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Schadensersatz nach einer Falschbetankung eines Dienstfahrzeugs

VG Köln – Az.: 15 K 3431/20 – Urteil vom 24.11.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Zusammenfassung

Schadensersatzverlangen der Beklagten im Nachgang zu einer Falschbetankung eines Dienstfahrzeug
(Symbolfoto: jittawit21/Shutterstock.com)

Der Kläger, ein Bundesbeamter, betankte ein Dienstfahrzeug irrtümlich mit Benzin statt mit Diesel, so dass das Fahrzeug abgeschleppt und repariert werden musste. Das Unternehmen stellte dem Kläger die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs in Rechnung und forderte ihn auf, für den Schaden aufzukommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm nur einfache Fahrlässigkeit, nicht aber grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und dass das Unternehmen größere Sorgfalt hätte walten lassen müssen, um solche Fehler zu vermeiden. Das Unternehmen behauptet, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt und seine Pflichten als Fahrer verletzt. Der Kläger klagt darauf, dass die Zahlungsaufforderung des Unternehmens aufgehoben wird.

Die Klage blieb erfolglos, da die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte. Die Entscheidung der Beklagten beruhte auf dem § 7 Abs. 2 PostPersRG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG, der eine zulässige Rechtsgrundlage darstellt. Der Kläger habe seine Pflichten verletzt, indem er durch eine falsche Betankung einen Schaden am Pkw der Beklagten verursacht habe, der abgeschleppt und entleert werden musste. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, was von der Rechtsprechung gerechtfertigt sei. Die Tatsache, dass solche Fehler relativ häufig vorkommen, mindert ihre Schwere nicht. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die grobe Fahrlässigkeit des Klägers entschuldigen könnten. Infolgedessen hat der Kläger den der Beklagten entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Höhe des von der Beklagten geforderten Schadensersatzes war angemessen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über ein Schadensersatzverlangen der Beklagten im Nachgang zu einer Falschbetankung eines Dienstfahrzeugs.

Der Kläger steht als Bundesbeamter im Range eines Postbetriebsassistenten in den Diensten der Beklagten. Er wird innerhalb deren Niederlassung Betrieb C. als Verbundzusteller im Bereich des Zustellstützpunktes mit Leitung X. eingesetzt.

Als solcher war der Kläger am 06.06.2019 mit einem Dienstfahrzeug der Beklagten (VW T5, amtliches Kennzeichen: 00-00 0000) unterwegs. Dabei betankte er das Fahrzeug für einen Gesamtbruttobetrag von 96 EUR mit Super-Benzin, obwohl sämtliche Fahrzeuge der Beklagten – wie er wusste – über einen Dieselmotor verfügen. Als ihm die Falschbetankung bei der Weiterfahrt nach etwa einem Kilometer auffiel, stellte er das Fahrzeug sofort ab und informierte die Werkstatt. Das Fahrzeug musste daraufhin abgeschleppt und ausgepumpt werden. Hierfür sowie für die anschließende Betankung mit Dieselkraftstoff stellte die S. T. GmbH & Co. KG der Beklagten unter dem 14.06.2019 einen Gesamtnettobetrag in Höhe von 511,49 EUR in Rechnung.

Nachdem sie ihm mit Schreiben vom 04.07.2019 mitgeteilt hatte, sie beabsichtige, ihn aufgrund der Falschbetankung in Regress zu nehmen und ihm insoweit eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, forderte die Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 16.10.2019, Az. NLL; 20010060_BN-PI 2820, zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 524,81 EUR auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach einer Abwägung aller maßgeblichen Umstände sei das Verhalten des Klägers als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Den Erstattungsbetrag errechnete die Beklagte dabei wie folgt:

Rechnung der S. T. GmbH & Co. KG vom 14.06.2019 (netto) 511,49 EUR

abzgl. Kosten für getankten Diesel (netto) – 91,24 EUR

zzgl. Rechnung der Aral Tankstelle in N. vom 06.06.2019 für getanktes Benzin (netto) + 80,67 EUR

zzgl. Anteil der Mehrwertsteuer, der nicht von der Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten erfasst wird + 23,89 EUR

Erstattungsbetrag 524,81 EUR

Gegen den Leistungsbescheid erhob der Kläger am 22.10.2019 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2020 zurückwies.

Am 03.07.2020 hat der Kläger Klage erhoben.

Er bringt im Wesentlichen vor: Es liege angesichts eines bloßen Augenblicksversagens keine grobe Fahrlässigkeit, sondern lediglich einfache Fahrlässigkeit vor. Er übe seine Tätigkeit seit nunmehr 30 Jahren beanstandungsfrei aus und habe am fraglichen Tag aufgrund einer Vertretungssituation nicht nur den eigenen Bezirk, sondern zusätzlich auch einen Vertretungsbezirk zu übernehmen gehabt. Zudem habe er vor Dienstbeginn auch seine privaten Fahrzeuge tanken müssen, die verschiedene Kraftstoffe benötigten. Unter diesen Umständen sei es zu einem Fehler gekommen, der unter gewöhnlichen Voraussetzungen nicht aufgetreten wäre. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er als Postzusteller täglich mit hochwertigen Fahrzeugen umzugehen habe, was naturgemäß die Möglichkeit einer Schädigung mit sich bringe. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht sei die Beklagte daher verpflichtet gewesen, die Gefahr einer Falschbetankung etwa durch den Einbau eines Tankadapters zu minimieren.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.10.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 04.06.2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bringt im Wesentlichen vor: Es liege ein Fall der groben Fahrlässigkeit vor. Es gehöre zu den Grundpflichten eines Fahrzeugführers, sich vor dem Betanken über den für das Fahrzeug geeigneten Kraftstoff zu vergewissern. Die Beschriftungen auf den Zapfsäulen seien für deren Zuordnung zu den verschiedenen Kraftstoffen unmissverständlich. Zudem sei ein Blick auf den Hinweis auf den geeigneten Kraftstoff auf der Innenseite des Tankdeckels möglich gewesen. Der Kläger sei mehrfach auf seine Verhaltenspflichten beim Tanken hingewiesen worden. Außerdem stelle eine Falschbetankung einen Verstoß gegen die Vorschriften des Handbuchs für das Fahrpersonal der Beklagten dar. Soweit der Kläger von ihr den Einbau eines Tankadapters fordere, sei in der Rechtsprechung geklärt, dass sie im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht hierzu nicht verpflichtet sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 16.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2020 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid beruht auf der tauglichen Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 2 PostPersRG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG.

Er ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 04.07.2019 ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 2 PostPersRG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, dem Postnachfolgeunternehmen, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Bei der Beklagten handelt es sich gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 PostPersRG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 PostUmwG um ein Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 2 PostPersRG. Der Kläger nahm und nimmt im Rahmen seiner Zustellertätigkeit ihre Aufgaben wahr.

Dabei hat er die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Eigentum und das Vermögen seines Dienstherrn nicht zu schädigen. Entsprechend schuldet er ihm einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern, zu denen auch dienstliche Fahrzeuge gehören.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.02.2008 – 5 LB 365/07 -, juris, Rn. 24; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.02.2004 – 2 A 11982/03.OVG -, juris, Rn. 5.

Diese Pflicht hat er verletzt, weil er das Fahrzeug der Beklagten durch die Falschbetankung beschädigt hat und dieses zunächst abgeschleppt und ausgepumpt werden musste.

Der Kläger hat die ihm obliegenden Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt. Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was im konkreten Einzelfall jedem einleuchten muss oder einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt.

Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1964 – II C 147.61 -, juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.02.2008 – 5 LB 365/07 -, juris, Rn. 26; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.02.2004 – 2 A 11982/03.OVG -, juris, Rn. 5.

Bei einer Falschbetankung sind diese Voraussetzungen nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel erfüllt. Jedem Kraftfahrzeugführer ist die Bedeutung der unterschiedlichen Kraftstoffarten bekannt. Um gravierende Schäden am Fahrzeug zu vermeiden, leuchtet es jedem Nutzer ein und gehört es zu den selbstverständlichen Grundkenntnissen beim Umgang mit einem Kraftfahrzeug, dass beim Betanken eines Fahrzeugs auf die Wahl der richtigen Zapfpistole und damit der richtigen Kraftstoffart besonders zu achten ist. Wer sich beim Tankvorgang nicht vergewissert, die richtige Zapfpistole gewählt zu haben, missachtet daher in der Regel diejenigen Verhaltenspflichten, die jedem Kraftfahrzeugführer beim Betanken eines Fahrzeugs ohne weiteres einleuchten.

Vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.2017 – 2 C 22.16 -, juris, Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.02.2008 – 5 LB 365/07 -, juris, Rn. 26; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.02.2004 – 2 A 11982/03.OVG -, juris, Rn. 5; VG Minden, Urt. v. 25.03.2008 – 10 K 1365/07 -, juris, Rn. 25; VG Hannover, Urt. v. 29.01.2008 – 13 A 8415/06 -, juris, Rn. 43 f.; VG Kassel, Urt. v. 08.03.2007 – 1 E 889/06 -, juris, Rn. 9.

Dem steht entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass Falschbetankungen angesichts der Vielzahl ähnlicher Fälle in der Rechtsprechung offenbar relativ häufig vorkommen. Denn die Häufigkeit eines Verstoßes ändert nichts an seiner Schwere. Selbst wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch besonders schwere Verstöße gegen Sorgfaltspflichten immer wieder geschehen, so ändert sich hierdurch nichts daran, dass solche Verstöße nach dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht geschehen „dürfen“. Dies gilt auch für einen Verstoß gegen die grundlegende Sorgfaltspflicht, sich beim Umgang mit einem Kraftfahrzeug über den richtigen Kraftstoff zu vergewissern.

Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Zwar kann der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nicht gerechtfertigt sein. Dies ist jedoch nur in eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen der Fall und wird in der Rechtsprechung insbesondere im Falle einer durch einen polizeilichen Einsatz bedingten Eilbedürftigkeit angenommen.

Vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 26.02.2004 – 2 A 11982/03.OVG -, juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.02.2008 – 5 LB 365/07 -, juris, Rn. 26; VG Minden, Urt. v. 25.03.2008 – 10 K 1365/07 -, juris, Rn. 31; VG Hannover, Urt. v. 29.01.2008 – 13 A 8415/06 -, juris, Rn. 43; VG Kassel, Urt. v. 08.03.2007 – 1 E 889/06 -, juris, Rn. 9.

Außerdem wurde eine grobe Fahrlässigkeit in der Rechtsprechung bereits einmal in einem Fall abgelehnt, in dem ein Postzusteller beim Tankvorgang durch eine Postkundin abgelenkt wurde, die sich über einen aus ihrer Sicht mangelhaften Zustelldienst beschwerte. Hinzu kam neben der zusätzlichen Belastung im Weihnachtsgeschäft dabei, dass der Postzusteller an einer Leukämieerkrankung litt, die seine Konzentrationsfähigkeit minderte.

Vgl. VG Aachen, Urt. v. 08.02.2011 – 1 K 1880/10 -, juris, Rn. 27.

Mit derartigen Konstellationen ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen. Für den Kläger als Postzusteller stellt ein dienstlicher Tankvorgang keine außergewöhnliche, sondern eine alltägliche Situation dar. Er war zum Zeitpunkt des Tankvorgangs in keiner Weise durch äußere Einflüsse abgelenkt und hätte insbesondere anhand der unmissverständlichen Beschriftung an den Zapfsäulen und anhand des Hinweises auf der Innenseite des Tankdeckels erkennen können bzw. müssen, dass er dabei war, das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff zu befüllen. Allein der Verweis auf ein Augenblicksversagen vermag dabei nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entkräften, da ein Augenblicksversagen sowohl für eine einfache als auch für eine grobe Fahrlässigkeit sprechen kann und auch im Falle von grober Fahrlässigkeit meist vorliegen wird, wenn die betroffene Person eine Schädigung nicht gerade im Rahmen einer bewussten Fahrlässigkeit für möglich gehalten, aber fest auf ihr Unterbleiben vertraut hat.

Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.02.2008 – 5 LB 365/07 -, juris, Rn. 26.

Auch die langjährige, beanstandungsfreie Tätigkeit des Klägers für die Beklagte stellt keinen besonderen, einen Ausnahmefall begründenden Umstand dar, da es für die Beurteilung des Ausmaßes des Verschuldens des Klägers allein auf die konkrete Situation bei der schädigenden Handlung ankommt. Gleiches gilt für den Einwand, es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger von der Beklagten mit hochwertigen Fahrzeugen betraut werde, was naturgemäß die Gefahr eines hohen Schadens mit sich bringe. Zum einen führt der Umgang mit einer hochwertige Sache in der Tendenz nicht zu einer Herabsetzung, sondern zu einer Erhöhung der Sorgfaltsanforderungen. Zum anderen stellt ein dienstliches Fahrzeug keine derart hochwertige Sache dar, dass dies zugunsten der betrauten Person besonders berücksichtigt werden müsste. Soweit der Kläger ferner auf die vertretungsweise Übernahme eines weiteren Zustellbezirks verweist, ist es nachvollziehbar, dass dies für ihn eine besondere Belastung war, zumal seine unmittelbaren Vorgesetzten ihm nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung insoweit kein Verständnis entgegenbrachten. Diese besondere Belastung allein führt jedoch nicht dazu, dass eine grobe Fahrlässigkeit abzulehnen wäre, zumal der Kläger selbst vorträgt, dass die Übernahme eines Vertretungsbezirks keine außergewöhnliche Situation gewesen, sondern schon häufiger vorgekommen sei. Zuletzt führt es auch nicht zu einem anderen Ergebnis, dass der Kläger am fraglichen Tag vor Dienstbeginn noch seine privaten Fahrzeuge tanken musste, die verschiedene Kraftstoffe benötigten. Der Umstand, dass der Kläger privat Benzin und beruflich Dieselkraftstoff tankt, spricht sogar mehr für eine grobe Fahrlässigkeit, da ihm aufgrund dessen die erforderliche Unterscheidung und die gebotene Vorsicht bei der Auswahl der Zapfsäule in besonderem Umfang bewusst sein mussten.

Vgl. hierzu VG Hannover, Urt. v. 29.01.2008 – 13 A 8415/06 -, juris, Rn. 44; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 25.03.2008 – 10 K 1365/07 -, juris, Rn. 25; VG Kassel, Urt. v. 08.03.2007 – 1 E 889/06 -, juris, Rn. 10.

Auf Rechtsfolgenseite hat der Kläger der Beklagten den aus seiner Pflichtverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen. Insoweit ist insbesondere die Höhe des geltend gemachten Erstattungsbetrags nicht zu beanstanden. Zur Ermittlung des entstandenen Schadens ist die Vermögenslage des Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, mit derjenigen Vermögenslage zu vergleichen, die ohne die Dienstpflichtverletzung bestünde.

Vgl. VG Minden, Urt. v. 25.03.2008 – 10 K 1365/07 -, juris, Rn. 40.

Ohne die Falschbetankung des Klägers wären der Beklagten die Kosten des Autohauses in Höhe von 511,49 EUR und die Kosten des falsch getankten und abgepumpten Benzins in Höhe von 80,67 EUR nicht entstanden. Dabei ist zunächst von den Nettobeträgen auszugehen, da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Abzuziehen sind indes die (Netto-) Kosten in Höhe von 91,24 EUR für das Betanken des Fahrzeugs im Autohaus mit Dieselkraftstoff, da die Beklagte diese Betankung auch ohne die Dienstpflichtverletzung des Klägers vorgenommen hätte. Zuletzt ist wiederum mit einem Betrag von 23,89 EUR derjenige Anteil der Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, der von der vorgenannten Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten nicht erfasst ist (vgl. im Einzelnen Bl. 50 f. d.A.).

Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht analog § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen eines Mitverschuldens der Beklagten zu kürzen, weil diese es unterlassen hat, in das Fahrzeug des Klägers einen Tankadapter einzubauen, der eine Falschbetankung wohl verhindert hätte. Der Dienstherr ist nicht – auf der Grundlage seiner allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) – gehalten, einen Tankadapter einzubauen, um Falschbetankungen zu verhindern. Vielmehr sind die Rechte und Pflichten zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten für solche Fälle in § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG mit der dortigen Beschränkung auf eine Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit abschließend geregelt. Daneben verbietet sich für die Herleitung einer Verhaltenspflicht für den Dienstherrn ein Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht aus § 78 BBG.

Vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.2017 – 2 C 22.16 -, juris, Rn. 17 ff.; vgl. auch Beschl. v. 08.11.2018 – 2 B 28.18 -, juris, Rn. 10.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Von einer Zulassung der Berufung ist nach dem Maßstab des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO abzusehen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein Fall der Divergenzberufung vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 524,81 EUR festgesetzt.

Gründe

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

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