Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann gibt es Schadenersatz?
- Redaktionelle Leitsätze
- Was ist der Differenzschaden laut BGH-Urteil?
- Warum sind § 6 und § 27 EG-FGV Schutzgesetze?
- Warum hob der BGH das Urteil auf?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Differenzschaden, wenn ich das manipulierte Auto bereits verkauft habe?
- Gilt der Anspruch auf Differenzschaden auch für Fahrzeuge, die ich gebraucht gekauft habe?
- Kann ich trotz abgelaufener Verjährung durch das neue BGH-Urteil noch Schadensersatz fordern?
- Was tun, wenn mein Gericht den Differenzschaden im Urteil gar nicht geprüft hat?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIa ZR 134/23
Das Wichtigste im Überblick
BGH stärkt Käufer von Dieselautos: Differenzschaden möglich, Sache geht zurück.
- Der Kläger gewinnt mit seiner Revision teilweise.
- Der BGH verneint keinen großen Schadensersatz, lässt aber Differenzschaden prüfen.
- Unzulässige Abschalteinrichtungen können den Hersteller nach Schutzgesetzen haften lassen.
- Das Berufungsgericht muss den Fall erneut verhandeln und Kosten neu prüfen.
- Gericht: BGH
- Datum: 23.06.2026
- Aktenzeichen: VIa ZR 134/23
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Kaufrecht, Dieselrecht
- Streitwert: bis 45.000 €
- Relevant für: Autokäufer, Hersteller, Prozessparteien bei Dieselklagen
Wann gibt es Schadenersatz?
Ein genereller Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Fahrzeughersteller kann sich aus § 826 in Verbindung mit § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die verantwortlichen Personen mit einem nachweisbaren Schädigungsvorsatz gehandelt haben – sie müssen den Schaden also gezielt herbeiführen gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben – und eine objektive Sittenwidrigkeit vorliegt, was bedeutet, dass das Verhalten grundlegenden Vorstellungen von Fairness und Anstand widerspricht. Paragraf 31 BGB ergänzt dies, indem er festlegt, dass ein Unternehmen für das Fehlverhalten seiner Vorstände und leitenden Angestellten haftet wie für eigenes Handeln. Als alternative rechtliche Basis kommt eine Haftung nach § 823 Absatz 2 BGB in Betracht. Diese greift dann, wenn gegen ein spezielles Gesetz verstoßen wurde, das ausdrücklich den Schutz einer anderen Person bezweckt.
Was das für Ihre Klage bedeutet: Der Anspruch über § 826 BGB scheitert in der Praxis fast immer daran, dass Sie einzelnen Entwicklern oder Managern vorsätzliches Handeln nachweisen müssen. Der deutlich erfolgversprechendere Weg läuft über § 823 Abs. 2 BGB – hier genügt der Nachweis, dass der Hersteller gegen Schutzgesetze der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung verstoßen hat. Besprechen Sie mit Ihrem Anwalt, ob dieser Weg in Ihrem Fall trägt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in einer aktuellen Entscheidung klären, unter welchen Bedingungen diese Normen für einen Autokäufer gelten, der im Juni 2016 einen Mercedes-Benz C 250d als Neufahrzeug erworben hatte. Das Modell war ab Werk mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Schadstoffklasse Euro 6 ausgestattet. Der Käufer verlangte von dem Automobilkonzern die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags, da das Kraftfahrzeug aus seiner Sicht über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügte und er wirtschaftlich schadlos gestellt werden wollte. Sowohl das zuständige Landgericht als auch das Brandenburgische Oberlandesgericht hatten die Forderungen vorab vollständig abgewiesen.
Redaktionelle Leitsätze
- Die fahrzeugrechtlichen Zulassungsvorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung stellen deliktsrechtliche Schutzgesetze dar, die das Vermögensinteresse eines Käufers davor bewahren sollen, durch den Erwerb eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung einen finanziellen Nachteil zu erleiden.
- Scheidet aufgrund einer manipulierten Abgastechnik der Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags aus, ist stattdessen zwingend zu prüfen, ob als alternative Form des Schadensersatzes ein Anspruch auf Ersatz eines sogenannten Differenzschadens vorliegt.

Was ist der Differenzschaden laut BGH-Urteil?
Der sogenannte Differenzschaden bildet eine spezielle Schadensersatzform, die sich rechtlich auf § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den Zulassungsvorschriften des § 6 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) stützt. Diese fahrzeugrechtlichen Richtlinien gelten als Schutzgesetze, die das konkrete Vermögensinteresse des Käufers davor bewahren sollen, durch den Erwerb eines manipulierten Autos eine dauerhafte Vermögenseinbuße zu erleiden. Der Geschädigte muss auf dieser rechtlichen Basis nicht zwingend so gestellt werden, als hätte er den Vertrag niemals geschlossen – was dem sogenannten großen Schadensersatz entsprechen würde. Stattdessen erhält der Betroffene lediglich einen finanziellen Ausgleich für den erlittenen Minderwert des Kraftfahrzeugs.
Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. – so der Bundesgerichtshof
Wie sich die rechtsfehlerhafte Vernachlässigung dieser feinen Unterscheidung auswirkt, zeigte sich im Revisionsverfahren vor dem VIa. Zivilsenat deutlich. Das oberste Gericht stellte fest, dass die Richter in der Vorinstanz einen möglichen Anspruch auf einen Differenzschaden schlicht übersehen hatten. Das zuständige Oberlandesgericht hatte es versäumt, den Fahrzeugbesitzer dazu aufzufordern, einen derartigen finanziellen Minderwert im Verfahren überhaupt darzulegen. Daher hob der Bundesgerichtshof die vorherige Entscheidung teilweise auf, da insbesondere wesentliche Feststellungen zu einer deliktischen Haftung wegen eines zumindest fahrlässigen Einbaus der betreffenden Abgastechnik fehlten.
Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Differenzschaden als Alternative
Wer vor Gericht die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags fordert und damit scheitert, geht oft leer aus – so dachten zumindest die Vorinstanzen in diesem Fall. Der BGH stellt jedoch klar: Auch wenn die Hürden für eine komplette Vertragsrückabwicklung zu hoch sind, bleibt oft noch der Anspruch auf einen Differenzschaden. Das bedeutet: Der Käufer behält das Auto, erhält aber einen finanziellen Ausgleich für den Minderwert. In der Praxis zeigt sich, dass dieser Anspruch von Gerichten mitunter übersehen wird, wenn er von der klagenden Partei nicht ausdrücklich und zumindest hilfsweise geltend gemacht wird.
Warum sind § 6 und § 27 EG-FGV Schutzgesetze?
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, maßgeblich manifestiert in der Leitentscheidung BGHZ 237, 245, sind § 6 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 EG-FGV inzwischen klar als Schutzgesetze im Sinne des Deliktsrechts anerkannt. Diese strikten Vorgaben dienen dem ausdrücklichen Zweck, Verbraucher davor zu schützen, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung unfreiwillig geschädigt zu werden. Als zentraler europarechtlicher Bezugspunkt für diese Schutzwirkung fungiert zudem Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nummer 715/2007. Aus diesem rechtlichen Gefüge leitet sich zwingend ab, dass Käufer bei einem Verstoß einen legitimen Ausgleich verlangen können.
Deliktsrecht bezeichnet Ansprüche, die unabhängig von einem Vertrag allein aus einem rechtswidrigen Verhalten entstehen – hier also aus der Täuschung durch den Hersteller, nicht aus dem Kaufvertrag selbst.
Die praktische Bedeutung dieser unionsrechtlichen Schutzwirkung offenbarte sich im direkten Austausch der juristischen Argumente, als das Automobilunternehmen die Forderungen vor Gericht abwehrte. Der Fahrzeughersteller argumentierte im Prozess, dass das Interesse eines Kunden, nicht zu einer ungewollten finanziellen Verbindlichkeit veranlasst zu werden, ohnehin nicht im Schutzbereich jener Vorschriften der EG-FGV liege. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Verteidigungsstrategie jedoch unmissverständlich und befand, dass dieser rechtliche Ansatz einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhält. Um den Sachverhalt unter den richtigen rechtlichen Vorzeichen lückenlos aufzuklären, wurde das Verfahren an den 10. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Wenn der Hersteller in Ihrem Verfahren argumentiert, die EG-FGV schütze nicht Ihr Vermögen, sondern diene nur dem Umweltschutz – dieses Argument hat der BGH endgültig verworfen. Weisen Sie Ihr Gericht auf diese Entscheidung hin, falls die Gegenseite diese Verteidigungsstrategie versucht.
Warum hob der BGH das Urteil auf?
Eine Revision ist – anders als die Berufung – ein Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof, bei dem nur noch geprüft wird, ob die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat; neue Tatsachen oder Beweise werden nicht mehr berücksichtigt. Sie führt primär dann zur Aufhebung eines vorinstanzlichen Urteils, wenn die rechtliche Würdigung der Vorinstanz systematische Mängel aufweist, wie etwa die Nichtberücksichtigung entscheidender Ersatzansprüche. Ein solcher gewichtiger Rechtsfehler liegt vor, wenn ein Berufungsgericht eine Deliktshaftung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch pauschal verneint. In der logischen Konsequenz müssen die zuständigen Tatgerichte – also die Amts- und Landgerichte, die den Sachverhalt aufklären – immer sorgfältig prüfen, ob nicht zumindest die grundlegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf den Differenzschaden erfüllt sind, auch wenn weiterreichende Rückabwicklungsforderungen zweifellos ausscheiden.
Durch die unvollständige rechtliche Bewertung des Oberlandesgerichts verzeichnete der Fahrzeughalter in letzter Instanz nun einen Teilerfolg. Der angefochtene Beschluss vom 10. Januar 2023 wurde im Kostenpunkt sowie hinsichtlich der deliktischen Haftung wirksam aufgehoben, da dem Berufungsgericht bei der umfassenden Schadensbetrachtung ein Fehler unterlaufen war. Während die strikte Ablehnung der kompletten Vertragsrückabwicklung juristisch korrekt abgehandelt wurde, fehlte die zwingende Überprüfung der Haftung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs – also den Zeitpunkt, an dem der Hersteller das Fahrzeug auf den Markt brachte und damit die Haftung auslöste – unter dem Aspekt des Differenzschadens. Für dieses Revisionsverfahren (BGH, Beschluss vom 23.06.2026, Aktenzeichen VIa ZR 134/23) legten die Richter den endgültigen Streitwert auf eine Summe von bis zu 45.000 Euro fest. Der Streitwert bestimmt die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren und orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers, hier also am Kaufpreis oder geltend gemachten Schaden.
Was Dieselkläger zum Differenzschaden wissen müssen
Der Bundesgerichtshof hat als oberste zivile Instanz entschieden (VIa. Zivilsenat, Beschluss vom 23.06.2026, Az. VIa ZR 134/23): Gerichte müssen den Anspruch auf Differenzschaden prüfen – selbst wenn sie die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags ablehnen. Diese Vorgabe ist für alle deutschen Zivilgerichte bindend und gilt nicht nur für Mercedes-Käufer, sondern für alle Dieselkläger, die wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen gegen den Hersteller vorgehen.
Wenn Sie bereits ein ablehnendes Urteil erhalten haben, prüfen Sie, ob das Gericht den Differenzschaden überhaupt thematisiert hat. Fehlt diese Prüfung vollständig, liegt ein Rechtsfehler vor, der Berufung oder Revision begründen kann. Berufen Sie sich dabei direkt auf diesen BGH-Beschluss.
Gericht hat Differenzschaden übergangen? Anspruch prüfen lassen.
Der BGH hat entschieden: Auch wenn die vollständige Rückabwicklung des Kaufs scheitert, muss ein Anspruch auf Differenzschaden geprüft werden. Fehlt diese Prüfung in Ihrem Urteil, liegt ein Rechtsfehler vor. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Urteilsbegründung und legen dar, welche Erfolgsaussichten ein Rechtsmittel bietet.
Experten-Kommentar
Viele Anwaltstaktiken scheitern in der Realität schlicht am Alles-oder-Nichts-Prinzip. Allzu oft wird in Klageschriften stur auf die vollständige Rückabwicklung des Autokaufs beharrt, während der eigentlich greifbare Differenzschaden nicht einmal hilfsweise beantragt wird. Richter weisen solche lückenhaften Klagen dann oft ab, anstatt von sich aus auf diese Alternative hinzuweisen.
Für Betroffene bedeutet das: Von Anfang an muss die Klagestrategie zwingend zweigleisig aufgestellt werden. Wer den Minderwert nicht sofort schlüssig beziffert, verschenkt bares Geld auf den letzten Metern. Ein erfahrener Beistand sollte diesen BGH-Beschluss daher direkt als Standardargument in die Schriftsätze einbauen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Differenzschaden, wenn ich das manipulierte Auto bereits verkauft habe?
Ja, der Differenzschaden entsteht bereits beim Kauf des manipulierten Fahrzeugs und bleibt auch nach einem späteren Verkauf grundsätzlich bestehen. Sie müssen das Auto also nicht mehr besitzen, um den Anspruch gegen den Hersteller zu haben.
Der rechtliche Schaden liegt in der Vermögenseinbuße beim Vertragsschluss, weil Sie ein Fahrzeug erwerben, das wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung wirtschaftlich weniger wert ist als ein ordnungsgemäß zugelassenes Auto. Dieser Nachteil tritt in dem Moment ein, in dem der Kaufvertrag geschlossen wird, und der deliktische Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entsteht damit bereits zu diesem Zeitpunkt. Der spätere Weiterverkauf beseitigt den bereits eingetretenen Schaden nicht, kann aber bei der Berechnung eine Rolle spielen, weil der erzielte Verkaufspreis über die Vorteilsausgleichung angerechnet werden kann.
Wichtig ist nur, dass der spätere Verkauf den Minderwert nicht automatisch vollständig ausgleicht. Entscheidend bleibt, ob Ihnen unter dem Strich durch den Kauf des manipulierten Fahrzeugs ein finanzieller Nachteil entstanden ist; dafür sind Kaufvertrag, Kaufpreis und Verkaufserlös die zentralen Unterlagen.
Gilt der Anspruch auf Differenzschaden auch für Fahrzeuge, die ich gebraucht gekauft habe?
Ja, der Anspruch auf Differenzschaden kann auch bei einem gebraucht gekauften Fahrzeug bestehen. Maßgeblich ist nicht, ob Sie den Wagen neu oder gebraucht erworben haben, sondern dass der Hersteller das Fahrzeug mit der unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht hat.
Der Anspruch richtet sich deliktsrechtlich gegen den Hersteller aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Schutzvorschriften der EG-FGV, weil diese gerade das Vermögensinteresse des Fahrzeugkäufers schützen. Der Schaden entsteht aus dem Minderwert, den das Fahrzeug wegen der Manipulation bereits beim Inverkehrbringen trägt, und dieser Makel bleibt auch beim späteren Weiterverkauf bestehen. Deshalb kann auch der Gebrauchtwagenkäufer den durch die Manipulation verursachten wirtschaftlichen Nachteil ersetzt verlangen, wenn er das betroffene Modell tatsächlich erworben hat.
Wichtig ist allerdings, dass der Anspruch gegen den Hersteller und nicht gegen den Gebrauchtwagenhändler geltend gemacht wird. Bei mehreren Vorbesitzern muss zudem nachvollziehbar sein, dass das konkrete Fahrzeug von der unzulässigen Technik betroffen war, etwa über Motortyp, Schadstoffklasse und Fahrzeugunterlagen.
Kann ich trotz abgelaufener Verjährung durch das neue BGH-Urteil noch Schadensersatz fordern?
Nein, ein klärendes BGH-Urteil setzt die Verjährungsfrist nicht zurück; verjährte Ansprüche bleiben auch nach dieser Entscheidung endgültig verjährt. Das neue Urteil kann Ihnen also nur helfen, wenn Ihr Anspruch rechtzeitig geltend gemacht wurde oder die Verjährung zuvor gehemmt war.
Verjährung beginnt grundsätzlich, wenn Sie vom Schaden und von der Person des Schädigers Kenntnis haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben müssen, etwa nach den allgemeinen Regeln der §§ 195, 199 BGB. Ein späteres höchstrichterliches Urteil ändert daran nichts, weil es das geltende Recht nur auslegt und nicht erst neue Ansprüche schafft. Genau deshalb entfaltet die Entscheidung keine verjährungshemmende oder -neu-startende Wirkung. Ist der Anspruch bereits abgelaufen, kann er vom Hersteller im Prozess erfolgreich mit der Verjährungseinrede abgewehrt werden.
Eine Chance besteht nur, wenn die Verjährung vorher gehemmt oder unterbrochen wurde, etwa durch Verhandlungen, einen Mahnbescheid oder rechtzeitig eingereichte Klage. Lassen Sie daher prüfen, ob solche Schritte schon vor Fristablauf erfolgt sind, denn nur dann kann der Anspruch trotz späterer Entscheidung noch durchsetzbar sein.
Was tun, wenn mein Gericht den Differenzschaden im Urteil gar nicht geprüft hat?
Sie müssen Berufung oder Revision einlegen, wenn das Urteil den Differenzschaden überhaupt nicht geprüft hat. Das vollständige Übergehen dieses Anspruchs ist ein anfechtbarer Rechtsfehler und kann die Aufhebung der Entscheidung tragen.
Gerichte müssen nicht nur die große Rückabwicklung, sondern auch alle naheliegenden Schadensersatzformen prüfen, wenn der Sachverhalt dafür Anhaltspunkte bietet. Fehlt im Urteil jede Auseinandersetzung mit § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV, ist die Begründung lückenhaft. Dann darf Ihr Rechtsmittel nicht nur die Ablehnung angreifen, sondern muss ausdrücklich rügen, dass der Differenzschaden übergangen wurde. Der BGH hat genau diesen Fehler als gewichtig angesehen, weil dadurch ein möglicher Anspruch des Käufers unberücksichtigt blieb.
Entscheidend ist, dass Sie den Mangel in der nächsten Instanz klar benennen und sich auf den BGH-Beschluss VIa ZR 134/23 berufen. Fordern Sie das schriftliche Urteil an und markieren Sie die Passagen, in denen der Differenzschaden fehlt, damit Ihr Anwalt den Angriff präzise aufbauen kann. Wenn das Urteil den Punkt nur am Rand erwähnt, aber nicht rechtlich prüft, kann auch das bereits eine ausreichende Angriffsstelle sein.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VIa ZR 134/23 – Urteil vom 23.06.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




