Skip to content

Schadensersatz bei Rückstau durch Baumwurzeln: Wann der BGH die Stadt in der Pflicht sieht

Baumwurzeln im städtischen Kanal, der Keller läuft voll – tausende Euro Schaden. Eine Rückstausicherung fehlt, nach üblicher Rechtsprechung der sichere Weg, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Doch die Stadt hat ihre Kontrollpflichten für den Kanal vernachlässigt und stellt sich nun quer – muss sie trotzdem haften?
Dichte Baumwurzeln verstopfen ein unterirdisches Betonrohr im Kanal, braunes Wasser staut sich davor an.
Verwurzelte Abwasserkanäle können schwere Rückstauschäden verursachen, für die Kommunen bei verletzter Kontrollpflicht haften können. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 574/16

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH lässt die Klage teilweise wieder aufleben: Eine Stadt kann als Baumeigentümerin für Wurzelschäden haften.
  • Das Berufungsgericht wies die Klage erst ganz ab.
  • Der BGH hob dieses Urteil teilweise auf.
  • Er sagt: Auch Baumeigentümer müssen Wurzelschäden prüfen, wenn es naheliegt.
  • Fehlende Rückstausicherung schließt den Anspruch nicht aus.
  • Sie kann nur das Mitverschulden der Klägerin mindern.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
  • Datum: 24.08.2017
  • Aktenzeichen: III ZR 574/16
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Schadensersatz, Verkehrssicherungspflicht, Mitverschulden, Abwasserrecht
  • Relevant für: Städte, Grundstückseigentümer, Kanalbetreiber, Geschädigte bei Rückstau

Wann besteht Schadensersatz bei Rückstau durch Baumwurzeln?

Wer eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, muss in geeigneter und zumutbarer Weise Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen. Diese allgemeine Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Gefahren, die von Bäumen ausgehen. Ein vertraglicher oder deliktischer Anspruch kann sich dabei aus § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegen den Eigentümer des baumbestandenen Grundstücks ergeben.

§ 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die sogenannte deliktische Haftung: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Das bedeutet konkret: Wenn jemand seine Pflichten nicht erfüllt – etwa durch unterlassene Kontrollen – und dadurch ein Schaden entsteht, kann er dafür haftbar gemacht werden.

Die praktische Umsetzung dieser Haftung zeigt der Fall einer betroffenen Hauseigentümerin, deren Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof teilweise erfolgreich war (Az. III ZR 574/16). Das höchste Zivilgericht hob eine klageabweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig im Wesentlichen auf und verwies die Sache zurück, nachdem die Hausbesitzerin eine Entschädigung für eine Kellerüberschwemmung durch Wurzeln eines städtischen Kastanienbaums gefordert hatte. Infolge starker Niederschläge in der Nacht vom 5. auf den 6. Juli 2012 kam es zu einem Rückstau im öffentlichen Regenwasserkanal. Das braune Schmutzwasser trat aus einem unterhalb der Rückstauebene gelegenen Bodenablauf einer Außentreppe aus und flutete den Keller der Frau. Die hydraulische Leistungsfähigkeit des städtischen Rohrsystems war durch eine massive Verwurzelung auf einer Länge von etwa zwölf Metern stark eingeschränkt. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Braunschweig der Frau zunächst 15.315,06 Euro Schadensersatz zugesprochen, bevor das angerufene Oberlandesgericht im November 2016 die Schadensersatzklage komplett abwies.

Eine Revisionsverfahren ist die Möglichkeit, ein Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen, wenn man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Zivilgericht in Deutschland und prüft in solchen Fällen, ob das vorherige Urteil rechtlich korrekt war. Eine Aufhebung des Urteils bedeutet, dass der BGH die Entscheidung des unteren Gerichts für falsch hält und der Fall neu verhandelt werden muss.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Fällt die Eigenschaft als Grundstückseigentümer eines Baumes mit der Position als Betreiber einer öffentlichen Abwasseranlage zusammen, unterliegt dieser erweiterten Kontroll- und Überwachungspflichten hinsichtlich einer möglichen Verwurzelung der Kanäle, welche über die Pflichten eines privaten Baumeigentümers hinausgehen.
  2. Das Fehlen einer satzungsmäßig zwingend vorgeschriebenen Rückstausicherung bewirkt bei nachbarrechtlichen Schadensersatzansprüchen keinen vollständigen Haftungsausschluss des Schädigers, sondern ist lediglich als anspruchsminderndes Mitverschulden bei der Schadensverteilung zu berücksichtigen.
Infografik: Vergleich der Rechtsfolgen bei fehlender Rückstausicherung. Sie zeigt, dass der Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen ist, sondern die fehlende Sicherung nur als Mitverschulden die Schadensverteilung mindert.
Rückstau: Haftung richtig einordnen

Warum traf die Stadt strengere Prüfpflichten?

Ein Grundstückseigentümer muss Kontrollmaßnahmen bezüglich möglicher Verwurzelungen von Abwasserkanälen vornehmen, wenn die Umstände des Einzelfalls dies erfordern. Relevante Faktoren bei dieser Beurteilung sind die räumliche Nähe zur Leitung, die Art des Gehölzes sowie das Alter und das spezifische Wurzelsystem des Baums. Ohne konkrete Hinweise auf eine fortschreitende Verwurzelung ist ein privater Eigentümer regelmäßig nicht zur Überprüfung des Kanals oder zur Meldung beim Kanalbetreiber verpflichtet.

Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass jemand, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält – etwa einen Baum oder eine Abwasserleitung –, dafür sorgen muss, dass andere nicht zu Schaden kommen. Das kann durch regelmäßige Kontrollen, Warnungen oder Reparaturen geschehen. Wer diese Pflicht verletzt, kann für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.

Die Doppelrolle der Kommune

Die rechtliche Beurteilung dieses Verfahrens stützte sich maßgeblich auf die seltene Doppelfunktion, in der die Kommune hier auftrat. Die verklagte Stadt war im vorliegenden Fall nicht nur Eigentümerin des angrenzenden Wendeplatzes mit dem Kastanienbaum, sondern betrieb zugleich die öffentliche Abwasseranlage. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Stadt durch diese Doppelrolle über völlig andere Erkenntnismöglichkeiten und über einen unmittelbaren Zugang zum unterirdischen Gefahrenbereich verfügte. Als offizielle Betreiberin der Leitungsnetze trafen die städtischen Behörden zusätzlich spezialgesetzliche Überwachungspflichten. Diese ergaben sich unter anderem aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes sowie aus dem Niedersächsischen Wassergesetz. Prüfen Sie deshalb in Ihrem eigenen Fall: War der Baumeigentümer zugleich Betreiber des Kanals – eine Konstellation, die bei Städten und Gemeinden häufig vorliegt? Dann treffen ihn strengere Kontrollpflichten, auf deren Verletzung Sie sich berufen können.

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist ein Bundesgesetz, das den Schutz und die Nutzung von Gewässern regelt, einschließlich der Abwasserbeseitigung. Es verpflichtet Betreiber von Abwasseranlagen – wie Städte und Gemeinden – dazu, ihre Anlagen so zu betreiben, dass keine Schäden entstehen. Das Niedersächsische Wassergesetz ergänzt diese Regeln auf Landesebene und konkretisiert die Pflichten der Kommunen.

Nach §§ 60 Abs. 2 und 61 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) […] i.V.m. § 99 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) war die Beklagte als Betreiberin der Abwasseranlage, zu der auch der Regenwasserkanal als Teil der Kanalisation gehört, verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb […] selbst zu überwachen. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hürde: Nur für Kommunen mit Doppelrolle

Der Bundesgerichtshof betonte die besondere Doppelfunktion der beklagten Stadt: Sie war nicht nur Eigentümerin des Baumes, sondern auch Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage. Nur dadurch trafen sie die strengen gewässer- und abwasserrechtlichen Kontrollpflichten. Bei rein privaten Baumeigentümern sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht deutlich geringer – ohne konkrete Anhaltspunkte müssen sie Abwasserleitungen nicht regelmäßig auf Verwurzelungen prüfen oder den Kanalbetreiber informieren. Wer gegen einen privaten Grundstücksnachbarn klagen will, müsste diesem also solche besonderen Betreiberpflichten nachweisen können, was praktisch kaum gelingt.

Welche Pflichten verletzte die Stadt als Betreiberin?

Betreiber von Abwasseranlagen sind gemäß den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften zur regelmäßigen Kontrolle, Überprüfung und Reinigung verpflichtet. Wäre eine Einwurzelung bei diesen ohnehin gebotenen Routineuntersuchungen erkennbar gewesen, muss der Baumeigentümer sie rechtzeitig beseitigen. Die Verletzung dieser Betreiberpflichten konkretisiert in diesem Kontext eine mögliche Haftung wegen einer Verkehrspflichtverletzung. Um diese Pflichtverletzung nachzuweisen, sollten Sie frühzeitig amtliche Nachweise über die letzten Kanalprüfungen bei der betroffenen Kommune anfordern. Dokumentieren Sie zudem den Zustand der Verwurzelung und die Umstände des Rückstaus – etwa durch Fotos, Zeugen und ein Schadenprotokoll.

Die hydraulische Leistungsfähigkeit beschreibt, wie viel Wasser ein Rohrsystem aufnehmen und ableiten kann, ohne dass es zu einem Rückstau kommt. Ist diese durch Verwurzelungen oder andere Hindernisse eingeschränkt, kann das System bei starkem Regen überlastet werden und Wasser austreten.

Verstopfung durch mangelnde Überprüfung

Um ihre Forderung zu untermauern, warf die Hausbesitzerin der Stadtverwaltung vor, die gesetzlich erforderlichen Kontrollen zur hydraulischen Leistungsfähigkeit und speziell zur Verwurzelung der Rohre schlichtweg unterlassen zu haben. Die eingedrungenen Kastanienwurzeln hatten das Röhrensystem so massiv durchdrungen, dass der städtische Räumtrupp sie später nur durch ein mehrfaches Fräsen beseitigen konnte.

BGH: Betreiberpflichten statt Pauschalhaftung

Die obersten Richter bemängelten die vorherige juristische Einordnung und hoben das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig auf. Das Berufungsgericht hatte die besonderen Kontrollpflichten der Stadt in ihrer Eigenschaft als Anlagenbetreiberin unzureichend berücksichtigt. Da ein Grundstückseigentümer nicht allein deshalb bessergestellt werden darf, weil er zufällig zugleich der Kanalbetreiber ist, sah der Bundesgerichtshof die Beurteilung der Vorinstanz als lückenhaft an. Machen Sie sich diese Rechtsprechung zunutze: Weist die Stadt Ihre Forderung mit dem Argument zurück, sie hafte nur wie ein privater Baumeigentümer, müssen Sie auf der strengeren Haftung aus den besonderen Betreiberpflichten beharren und notfalls auf eine gerichtliche Klärung drängen.

Mindert fehlende Rückstausicherung den Anspruch?

Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Zuweisung des Schadens nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches angerechnet. Satzungsgemäße Anschlussbedingungen zur Installation einer technischen Rückstausicherung begründen eine Obliegenheit des Anschlussnehmers. Das schlichte Fehlen einer solchen Sicherung führt rechtlich nicht zwangsläufig zum vollständigen Haftungsausschluss, sondern ist im Rahmen der prozentualen Schadensverteilung zu prüfen.

Eine Obliegenheit ist eine rechtliche Pflicht, die man gegenüber sich selbst oder seinem eigenen Interesse erfüllen muss – etwa die Installation einer Rückstausicherung. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, kann das zu einem Mitverschulden führen, das den Schadensersatzanspruch mindert, aber nicht vollständig ausschließt. Die prozentuale Schadensverteilung bedeutet, dass der Schaden je nach Verschuldensanteil zwischen den Beteiligten aufgeteilt wird.

Trotz der städtischen Satzung zur Abwasserbeseitigung, die einen eigenen Schutz gegen einen Wasserrückstau zwingend vorschrieb, verfügte das betroffene Einfamilienhaus über keine derartige Sicherung. Die Grundstücksbesitzerin berücksichtigte diesen eigenen Fehler bereits bei der Formulierung ihrer Klage. Sie forderte von vornherein nur etwa zwei Drittel des eigentlichen Gesamtschadens. Statt der gesamten Schadenssumme von 30.376,72 Euro klagte sie lediglich einen geminderten Betrag in Höhe von 20.251,14 Euro ein.

Kein kompletter Wegfall der Haftung

Die Kommune versuchte, sich durch den Verweis auf die fehlende Sicherungsklappe vollständig von jeglicher Haftung zu befreien. Das Berufungsgericht und Teile der juristischen Fachliteratur hatten zuvor argumentiert, dass der generelle Haftungsausschluss für Rückstauschäden bei Netzbetreibern auch für einen Anspruch gelten müsse, der sich gegen den Betreiber in seiner Rolle als Baumeigentümer richtet. Der Bundesgerichtshof wies diesen rechtlichen Ansatz deutlich zurück. Die Verpflichtung, das eigene Haus gegen Rückstau zu sichern, betrifft laut den Richtern allein das Kanalnutzungsverhältnis und nicht das nachbarschaftliche Verhältnis zweier Eigentümer. Weil ein Hausbesitzer durch eine fehlende Rückstausicherung nicht automatisch alle Rechte aus der Nachbarschaftshaftung verliert, wiesen die Richter das Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurück. Dort müssen nun die tatrichterlichen Feststellungen zur genauen Kontrolldichte und zu den Intervallen der städtischen Kanalprüfung nachgeholt werden, um die jeweiligen Mitverschuldensanteile exakt gegeneinander abzuwägen.

Im Hinblick darauf besteht kein einleuchtender Grund, einen Grundstückseigentümer allein deshalb besser zu stellen, weil er (zufällig) zugleich Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage ist. – so der Bundesgerichtshof

Das Kanalnutzungsverhältnis regelt die rechtliche Beziehung zwischen dem Betreiber der Abwasseranlage (z. B. der Stadt) und dem Anschlussnehmer (z. B. dem Hauseigentümer). Es legt fest, welche Pflichten beide Seiten haben – etwa die Pflicht des Hausbesitzers, sein Grundstück gegen Rückstau zu sichern. Das nachbarschaftliche Verhältnis hingegen betrifft die Rechte und Pflichten zwischen Grundstücksnachbarn, etwa die Verkehrssicherungspflicht für Bäume.

Was das Urteil für Eigentümer bedeutet

Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil die Rechte von Hauseigentümern bei Rückstauschäden durch städtische Bäume deutlich gestärkt. Die Entscheidung ist auf ähnliche Fälle übertragbar, bei denen eine Kommune zugleich Eigentümerin des Baumes und Betreiberin der Abwasseranlage ist – eine Konstellation, die in der Praxis häufig vorkommt. Anders als bei rein privaten Nachbarn müssen Sie als Geschädigter der Stadt nicht nachweisen, dass sie ohne Betreiberpflichten von den Wurzeln wusste. Es genügt, die Doppelrolle aufzuzeigen und die Verletzung der spezialgesetzlichen Überwachungspflichten darzulegen.

Für Ihr eigenes Vorgehen heißt das: Dokumentieren Sie die Überschwemmung und die Schäden, prüfen Sie, ob die Stadt Kanalbetreiberin ist, und fordern Sie amtliche Prüfberichte an. Wenn bei Ihnen eine Rückstausicherung fehlt, beziehen Sie das Mitverschulden von vornherein in Ihre Schadensforderung ein und klagen Sie nur den gekürzten Betrag ein. Lassen Sie sich nicht von pauschalen Haftungsausschlüssen abweisen – dieses Urteil bestätigt, dass die Stadt sich ihrer Verantwortung als Anlagenbetreiberin nicht entziehen kann.

Achtung Falle:

Viele Geschädigte fürchten, dass eine fehlende Rückstausicherung im eigenen Haus jeden Anspruch ausschließt. Der Bundesgerichtshof hat dem eine klare Absage erteilt: Die satzungsmäßige Pflicht zur Rückstausicherung betrifft allein das Kanalnutzungsverhältnis, nicht das nachbarschaftliche Verhältnis zum Baumeigentümer. Fehlt eine solche Sicherung, wird der Schaden lediglich um einen Mitverschuldensanteil gemindert – der Anspruch bleibt aber grundsätzlich bestehen. Wer wie die Klägerin von vornherein nur einen um das Mitverschulden gekürzten Betrag einklagt, hat gute Chancen, diesen zu erhalten, wenn der Beklagte seine Verkehrspflichten verletzt hat.


Rückstauschaden durch städtische Baumwurzeln? So wehren Sie sich

Gerade wenn die Kommune zugleich Baumeigentümerin und Kanalbetreiberin ist, treffen sie strenge Überwachungspflichten – das hat der BGH klargestellt. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Situation, zeigen auf, welche Ansprüche trotz fehlender Rückstausicherung bestehen, und helfen Ihnen, die richtige Schadensforderung gegenüber der Stadt zu formulieren.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten Kommentar

Kommunalkassen wehren solche Ansprüche fast immer standardmäßig ab. Sachbearbeiter verweisen reflexartig auf fehlende Rückstauklappen oder extreme Wetterereignisse, um Betroffene einzuschüchtern und mürbe zu machen. Hinter den Kulissen geht es im Streitfall fast immer um die Herausgabe der städtischen Wartungsprotokolle und Kamerabefahrungen des Kanals, die Kommunen extrem ungern offenlegen.

Wer hier Erfolg haben will, darf sich von der ersten pauschalen Ablehnung keinesfalls entmutigen lassen. Ich empfehle, die internen Prüfberichte der Gemeinde sofort über das Informationsfreiheitsgesetz des jeweiligen Bundeslandes anzufordern. Erst mit diesen harten Fakten lässt sich die mangelhafte Überwachung der Rohre vor Gericht hieb- und stichfest beweisen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann haftet die Stadt bei Kellerüberschwemmung durch Baumwurzeln?

Schadensersatz kann die Stadt verlangen müssen, wenn sie als Betreiberin des Regenwasserkanals ihre Kontroll- und Überwachungspflichten verletzt hat und dadurch der Rückstau durch Baumwurzeln entstanden ist. Nicht entscheidend ist allein, dass ein städtischer Baum in der Nähe stand, sondern ob die Kommune auch für den Kanal verantwortlich war und die Verwurzelung hätte erkennen und beseitigen müssen.

Rechtlich beruht das auf der Verkehrssicherungspflicht und auf den Betreiberpflichten nach §§ 60, 61 WHG, die bei öffentlichen Abwasseranlagen eine eigenständige Kontrolle von Zustand, Funktionsfähigkeit, Unterhaltung und Betrieb verlangen. Hat die Stadt zugleich die Stellung als Baumeigentümerin und Kanalbetreiberin, trifft sie eine strengere Überwachungspflicht als einen privaten Grundstückseigentümer. Kann der Geschädigte nachweisen, dass gerade die unterlassene Kontrolle des Kanals zu der Verstopfung und dem Rückstau geführt hat, kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.

Ein bloßer Stadtbaum reicht dafür nicht aus, wenn keine Betreiberrolle oder kein Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nachweisbar ist. Fehlt im Haus eine notwendige Rückstausicherung, mindert das den Anspruch regelmäßig nur wegen Mitverschuldens und schließt ihn nicht automatisch aus.


Zurück zur FAQ Übersicht

Gilt mein Anspruch trotz fehlender Rückstausicherung im Haus?

Ja, der Anspruch kann trotz fehlender Rückstausicherung bestehen. Die fehlende Sicherung führt nach der Rechtsprechung regelmäßig nur zu einem Mitverschulden und damit zu einer Kürzung, nicht automatisch zum vollständigen Wegfall der Haftung.

Rechtlich trennt man zwischen der Pflicht des Hausbesitzers aus dem Kanalnutzungsverhältnis und der Haftung der Stadt als möglicher Verursacherin des Rückstaus. Eine satzungsmäßig vorgeschriebene Rückstausicherung schützt zwar das eigene Gebäude und kann als Obliegenheit wirken, ändert aber nicht die Frage, ob die Stadt ihre Verkehrs- oder Betreiberpflichten verletzt hat. Deshalb bleibt ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich bestehen, wenn der Schaden vor allem auf einer Pflichtverletzung der Stadt beruht. Das Gericht verteilt den Schaden dann nach den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteilen.

Wichtig ist nur, dass der Anspruch nicht allein auf die fehlende Sicherung scheitert, sondern auf einer eigenständigen Pflichtverletzung der Gegenseite gestützt werden kann. Bei der Bezifferung sollten Sie den denkbaren Mitverschuldensanteil bereits berücksichtigen und nur den gekürzten Betrag geltend machen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wie wehre ich mich gegen pauschale Ablehnung der Kommune?

Wehren Sie sich mit dem Hinweis auf die Doppelrolle der Stadt: Sie haftet nicht nur als Baumeigentümerin, sondern auch als Betreiberin des Kanals mit strengeren Kontrollpflichten. Eine pauschale Ablehnung als „normaler Nachbarstreit“ greift zu kurz, wenn die Kommune zugleich die Abwasseranlage betreibt.

Rechtlich ist der entscheidende Punkt, dass sich die Stadt nicht auf die mildere Haftung eines privaten Grundstücksnachbarn zurückziehen darf, sobald sie als Anlagenbetreiberin besondere Überwachungs- und Unterhaltungspflichten trifft. Dann geht es nicht nur um die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB, sondern um die Pflicht, den Kanalzustand, Verwurzelungen und Funktionsfähigkeit regelmäßig zu kontrollieren. Genau diese Betreiberstellung müssen Sie in Ihrem Anspruchsschreiben ausdrücklich benennen, damit die Stadt nicht mit einem zu allgemeinen Einwand ausweichen kann.

Wenn die Kommune Ihre Forderung mit einer Standardablehnung beantwortet, sollten Sie zusätzlich konkret darlegen, dass gerade die unterlassene Kontrolle der Kanalisation den Schaden ermöglicht hat. Ohne diesen Bezug bleibt Ihr Vorbringen abstrakt und die Stadt kann leichter behaupten, sie habe keine weitergehenden Pflichten gehabt.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wie beweise ich die mangelhafte Kontrolle des Abwasserkanals?

Beweisen Sie die mangelhafte Kontrolle mit Prüfberichten, Fotos, Zeugen und einem Schadenprotokoll. Entscheidend ist, ob die Einwurzelung bei ordnungsgemäßen Kanalprüfungen erkennbar gewesen wäre.

Rechtlich kommt es darauf an, dass Sie nicht nur den Wasserschaden zeigen, sondern die Pflichtverletzung der Kommune als Betreiberin der Abwasseranlage greifbar machen. Betreiber müssen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem jeweiligen Landesrecht den Zustand, die Funktionsfähigkeit und die Unterhaltung ihrer Leitungen überwachen. Deshalb sind die letzten Kontroll- und Reinigungsprotokolle besonders wichtig, weil sie zeigen, ob die Stadt ihre Prüfpflichten eingehalten oder den Kanal nur unzureichend überwacht hat. Ergänzend helfen Fotos der Verwurzelung, Angaben zum Rückstauzeitpunkt und Zeugenaussagen zum Ablauf des Schadens.

Wird die Verwurzelung erst nach dem Schaden entdeckt, reicht das allein oft noch nicht aus, weil dann offenbleibt, wie lange der Mangel schon bestand. Starke Wurzeleinwüchse, Fräsarbeiten oder wiederholte Verstopfungen sprechen aber dafür, dass der Zustand bei früheren Routinekontrollen erkennbar gewesen wäre und die Stadt früher hätte reagieren müssen.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: III ZR 574/16 – Urteil vom 24.08.2017




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben