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Schadensersatz Aufzug: Volle Reparaturkosten bei Sicherheitsrisiko

Ein Hauseigentümer forderte für Kratzer in seiner Aufzugskabine den vollen Schadensersatz bei Naturalrestitution, also den kompletten Austausch der teuren Edelstahlverkleidung. Eine günstigere, rein optische Reparatur kam nicht infrage, denn sie gefährdete die Statik und Betriebssicherheit des gesamten Aufzugs.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 98/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Koblenz
  • Datum: 27.02.2023
  • Aktenzeichen: 4 O 98/21
  • Verfahren: Schadensersatzklage
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Haftungsrecht

  • Das Problem: Ein Hauseigentümer klagte auf Ersatz der Kosten für die komplette Erneuerung der von einem Mieter beschädigten Edelstahlwände eines Aufzugs. Der Verursacher weigerte sich, da die Kratzer nur optisch seien und die Reparaturkosten für unverhältnismäßig hoch hielt.
  • Die Rechtsfrage: Muss derjenige, der Eigentum beschädigt, die vollständigen Kosten für die teure Erneuerung tragen, wenn günstigere Reparaturvorschläge die technische Betriebssicherheit des Gegenstandes gefährden würden?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass nur der vollständige Austausch der zerkratzten Verkleidung technisch zulässig ist, um die Statik und Betriebssicherheit des Aufzugs zu gewährleisten. Da die Reparaturkosten den Zeitwert des Aufzugs nicht überschritten, war die Wiederherstellung angemessen.
  • Die Bedeutung: Der Verursacher eines Schadens schuldet grundsätzlich die komplette Wiederherstellung des Originalzustandes. Eine technisch unsichere „kosmetische“ Reparatur muss der Geschädigte nicht akzeptieren, selbst wenn sie erheblich günstiger wäre.

Wer zahlt bei Kratzern in der Aufzugskabine?

Ein Aufzug ist weit mehr als eine bewegliche Kiste an einem Seil; er ist ein hochsensibles, statisch austariertes System. Dies musste ein Beklagter vor dem Landgericht Koblenz erfahren, nachdem er im November 2019 die Edelstahlverkleidung einer Aufzugskabine beschädigt hatte. Der Fall, der unter dem Aktenzeichen 4 O 98/21 verhandelt wurde, drehte sich vordergründig um tiefe Kratzer in der linken Seiten- und der Rückwand. Der Hauseigentümer wollte den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und forderte den kompletten Austausch der Stahlpaneele. Die Kosten hierfür veranschlagte die Fachfirma auf stolze 13.550,00 Euro netto.

Nahaufnahme tiefer, diagonaler Kratzer auf der spiegelnden Edelstahlwand einer Aufzugskabine, daneben liegt eine neue, dünne Abdeckplatte zur Kaschierung.
Betriebssicherheit zählt: Kratzer im Aufzug erforderten teuren Komplettaustausch statt Kaschierung. | Symbolbild: KI

Der Verursacher und seine Haftpflichtversicherung hielten diese Forderung für maßlos überzogen. Ihr Argument klang für den Laien zunächst plausibel: Es handele sich lediglich um eine optische Beeinträchtigung. Statt teure Originalteile einzubauen, könne man die Kratzer doch einfach kostengünstig überkleben oder kaschieren. Der Streitwert belief sich nach einer Teilzahlung noch auf 8.756,63 Euro. Am 27.02.2023 musste das Gericht entscheiden, ob der Geschädigte Anspruch auf die „Luxus-Reparatur“ hat oder sich mit der billigen Kosmetik begnügen muss.

Was bedeutet Naturalrestitution nach § 249 BGB?

Um das Urteil zu verstehen, muss man zunächst das fundamentale Prinzip des deutschen Schadensersatzrechts kennen. Wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist gemäß § 249 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur sogenannten Naturalrestitution verpflichtet. Das bedeutet vereinfacht gesagt: Der Schädiger muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Der Gesetzgeber bevorzugt also die reale Reparatur gegenüber einer bloßen Geldentschädigung.

Allerdings hat dieser Grundsatz Grenzen. Prallen die Interessen der Parteien aufeinander, kommt § 251 Absatz 2 BGB ins Spiel. Dieser Paragraph erlaubt es dem Ersatzpflichtigen, die Herstellung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Das ist die juristische Notbremse für Fälle, in denen die Reparaturkosten den Wert der beschädigten Sache oder das Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung bei Weitem übersteigen. Im vorliegenden Fall musste das Gericht also abwägen: Ist der komplette Austausch der Edelstahlwände die einzig richtige Form der Wiederherstellung, oder ist er im Vergleich zur bloßen optischen Kaschierung unverhältnismäßig teuer?

Muss ich eine billigere Reparatur akzeptieren?

Das Herzstück dieses Urteils ist die technische Beweisaufnahme, die eine überraschende Wendung brachte. Der Beklagte hatte argumentiert, die Kratzer seien rein optischer Natur und eine „Kaschierung“ (Überklebung) sei völlig ausreichend. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stützte sich dabei vollständig auf das Gutachten des Sachverständigen M. N.

War die Überklebung technisch zulässig?

Der entscheidende „Aha-Moment“ in diesem Prozess lag in der Statik des Aufzugs. Der Sachverständige legte dar, dass eine Aufzugskabine ein fein abgestimmtes Gegengewicht besitzt. Würde man nun, wie vom Beklagten vorgeschlagen, einfach neue Platten oder Folien über die verkratzten Wände kleben, würde sich das Gewicht der Kabine verändern. Diese Gewichtsveränderung stört das statische Gleichgewicht zwischen Kabine und Gegengewicht massiv. Das Gericht lernte hier, dass eine optische Kosmetik die Betriebssicherheit des gesamten Aufzugs gefährden würde. Technisch zulässig und sicher war daher ausschließlich der Austausch der beschädigten Teile gegen gleichwertige Originalteile. Damit war das Argument der „billigen Alternative“ vom Tisch, da sie technisch schlichtweg gefährlich und unzulässig war.

Wann sind Reparaturkosten unverhältnismäßig?

Nachdem die technische Notwendigkeit geklärt war, prüfte die Kammer die wirtschaftliche Seite. War der Austausch der Wände für 13.550,00 Euro netto im Verhältnis zum Wert des Aufzugs unverhältnismäßig? Auch hier verneinte das Gericht die Frage. Der Sachverständige bezifferte den aktuellen Zeitwert des Aufzugs (Baujahr 2015) auf etwa 17.000,00 Euro netto. Da die Reparaturkosten unterhalb dieses Zeitwertes lagen, konnte von einer wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit keine Rede sein. Der Eigentümer verlangte nichts Unmögliches oder Unwirtschaftliches, sondern lediglich die technisch notwendige Reparatur einer noch werthaltigen Anlage.

Gibt es einen Abzug „Neu für Alt“?

Ein letzter Angriffspunkt der Verteidigung war der sogenannte Abzug „Neu für Alt“. Dieser greift normalerweise, wenn eine Reparatur dazu führt, dass der Geschädigte am Ende besser dasteht als vorher – etwa, weil die Lebensdauer der Sache verlängert wird. Der Beklagte meinte, durch die neuen Wände würde der Aufzug aufgewertet. Das Gericht wies dies jedoch zurück. Der Austausch der Edelstahlverkleidung führt weder zu einer technischen Verbesserung noch verlängert er die Lebensdauer des Aufzugs signifikant. Aufzüge müssen ohnehin regelmäßig gewartet und modernisiert werden. Da der Eigentümer durch die Reparatur keinen messbaren Vermögensvorteil erlangt, muss er sich auch keinen Abzug gefallen lassen. Er erhält lediglich den unbeschädigten Zustand zurück, auf den er Anspruch hat.

Welche Kosten werden bei Sachbeschädigung erstattet?

Das Urteil des Landgerichts Koblenz stellt klar, dass bei technischen Anlagen die Betriebssicherheit Vorrang vor Kosteneinsparungen hat. Der Beklagte wurde verurteilt, den restlichen Schadensbetrag von 8.756,63 Euro sowie Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Wichtig für die Abrechnungspraxis ist dabei ein Detail: Das Gericht sprach dem Kläger nur die Nettokosten zu. Gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB wird die Mehrwertsteuer nämlich nur dann ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Da der Hauseigentümer die Reparatur zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht durchgeführt hatte, sondern auf Basis des Kostenvoranschlags abrechnete, blieb die Umsatzsteuer außen vor. Das Fazit ist deutlich: Wer das Eigentum eines anderen beschädigt, schuldet eine fachgerechte Wiederherstellung. Sind billige Alternativlösungen technisch riskant oder statisch bedenklich, muss der Schädiger die teure, aber sichere Lösung bezahlen – selbst wenn der Schaden auf den ersten Blick „nur“ wie ein Kratzer aussieht.

Die Urteilslogik

Wer fremdes Eigentum beschädigt, schuldet die fachgerechte Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde.

  • Sicherheit vor Kosmetik: Billige Reparaturalternativen scheiden aus, wenn sie die technische Zulässigkeit oder die Betriebssicherheit einer komplexen Anlage gefährden.
  • Grenze der Wiederherstellung: Der Ersatzpflichtige darf die Wiederherstellung erst dann als unverhältnismäßig verweigern, wenn die notwendigen Reparaturkosten den aktuellen Zeitwert des beschädigten Objekts signifikant übersteigen.
  • Kein Abzug bei Schadensersatz: Der Geschädigte muss sich keinen Abzug „Neu für Alt“ gefallen lassen, solange die Reparatur keinen messbaren Vermögensvorteil oder keine signifikante Verlängerung der Lebensdauer der Sache bewirkt.

Das Schadensersatzrecht verpflichtet den Schädiger stets dazu, die technische Integrität und den unversehrten Zustand des Eigentümers wiederherzustellen.


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Droht Ihnen bei einem Schaden eine unverhältnismäßig hohe Wiederherstellung des Originalzustandes? Wir prüfen die Angemessenheit der Forderung im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung.


Experten Kommentar

Viele meinen, ein Kratzer sei nur Kosmetik, besonders wenn er an einer Stahlwand sitzt. Dieses Urteil zeigt aber glasklar: Bei komplexen Anlagen wie Aufzügen entscheidet die Betriebssicherheit, nicht die bloße Kosteneffizienz. Wenn eine scheinbar einfache Lösung – wie Folie überkleben – nachweislich die Statik und Sicherheit der Kabine gefährdet, wird die teure Naturalrestitution zur einzig zulässigen Form der Wiederherstellung. Das ist eine klare rote Linie für alle, die Eigentum beschädigen: Die Haftung endet nicht bei der billigsten sichtbaren Lösung, sondern erst, wenn die gesamte Anlage wieder einwandfrei und sicher funktioniert.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann muss ich bei Sachschäden die teure fachgerechte Reparatur bezahlen?

Die Regel der Naturalrestitution (§ 249 BGB) verpflichtet den Schädiger, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Sie müssen die teure, fachgerechte Reparatur bezahlen, sobald eine günstigere Lösung die technische Sicherheit oder die Funktionsweise des beschädigten Objekts beeinträchtigt. Bei komplexen Systemen hat die Wiederherstellung der Betriebssicherheit immer Vorrang vor reinen Kosteneinsparungen.

Eine Reparatur gilt als zwingend notwendig, wenn eine einfache, optische Lösung die technischen Parameter der Anlage verändern würde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch das Überkleben einer beschädigten Fläche das Gesamtgewicht eines Systems verändert wird und damit die Statik leidet. Wird die technische Integrität oder die Betriebserlaubnis verletzt, ist der Austausch gegen Originalteile die einzige zulässige Wiederherstellungsform.

Ein Beispiel: Bei Kratzern in einer Aufzugskabine argumentierten Schädiger oft mit einer günstigen Kaschierung (Überklebung). Ein Gericht stellte jedoch fest, dass die zusätzliche Folie das statische Gleichgewicht der Kabine und des Gegengewichts störte und damit die Sicherheit gefährdete. Die Kosten für die fachgerechte Reparatur sind wirtschaftlich zumutbar, solange sie den aktuellen Zeitwert der gesamten Anlage nicht signifikant übersteigen.

Fordern Sie sofort ein technisches Sachverständigengutachten an, um die Auswirkungen der vorgeschlagenen Billigreparatur auf die Betriebssicherheit des Objekts genau prüfen zu lassen.


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Habe ich Anspruch auf den Austausch eines beschädigten Teils statt nur einer Kaschierung?

Ja, Sie haben Anspruch auf den vollständigen Austausch des beschädigten Teils, wenn eine einfache Kaschierung oder Reparatur die technische Integrität oder die statischen Eigenschaften der Anlage beeinträchtigen würde. Sie müssen sich nicht mit einer minderwertigen, nur optischen Reparatur abfinden, die Folgeschäden riskiert. Maßgeblich ist das Prinzip der Naturalrestitution (§ 249 BGB).

Naturalrestitution verpflichtet den Schädiger dazu, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Schaden niemals eingetreten wäre. Bei technisch komplexen Geräten, wie einer Aufzugsanlage, ist der Austausch die einzig zulässige Wiederherstellungsform, sobald die Funktionstüchtigkeit oder die Statik durch eine bloße Kaschierung gestört werden. Selbst wenn der Schaden oberflächlich nur optisch erscheint, hat die Einhaltung der technischen Zulassungen absoluten Vorrang vor Kosteneinsparungen.

Nehmen wir an, die beschädigte Aufzugswand wird mit Folien überklebt. Diese zusätzliche Masse verändert das Gesamtgewicht der Kabine und stört das fein abgestimmte statische Gleichgewicht zum Gegengewicht. Eine solche Gewichtsveränderung gefährdet die Betriebssicherheit des gesamten Systems und ist daher technisch unzulässig. Nur der Austausch der beschädigten Teile gegen gleichwertige Originalteile gewährleistet die Einhaltung aller technischen Parameter.

Ziehen Sie umgehend einen Fachbetrieb für die beschädigte Anlage hinzu und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass eine einfache Kaschierung die technischen Parameter oder die Betriebserlaubnis der Anlage verletzen würde.


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Wie kann ich die technische Notwendigkeit einer teuren Reparatur beweisen?

Wenn die Gegenseite eine teure, fachgerechte Reparatur ablehnt und auf einer billigeren Lösung besteht, benötigen Sie gerichtsfeste Beweise. Der stärkste Nachweis ist immer das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Dieses unabhängige Gutachten muss detailliert begründen, warum eine billigere Variante die technische Integrität oder die Betriebssicherheit der gesamten Anlage beeinträchtigen würde.

Das Gutachten darf sich nicht nur auf die hohen Reparaturkosten konzentrieren, sondern muss primär die technische Unzulässigkeit der billigen Lösung darlegen. Beim Schadensfall am Aufzug war die Begründung entscheidend, dass die minimale Gewichtsveränderung durch eine einfache Überklebung das statische Gleichgewicht der Anlage gestört hätte. Zugleich muss der Sachverständige den aktuellen Zeitwert des beschädigten Objekts ermitteln, damit nachgewiesen wird, dass die Kosten im Verhältnis zum Anlagenwert noch wirtschaftlich verhältnismäßig sind.

Reine Kostenvoranschläge Ihres eigenen Fachbetriebs reichen in der Regel nicht als Beweis aus, da sie von der Gegenseite leicht als parteiisch angefochten werden. Nur die formale Neutralität des Gutachters überzeugt Gerichte. Idealerweise sollte der Sachverständige zudem explizit ausschließen, dass die Reparatur zu einer Wertsteigerung führt, um einen ungerechtfertigten Abzug „Neu für Alt“ zu verhindern.

Kontaktieren Sie zur Beauftragung eines neutralen Experten die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer, um dessen offizielle Bestellung sicherzustellen.


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Wann sind Reparaturkosten unverhältnismäßig im Vergleich zum Zeitwert der Sache?

Die juristische Grenze zur Unverhältnismäßigkeit von Reparaturkosten orientiert sich stets am aktuellen Zeitwert des beschädigten Gegenstands. Kosten gelten als unverhältnismäßig, wenn sie diesen Wert signifikant übersteigen. Die Rechtsprechung zieht die finanzielle Obergrenze in der Regel bei einer Überschreitung von 100 Prozent bis 130 Prozent des Zeitwerts.

Die Regelung der Unverhältnismäßigkeit finden Sie in § 251 Absatz 2 BGB. Dieser Paragraph dient als wichtige finanzielle Notbremse, falls die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Ihr Ziel ist es, den Schädiger vor überzogenen Forderungen zu schützen, wenn die Reparatur der Sache fast genauso viel oder mehr kostet als ihr vollständiger Ersatz. Übersteigen die Kosten diese Schwelle, liegt ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor, der die Pflicht zur Naturalrestitution beendet.

Ist die Reparatur unverhältnismäßig teuer, muss der Schädiger lediglich den Betrag des aktuellen Zeitwerts ersetzen. Konkret: Bei einem Aufzug mit einem Zeitwert von 17.000 Euro, aber Reparaturkosten von 13.550 Euro, liegt keine Unverhältnismäßigkeit vor, weil die Kosten unter 100 Prozent des Zeitwerts liegen. Als Schädiger müssen Sie daher immer den Zeitwert als Maßstab nehmen und niemals mit dem teureren Neuwert argumentieren, um die Kosten erfolgreich abzuwehren.

Ermitteln Sie sofort Baujahr und Grad der Abnutzung, um eine fundierte Schätzung des Zeitwerts für Ihre Argumentation zu berechnen.


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Wann bekomme ich die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) für die Reparatur ersetzt?

Die Regel ist klar: Die Umsatzsteuer wird Ihnen im Schadensfall nur dann ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen ist. Das regelt § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB. Wenn Sie die Reparaturrechnung nicht bezahlen, erhalten Sie vom Schädiger oder dessen Versicherung lediglich den Nettobetrag des Schadensersatzes. Nur wer die Reparatur auch wirklich durchführen lässt, bekommt den gesamten Bruttobetrag erstattet.

Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Geschädigte eine Steuer erstattet bekommen, die sie gar nicht selbst aufgewendet haben. Fordern Sie Schadensersatz im Wege der fiktiven Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens, kürzen Gerichte den Betrag automatisch um die enthaltene Mehrwertsteuer. Diese Kürzung erfolgt, weil Sie die Aufwendung der Steuer zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht beweisen konnten. Sie fordern lediglich die erforderlichen Reparaturkosten, nicht die Kosten, die Sie bereits bezahlt haben.

Ein Sonderfall betrifft Unternehmer oder Vermieter, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Diese erhalten die Steuer generell nie vom Schädiger ersetzt. Da diese Personen die gezahlte Umsatzsteuer über das Finanzamt zurückholen können, entsteht ihnen in dieser Höhe kein Vermögensschaden. Sie müssen diesen steuerlichen Vorteil gegenüber der gegnerischen Versicherung oder dem Gericht offenlegen.

Um den vollständigen Bruttobetrag zu erhalten, begleichen Sie die Reparaturrechnung und reichen Sie den Zahlungsnachweis unverzüglich bei der Gegenseite ein.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Abzug „Neu für Alt“

Der Abzug „Neu für Alt“ ist eine Kürzung des Schadensersatzes, wenn der Geschädigte durch die Reparatur eine messbare Wertsteigerung erhält. Juristen wollen damit eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten verhindern; er soll am Ende nicht besser dastehen als vor dem Schaden.

Beispiel: Das Gericht lehnte einen Abzug „Neu für Alt“ ab, weil der Austausch der Edelstahlwände die Lebensdauer oder den technischen Wert des Aufzugs nicht erhöhte.

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Fiktive Abrechnung

Eine fiktive Abrechnung bedeutet, dass der Geschädigte den Schadensersatz auf Basis eines Kostenvoranschlags verlangt, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen. Dieses Vorgehen gibt dem Geschädigten die Freiheit, über das Geld selbst zu verfügen, doch der Schädiger muss dann nur die Nettokosten erstatten, da die Mehrwertsteuer nicht wirklich angefallen ist.

Beispiel: Da der Hauseigentümer die Reparatur noch nicht beauftragt hatte, rechnete er fiktiv ab und bekam vom Gericht nur die Nettoreparaturkosten in Höhe von 8.756,63 Euro zugesprochen.

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Naturalrestitution

Naturalrestitution ist der Grundsatz im deutschen Schadensersatzrecht, der den Schädiger verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, der ohne den Schaden bestehen würde. Das Gesetz bevorzugt die tatsächliche Reparatur gegenüber einer reinen Geldzahlung, damit der Geschädigte so gestellt wird, als wäre das schädigende Ereignis nie passiert.

Beispiel: Im vorliegenden Fall bedeutete die Naturalrestitution, dass der Verursacher für den vollständigen Austausch der verkratzten Edelstahlwände aufkommen musste, um den Zustand vor der Beschädigung wiederherzustellen.

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Unverhältnismäßigkeit

Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Kosten für die Wiederherstellung einer Sache in einem krassen Missverhältnis zu ihrem Wert oder dem Interesse des Geschädigten stehen. Dieser Grundsatz aus § 251 BGB schützt den Schädiger davor, für eine Reparatur zahlen zu müssen, die wirtschaftlich völlig unsinnig wäre, und dient als juristische Notbremse gegen überzogene Forderungen.

Beispiel: Das Gericht verneinte die Unverhältnismäßigkeit, weil die Reparaturkosten von 13.550 Euro den Zeitwert des Aufzugs von 17.000 Euro nicht überstiegen.

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Zeitwert

Der Zeitwert beschreibt den aktuellen Wert eines Gegenstands unter Berücksichtigung von Alter, Abnutzung und allgemeinem Zustand zum Zeitpunkt des Schadens. Anders als der Neuwert spiegelt der Zeitwert den tatsächlichen Vermögensverlust wider und dient als entscheidende Messlatte, um zu beurteilen, ob Reparaturkosten unverhältnismäßig hoch sind.

Beispiel: Der Sachverständige ermittelte für den Aufzug aus dem Baujahr 2015 einen Zeitwert von 17.000 Euro, welcher als maßgeblicher Vergleichswert für die Reparaturkosten diente.

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Das vorliegende Urteil


Landgericht Koblenz – Aktenzeichen: 4 O 98/21 – Urteil vom 27.02.2023


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