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Schadensersatz für die Tötung eines TV-Huhns

LG Kleve – Az.: 5 S 25/19 – Urteil vom 17.01.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 28.12.2018 – Az. 17 C 148/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 615,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2017 sowie weitere 147,56 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen der Tötung eines im Eigentum der Klägerin stehenden Huhns durch einen von dem Beklagten gehaltenen Hund.

Durch das der Klägerin am 14.01.2019 zugestellte Urteil vom 28.12.2018, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Geldern den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 307,50 EUR zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 93,41 EUR und Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Gericht abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass die Klägerin Eigentümerin eines speziell für die Teilnahme an Filmproduktionen ausgebildeten Huhns gewesen und gerade dieses Huhn durch den Hund des Beklagten getötet worden sei. Die Überzeugung beruhe auf der Aussage der Zeugin G, die bekundet habe, dass sie ein braunes Huhn der Klägerin zu einem Filmhuhn ausgebildet habe. Nach ihrem Kenntnisstand habe die Klägerin neben diesem Huhn noch 4 oder 5 weitere Hühner und einen Hahn besessen, wobei nur das getötete Huhn braun gewesen sei. Auch der Zeuge T2, der Ehemann der Klägerin, habe bestätigt, dass diese insgesamt 5 Hühner und einen Hahn besessen habe und das getötete braune Huhn bei Filmproduktionen eingesetzt worden sei. Die Aussagen der Zeugen seien glaubhaft, die Zeugen glaubwürdig. Letzteres folge insbesondere daraus, dass die vernommene Zeugin den Vortrag der Klägerin zu den Ausbildungskosten für das Huhn nicht bestätigt habe. An der Überzeugung hätten die Aussagen der auf Antrag des Beklagten vernommenen Zeugen nichts geändert. Diese seien nicht glaubhaft, weil sie in einem nicht zu erwartenden Maße übereingestimmt hätten. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb alle vom Beklagten benannten Zeugen sicher gewesen seien, dass sich insgesamt 10-12 Hühner auf dem Hof der Klägerin befunden hätten. Denn in der konkreten Situation sei für keinen der Zeugen die genaue Anzahl der Hühner von Bedeutung gewesen. Vielmehr wäre lebensnah, dass sich deren Konzentration auf den entlaufenen Hund gerichtet und es insoweit in Bezug auf die Anzahl der Hühner an einer Wahrnehmungsbereitschaft gefehlt habe. Hinzu komme, dass einer der Zeugen ungefragt erklärt habe, dass auf dem Hof jedenfalls mehr als 6 Hühner vorhanden gewesen seien, ohne dass ihm zuvor mitgeteilt worden wäre, dass die Klägerin das Vorhandensein genau dieser Anzahl behaupte.

In Bezug auf die Höhe des entstandenen Schadens führte das Amtsgericht aus, dass es aufgrund der trotz eines Hinweises nicht weiter konkretisierten Angaben der Klägerin zum Verkehrswert des Huhns lediglich einen Mindestschaden schätzen könne. Ausgehend von den Angaben der vernommenen Zeugin I2, dass sie mit dem getöteten Huhn 10-20 Trainingseinheiten absolviert habe und sie normalerweise ein Honorar von 60-70 EUR berechne, bemaß das Gericht diesen Schaden im Ausgangspunkt auf 615,00 EUR (15 EUR Anschaffungskosten für ein Huhn + 600 EUR für dessen Ausbildung). Ein Sachverständigengutachten sei in Bezug auf diese Frage nicht einzuholen, weil die von der Tiertrainerin G bei der Zeugenvernehmung angegebenen Werte evident von den Angaben der Klägerin abgewichen seien.

Von dem so ermittelten Wert des streitgegenständlichen Huhns sei ein Abschlag von 50 % zu machen. Dieser rechtfertige sich aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin, welches dadurch begründet sei, dass sich das Filmhuhn in einem frei zugänglichen Areal auf dem Grundstück der Klägerin befunden habe, welches von Wäldern umgeben gewesen sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einem solchen Gebiet Menschen mit Hunden spazieren gehen würden und letztere aufgrund des angeborenen Jagdtriebs verleitet würden, Kleintieren wie Hühnern nachzujagen. Dies hätte der Klägerin bewusst sein und zur Ergreifung besonderer Schutzmaßnahmen für das wertvolle Huhn veranlassen müssen.

Hiergegen richtet sich die am 04.02.2019 eingelegte Berufung der Klägerin, welche diese mit einem am 30.03.2019 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Nachdem die Berufungsbegründung dem Beklagten am 17.04.2019 zugestellt worden war, hat er mit am 10.05.2019 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt.

Die Klägerin trägt vor, dass das Gericht ihren Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in Bezug auf die Behauptung, dass die Kosten für die Anschaffung und Ausbildung eines neuen Filmhuhns 4020,00 EUR betragen würden, unberechtigt übergangen habe. Ihr stehe ein Schadensersatzanspruch in der vorgenannten Höhe zu.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 28.12.2018 verkündeten Urteils des Amtsgerichts, Az. 17 C 148/18, zugestellt am 19.01.2019 zu verurteilen, an sie 4020,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2017 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Mit der Anschlussberufung beantragt der Beklagte, das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 28.12.2018, Az. 17 C 148/18, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,  die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Schadensersatz für die Tötung eines TV-Huhns
(Symbolfoto: Von Moonborne/Shutterstock.com)

Der Beklagte trägt vor, dass das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin den Beweis geführt habe, dass das unstreitig getötete Huhn das Filmhuhn gewesen sei. So sei bei der Bewertung der Aussage der Zeugin G außer Acht gelassen worden, dass sich der Tierbestand seit ihrem letzten Besuch auf dem Hof der Klägerin verändert gehabt haben könnte. Zudem stünden den Angaben der Zeugin die Aussagen der Zeugen K, Nxx und Hxx entgegen, die bekundet hätten, dass auf dem Hof der Klägerin mehrere braune Hühner vorhanden gewesen sein.

Hinzu komme, dass die vom Gericht angestellte Schätzung einer Überprüfung nicht standhalte. Denn zu erstatten seien nicht die Ausbildungskosten des Huhns, sondern dessen Marktwert, zu dem die Klägerin trotz seiner Ausführungen hierzu in der 1. Instanz nicht vorgetragen habe. Weder habe die Klägerin das Alter des getöteten Huhns noch dessen Rasse bezeichnet, obwohl auch das Gericht auf fehlende Angaben zur Ermittlung des Verkehrswerts hingewiesen habe. Es habe deshalb bereits an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung gemangelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig.

Die Berufung hat teilweise Erfolg, während die Anschlussberufung unbegründet ist.

Die Berufung:

1. Zutreffend geht das Amtsgericht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten als Halter des Hundes dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 833 S. 1 BGB zusteht. In dem unstreitig erfolgten Angriff des Hundes des Beklagten auf das im Eigentum der Klägerin stehende Huhn hat sich dessen Jagdtrieb und damit eine spezifische Tiergefahr verwirklicht.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich bei dem getöteten Tier um das Filmhuhn Sieglinde gehandelt hat. Insoweit gilt im Grundsatz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen im ersten Rechtszug gebunden ist. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, ist eine erneute Feststellung durch das Berufungsgericht geboten. Dies ist nicht der Fall. Nachvollziehbar führt das Amtsgericht aus, dass es der glaubhaften Aussage der Zeugin G entnommen habe, dass sich auf dem Hof der Klägerin ein von ihr für den Einsatz bei Film- und Fernsehproduktionen ausgebildetes braunes Huhn befunden hat. Zwar ist dem Beklagten Recht zu geben, dass aus der Aussage der vorgenannten Zeugin allein nicht geschlossen werden kann, dass es sich bei dem getöteten Huhn um dieses Filmhuhn handelte. Denn die Zeugin hat das getötete Huhn selbst nicht gesehen hat und konnte auch nicht sagen, wann sie vor dem streitgegenständlichen Ereignis zuletzt auf dem Hof der Klägerin gewesen war, weshalb nicht auszuschließen wäre, dass sich der Federviehbestand zwischenzeitlich verändert hat. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung hinsichtlich dieser Tatsache jedoch auch nicht allein auf die Aussage der vorgenannten Zeugin gestützt, sondern ergänzend die Aussage des Zeugen T2, des Ehemanns der Klägerin, herangezogen, der bekundet hat, dass sich auf dem Hof der Klägerin nur ein einziges braunes Huhn, nämlich das Filmhuhn befunden habe. Da er mit der Klägerin auf deren Hof lebte, konnte dieser nachvollziehbar zuverlässige Angaben über den Tierbestand zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls machen. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht den Aussagen der beiden vorgenannten Zeugen unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung eine größere Überzeugungskraft beigemessen als den Bekundungen der von der Beklagtenseite benannten Zeugen. T hat es diesbezüglich ausgeführt, dass es die Aussagen der Zeugen K, Hxx und Nxx nicht für glaubhaft halte, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspräche, dass diese in der von ihnen geschilderten hektischen Situation allesamt das Vorhandensein der gleichen Anzahl an Hühnern wahrgenommenen hätten.

Es stand dem Amtsgericht auch frei, dass durch § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, die Schadenshöhe im vorliegenden Fall im Schätzwege zu ermitteln. An den von Klägerseite gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war das Gericht nicht gebunden (vgl. m.w.N. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 287 ZPO Rn.6). Zudem hat es auch nicht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums überschritten. Vielmehr lag es aufgrund der Besonderheiten des Falles nahe, die der Klägerin entstandene Vermögenseinbuße mithilfe einer Schätzung zu bemessen. Denn anders als bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges gibt es im Falle der Tötung eines für Filmauftritte ausgebildeten Tieres keinen anerkannten Markt, auf dem ein Wert durch Einholung von Vergleichspreisen ermittelt werden könnte. Auch ein Sachverständiger hätte demnach eine Wertermittlung nur entsprechend dem Vorgehen des Amtsgerichts vornehmen können, indem er den Anschaffungspreis für ein Huhn und die Ausbildungskosten, welche sich aus der Ausbildungsdauer und dem Lohn für eine Trainingseinheit zusammensetzen, zusammenrechnet. Da es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die individuell unterschiedliche Eigenschaften und Wesenszüge aufweisen, stellt sich zudem das Problem, dass die Ausbildungsdauer im Vorhinein nicht sicher abschätzbar ist, weshalb auch ein Sachverständiger allenfalls eine Prognose hätte anstellen können. Dies berücksichtigend hält die Kammer es für interessengerecht, den durch ein Sachverständigengutachten gegenüber einer richterlichen Schätzung bestenfalls zu erwartenden mäßigen Erkenntnismehrgewinn wertungsmäßig hinter dem mit einem Vorgehen nach § 287 Abs. 1 ZPO sicher einhergehenden Kosten- und Zeitvorteil zurückstehen zu lassen. Im Übrigen ist der Kammer auch kein Sachverständiger für die Wertermittlung von für Filmproduktionen ausgebildeten Tieren bekannt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten schied eine Schadensschätzung auch nicht deshalb aus, weil es mangels Angaben der Klägerseite zu Rasse und Alter des getöteten Huhns an den notwendigen Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung gefehlt hätte. Denn insoweit verkennt der Beklagte, dass wegen des Fehlens eines anerkannten Marktes für Filmhühner keine verlässliche Aussage dazu möglich ist, wie sich Alter und Rasse des Huhns auf dessen Wert auswirken. So könnte sich das Alter einerseits aufgrund der der begrenzten Lebenserwartung eines Huhns negativ auf dessen Wert auswirken, andererseits wäre aber auch denkbar, dass sich die mit dem Alter bereits gewonnene Erfahrung und der Umstand, dass sich das Tier bereits in der Vergangenheit bei Arbeitseinsätzen bewährt hat, wertsteigernd auswirkt. Vor diesem Hintergrund war es zulässig, die Schätzung ohne den von Beklagtenseite geforderten Vortrag vorzunehmen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch die im Ausgangspunkt ermittelte Schadenshöhe nicht zu beanstanden. So lag es im Ermessen des Amtsgerichts, den vorbeschriebenen Unsicherheiten hinsichtlich des Ausbildungsaufwandes aufgrund der individuellen Unterschiede von Tieren dadurch Rechnung zu tragen, dass lediglich ein Mindestschaden ermittelt wurde, den das Gericht ausgehend von den Angaben der als Tiertrainerin arbeitenden Zeugin G mit 10 Trainingseinheiten je 60,00 EUR bemaß zuzüglich der Kosten für die Anschaffung eines durchschnittlichen Huhns von 15,00 EUR.

Die Kammer folgt dem Amtsgericht hingegen nicht, soweit es den derart ermittelten Schaden von 615,00 EUR aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB hälftig gekürzt hat. Denn es mag sein, dass allgemein bekannt ist, dass Hundehalter ihre Tiere im Außenbereich teilweise unangeleint herum laufen lassen und dass diese bekanntermaßen über einen angeborenen Jagdtrieb verfügen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich das getötete Huhn vorliegend auf dem im Besitz der Klägerin befindlichen Grundstück aufhielt und damit innerhalb des ausschließlich ihr zustehenden Bereichs. Aus dem demnach rechtswidrigen Aufsuchen des Grundstücks durch den Hund des Beklagten lässt sich ein die Klägerin treffendes Mitverschulden nicht ableiten. Anders wäre dies gegebenenfalls gewesen, wenn sich das Huhn außerhalb des der Klägerin zugewiesenen Bereichs, beispielsweise auf einem öffentlichen Weg, aufgehalten hätte.

2. Der Klägerin steht gemäß § 849 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem Tag der Tötung des Huhnes (04.06.2017) zu.

3. Vom Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst ist der Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, soweit diese für die Verfolgung eines tatsächlich bestehenden Anspruchs angefallen sind. Ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 615,00 EUR berechnen sich diese Kosten unter Berücksichtigung einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VVRVG zuzüglich der Auslagenpauschale nach Ziffer 7002 VVRVG und der nach Ziffer 7008 zu zahlenden Umsatzsteuer auf 147,56 EUR.

Die Anschlussberufung:

Sie ist aus den Gründen, die der Berufung zum Erfolg verhelfen, unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Streitwert wird auf 4.020,00 EUR festgesetzt.

 

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