Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann liegt ein Mangel einer Pauschalreise vor?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie erfolgt das Abhilfeverlangen gegenüber dem Veranstalter?
- Wann besteht Anspruch auf Erstattung von Ersatzhotelkosten?
- Wer erhält Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Reicht eine WhatsApp an die Reiseleitung als offizielles Abhilfeverlangen für spätere Ansprüche aus?
- Darf ich ein Ersatzhotel selbst buchen, wenn der Veranstalter vor Ort keine Lösung anbietet?
- Habe ich bei Billigreisen weniger Rechte auf Schadensersatz als bei einer teuren Luxusreise?
- Kann ich Taxikosten zum Strand zurückfordern, wenn die versprochene Entfernung nicht der Realität entspricht?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 242 C-13523/23
Das Wichtigste im Überblick
AG München verurteilt Reisebüro: Strandferne machte das Hotel mangelhaft, Ersatz und Urlaubstag werden ersetzt.
- Die Klägerin bekam Geld für Ersatzhotel und einen verlorenen Urlaubstag.
- Das Gericht sah eine Pauschalreise mit mehreren Leistungen und Hotelmangel.
- „Wenige Gehminuten“ passte nicht zu 1,3 Kilometer Strandentfernung.
- Nachrichten zeigten: Die Beklagte suchte Abhilfe und wollte Ersatzunterkünfte prüfen.
- Ein ganzer Umzugstag zählt als verlorene Urlaubszeit.
- Gericht: AG München
- Datum: 13.12.2023
- Aktenzeichen: 242 C-13523/23
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 1.795,32 €
- Relevant für: Reisebüros, Pauschalreisende, Veranstalter von Luxusreisen
Wann liegt ein Mangel einer Pauschalreise vor?
Bei einer fast 9.000 Euro teuren Costa-Rica-Rundreise stritten eine Urlauberin und ein Reiseveranstalter über die versprochene Strandnähe eines Hotels. Das Amtsgericht München (Urteil vom 13.12.2023, Az. 242 C-13523/23) gab der Klage der Reisenden vollumfänglich statt und sprach ihr 1.795,32 Euro Schadensersatz zu.
Ein juristischer Mangel liegt vor, wenn eine vorab gebuchte Reiseleistung von der vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abweicht. Zur Ermittlung dieser Beschaffenheit ziehen Gerichte regelmäßig die Werbeaussagen des Veranstalters heran, etwa wenn öffentlich mit Begriffen wie „Luxusreise“ um Kunden geworben wird. Maßgeblich für den Reisevertrag ist dabei, inwiefern die tatsächliche Leistung am Urlaubsort den Beschreibungen auf der Homepage oder in der Reisebestätigung entspricht.
Wie stark Veranstalter an solche Beschreibungen gebunden sind, zeigt der Konflikt um die angekündigte Strandnähe. Der beklagte Reiseveranstalter bewarb das Angebot auf seiner eigenen Webseite unmissverständlich mit dem Schlagwort „Erlebnisluxus“ und beschrieb eine konkrete Unterkunft als „nur wenige Gehminuten“ vom Strand entfernt. Vor Ort in Mittelamerika stellten die Reisende und ihre neunjährige Tochter jedoch fest, dass die tatsächliche Entfernung zum Meer 1,3 Kilometer betrug. Die Strecke war zu Fuß erst in etwa 25 Gehminuten oder gegen Bezahlung per Taxi zu bewältigen.
Definition der Wegstrecke bei Luxusangeboten
Das Amtsgericht München hielt fest, dass bei einer hochpreisigen Luxusreise, für die im Voraus knapp 9.000 Euro für zwölf Tage gezahlt wurden, strenge Maßstäbe an Werbeversprechen anzulegen sind. Unter „wenigen Gehminuten“ sei bei normalem Wandertempo eine Obergrenze von fünf Minuten zu verstehen. Um die 1,3 Kilometer in fünf Minuten zu bewältigen, hätten die Urlauberin und ihr Kind eine Geschwindigkeit von 15,6 km/h laufen müssen – ein Tempo, das selbst für erfahrene Läufer sehr ambitioniert ist und einer Familie im Urlaub nicht zugemutet werden kann.
Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise „wenige Gehminuten“ eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet. – so das Amtsgericht München

Redaktionelle Leitsätze
- Bei einer hochpreisigen Pauschalreise sind Werbeaussagen des Veranstalters streng an ihrem Wortlaut zu messen: Die Beschreibung einer Unterkunft als „nur wenige Gehminuten“ vom Strand entfernt verpflichtet den Veranstalter auf eine Gehzeit von regelmäßig nicht mehr als fünf Minuten bei normalem Gehtempo; eine tatsächliche Entfernung von 1,3 Kilometern begründet einen Reisemangel nach § 651i BGB.
- Entschuldigt sich die vom Reiseveranstalter benannte Ansprechperson vor Ort für Unannehmlichkeiten und sucht aktiv nach Ersatzunterkünften, ist darin sowohl ein wirksames Abhilfeverlangen im Sinne des § 651k Abs. 2 BGB als auch eine konkludente Anerkennung des Reisemangels zu sehen; digitale Chatverläufe sind als vollwertiger Beweis für diese Kommunikation anerkannt.
- Ist ein Reisemangel eingeräumt und kann der Veranstalter keine eigene Ersatzunterkunft organisieren, steht dem Reisenden ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbst gebuchten Ersatzunterkunft sowie auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für jeden durch den erzwungenen Umzug verlorenen Ferientag zu; bei einer als Luxusreise beworbenen Pauschalreise ist es dem Veranstalter zuzumuten, die gesamte Ersatzorganisation ohne Mithilfe der Reisenden zu bewältigen.
Praxis-Hinweis: Werbemaßstab bei Luxusreisen
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die Verknüpfung aus dem hochpreisigen Segment und der konkreten Werbeaussage. Bei teuren Premium- oder Luxusreisen legen Gerichte einen deutlich strengeren Maßstab an Formulierungen wie „wenige Gehminuten“ oder „direkte Strandnähe“ an als bei standardmäßigen Pauschalreisen. Prüfen Sie Ihre Reisebestätigung und die Katalogbeschreibung: Wurden Ihnen bei einer hochpreisigen Buchung konkrete, aber vage klingende Versprechen gemacht? Dann haben Sie im Zweifel bessere Karten als bei einer Budget-Reise.
Sternestandard nicht pauschal einklagbar
Einen weiteren Vorwurf der Urlauberin wiesen die Richter allerdings zurück. Sie hatte bemängelt, dass die fragliche Unterkunft nicht dem Standard von vier bis fünf Sternen entsprach. Das Gericht stellte hierzu klar, dass ein solches Niveau vertraglich nicht explizit zugesichert war. Das im Angebot beworbene „Boutique Hotel“ bedeute nicht automatisch einen höherwertigen Standard im Vergleich zu den anderen Unterkünften einer gebuchten Rundreise. Da die Reisende zudem keinen konkreten Beweis für eine Abweichung im Niveau erbrachte, lag in diesem Punkt kein Reisemangel vor.
Sterne-Klassifizierungen oder Bezeichnungen wie „Boutique Hotel“ können Sie nur dann erfolgreich reklamieren, wenn sie explizit in Ihrer Buchungsbestätigung oder im Reisevertrag stehen. Prüfen Sie vor einer Beschwerde: Steht der konkrete Qualitätsstandard schriftlich in Ihrem Vertrag? Vage Begriffe aus der Werbung reichen vor Gericht nicht aus – dokumentieren Sie stattdessen mit Fotos und Videos die tatsächlichen Zustände vor Ort, die hinter dem vertraglich Vereinbarten zurückbleiben.
Wie erfolgt das Abhilfeverlangen gegenüber dem Veranstalter?
Bei auftretenden Reisemängeln muss der Urlauber dem Veranstalter gemäß § 651k Abs. 2 BGB zunächst die Gelegenheit zur Beseitigung geben. Ein solches wirksames Abhilfeverlangen kann formlos durch die Kommunikation mit der vor Ort benannten Kontaktperson des Reisebüros erfolgen. Räumt die Vertretung des Unternehmens Unannehmlichkeiten ein und sucht aktiv nach echten Alternativen, gilt ein Mangel rechtlich als vom Veranstalter anerkannt.
Nach der Ankunft in Costa Rica reklamierte die Urlauberin die fehlende Strandnähe umgehend über einen Messenger-Dienst sowie in Sprachnachrichten bei der lokalen Ansprechpartnerin der Reisefirma. Die Mitarbeiterin entschuldigte sich ausdrücklich für die entstandenen Unannehmlichkeiten und begann sofort mit der Suche nach anderen verfügbaren Hotels. In der Chatkommunikation stand immer wieder die Voraussetzung zur Debatte, ob ein Ausweichhotel direkten Strandzugang bieten könne. Das Amtsgericht wertete diesen digitalen Austausch als rechtlich zweifelsfreies Abhilfeverlangen.
Die Text- und Sprachnachrichten belegten objektiv, dass auch das verklagte Reiseunternehmen selbst davon ausging, dass eine vertraglich zugesicherte Leistung fehlte. Durch die umgehende Suche und die Entschuldigung der Kontaktperson durfte ein vernünftiger Reisender nach Auffassung der Richter davon ausgehen, dass der Mangel im Kern eingeräumt wurde.
Wann besteht Anspruch auf Erstattung von Ersatzhotelkosten?
Lässt sich ein dokumentiertes Problem am Urlaubsort nicht durch den Reiseveranstalter lösen, entsteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine sogenannte Selbstabhilfe aus § 651k Abs. 2 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass der beanstandete Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben oder ein Eingreifen durch den Veranstalter ganz verweigert wird. Unter diesen Umständen dürfen Urlauber als Vorkasse auslegen und auf eigene Faust buchen, sofern dies technisch erforderlich ist oder ausdrücklich abgesprochen wurde.
Als die lokale Vertretung während der Reise bestätigte, aufgrund fehlender Buchungskapazitäten keine andere Unterkunft im eigenen System reservieren zu können, musste die Reisende selbst handeln. Sie besichtigte ein weiteres Hotel vor Ort und buchte dort wegen der sofortigen Verfügbarkeit kurzerhand über eine Online-Plattform ein Zimmer. Für die Dauer des Ersatzaufenthaltes musste die Frau umgerechnet 1.062,40 Euro – entsprechend 725.188,80 Costa-Rica-Colón – auslegen. Vor dem Münchner Gericht bestritt der Reiseveranstalter später, dass eine solche Vorleistung durch die Kundin jemals vereinbart gewesen sei.
Zeugnis der digitalen Chatverläufe
Das Amtsgericht schenkte der Verteidigung des Unternehmens jedoch keinen Glauben. Die Richter stuften das pauschale Bestreiten der Vorleistungsvereinbarung angesichts der vorgelegten Chatprotokolle als schlichtweg nicht überzeugend ein. Es gab keinerlei Anhaltspunkte für einen anderslautenden Inhalt der Absprache, als dieser von der Kundin vorgelegt wurde. Weil sowohl die finanzielle Transaktion als auch der angewandte Umrechnungskurs im Prozess unstrittig blieben, verurteilte das Gericht den Reiseveranstalter dazu, die verauslagten Ersatzhotelkosten in voller Höhe von 1.062,40 Euro zurückzuzahlen.
Praxistipp: Digitale Beweissicherung
Dass die Urlauberin die Kosten für das Ersatzhotel erstattet bekam, hing maßgeblich an den gespeicherten Messenger-Protokollen. Der Veranstalter bestritt vor Gericht schlicht, dass eine eigene Buchung auf Kosten des Unternehmens abgesprochen war. Die Chatverläufe widerlegten diese Schutzbehauptung. Wenn Sie vor Ort über Messenger-Dienste mit der Reiseleitung kommunizieren, speichern Sie den kompletten Verlauf inklusive Sprachnachrichten und Zeitstempeln ab. Oft versuchen Veranstalter im Nachhinein, die damalige Zustimmung zur eigenen Buchung zu leugnen.
Wer erhält Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit?
Führt ein Reisemangel zu einem zeitlichen Ausfall am Urlaubsort, kann der Betroffene nach § 651n Abs. 2 BGB eine angemessene finanzielle Entschädigung in Geld einfordern. Ein kompletter Tag, der unfreiwillig für den Umzug in ein anderes Hotel aufgewendet werden muss, gilt gemäß der gefestigten Rechtsprechung nach §§ 651i Abs. 3 Nr. 6 und 651m BGB unweigerlich als nutzlos aufgewendet. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Urlaubsreise ist zudem gegeben, wenn Kunden gezwungen werden, die Organisation der Mängelabhilfe maßgeblich mitzutragen.
Zur Festlegung der angemessenen Entschädigung betrachtete das Gericht die Gesamtumstände der Reisevereitelung genauer. Durch den notwendigen Umzug von der mangelhaften Unterkunft in das neue Ersatzhotel verlor die Kundin mit ihrer Tochter einen ganzen Ferientag, der nicht mehr für Erholung genutzt werden konnte. Da beide Parteien den Verlust des besagten Tages bestätigten, war diese Beeinträchtigung eine rechtsgültige Grundlage für einen Entschädigungsanspruch.
Dienstleistungspflichten bei teuren Reiseangeboten
Ein Veranstalter, der seine Kunden gezielt mit „unvergesslichen Luxusreisen“ wirbt, trage im Krisenfall die volle Verantwortung. Er müsse laut Urteil zwingend in der Lage sein, ein Ersatzhotel ohne jegliche Mithilfe der Reisenden sicherzustellen. Dass die Kundin ihre knapp bemessene Ferienzeit opfern musste, um die Unternehmensvertretung bei der Suche und Buchung der Ersatzunterkunft tatkräftig zu unterstützen, stuften die Richter bei einer derart hochpreisigen Luxusreise als gänzlich inakzeptabel ein.
Insbesondere muss ein Reiseveranstalter, der damit wirbt „unvergessliche Luxusreisen“ anzubieten in der Lage sein Ersatz für mangelhafte Hotels ohne Hilfe der Reisenden beschaffen zu können. – so das Amtsgericht München
Als finanzielle Wiedergutmachung sprach das Amtsgericht der Frau für den verdorbenen Ferientag eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 732,92 Euro zu. Inklusive der gerichtlichen Anordnung zur Rückerstattung der gebuchten Ersatzhotelkosten belief sich das zugunsten der Kundin ausgeurteilte Gesamtvolumen am Ende auf exakt 1.795,32 Euro.
Welche Rechte gelten bei Luxusreisen?
Das Urteil des Amtsgerichts München ist erstinstanzlich und bindet nur die Prozessparteien. Das bedeutet konkret: Es wurde von der untersten Gerichtsebene gesprochen und kann noch per Berufung angefochten werden. Andere Gerichte müssen sich in ähnlich gelagerten Fällen nicht zwingend an diese Entscheidung halten, auch wenn die zugrundeliegenden Gesetze für alle gleichermaßen gelten. Die zugrundeliegenden Rechtsmechanismen – Abhilfeverlangen, Selbstabhilfe und Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit – gelten jedoch unabhängig von dieser Einzelentscheidung für alle Pauschalreisende nach §§ 651i ff. BGB. Die vom Gericht aufgestellten Grundsätze sind auf vergleichbare Fälle übertragbar: Die strengeren Maßstäbe an Werbeversprechen gelten bei allen hochpreisigen Reisen, und Messenger-Protokolle sind vor jedem Gericht als Nachweis für Abhilfeverlangen und Absprachen anerkannt.
Wer eine teure Pauschalreise gebucht hat und auf Mängel stößt, sollte drei Schritte konsequent umsetzen: den Mangel sofort dokumentiert bei der Reiseleitung melden, dem Veranstalter eine klare Frist zur Behebung setzen, und bei Scheitern die eigene Ersatzlösung lückenlos belegen – mit Chatverläufen, Buchungsbestätigungen und Zahlungsnachweisen.
Was bedeutet das Urteil für Reisende?
Prüfen Sie jetzt: Beschreiben Ihr Reiseangebot und Ihre Buchungsbestätigung Leistungen, die Sie vor Ort nicht erhalten haben? Bei hochpreisigen Reisen haben Sie besonders gute Chancen, wenn der Veranstalter mit konkreten Aussagen wie „Strandnähe“ oder „wenige Gehminuten“ geworben hat. Messen Sie die tatsächlichen Entfernungen und Zeiten nach und vergleichen Sie diese mit den Werbeversprechen.
Wenn Sie aktuell auf Reise sind oder eine Reise planen: Reklamieren Sie Mängel sofort bei der Reiseleitung – per Messenger oder E-Mail, und speichern Sie den kompletten Verlauf. Kann der Veranstalter das Problem nicht lösen, setzen Sie ihm schriftlich eine kurze Frist zur Abhilfe. Verstreicht diese fruchtlos, dürfen Sie auf eigene Kosten ein Ersatzhotel buchen und die Kosten später zurückfordern. Für jeden durch Mängelbeseitigung verlorenen Urlaubstag steht Ihnen zusätzlich eine Geldentschädigung zu.
Reisemangel erlebt? Jetzt Ansprüche durchsetzen
Bei mangelhaften Reiseleistungen, falschen Werbeversprechen oder vertaner Urlaubszeit stehen Ihnen konkrete Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüche zu. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Reiseunterlagen, sichern die erforderlichen Nachweise und setzen Ihre Forderungen gegenüber dem Reiseveranstalter durch.
Experten-Kommentar
Die bitterste Pille für Reiseveranstalter im Prozess ist fast immer die eigene Kommunikation vor Ort. Während die Rechtsabteilungen in Deutschland später jeden Mangel vehement bestreiten, knicken die oft überforderten Agenturen im Urlaubsland meist sofort ein und versprechen per WhatsApp das Blaue vom Himmel. Diese unbedachten Nachrichten – oft aus purer Notlage heraus geschrieben – sind für uns Anwälte vor Gericht die absolute Goldgrube.
Wer im Urlaub auf Probleme stößt, sollte den Chatkanal mit der Reiseleitung deshalb wie ein Beweisarchiv behandeln und jede Zusage sofort per Screenshot sichern. Lassen Sie sich am Telefon niemals abwimmeln oder vertrösten, sondern bestehen Sie konsequent auf einer schriftlichen Rückmeldung per Messenger oder E-Mail.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reicht eine WhatsApp an die Reiseleitung als offizielles Abhilfeverlangen für spätere Ansprüche aus?
Ja, eine WhatsApp an die Reiseleitung reicht als offizielles Abhilfeverlangen aus, wenn Sie den Mangel klar benennen und den Chatverlauf vollständig sichern. Für § 651k Abs. 2 BGB ist keine besondere Schriftform vorgeschrieben; die Nachricht kann deshalb auch formlos per Messenger erfolgen.
Entscheidend ist, dass der Veranstalter oder seine örtliche Vertretung konkret erfährt, was beanstandet wird und Gelegenheit zur Abhilfe erhält. Gerichtsfest wird das Abhilfeverlangen vor allem dann, wenn die Reiseleitung auf die Nachricht reagiert, sich etwa entschuldigt oder selbst nach Ersatz sucht, weil das den Mangel zusätzlich bestätigt. Bewahren Sie den kompletten Verlauf mit Zeitstempeln, Sprachnachrichten und sichtbarem Absender auf, am besten als Export oder Screenshots. Nur mündlich am Empfang zu reklamieren, ist deutlich riskanter, weil sich das später schwerer beweisen lässt.
Darf ich ein Ersatzhotel selbst buchen, wenn der Veranstalter vor Ort keine Lösung anbietet?
Ja, Sie dürfen im Rahmen der Selbstabhilfe ein Ersatzhotel selbst buchen, wenn der Veranstalter den Mangel nicht rechtzeitig beseitigt oder die Abhilfe verweigert. Nach § 651k Abs. 2 BGB müssen Sie die Kosten dann grundsätzlich nicht selbst tragen.
Voraussetzung ist aber, dass Sie den Mangel sofort anzeigen und dem Veranstalter grundsätzlich die Chance geben, eine Lösung zu organisieren. Reagiert die Reiseleitung vor Ort nicht, erklärt sie ausdrücklich, keine Unterkunft anbieten zu können, oder läuft eine angemessene Frist ergebnislos ab, dürfen Sie selbst handeln. Wichtig ist, dass die Buchung in einem vernünftigen Rahmen bleibt und Sie Belege wie Chatverläufe, Buchungsbestätigung und Zahlungsnachweis sichern.
Ohne vorherige Mängelanzeige oder bei einem deutlich teureren, unnötig luxuriösen Ersatzhotel riskieren Sie eine Kürzung oder Ablehnung der Erstattung. Je besser dokumentiert ist, dass der Veranstalter keine Abhilfe leisten konnte oder wollte, desto sicherer ist Ihr Anspruch auf Rückzahlung der Ersatzhotelkosten.
Habe ich bei Billigreisen weniger Rechte auf Schadensersatz als bei einer teuren Luxusreise?
Nein, Ihre gesetzlichen Schadensersatzrechte sind bei Billigreisen nicht geringer als bei teuren Luxusreisen. Die Ansprüche aus §§ 651i ff. BGB gelten für Pauschalreisen unabhängig vom Preis, wenn die Reiseleistung mangelhaft ist.
Entscheidend ist, ob die vereinbarte Reiseleistung von dem abweicht, was vertraglich zugesagt wurde. Bei teuren Reisen werden vage Werbeversprechen wie „wenige Gehminuten“ oft strenger ausgelegt, weil der Preis und die Luxuswerbung den Erwartungshorizont prägen. Das ändert aber nicht die Rechtsgrundlage, sondern nur die konkrete Bewertung der Beschreibung. Bei günstigen Reisen können Sie ebenfalls Schadensersatz, Minderung oder Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit verlangen, wenn der Mangel nachweisbar ist. Wichtig ist deshalb, die Buchungsunterlagen mit der tatsächlichen Situation vor Ort zu vergleichen und Abweichungen mit Fotos, Nachrichten und Belegen zu sichern.
Grenzen ergeben sich nicht aus dem niedrigen Preis, sondern aus dem Inhalt des Vertrags und der Beweisbarkeit des Mangels. Werbeaussagen sind immer dann besonders wichtig, wenn sie konkrete Eigenschaften versprechen, etwa Lage, Standard oder Ausstattung.
Kann ich Taxikosten zum Strand zurückfordern, wenn die versprochene Entfernung nicht der Realität entspricht?
Ja, bei einer erheblichen Abweichung der zugesicherten Strandnähe können Sie die Taxikosten als Schadensersatz und den Reisepreis zusätzlich mindern. Falsche Entfernungsangaben in der Reisebestätigung oder Werbung sind ein Reisemangel nach § 651i BGB.
Der Grund ist, dass der Veranstalter die vertraglich zugesagte Beschaffenheit der Reise einhalten muss. Wird aus „wenige Gehminuten“ praktisch ein notwendiges Taxi, liegt eine erhebliche Abweichung vor, weil die tatsächliche Nutzung des Strands deutlich erschwert wird. Nach § 651n BGB können Sie dann nachweisbare Mehrkosten ersetzt verlangen, wenn diese gerade durch den Mangel entstanden sind. Dafür brauchen Sie Quittungen, möglichst Fotos oder eine dokumentierte Entfernungsprüfung und eine sofortige Rüge bei der Reiseleitung vor Ort.
Wichtig ist die Abgrenzung: Erstattet werden regelmäßig nur Kosten, die objektiv erforderlich und angemessen waren. Haben Sie den Mangel erst nach der Rückreise erstmals beanstandet, wird der Anspruch oft schwieriger durchsetzbar, weil dem Veranstalter dann die Chance zur Abhilfe fehlte.
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Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 242 C-13523/23 – Urteil vom 13.12.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




