rund 6.000 Euro lagen offensichtlich weit unter dem Wiederbeschaffungswert des Autos. Ein wirtschaftlicher Totalschaden, bei dem der Restwert eine entscheidende Rolle spielt, lag fern. Die Prüfung über eine Restwertbörse war also für die Abrechnung der konkreten Reparaturkosten gar nicht erforderlich.
Die Richter betonten, dass es der Versicherung freigestanden hätte, den Restwert auf andere Weise zu ermitteln oder – wenn es ihr so wichtig war – selbst bei der Sachverständigen eine explizite Nutzungserlaubnis einzuholen. Sie konnte diese Aufgabe nicht einfach auf den Geschädigten abwälzen und die Zahlung verweigern.
Die Bedeutung der Beweismittel
In der Beweiswürdigung zeigte sich die Stärke der konkreten Abrechnung der Reparaturkosten. Durch die Vorlage der bezahlten Rechnungen hatte der Autofahrer seiner Beweislast genüge getan. Die Versicherung konnte keine konkreten Fehler in der Reparaturrechnung aufzeigen, sondern zog sich auf das formale Argument der fehlenden Prüfungsmöglichkeit zurück.
Da dieses Argument rechtlich nicht trug, blieb die Forderung fällig. Auch die nachträglich angefallenen Kosten für eine weitere Reparatur in Höhe von über 1.200 Euro sowie die erheblichen Mietwagenkosten musste die Versicherung erstatten.
Was bedeutet dieses Urteil für die Fälligkeit der Entschädigung bei einem Urhebervermerk?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg stärkt die Position von Unfallopfern erheblich. Sie stellt klar, dass Versicherer die Regulierung nicht mit Verweis auf formale Urheberrechtsklauseln in Gutachten blockieren können.
Für die Praxis bedeutet dies: Wenn ein Gutachter sein Werk mit einem Urheberrechtsvermerk versieht, ist das kein Beinbruch für die Regulierung. Das konkludente Nutzungsrecht deckt alle notwendigen Schritte der internen Prüfung durch die Versicherung und ihre Dienstleister ab. Die Einwendung, man könne den Schaden nicht prüfen, weil man die Fotos nicht ins Internet stellen dürfe, läuft ins Leere – insbesondere dann, wenn das Auto tatsächlich repariert wurde.
Auswirkungen auf die Kostenerstattung
Das Urteil sichert nicht nur den Ersatz der konkret entstandenen Reparatur- und Mietwagenkosten, sondern klärt auch die Risikoverteilung. Ein Versicherer kann das Prozessrisiko nicht auf den Geschädigten verlagern, indem er unmögliche oder unnötige Mitwirkungshandlungen (wie die Beschaffung von Internet-Nutzungsrechten) fordert.
Der Senat empfahl der Versicherung am Ende deutlich, die Berufung zurückzunehmen, um weitere Kosten zu sparen. Das zeigt, wie eindeutig die Rechtslage aus Sicht der Richter war: Wer einen Schaden verursacht hat (oder dafür haftet), muss zahlen, sobald der Schaden durch Rechnungen schlüssig belegt ist. Datenschutz- oder Urheberrechtsfloskeln taugen nicht als Zahlungsbremse.
Das Urteil ist ein wichtiges Signal für eine zügige Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall. Es verhindert, dass der Streit um die Nutzung von Lichtbildern auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen wird, der eigentlich nur eines will: sein repariertes Auto bezahlt bekommen.
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Experten Kommentar
Diese Konstellation ist ein Paradebeispiel für die strategische Hinhaltetaktik, mit der Versicherer die Auszahlung berechtigter Ansprüche oft monatelang blockieren. Dabei geht es meist gar nicht um die rechtliche Prüfung, sondern darum, die Regulierung durch absurde formale Hürden künstlich zu erschweren. Solche Manöver sollen Geschädigte mürbe machen, damit sie später auch unberechtigten Abzügen zähneknirschend zustimmen.
Was viele nicht wissen: In der Branche fungieren solche Einwände als standardisierte Textbausteine in automatisierten Prüfberichten externer Dienstleister. Ein konsequentes Vorgehen mit harter Fristsetzung ist der einzige Weg, um nicht im bürokratischen Dickicht der Versicherer hängen zu bleiben. Wer hier zu lange zögert, bleibt am Ende auf den Kosten für Mietwagen oder das Gutachten sitzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Versicherung die Zahlung wegen eines Urheberrechtsvermerks im Gutachten verweigern?
Nein, eine Zahlungsverweigerung ist unzulässig. Gerichte werten die Einreichung des Gutachtens als automatische Erlaubnis für die Versicherung, die Fotos intern zur Schadensprüfung zu nutzen. Ein Urhebervermerk ändert nichts an der Regulierungsverpflichtung. Das Recht zur Prüfung wird durch formale Hinweise nicht blockiert.
Hier greift die gesetzliche Zweckübertragungsregel nach § 31 Abs. 5 UrhG. Mit der Weiterleitung räumt der Geschädigte der Versicherung ein konkludentes Nutzungsrecht ein. Das OLG Naumburg bestätigte, dass die interne Sachbearbeitung keinen Urheberrechtsverstoß darstellt. Der Sperrvermerk verhindert lediglich die kommerzielle Verwertung. Eine Versicherung darf die Entschädigung nicht stoppen, nur weil sie eine Urheberrechtsverletzung vorschiebt. Dieser Einwand ist ein stumpfes Schwert.
Unser Tipp: Prüfen Sie das Ablehnungsschreiben genau auf den Vorwurf fehlender Prüfmöglichkeiten. Verweisen Sie bei diesem Argument explizit auf die Rechtsprechung des OLG Naumburg.
Muss ich der Versicherung Fotos für die Veröffentlichung in Restwertbörsen freigeben?
Nein, dazu sind Sie rechtlich nicht verpflichtet. Es existiert keine rechtliche Obliegenheit, der gegnerischen Versicherung Bildmaterial für öffentliche Internet-Restwertbörsen zu liefern. Die Versicherung darf ihre internen Prozesse zur Schadensminderung nicht zu Ihrem Problem machen. Sie müssen keine Urheberrechte Dritter für die Versicherung beschaffen.
Gerichte haben klargestellt, dass die Übermittlung von Fotos zur Online-Verwertung keine Voraussetzung für die Regulierung darstellt. Wer sein Fahrzeug reparieren lässt, entzieht es dem Markt ohnehin. Der Restwert ist für die Abrechnung dann irrelevant. Die Versicherung versucht oft, durch höhere Gebote in Restwertbörsen den Auszahlungsbetrag zu drücken. Sie müssen jedoch keine Rechte für eine weltweite Veröffentlichung im Internet abtreten. Eine Verweigerung führt nicht zur Kürzung Ihrer Ansprüche.
Unser Tipp: Lehnen Sie die Freigabe der Bildrechte schriftlich ab, wenn Sie das Auto reparieren. Lassen Sie sich durch Standardformulare der Versicherer nicht unter Druck setzen.
Verliere ich den Anspruch auf Mietwagenkosten bei verzögerter Schadensprüfung durch die Versicherung?
Nein, Sie verlieren Ihren Anspruch nicht, wenn die Versicherung die Regulierung durch unberechtigte Einwände schuldhaft verzögert. In solchen Fällen trägt der Versicherer das volle Risiko der Kostensteigerung. Zögert das Unternehmen die Prüfung grundlos hinaus, gerät es rechtlich in Verzug. Es muss dann für alle kausalen Folgeschäden wie die Ersatzwagenkosten aufkommen.
Versicherungen argumentieren oft, Forderungen seien wegen fehlender Prüfmöglichkeiten noch nicht fällig. Häufige Vorwände sind vermeintliche Urheberrechtsverletzungen bei Gutachten. Gerichte urteilten jedoch, dass solche Einwände rechtlich fehlerhaft sind. Da die Verzögerung auf diesem rechtswidrigen Verhalten beruhte, haftet der Versicherer voll. Er muss daher auch die nachträglich angefallenen, erheblichen Mietwagenkosten erstatten. Das Prozessrisiko der Versicherung darf niemals zulasten des Geschädigten gehen.
Unser Tipp: Sammeln Sie lückenlos alle Belege für Ihre Mietwagenkosten. Fordern Sie bei künstlichen Verzögerungen konsequent den entstandenen Verzugsschaden ein.
Kann die Versicherung die Fälligkeit der Entschädigung durch fehlende Online-Fotorechte aufschieben?
Nein, die Versicherung darf die Auszahlung Ihrer Entschädigung nicht wegen fehlender Bildrechte verzögern. Sobald Sie den Schaden durch eine Reparaturrechnung konkret nachgewiesen haben, ist die Zahlung fällig. Das bedeutet, die Versicherung muss nun leisten. Formale Einwände zu Onlinenutzungsrechten ändern nichts an dieser Beweiskraft.
Versicherer nutzen oft den Vorwurf fehlender Prüfbarkeit als Vorwand für Verzögerungen. In diesem Fall wurde der Schaden dem Grunde und der Höhe nach bewiesen. Die Vorlage der Reparaturrechnung reicht hierfür rechtlich aus. Ob die Versicherung Fotos online nutzen darf, spielt für die Erstattung keine Rolle. Die interne Dokumentationspraxis darf die Auszahlung nicht blockieren. Normalerweise muss die Zahlung innerhalb von vier bis sechs Wochen erfolgen. Da das Argument rechtlich nicht trug, blieb die Forderung fällig.
Unser Tipp: Setzen Sie der Versicherung eine Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Rechnungsvorlage. Lassen Sie sich nicht durch sachfremde Forderungen zu Bildrechten verunsichern.
Kann die Versicherung die Reparaturkosten wegen fehlender Online-Rechte an Fotos kürzen?
Nein, eine Kürzung der Reparaturkosten aufgrund fehlender Online-Rechte zur Restwert-Ermittlung ist bei einer konkreten Abrechnung unzulässig. Wenn Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen, schuldet die Versicherung die nachgewiesenen, tatsächlichen Aufwendungen. Eine theoretische Restwert-Prüfung ist in diesem spezifischen Fall rechtlich vollkommen bedeutungslos.
Die Ermittlung des Restwerts über Online-Börsen ist primär bei einem wirtschaftlichen Totalschaden rechtlich relevant. Da Sie jedoch die tatsächliche Reparaturrechnung vorlegen, findet eine konkrete Abrechnung statt. Hierbei muss der Versicherer die real entstandenen Aufwendungen vollständig begleichen. Ein Kürzungsrecht wegen fehlender Online-Prüfmöglichkeiten existiert bei dieser Abrechnungsart nicht. Die Entscheidung für die konkrete Abrechnung ist laut Rechtsprechung ausdrücklich zulässig. Solange keine groben Fehler der Werkstatt vorliegen, gilt der volle Rechnungsbetrag als Maßstab.
Unser Tipp: Reichen Sie die Werkstattrechnung als Nachweis ein. Widersprechen Sie pauschalen Kürzungen mit dem Hinweis auf die durchgeführte Reparatur. Verweisen Sie auf den Vorrang der konkreten Schadensabrechnung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Naumburg – Az. 2 U 64/23 – Beschluss vom 30.08.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




