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Schadensersatz für die Datenverarbeitung durch Business Tools: Ihre Ansprüche

Ein Klick auf fremde Webseiten – und das Netzwerk liest mit, während der Social-Media-Riese die Verantwortung für das Tracking durch externe Business-Tools bestreitet. Im Streit um 3.000 Euro ist nun fraglich, ob der Nutzer jede besuchte Seite selbst benennen muss, um seinen Löschungs- und Auskunftsanspruch durchzusetzen.
Tablet und Smartphone auf einem Tisch; ein digitaler Datenstrom fließt von einer Webseite zum Social-Media-Profil.
Das OLG Thüringen stärkt Nutzerrechte bei der unerlaubten Datenverarbeitung durch Business Tools auf Drittseiten. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 31/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Thüringen
  • Datum: 02.03.2026
  • Aktenzeichen: 3 U 31/25
  • Verfahren: Berufung wegen Auskunft, Löschung und Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Nutzer sozialer Netzwerke, Plattformbetreiber, Webseiten-Anbieter

Meta muss Auskunft über Nutzerdaten von Drittseiten geben und zahlt 3.000 Euro wegen Datenschutzverstößen.
  • Meta sammelte Daten von fremden Webseiten ohne ausreichende Erlaubnis für das Nutzerprofil.
  • Die Pflicht gilt für alle über Business Tools verarbeiteten Daten seit Mai 2018.
  • Der Nutzer erhält 3.000 Euro Schmerzensgeld wegen Kontrollverlusts über seine privaten Daten.
  • Anwaltskosten muss Meta nicht erstatten, da der Zugang der Mahnung unklar war.
  • Kläger müssen besuchte Webseiten nicht einzeln auflisten, um Auskunft zu erhalten.

Welche Tracking-Daten muss das Netzwerk offenlegen?

Nach Art. 15 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht auf eine umfassende Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dieser Anspruch schließt detaillierte Informationen über Datenkategorien, Speicherorte in Drittstaaten sowie die involvierte Logik und Tragweite einer automatisierten Entscheidungsfindung samt Profiling ein. Das bedeutet konkret: Profiling bezeichnet die automatisierte Analyse Ihres Verhaltens, um Vorhersagen über Ihre persönlichen Vorlieben oder Interessen zu treffen. Eine rechtskonforme Auskunftserteilung muss stets individuell erfolgen, weshalb der bloße Verweis auf allgemeine Self-Service-Funktionen oder pauschale Datenschutzrichtlinien rechtlich nicht ausreicht. Der Auskunftsanspruch erlischt jedoch nach § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit, falls ein Verantwortlicher individuelle Empfänger der Daten gar nicht ermittelt hat und diese daher nicht benennen kann. Dies liegt vor, wenn das Unternehmen faktisch keine Aufzeichnungen darüber geführt hat, wohin die Daten geflossen sind, und diese Informationen daher schlicht nicht mehr existieren.

Das Oberlandesgericht Thüringen wandte diese strengen Maßstäbe am 2. März 2026 auf ein weitreichendes Auskunftsbegehren eines Netzwerknutzers an (Az. 3 U 31/25). Ein soziales Netzwerk wurde dazu verurteilt, dem Mann detailliert offenzulegen, welche Daten es seit dem 25. Mai 2018 über die sogenannten „M Business Tools“ gesammelt und mit seinem Account verknüpft hat.

Keine Pflicht zur Benennung besuchter Webseiten

Der Betroffene nutzt das Netzwerk seit dem Jahr 2015 unter einem Pseudonym und wehrte sich gegen die weitreichende Erfassung seiner Aktivitäten außerhalb der eigentlichen Plattform. Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass ein Nutzer für eine erfolgreiche Auskunftsklage keinesfalls vorab auflisten muss, auf welchen Webseiten oder in welchen Apps er unterwegs war. Dem Unternehmen wurde auferlegt, spezifische Tracking-Daten detailliert offenzulegen – von IP-Adressen über Klick-IDs bis hin zu den besuchten URLs und den erfassten App-Interaktionen. Der Anbieter hatte zuvor eine vollständige Auskunft rechtswidrig verweigert und den Mann lediglich mit einem unzureichenden Antwortschreiben sowie dem Hinweis auf allgemeine Accounteinstellungen abgespeist.

Zur wirksamen Ausübung dieses Rechts die umfassende spezifische Darstellung des eigenen Nutzungsverhaltens im Internet zu fordern, würde dessen Wirksamkeit konterkarieren. – so das Oberlandesgericht Thüringen

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein soziales Netzwerk ist für die Datenerhebung mittels von ihm bereitgestellter Tracking-Tools auf Drittseiten datenschutzrechtlich verantwortlich, wenn es über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Der Auskunftsanspruch eines Nutzers nach Art. 15 DSGVO erfordert keine vorherige Benennung der besuchten Webseiten oder Apps durch den Betroffenen.
  2. Ein immaterieller Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO kann bereits durch einen weitreichenden Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten begründet sein. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach Dauer und Umfang des Verstoßes, wobei die Erfassung von Surfverhalten mit Bezug zu sensiblen Datenkategorien (Art. 9 DSGVO) besonders ins Gewicht fällt.
  3. Die anlasslose Erfassung des Surfverhaltens von Nutzern außerhalb der eigenen Plattform ist mangels Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung rechtswidrig. Die daraus folgende Löschpflicht nach Art. 17 DSGVO kann nicht auf den Nutzer verlagert und nicht durch Self-Service-Funktionen erfüllt werden, die lediglich eine Pseudonymisierung der Daten bewirken.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für Ihren Auskunftsanspruch: Sie müssen nicht im Voraus belegen oder auflisten, welche Webseiten Sie besucht haben. Das Urteil stellt klar, dass die Beweislast beim Unternehmen liegt. Wenn Sie wissen, dass Sie Apps oder Webseiten nutzen, die das fragliche Tool einsetzen, muss der Anbieter die konkreten URLs und Klick-IDs liefern – der bloße Verweis auf Ihre eigenen Account-Einstellungen reicht dafür nicht aus.

Haftet das Netzwerk für Tracking auf Partnerseiten?

Als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO gilt diejenige Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Diese weitreichende Entscheidungshoheit ergibt sich regelmäßig aus der Konzeption und der Bereitstellung der technischen Infrastruktur zur Datenerfassung. Wie verschiedene beteiligte Akteure ihre Rollenverteilung in internen vertraglichen Vereinbarungen regeln, bleibt für die durchsetzbaren Rechte der betroffenen Person rechtlich ohne Bedeutung.

Infografik: Die drei Säulen der DSGVO-Rechte (Auskunft, Schadensersatz, Löschung) gegen Tracking-Plattformen.
Die drei Säulen Ihrer Nutzerrechte gegen Plattform-Tracking nach dem OLG-Urteil.

Die weitreichende Verantwortung für das umstrittene Tracking versuchte das beklagte Netzwerk von sich zu weisen und machte stattdessen die jeweiligen Webseiten- und App-Betreiber für den Datenabfluss haftbar. Das Oberlandesgericht Thüringen ließ dieses Argument nicht gelten und stufte den Digitalkonzern sehr wohl als datenschutzrechtlichen Verantwortlichen ein.

Hier hat die Beklagte unbeschadet einer zwischen ihr und den Dritten im Einzelnen vorzunehmenden Differenzierung der Zurechnung für etwaige Datenschutzverstöße aufgrund der Konzeption und Bereitstellung der „M Business Tools“ die Entscheidungshoheit über Gegenstand und Umfang der mit Hilfe der Tools erfassbaren personenbezogenen Daten. – so das Gericht

Richten Sie Ihre Forderungen nach Auskunft oder Schadensersatz ausschließlich direkt an den Plattformbetreiber. Lassen Sie sich nicht mit Verweisen auf die Verantwortlichkeit der besuchten Webseiten oder App-Anbieter abspeisen, da der Konzern als technischer Konzipient laut OLG Thüringen allein haftbar ist.

Entscheidungshoheit über die Tracking-Infrastruktur

Das Unternehmen hat die umstrittenen Werkzeuge – darunter ein Zählpixel und verschiedene Programmierschnittstellen – selbst konzipiert und stellt sie externen Drittunternehmen zur Verfügung. Da die Plattform die gesammelten Informationen empfängt, sie mit den jeweiligen Nutzerprofilen verknüpft und gewinnbringend weiterverarbeitet, trägt sie die volle rechtliche Verantwortung. Das Gericht stützte sich bei seiner Bewertung ausdrücklich auf die wegweisende „Fashion ID“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gemeinsamen Verantwortung bei Tracking-Tools.

Das „Fashion ID“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist hierbei entscheidend: Es legt fest, dass Webseitenbetreiber, die Tools von Drittanbietern einbinden, gemeinsam mit diesen für die Datenerhebung haften. Damit wird verhindert, dass sich Plattformen gegenseitig die Verantwortung für das Tracking zuschieben können.

Wann ist anlassloses Tracking laut OLG rechtswidrig?

Eine Datenverarbeitung ist grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn sich das Vorgehen auf einen strengen Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO stützen lässt. Ein Erlaubnistatbestand ist dabei eine gesetzlich definierte Ausnahme, die dem Unternehmen die Datenverarbeitung trotz des allgemeinen Datenschutzverbots erlaubt. Sollen die Informationen zur Erfüllung eines Vertrags verarbeitet werden, muss diese Maßnahme objektiv unerlässlich für den konkreten Vertragszweck sein. Sogenannte berechtigte Interessen rechtfertigen keinesfalls eine anlasslose und unterschiedslose Vorratsverarbeitung von Nutzerdaten zu Werbe- oder Sicherheitszwecken. Sobald sensible Informationen nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO berührt sind – etwa politische Ansichten oder gesundheitliche Themen –, steigen die Hürden für eine rechtmäßige Verarbeitung nochmals deutlich an.

Die juristische Überprüfung der Ausspäh-Praxis durch den Thüringer Senat führte zu dem eindeutigen Ergebnis, dass das Unternehmen über keinen tragfähigen Rechtfertigungsgrund verfügte. Die umfassende Erfassung der Internetnutzung weit außerhalb der eigentlichen Plattform stuften die Richter somit als schlichtweg rechtswidrig ein.

Erfassung sensibler Lebensbereiche

Das soziale Netzwerk hatte im Verfahren vergeblich argumentiert, die Daten würden ausschließlich zur Sicherheit, zur Fehlerbehebung und zur Erfüllung des Nutzungsvertrages gesammelt. Das Gericht verwarf diese weitreichenden Begründungen als viel zu unbestimmt und hielt das anlasslose Tracking im Hintergrund für vertraglich absolut nicht erforderlich. Die Richter sahen darüber hinaus einen massiven Verstoß gegen strenge Schutzvorschriften für sensible Datenbestände. Weil das Werkzeug auch Besuche auf Webseiten mit einem konkreten Bezug zu Religion, Politik oder Gesundheit lückenlos erfasst und unweigerlich mit dem Nutzerkonto verknüpft, greift es tief in besonders geschützte Lebensbereiche ein.

Wieso gibt es 3.000 Euro für Kontrollverlust?

Gemäß Art. 82 DSGVO haben Personen, denen durch einen Verstoß gegen die europäische Verordnung ein immaterieller Schaden entstanden ist, einen durchsetzbaren Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Ein immaterieller Schaden ist ein nicht-finanzieller Nachteil, wie etwa der Verlust der Privatsphäre, Stress oder ein Gefühl der ständigen Überwachung. Ein derartiger Schaden kann bereits in einem weitreichenden Kontrollverlust über die eigenen Daten und einem daraus resultierenden Gefühl der ständigen Überwachung bestehen. Für das Entstehen des Anspruchs verlangt das Gesetz keine nationale Erheblichkeitsschwelle, vielmehr soll die Zahlung eine echte Ausgleichsfunktion erfüllen. Das bedeutet konkret: Es ist nicht mehr nötig, dass der Schaden besonders schwerwiegend sein muss; auch eine spürbare Beeinträchtigung ohne dauerhafte psychische Folgen reicht bereits für eine Entschädigung aus. Gerichte berücksichtigen bei der Bemessung der Geldsumme stets die Dauer, den Umfang und die Schwere des Verstoßes sowie die Reichweite der Datenverarbeitung.

Vorliegend besteht ein weitreichender Kontrollverlust des Klägers darüber, welche Informationen die Beklagte über sein Internet- und App-Nutzungsverhalten bislang erhalten hat und bis zu welchem Grad sie genaue Kenntnisse über ihn und seine individuellen Lebensumstände hat, die über das hinausgehen, was er durch die Nutzung des sozialen Netzwerks ‚I‘ über sein Privatleben preisgibt. – so das Oberlandesgericht Thüringen

Die Bemessung der angemessenen Summe orientierte sich in dem Berufungsverfahren stark an der außergewöhnlichen Dauer der Datenschutzverstöße. Das Oberlandesgericht sprach dem betroffenen Netzwerknutzer für den massiven Eingriff 3.000 Euro immateriellen Schadensersatz zuzüglich Zinsen zu.

Entschädigung für jahrelangen Kontrollverlust

Der Mann hatte für die Berufungsinstanz mindestens 1.500 Euro gefordert, doch das Gericht hielt angesichts der Schwere der Vorwürfe den doppelten Betrag für tat- und schuldangemessen. Die Richter begründeten die erhebliche Summe mit dem jahrelangen, fortdauernden Kontrollverlust, der ununterbrochen seit dem Inkrafttreten der europäischen Datenschutzregeln im Mai 2018 anhielt. Die massenhafte, weltweite Speicherung der Nutzerdaten, die nachweislich auch Server in den Vereinigten Staaten umfasste, trug ebenfalls maßgeblich zu der richterlichen Entscheidung bei. Das Gericht lehnte lediglich die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ab, da der Zugang eines entsprechenden außergerichtlichen Aufforderungsschreibens an den Konzern nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte.

Um die Erstattung Ihrer Anwaltskosten abzusichern, versenden Sie Ihre Zahlungsaufforderung zwingend per Einwurfeinschreiben oder Kurier mit Zustellnachweis. Ein bloßes Absenden über Online-Formulare oder einfache E-Mails reicht als Beweis für den Zugang beim Konzern vor Gericht oft nicht aus.

Achtung Falle:

Die überdurchschnittliche Summe von 3.000 Euro wurde hier nur erreicht, weil das Tracking auch sensible Lebensbereiche erfasste. Prüfen Sie für Ihre eigene Betroffenheit, ob Sie über Drittseiten beispielsweise nach medizinischen Themen, politischer Orientierung oder religiösen Inhalten gesucht haben, während das Tool aktiv war. Nur dieser Bezug zu besonders geschützten Daten rechtfertigt in der Regel eine solch hohe Entschädigung wegen massiven Kontrollverlusts.

Warum reicht bloßes Daten-Bereinigen nicht aus?

Das in Art. 17 DSGVO verankerte Recht auf Vergessenwerden verpflichtet einen Verantwortlichen dazu, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald die vorausgegangene Verarbeitung unrechtmäßig war. Die bloße Bereitstellung von digitalen Kontrollfunktionen, die lediglich zu einer Pseudonymisierung oder einer oberflächlichen Trennung von Datenbeständen führen, stellt keine vollständige Löschung im Sinne des Gesetzes dar. Bei einer Pseudonymisierung werden Namen lediglich durch Codes ersetzt, sodass die Person zwar nicht mehr direkt erkennbar ist, aber mit Zusatzwissen weiterhin identifiziert werden könnte. Ein datenverarbeitendes Unternehmen darf seine rechtliche Löschpflicht zudem niemals auf den betroffenen Nutzer verlagern.

Die weitreichenden Konsequenzen für die Datenspeicherung legte das Gericht in seinem Urteil mit einer strikten Fristsetzung fest. Das soziale Netzwerk muss spätestens sechs Monate nach der Rechtskraft des Verfahrens sämtliche durch die Tracking-Tools erhobenen Daten des Nutzers seit dem 25. Mai 2018 unwiederbringlich vernichten.

Keine Verlagerung der Löschpflicht auf den Nutzer

Das Unternehmen hatte im Prozess wiederholt den Standpunkt vertreten, der Betroffene könne seine erfassten Daten doch einfach über die Accounteinstellungen selbst verwalten und bereinigen. Das Oberlandesgericht erteilte diesem Argument eine klare Absage, da die angebotenen Werkzeuge keine echte Vernichtung der Datensätze bewirkten. Die vollständige Löschung der Datensätze bezieht sich nach dem Urteilsspruch allerdings ausschließlich auf jene Informationen, die durch das externe Tracking auf fremden Seiten zusammengetragen wurden. Bezüglich der Daten, die unmittelbar aus der Nutzung der Plattform selbst stammen, wiesen die Richter den weitreichenden Löschungsantrag mangels einer ausreichenden rechtlichen Begründung ab.

So fordern Sie jetzt Ihren Schadensersatz

Prüfen Sie umgehend in Ihren Kontoeinstellungen die „Aktivitäten außerhalb der Plattform“ und fordern Sie bei Unstimmigkeiten eine detaillierte Auskunft über URLs und Klick-IDs an. Handeln Sie zeitnah, um die Verjährung Ihrer Ansprüche auf bis zu 3.000 Euro Schadensersatz zu verhindern und die unwiederbringliche Löschung Ihrer seit 2018 gesammelten Tracking-Daten zu erzwingen.

Wie das Urteil Ihre Schadensersatz-Chancen stärkt

Das Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen stärkt die Nutzerrechte massiv, indem es die volle Verantwortung für das Drittstaaten-Tracking beim Plattformbetreiber ansiedelt und die Beweislast für erfasste Daten dem Unternehmen auferlegt. Da diese Rechtsauffassung auf der DSGVO basiert, ist die Entscheidung eine starke Argumentationshilfe für Betroffene bundesweit, um gegen rechtswidriges Hintergrund-Tracking vorzugehen.

Nutzen Sie dieses Urteil als Hebel, um bei jahrelangem Kontrollverlust eine finanzielle Entschädigung einzufordern. Besonders hohe Erfolgschancen bestehen, wenn das Tool auch Besuche auf sensiblen Webseiten zu Gesundheit oder Politik erfasst hat – fordern Sie in diesen Fällen unter Verweis auf dieses Urteil explizit eine Summe im Bereich von 3.000 Euro ein.

Praxis-Hürde: Löschung vs. Deaktivierung

Das Urteil zeigt eine wichtige Grenze auf: Die Pflicht zur vollständigen Löschung durch das Unternehmen gilt nur für die „fremden“ Tracking-Daten. Für Daten, die Sie direkt auf der Plattform durch Postings oder Likes erzeugt haben, müssen Sie im Zweifel separat begründen, warum eine Löschung erforderlich ist. Verlassen Sie sich nicht auf Self-Service-Optionen („Daten bereinigen“), da diese rechtlich oft keine endgültige Vernichtung im Sinne der DSGVO darstellen.


Datenschutz-Verstoß bemerkt? Jetzt Schadensersatz prüfen

Ein jahrelanger Kontrollverlust über Ihre persönlichen Daten durch unerlaubtes Tracking rechtfertigt laut aktueller Rechtsprechung eine finanzielle Entschädigung von bis zu 3.000 Euro. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die Erfassung Ihres Surfverhaltens rechtswidrig war und fordern die vollständige Löschung Ihrer Daten beim Anbieter an. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Auskunfts- und Schadensersatzansprüche rechtssicher gegenüber großen Plattformen durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Was viele Kläger völlig unterschätzen: Große Tech-Konzerne lenken nach einem solchen Urteil nicht einfach ein, sondern spielen vor Gericht gnadenlos auf Zeit. Wer hier Auskunft fordert, bekommt anfangs oft absichtlich riesige, unstrukturierte Datenpakete zugeworfen, die niemand entschlüsseln kann. Das ist eine bewusste Zermürbungstaktik der gegnerischen Rechtsabteilungen, um Betroffene zur Aufgabe zu bewegen.

Wer sich von diesem anfänglichen Daten-Chaos nicht abschrecken lässt, hat durchaus gute Karten auf eine Entschädigung. Dennoch rate ich dazu, sich auf einen zähen Kampf einzustellen, denn die Plattformbetreiber ziehen fast immer in die nächste Instanz. Ohne die finanzielle Rückendeckung einer soliden Rechtsschutzversicherung verhungern selbst die aussichtsreichsten Verfahren auf dem langen Weg dorthin.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Auskunftsanspruch auch dann, wenn ich das Netzwerk nur unter einem Pseudonym nutze?

JA. Ihr Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht unabhängig von der Verwendung eines Pseudonyms, sofern das Netzwerk die gesammelten Daten Ihrem spezifischen Account oder technischen Merkmalen zuordnen kann. Entscheidend ist die rechtliche Identifizierbarkeit Ihrer Person durch verknüpfte Hintergrundinformationen anstelle der Verwendung Ihres bürgerlichen Klarnamens.

Das Datenschutzrecht schützt die betroffene Person, wobei eine Identifizierung auch über technische Kennungen wie IP-Adressen oder spezifische Klick-IDs (Tracking-Parameter) erfolgen kann. Da soziale Netzwerke das Surfverhalten im Hintergrund erfassen und diese Datenpakete systematisch mit dem jeweiligen Nutzerprofil verknüpfen, liegen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO vor. Das Oberlandesgericht Thüringen hat in einem aktuellen Urteil (Az. 3 U 31/25) bestätigt, dass auch Pseudonym-Nutzer eine vollständige Offenlegung ihrer Tracking-Historie verlangen dürfen. Die Unternehmen können sich nicht darauf berufen, dass ohne Klarnamen kein Personenbezug bestünde, da die individuelle Auswertung gerade das Ziel des technischen Trackings ist. Zur Legitimation Ihres Anspruchs gegenüber dem Anbieter reicht in der Regel der Zugriff auf die im Account hinterlegte E-Mail-Adresse oder die verknüpfte Mobilfunknummer aus.

Eine Grenze besteht lediglich dann, wenn ein Netzwerk die Daten so stark anonymisiert (also dauerhaft entpersonalisiert), dass selbst mit technischem Zusatzwissen keinerlei Verknüpfung zu Ihrem Profil mehr möglich ist. Bei aktivem Tracking innerhalb einer Plattform ist dieser theoretische Ausnahmefall in der Praxis jedoch fast nie gegeben.


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Bekomme ich Schadensersatz, obwohl mir durch das Tracking kein direkter finanzieller Schaden entstanden ist?

JA. Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhalten Sie auch ohne finanziellen Verlust, da bereits der Kontrollverlust über Ihre persönlichen Daten einen immateriellen Schaden darstellt. Ein konkreter Vermögensschaden oder eine schwere psychische Beeinträchtigung ist für die Begründung Ihres Anspruchs rechtlich nicht erforderlich.

Die Rechtsgrundlage hierfür bildet Art. 82 DSGVO, der explizit eine Entschädigung für nicht-finanzielle beziehungsweise immaterielle (nicht das Vermögen betreffende) Schäden vorsieht. Ein solcher Schaden liegt nach aktueller Rechtsprechung bereits vor, wenn Sie die Hoheit darüber verlieren, welche Unternehmen sensible Informationen über Ihr privates Surfverhalten besitzen. Das bloße Gefühl einer ständigen Überwachung durch weitreichendes Tracking wird von Gerichten als ausreichende Beeinträchtigung eingestuft, um eine finanzielle Kompensation zu rechtfertigen. Dabei ist entscheidend, dass die DSGVO keine nationale Erheblichkeitsschwelle (Mindestmaß an Schwere des Schadens) kennt, sodass auch einfache Beeinträchtigungen Ihrer Privatsphäre grundsätzlich ausgleichspflichtig sind. Die Höhe der Summe orientiert sich dann maßgeblich an der Dauer des Verstoßes und der Intensität der unbefugten Datenerhebung.

Besondere Bedeutung für die Anspruchshöhe hat die Erfassung sensibler Datenkategorien gemäß Art. 9 DSGVO, wie etwa Informationen zur Gesundheit oder Religion. Wenn das Tracking Besuche auf Webseiten mit solchen Inhalten umfasst, liegt ein besonders schwerer Eingriff vor, der regelmäßig höhere Entschädigungssummen rechtfertigt.


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Muss ich die Forderung per Einschreiben senden, um später einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zu haben?

JA. Versenden Sie Ihre Zahlungsaufforderung unbedingt per Einwurfeinschreiben oder Kurier, um den Zugang Ihres Schreibens jederzeit rechtssicher beweisen zu können. Erst durch einen belegbaren Zugang gerät das Unternehmen wirksam in Verzug, was die rechtliche Voraussetzung für eine spätere Erstattung Ihrer Anwaltskosten darstellt.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt rechtlich voraus, dass sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Mandatierung bereits in Verzug befand. Ein solcher Verzug tritt regelmäßig erst ein, wenn dem Unternehmen eine eindeutige Mahnung mit Fristsetzung nachweislich zugegangen ist und dieser Zeitraum ohne Reaktion verstrichen ist. Da einfache E-Mails oder Online-Formulare im Streitfall vor Gericht oft keinen rechtssicheren Beweis für den tatsächlichen Empfang bieten, scheitert die Kostenerstattung häufig an der fehlenden Dokumentation. Ein Einwurfeinschreiben sichert diesen Nachweis ab, da die Post den Einwurf in den Briefkasten des Empfängers offiziell bestätigt und diese Urkunde als gerichtlicher Beweis anerkannt wird.

Ein Verzug tritt ausnahmsweise ohne Mahnung ein, falls das Unternehmen die Leistung bereits zuvor ernsthaft und endgültig verweigert hat. Da die Beweislast hierfür jedoch beim Nutzer liegt, bleibt der versicherte Postweg die sicherste Empfehlung.


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Was kann ich tun, wenn das Unternehmen behauptet, die Empfänger meiner Daten nicht mehr benennen zu können?

Wenn das Unternehmen die Empfänger nicht benennen kann, erlischt zwar Ihr Auskunftsanspruch wegen Unmöglichkeit, jedoch verstärkt dies Ihren Anspruch auf Schadensersatz. Dokumentieren Sie dieses Eingeständnis als Beweis für einen massiven Kontrollverlust und eine mangelhafte Datensicherheit. So wenden Sie die Schutzbehauptung des Anbieters rechtlich zu Ihren Gunsten an.

Gemäß § 275 Abs. 1 BGB entfällt die Leistungspflicht des Unternehmens, falls die Informationen über die Datenempfänger faktisch nicht mehr ermittelbar sind. Dieser Umstand stellt jedoch einen eigenständigen und schweren Verstoß gegen die Dokumentationspflichten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Ein verantwortliches Unternehmen muss zu jeder Zeit nachvollziehen können, an welche Dritten personenbezogene Informationen übermittelt wurden. Wenn diese Kontrolle fehlt, ist das ein klares Indiz für eine rechtswidrige Datenverarbeitung und eine unzureichende Sicherung Ihrer Privatsphäre. In gerichtlichen Auseinandersetzungen führt ein solcher Nachweis oft zu einer deutlichen Erhöhung des immateriellen Schadensersatzes gemäß Art. 82 DSGVO.

Fordern Sie das Unternehmen deshalb schriftlich auf, die Unmöglichkeit der Benennung sowie das Fehlen jeglicher Aufzeichnungen verbindlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist ein wertvolles Beweismittel, da sie den Kontrollverlust schwarz auf weiß belegt und die Argumentation für eine angemessene finanzielle Entschädigung erheblich erleichtert.


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Verliere ich den Zugriff auf mein Profil, wenn ich die Löschung meiner extern erhobenen Tracking-Daten erzwinge?

NEIN. Sie behalten uneingeschränkt Zugriff auf Ihr Profil, da sich der gerichtlich bestätigte Löschanspruch ausschließlich auf die rechtswidrig erhobenen Tracking-Daten von externen Webseiten bezieht. Eine Sperrung Ihres Kontos als Reaktion auf die Durchsetzung Ihrer Datenschutzrechte wäre rechtlich unzulässig und würde gegen das grundlegende Koppelungsverbot verstoßen.

Das Oberlandesgericht Thüringen differenziert in seiner Entscheidung (Az. 3 U 31/25) klar zwischen Informationen auf der eigenen Plattform und jenen Daten, die durch Business Tools heimlich auf fremden Drittseiten zusammengetragen wurden. Während für die Nutzung des Kern-Dienstes meist ein wirksamer Vertrag als Rechtsgrundlage besteht, fehlt für das anlasslose Hintergrund-Tracking eine ausreichende Rechtfertigung gemäß Art. 6 DSGVO. Da diese Datenerhebung von Beginn an unrechtmäßig war, müssen diese spezifischen Datensätze gemäß Art. 17 DSGVO gelöscht werden, ohne dass dies die Grundlage Ihres Nutzungsvertrages für das eigentliche Profil berührt. Das Unternehmen darf die Bereitstellung seiner Dienste zudem nicht davon abhängig machen, dass Nutzer einer rechtswidrigen Verarbeitung ihrer Surf-Aktivitäten außerhalb der Plattform zustimmen.

Sie sollten in Ihrem Löschungsersuchen explizit auf die durch Business Tools auf Drittseiten erhobenen Daten Bezug nehmen, um eine irrtümliche Löschung Ihres gesamten Kontos durch den Anbieter von vornherein auszuschließen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 3 U 31/25 – Urteil vom 02.03.2026




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