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Übersicht:
- ✔ Kurz und knapp
- Schmerzensgeld für traumatisierte Eltern: Gerichtsurteil nach tödlicher Körperverletzung eines Kleinkindes
- ✔ Der Fall vor dem Landgericht Osnabrück
- Tödliche Körperverletzung an Kleinkind durch Schütteln – Schadensersatz und Hinterbliebenengeld für Mutter
- Psychische Gesundheitsschäden der Mutter durch Tod des Kindes festgestellt
- Gericht sprach Mutter Schmerzensgeld, Hinterbliebenengeld und Schadenersatz zu
- Zwischenzeitliches Insolvenzverfahren des Beklagten stand Klage nicht entgegen
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen: Schadensersatz und Hinterbliebenengeld
- Welche Ansprüche stehen Hinterbliebenen beim Verlust eines Kindes durch Fremdverschulden zu?
- Wie wirken sich psychische Vorbelastungen auf den Anspruch auf Schmerzensgeld aus?
- Welche Bedeutung hat der Verschuldensgrad des Schädigers für die Ansprüche der Hinterbliebenen?
- Wann haben Hinterbliebene Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⬇ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Osnabrück
✔ Kurz und knapp
- Die Klägerin erhielt 35.000 € Schmerzensgeld und 1.550 € für vorgerichtliche Anwaltskosten.
- Der Beklagte wurde verpflichtet, zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.
- Das Gericht stellte fest, dass die Schmerzensgeldforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten resultiert.
- Der Beklagte, ehemals Lebensgefährte der Klägerin, hatte deren Sohn im August 2017 tödlich verletzt.
- Das Kind erlitt durch Schütteln ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und verstarb wenige Tage später.
- Der Beklagte wurde bereits 2018 strafrechtlich verurteilt und befindet sich seitdem in Haft.
- Die Klägerin entwickelte nach dem Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Episoden.
- Der Beklagte hatte während seines Insolvenzverfahrens die Forderungen der Klägerin nicht angegeben.
- Das Insolvenzgericht hob das Verfahren 2019 auf, sodass die Klägerin ihre Ansprüche wieder geltend machen konnte.
- Die Entscheidung betont die Bedeutung psychischer Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung.
Schmerzensgeld für traumatisierte Eltern: Gerichtsurteil nach tödlicher Körperverletzung eines Kleinkindes
Wenn ein geliebter Mensch gewaltsam aus dem Leben gerissen wird, hinterlässt das tiefe Wunden bei den Hinterbliebenen. Der Verlust eines Kindes ist besonders dramatisch und kann das Leben der betroffenen Eltern auf den Kopf stellen. Neben dem unbeschreiblichen emotionalen Leid entstehen oft auch schwerwiegende gesundheitliche und finanzielle Folgen.
In solch einem Fall stellt sich für die Hinterbliebenen die Frage, ob und in welchem Umfang sie Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz haben. Das Gesetz sieht hier spezielle Regelungen vor, um die Betroffenen zumindest finanziell zu unterstützen.
Wie genau diese Regelungen im Einzelfall anzuwenden sind und welche Hürden es dabei zu überwinden gilt, soll im Folgenden anhand eines konkreten Gerichtsurteils dargestellt werden. Der Fall zeigt eindrücklich, wie komplex solche Fälle sein können und welche rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen sind.
Rechtliche Unterstützung nach dem Verlust eines Kindes
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✔ Der Fall vor dem Landgericht Osnabrück
Tödliche Körperverletzung an Kleinkind durch Schütteln – Schadensersatz und Hinterbliebenengeld für Mutter
In dem vorliegenden Fall ging es um die tödliche Körperverletzung eines Kleinkindes durch Schütteln durch den damaligen Lebensgefährten der Mutter im August 2017. Der Beklagte hatte in der Nacht die Betreuung der zwei Kinder der Klägerin übernommen. Als das jüngere Kind aufwachte und den Beklagten aufweckte, schüttelte er das Kind mehrfach heftig. Im Krankenhaus wurde dann ein Schütteltrauma mit schweren Gehirnverletzungen festgestellt. Nach 4 Tagen im Koma verstarb der Junge an den Folgen. Der Beklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Psychische Gesundheitsschäden der Mutter durch Tod des Kindes festgestellt
Die Klägerin erlitt laut fachärztlicher Diagnose in Folge des Todes ihres Sohnes eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Episoden. Ihr Alkoholkonsum verstärkte sich massiv über mehrere Monate. Auch war sie längere Zeit nicht in der Lage zu arbeiten. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass die psychischen Beeinträchtigungen trotz einer gewissen Besserung auch fast 6 Jahre nach der Tat noch in abgeschwächter Form vorhanden waren. Eine Vorbelastung durch psychische Probleme und Alkoholabhängigkeit vor dem Ereignis änderte nichts an der Beurteilung des schweren Traumas durch die Tötung des Kindes.
Gericht sprach Mutter Schmerzensgeld, Hinterbliebenengeld und Schadenersatz zu
Das Gericht bejahte aufgrund des Gutachtens eine Gesundheitsverletzung der Mutter im Sinne einer psychischen Störung durch die schuldhafte Tötung ihres Kindes. Dafür sprach es ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zu. Der ebenfalls geltend gemachte Hinterbliebenenengeldanspruch ging darin auf, da dieser grundsätzlich geringer als das Schmerzensgeld für eine Gesundheitsverletzung ausfallen muss. Zusätzlich erhielt die Mutter als Erbin ihres Sohnes ein Schmerzensgeld aus seinem übergegangenen Recht in Höhe von 10.000 Euro, da das Kind nicht sofort, sondern erst nach 3 Tagen im Koma an den Folgen verstarb. Ferner müsse der Beklagte auch zukünftige materielle und immaterielle Schäden ersetzen, da bleibende oder erneute psychische Folgen wahrscheinlich seien. Erschwerend wertete das Gericht das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten, da jedem die tödliche Gefahr des Schüttelns eines Babys bekannt sein müsse.
Zwischenzeitliches Insolvenzverfahren des Beklagten stand Klage nicht entgegen
Der zwischenzeitlichen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten maß das Gericht keine Bedeutung zu, da dieses bereits vor Klageerhebung wieder aufgehoben worden war. Ab dann konnten Forderungen wieder unbeschränkt gegen den Schuldner geltend gemacht werden. Dass der Beklagte die sich aufdrängende mögliche Forderung der Klägerin im Insolvenzverfahren nicht angegeben hatte, wertete das Gericht kritisch, ließ dies aber dahinstehen.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Urteil verdeutlicht, dass schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen von Angehörigen eines Opfers, wie hier einer posttraumatischen Belastungsstörung der Mutter nach der tödlichen Misshandlung ihres Säuglings, als Gesundheitsverletzung zu werten und durch den Schädiger zu entschädigen sind. Vorbelastungen ändern daran nichts. Maßgeblich ist die Schwere des Traumas. Zudem kann ein zwischenzeitliches Insolvenzverfahren des Schädigers unbeachtlich sein, wenn es vor Klageerhebung bereits beendet wurde.
✔ FAQ – Häufige Fragen: Schadensersatz und Hinterbliebenengeld
Welche Ansprüche stehen Hinterbliebenen beim Verlust eines Kindes durch Fremdverschulden zu?
Hinterbliebene haben beim Verlust eines Kindes durch Fremdverschulden Anspruch auf Schmerzensgeld, Hinterbliebenengeld und Schadensersatz.
Ein Schmerzensgeldanspruch besteht, wenn die Hinterbliebenen durch den Tod des Kindes einen schweren Schockschaden mit Krankheitswert erlitten haben, der über die normale Trauer hinausgeht. Dies kann beispielsweise eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine schwere Depression sein. Der BGH hat die Voraussetzungen für einen solchen Schockschaden in den letzten Jahren erleichtert. Es muss nun lediglich eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegen, die nicht mehr das früher geforderte außergewöhnliche Ausmaß aufweisen muss.
Daneben haben die Eltern als Erben auch Anspruch auf das Schmerzensgeld, das dem Kind selbst zustand, sofern es die Tat und deren Folgen noch eine Zeit lang erleiden musste, bevor es verstarb. Dieser geerbte Schmerzensgeldanspruch verjährt erst mit Eintritt des Erbfalls.
Seit dem 22.07.2017 steht Hinterbliebenen in enger familiärer Beziehung zum Getöteten zudem ein Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB zu. Dieses soll das zugefügte seelische Leid ausgleichen, ohne dass dafür eine Gesundheitsverletzung vorliegen muss. Das besondere persönliche Näheverhältnis wird bei Eltern und Kindern gesetzlich vermutet. Die Höhe des Hinterbliebenengeldes liegt meist zwischen 5.000 und 25.000 Euro und muss im Einzelfall gerichtlich festgesetzt werden. Es geht im Schmerzensgeldanspruch wegen eines Schockschadens auf.
Weitere Schadensersatzansprüche können Beerdigungskosten, Unterhaltsschäden oder Haushaltsführungsschäden umfassen. Alle Ansprüche müssen innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis geltend gemacht werden.
Voraussetzung für sämtliche Ansprüche ist stets eine vollständige unerlaubte Handlung eines Dritten, die für den Tod des Kindes ursächlich war. Dies kann beispielsweise ein Verkehrsunfall oder eine Straftat sein.
Wie wirken sich psychische Vorbelastungen auf den Anspruch auf Schmerzensgeld aus?
Psychische Vorbelastungen stehen einem Anspruch auf Schmerzensgeld grundsätzlich nicht entgegen. Entscheidend ist die Schwere des erlittenen seelischen Leids durch das schädigende Ereignis. Auch wenn bereits vor dem Verlust psychische Probleme bestanden, ist ein Schmerzensgeldanspruch gegeben, sofern die Vorerkrankung durch das Geschehen erheblich verstärkt wurde.
Gerichte berücksichtigen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, dass der Schädiger den Geschädigten so hinnehmen muss, wie er ist. Dies wird als Prinzip der Schadensanfälligkeit bezeichnet. Eine besondere Empfindlichkeit oder Vorbelastung des Opfers darf sich nicht zu seinen Lasten auswirken. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass die Folgen bei einem gesunden Menschen geringer ausgefallen wären.
Allerdings müssen die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Verlust stehen. Es ist stets zu prüfen, ob und inwieweit eine schon vorhandene psychische Erkrankung ursächlich für die Beschwerden ist. Nur für die unfallbedingten Auswirkungen kann Schmerzensgeld verlangt werden.
Gegebenenfalls ist durch Sachverständigengutachten zu klären, welche gesundheitlichen Folgen dem schädigenden Ereignis zuzurechnen sind und welche auf die Vorerkrankung zurückgehen. Dabei dürfen die Anforderungen an den Ursachenzusammenhang aber nicht überspannt werden. Es genügt, wenn das Geschehen einen wesentlichen Anteil an der Verschlechterung hatte.
Als Beispiel sprach das OLG Oldenburg einem Vater, der durch den Unfalltod seiner Tochter eine schwere psychische Beeinträchtigung erlitt, 10.000 Euro Schmerzensgeld zu. Dabei spielte es keine Rolle, dass er bereits zuvor in psychiatrischer Behandlung war.
Welche Bedeutung hat der Verschuldensgrad des Schädigers für die Ansprüche der Hinterbliebenen?
Der Verschuldensgrad des Schädigers spielt für die Ansprüche der Hinterbliebenen eine wichtige Rolle. Je schwerer das Verschulden wiegt, desto höher fallen in der Regel die Ansprüche aus.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Schädigers ist grundsätzlich ein höheres Schmerzensgeld für die Hinterbliebenen gerechtfertigt als bei einfacher Fahrlässigkeit. Der Grund dafür liegt darin, dass der Schädiger bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in besonders schwerem Maße gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Dieses gesteigerte Verschulden rechtfertigt eine höhere Genugtuung für die Hinterbliebenen in Form eines höheren Schmerzensgeldes.
Auch für den Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB kann der Verschuldensgrad von Bedeutung sein. Zwar setzt der Anspruch kein Verschulden voraus. Bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung für das zugefügte seelische Leid können die Gerichte aber ein gesteigertes Verschulden des Schädigers durchaus berücksichtigen und den Betrag entsprechend erhöhen.
Daneben beeinflusst der Verschuldensgrad auch die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen. Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, bestehen in der Regel bessere Aussichten, die Ansprüche auch tatsächlich realisieren zu können. Das gilt insbesondere dann, wenn der Schädiger nicht ausreichend versichert ist. In solchen Fällen müssen die Hinterbliebenen versuchen, ihre Ansprüche aus dem Privatvermögen des Schädigers zu befriedigen. Das gelingt umso eher, je schwerer dessen Verschulden wiegt.
Beispielhaft lässt sich das an folgendem Fall verdeutlichen
Ein betrunkener Autofahrer überfährt einen Fußgänger, der dabei tödlich verletzt wird. Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung und der rücksichtslosen Fahrweise ist von grober Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar von bedingtem Vorsatz auszugehen. Die Ehefrau und die Kinder des Getöteten machen Schmerzensgeld und Hinterbliebenengeld geltend. Wegen des gesteigerten Verschuldens des Autofahrers dürften die Gerichte hier Beträge im oberen Bereich zusprechen. Zudem bestehen gute Chancen, die Ansprüche auch durchzusetzen, selbst wenn die Versicherungssumme nicht ausreicht.
Wann haben Hinterbliebene Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden?
Hinterbliebene haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden, die durch die Tötung eines nahen Angehörigen entstehen können. Entscheidend ist, dass die grundsätzliche Schadensersatzpflicht des Schädigers bereits feststeht, weil er einen haftungsrechtlich relevanten Eingriff begangen hat, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann.
Für die Begründetheit eines solchen Feststellungsantrags kommt es nicht darauf an, dass der Eintritt weiterer Schäden wahrscheinlich ist. Es genügt die bloße Möglichkeit künftiger Schäden. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass jedenfalls dann, wenn bereits die Verletzung eines Rechtsguts wie Leben oder Gesundheit eingetreten ist und daraus ein Vermögensschaden resultiert, für die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich weiterer Schäden keine zusätzliche Eintrittswahrscheinlichkeit erforderlich ist.
Hintergrund ist, dass der Anspruch materiell-rechtlich ohnehin nur dann zum Tragen kommt, wenn die befürchteten Schäden tatsächlich eintreten. Es ist daher unbedenklich, die Ersatzpflicht schon jetzt für diesen Fall festzustellen. Auf diese Weise werden die Hinterbliebenen für die Zukunft abgesichert, ohne dass sie sofort bezifferte Forderungen stellen müssen.
Zu den künftigen Schäden, die von der Feststellung erfasst sein können, zählen beispielsweise
- spätere Gesundheitsschäden der Hinterbliebenen wie Depressionen, die als sogenannte Schockschäden anerkannt sein können ,
- künftige Unterhaltsschäden, wenn sich die Einkommenssituation der Hinterbliebenen verschlechtert , oder
- zukünftige Haushaltsführungsschäden, wenn die Hinterbliebenen dauerhaft Ersatz für die Arbeitskraft des Getöteten benötigen.
Um ihre Rechte zu wahren, sollten Hinterbliebene daher frühzeitig fachanwaltlichen Rat einholen. Ein spezialisierter Anwalt kann die Erfolgsaussichten eines Feststellungsantrags prüfen und die notwendigen Beweise sichern. So lässt sich vermeiden, dass berechtigte Ersatzansprüche später an Verjährung oder Beweisproblemen scheitern.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt den Schadensersatzanspruch bei widerrechtlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit. Im Fall der Klägerin wurde eine Gesundheitsverletzung durch den Tod ihres Sohnes anerkannt.
- § 253 Abs. 2 BGB: Bestimmt die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schmerzensgeld bei immateriellen Schäden. Die Klägerin erhielt Schmerzensgeld für ihre psychische Beeinträchtigung.
- § 1922 Abs. 1 BGB: Regelt die Rechtsnachfolge im Todesfall. Die Klägerin ist als Erbin ihres Sohnes berechtigt, dessen Schmerzensgeldanspruch geltend zu machen.
- § 256 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Ermöglicht eine Feststellungsklage, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses besteht. Das Gericht bestätigte das Interesse der Klägerin an der Feststellung zukünftiger Schäden.
- § 259 Abs. 1 S. 2 InsO (Insolvenzordnung): Regelt die Wiedererlangung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Dies ermöglichte der Klägerin, ihre Forderungen gegen den Beklagten geltend zu machen.
- § 80 Abs. 1 InsO: Bestimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters während des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte verschleierte Forderungen der Klägerin, was das Gericht kritisch bewertete.
- BGH-Urteil VI ZR 168/21: Erweitert die Anerkennung psychischer Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung auch ohne pathologische Übersteigung. Dies war relevant für die Anerkennung der psychischen Schäden der Klägerin.
- Restschuldbefreiung nach InsO: Kann verweigert werden, wenn der Schuldner wesentliche Forderungen verschweigt. Diese Möglichkeit stand im Raum, wurde aber nicht abschließend geklärt.
⬇ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Osnabrück
LG Osnabrück – Az.: 1 O 1857/21 – Urteil vom 05.05.2023
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 35.000,00 € sowie einen Betrag in Höhe von 1.550,00 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2021 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zukünftigen materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die tödliche Verletzung ihres Sohnes … vom 08./09.08.2017 und danach entstanden ist und noch entstehen wird.
3. Zudem wird festgestellt, dass der unter Ziffer 1. zu zahlende Schmerzensgeldbetrag aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten vom 08.08./09.08.2017 herrührt.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf bis zu 40.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schmerzensgeld als Erbin und aus eigenem Recht sowie Schadensersatz und Hinterbliebenengeld wegen der Tötung ihres Sohnes.
Im August 2017 wohnte die Klägerin mit dem Beklagten – ihrem damaligen Lebensgefährten – sowie ihren 2 Kindern zusammen. In der Nacht vom 08.08.2017 auf den 09.08.2017 übernahm der Beklagte die Obhut für die 2 Kinder, da die Klägerin bei Freunden war. Der Beklagte spielte in dieser Zeit insbesondere mit dem jüngeren der 2 Kinder, wobei dem Beklagten die Eigenarten dieses Kindes – sehr unruhig und keine festen Schlafenszeiten – bekannt waren. Nachdem das Kind in der Nacht aufwachte und den Beklagten aufweckte, nahm er das Kind und schüttelte es mehrfach. Nach dem Vorfall kontaktierte der Beklagte die Klägerin. Gemeinsam fuhren sie das Kind ins Krankenhaus, wo die Ärzte ein Schütteltrauma mit erheblichen Gehirnverletzungen feststellten. Nach etwa vier Tagen im Koma verstarb der Sohn der Klägerin, am 12.08.2017, an den Folgen dieser Verletzungen.
Der Beklagte war mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts … vom 26.05.2018 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden und befindet sich seitdem in der JVA ….
Im August und September 2017 hatte der Hausarzt der Klägerin bei dieser wiederholt eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert. Im November 2017 befand sich die Klägerin in der psychiatrischen Ambulanz der AMEOS Klinik …, eine stationäre Aufnahme erfolgte nicht. Im Dezember 2017 und Januar 2018 diagnostizierte der Facharzt für Innere Medizin, Dr. …, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei der Klägerin. Ferner hielt er fest, dass die Klägerin einen Sprachkurs besuchen wolle, seit 3,5 Monaten für 15 Stunden in der Woche als Reinigungskraft arbeite sowie ihre Wohnung renoviert habe. Eine psychotherapeutische Behandlung brach die Klägerin nach kurzer Zeit ab.
Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 08.07.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Eine persönliche Bekanntmachung gegenüber der Klägerin erfolgte nicht. Auch gab der Beklagte eine mögliche und aufgrund der Verurteilung im Raum stehende Forderung der Klägerin nicht beim Insolvenzgericht an. Am 11.10.2019 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Mit Einschreiben vom 19.11.2020 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung eines Betrags von 40.000,00 € bis zum 03.10.2020 zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf.
Seit Ende November 2020 arbeitet die Klägerin 20 Stunden in der Woche als Reinigungskraft.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das mittlerweile aufgehobene Insolvenzverfahren des Beklagten einer Durchsetzung ihrer Forderungen nicht im Wege stünde, zumal sie die Nichtanmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle nicht verschuldet habe. Auch habe sie ein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, dass der Beklagte ihr gegenüber sowohl aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung als auch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hafte. Sie behauptet weiter, der Beklagte habe den Antrag auf Privatinsolvenz nur gestellt, um ihren Forderungen zu entgehen.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, als gesetzliche Erbin ihres verstorbenen Sohnes einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € zu haben. Auch habe sie einen Schmerzensgeld- sowie einen Hinterbliebenengeldanspruch, mindestens in Höhe 25.000,00 €, aus eigenem Recht. Hierzu behauptet sie, aufgrund der tödlichen Verletzung ihres Sohnes einen Schock erlitten zu haben. Ferner sei sie nach dem Tod ihres Kindes wiederholt in depressive Episoden verfallen. Sie habe eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, aufgrund derer sich ihr Alkoholkonsum verstärkt habe und es ihr unter anderem unmöglich gewesen sei, die ehemalige Wohnung zu betreten. Auch habe sie Schwierigkeiten gehabt, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und habe unter Nervenzusammenbrüchen, Schlafstörungen und Albträumen gelitten. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen sei es ihr zeitweise nicht möglich gewesen, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Obwohl sich ihr Zustand insgesamt gebessert habe, sei die zukünftige Entwicklung ihrer gesundheitlichen Zustände weiterhin unklar.
Weiter sei der Beklagte verpflichtet, ihr die – in der Höhe unbestrittenen – Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in Höhe von 1.550,00 € zu ersetzen.
Den ursprünglich mit Schriftsatz vom 08.03.2021 gestellten Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin wegen des ihr aus der unerlaubten Handlung des Beklagten vom 08.08./09.08.2017 herbeigeführten Schadens auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet, hatte die Klägerin zurückgenommen; der Beklagte hatte trotz dem ihm gewährten Schriftsatznachlass und der Möglichkeit zur Stellungnahme im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 27.03.2023 binnen einer Frist von zwei Wochen sich hierzu nicht erklärt.
Die Klägerin beantragt,
1.) den Beklagten zu verurteilen, an sie als Erbin ihres am 12.08.2017 verstorbenen Sohnes … ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz sei Antragsstellung zu zahlen;
2.) den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld wegen einer Gesundheitsverletzung und Hinterbliebenengeld infolge der Tötung ihres Sohnes … vom 08.08./09.08.2017 (von wenigstens 25.000,00 €) zuzüglich 5% Zinsens über dem Basiszinssatz seit Antragstellung zu zahlen;
3.) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr zukünftigen materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die tödliche Verletzung ihres Sohnes … vom 08./09.08.2017 und danach entstanden ist und noch entstehen wird;
4.) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.550,00 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Antragsstellung zu zahlen;
5.) festzustellen, dass die von ihr beantragte Schmerzensgeldforderung und Hinterbliebenengeldforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten vom 08.08./09.08.2017 herrührt;
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage mangels eines bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, da die angeblichen Forderungen der Klägerin bereits am 12.08.2017 entstanden seien und sie es unterlassen habe, diese fristgerecht zum 26.08.2019 beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Auch seien die Forderungen der Klägerin sowohl aus ererbtem als auch aus eigenem Recht überhöht. Weiter behauptet er, die depressiven Episoden der Klägerin seien nicht auf den Tod ihres Sohnes, sondern auf ein „unstetes Leben“ zurückzuführen. Er ist der Meinung, die psychische Vorbelastung und Alkoholabhängigkeit der Klägerin schließe einen Anspruch auf Schmerzens- bzw. Hinterbliebenengeld aus.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.08.2021 sowie auf das Gutachten der Sachverständigen Prof Dr. med. … vom 18.11.2022 Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 27.03.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
1.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Beklagte sich zwischenzeitlich in einem Insolvenzverfahren befunden hat. Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten nicht möglicherweise eine Restschuldbefreiung zu versagen wäre, da er trotz einer sich ihm aufdrängenden Erkenntnis, nämlich, dass aus dem Todesfall des Sohnes der Klägerin – insbesondere im Nachgang seiner strafrechtlichen Verurteilung – noch zivilrechtliche Forderungen gegen ihn bestanden, dies bei seinem Antrag auf eine Insolvenzeröffnung verschwiegen hatte.
Denn durch Beschluss vom 11.10.2019 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Gem. § 259 Abs. 1 S. 2 InsO erhält der Schuldner ab diesem Zeitpunkt – ex nunc – die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück, die nach § 80 Abs. 1 InsO (zwischenzeitlich) auf den Insolvenzverwalter übergegangen war. Hieraus folgt, dass Forderungen (auch Insolvenzforderungen) nach der Aufhebung wieder unbeschränkt gegen den Schuldner geltend gemacht werden können. Die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung steht insofern einer Leistungsklage nicht entgegen.
2.
Die Klägerin ist als Erbin (unstreitig) hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1. prozessführungsbefugt, § 1922 Abs. 1 BGB.
3.
Das für den Feststellungsantrag der Klägerin zu 3.) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche, nicht nur ausschließlich wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses liegt vor. Dies besteht immer dann, wenn wie vorliegend, der Beklagte die vom der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ernsthaft bestreitet und das Urteil geeignet ist, die dadurch entstehende Unsicherheit zu beseitigen.
II.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000,00 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Nach der Überzeugung des Gerichts liegt eine Gesundheitsverletzung der Klägerin iSd § 823 Abs. 1 BGB in Form einer psychischen Störung vor.
a) Der Beklagte hat rechtswidrig und schuldhaft die Gesundheit der Klägerin verletzt. Eine Gesundheitsverletzung muss sich dabei nicht in der Hervorrufung oder Steigerung eines pathologischen körperlichen Zustands manifestieren. Auch psychische Beeinträchtigungen, wie etwa Trauer und Schmerz über den Tod eines nahen Angehörigen, können eine Gesundheitsverletzung darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.2020 – VI ZR 19/20 = NJW 2021, 925 Rn. 8; BGH, Urt. v. 21.5.2019 – VI ZR 299/17 = NJW 2019, 2387 Rn. 7; BGH, Urt. v. 27.1.2015 – VI ZR 548/12 NJW 2015, 1451 Rn. 6; BGH, Urt. v. 20.5.2014 – VI ZR 381/13 = NJW 2014, 2190 Rn. 8). Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH setzte dies voraus, dass die psychischen Einwirkungen pathologisch fassbar waren und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgingen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsmäßig ausgesetzt sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 21.5.2019 – VI ZR 299/17 = NJW 2019, 2387 Rn. 7; BGH, Urt. v. 27.1.2015 – VI ZR 548/12 NJW 2015, 1451 Rn. 7). Mit seinem Urteil vom 6.12.2022 (BGH – VI ZR 168/21) hat der BGH seine Rechtsprechung jedoch teilweise aufgegeben:
„Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also einen Krankheitswert, sei für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.“ (BGH a.a.O.)
Der BGH verweist in seinen Urteilsgründen auf konkret einen Fall wie den Vorliegenden; Hiernach sei es insbesondere bei „Schockschäden“, ausgelöst durch vorsätzlich begangene Straftaten unbillig und widersprüchlich, wenn durch diese Taten bei nahen Angehörigen des Opfers mittelbar eindeutig pathologische psychische Beeinträchtigungen (etwa schwere Depressionen) verursacht werden würden, diese jedoch deshalb nicht als tatbestandsmäßige Gesundheitsverletzung iSd § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden könnten, weil sie im Regelfall als Reaktion auf vergleichbare Straftaten und das hiernach empfundene Leid / Trauer zu erwarten sind.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme sieht das Gericht eine derartige psychische Beeinträchtigung der Klägerin infolge der Tötung ihres Sohnes durch den Beklagten als bewiesen an. Gemäß dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet (BGH Urt. v. 14.01.1993 – IX ZR 238/91 = NJW 1993, 935). Dies ist vorliegend der Fall.
Der Sachverständige, Prof. Dr. …, ist in seinem Gutachten zu der Feststellung gekommen, dass die Klägerin in Folge des Todes ihres Sohnes eine „Traumafolgestörung“ im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSB – ICD-10 F43.1) erlitt. Diese Folgestörung habe sich unter anderem durch eine zeitweise Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) geäußert. Der schädliche Alkoholkonsum der Klägerin, welcher in einem gewissen Maß schon vor dem Tod ihres Kindes krankhaft war, habe sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten massiv erhöht (2-3 Flaschen hochprozentiger Alkohol pro Tag). Auch vermeide die Klägerin – bis heute – Erinnerungen an ihren Sohn, sein Ableben sowie die Zeit nach seinem Tod. Weiter sei die Klägerin längerfristig nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein genauer Zeitraum, in dem in Folge des Unfallereignisses vom August 2017 eine Erwerbsminderung, beziehungsweise eine Berufsunfähigkeit bestand, könne im Nachhinein nicht festgesetzt werden. Es sei jedoch, so der Sachverständige, davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest in den letzten 1 bis 1,5 Jahren wieder teilweise erwerbsfähig, beziehungsweise nicht mehr berufsunfähig gewesen sei.
Auf Nachfrage teilte der Sachverständige mit, dass der Alkoholkonsum der Klägerin, welcher zwar bereits vor dem Tod ihres Sohnes in einem gewissen schädlichen und übermäßigen Maße vorhanden gewesen sei und sich durch das Todesereignis noch verstärkt habe, nicht allein für die temporäre Erwerbsunfähigkeit der Klägerin verantwortlich wäre. Vielmehr sei es nach Auffassung des Sachverständigen mit höherer Wahrscheinlichkeit so, dass auch ohne den erhöhten Alkoholkonsum es zu einer Erwerbsunfähigkeit gekommen wäre; der noch verstärkte Alkoholkonsum habe diese Folge lediglich verstärkt und gegebenenfalls chronifiziert.
Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und stimmt mit den bisherigen ärztlichen Diagnosen überein. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die hieraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Auch die kurze Dauer (ca. 50 Minuten) des Explorationsgesprächs gebietet keine andere Bewertung: Wie der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung zur Überzeugung des Gerichts erläuterte, genügte die Begutachtungszeit, um ausreichend wahrscheinliche Feststellungen und Aussagen treffen zu können.
Die Feststellung des Gerichts wird zudem durch die Angaben der Zeugin … gestützt, welche ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2021 aussagte, dass die Klägerin nach dem Tod ihres Sohnes „psychisch völlig am Ende“ gewesen sei und versucht habe, ihren Schmerz mit Alkohol zu bekämpfen. Es sei der Klägerin sehr schwergefallen, ihre Wohnung zu betreten, weshalb sie überwiegend bei der Zeugin übernachtet habe. In dieser Zeit habe die Zeugin mitbekommen, dass die Klägerin unter Schlafstörungen leide, teilweise 4–6-mal pro Nacht wach geworden sei sowie auch gelegentlich mehrere Tage im Bett verbracht habe. Während dieser Zeit habe sich die Klägerin vollständig aus dem sozialen Leben zurückgezogen, bei Anrufen nicht reagiert und auch die Tür nicht geöffnet.
Der Feststellung des Gerichts steht auch der Umstand, dass die Klägerin bereits im Jahr 2018 für etwa 3,5 Monate einer geringfügigen Beschäftigung nachging, die Teilnahme an einem Sprachkurs beabsichtigte und ihre Wohnung renovierte, nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Aufnahme einer Arbeit für 15 Stunden in der Woche oder die (beabsichtigte) Teilnahme an einer Sprachschulung das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung ausschließen sollte. Insbesondere die Renovierung der Wohnung erfolgte nach Aussage der Zeugin –… vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin kaum mehr dazu im Stande sah, ihre Wohnung im ursprünglichen Zustand zu betreten.
b) Unter Würdigung der Gesamtumstände hält das Gericht deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € für angemessen.
Gemäß § 253 Abs. 2 BGB soll das Schmerzensgeld die immateriellen Schäden durch eine billige Entschädigung in Geld „entschädigen“. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Folgen des Verlustes eines nahen Angehörigen, hier des eigenen Kindes, nicht durch eine Geldzahlung ausgeglichen oder gesühnt werden können.
Wie bereits dargestellt, erlitt die Klägerin in Folge des Todes ihres Sohnes psychische Beeinträchtigungen in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Traumafolgestörung wirkte sich in erheblicher Weise auf das psychische Wohlergehen der Klägerin aus. Sie litt unter anderem an einer schweren Schlafstörung, einem massiv gesteigerten Alkoholkonsum, depressiven Episoden, schottet sich phasenweise sozial ab und war längerfristig nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Schwere ihrer psychischen Gesundheitsverletzung wird durch die Dauer ihres Leidens verstärkt: Trotz einer Stabilisierung ihres psychischen Gesundheitszustandes weist die Klägerin noch heute, beinahe sechs Jahre nach der Tat, eine deutliche emotionale Instabilität und leichte Symptome einer Traumafolgestörung sowie einer depressiven Psychopathologie auf.
Der Umstand, dass die Klägerin schon vor dem Tod ihres Sohnes gewisse psychische Beeinträchtigungen bzw. eine Alkoholabhängigkeit gezeigt hat, hat das Gericht berücksichtigt. Jedoch wirkte sich dies nicht auf die Bemessung des Schmerzensgeldes aus. Denn eine Vorbelastung der psychischen Gesundheit der Klägerin bedingte jedenfalls keine besondere Schadensanfälligkeit oder unangemessene Reaktion auf das traumatisierende Erlebnis (vgl. u.a. BGH (VI. Zivilsenat), Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21). Aus dem Gutachten des Sachverständigen geht hervor, dass es sich bei dem fremdverschuldeten Tod des Kindes um ein traumatisierendes Ereignis solchen Ausmaßes handelt, dass es bei den meisten Betroffenen – also auch solchen, ohne entsprechende Vorerkrankungen – eine ähnlich tiefe Verstörung hervorgerufen hätte.
Erschwerend tritt der Verschuldensgrad des Beklagten hinzu. Ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten führt im Regelfall zu einer Erhöhung der Entschädigung (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.1955 – GSZ 1/55 = BeckRS 1955, 30402368). Auch wenn dem Beklagten – so die Feststellungen des Schwurgerichts – kein Vorsatz hinsichtlich der Tötung des Kindes zur Last zu legen ist, verhielt er sich im gröbsten Maße fahrlässig. Das Schütteln eines kleinen Kindes stellt eine besonders gefährliche Gewalthandlung dar (BGH, Beschl. v. 24.07.2002 – 3 StR 159/03 Tz. 9), bei dem der Tod des Kindes als mögliche Handlungsfolge unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.
Hingegen führt die Tatsache, dass die Klägerin eine von ihr begonnene Psychotherapie nicht fortgesetzt hat, nicht zwingend zu einer Reduzierung des Schmerzensgeldanspruchs im Sinne des § 254 BGB. Zwar muss von einer verletzten Person grundsätzlich verlangt werden, dass sie, soweit sie dazu in der Lage ist, zur Heilung oder Besserung ihrer Gesundheitsverletzung, die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet. Der Geschädigte darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde (BGH Urt. v. 10.02.2015 – VI ZR 8/14 = NJW 2015, 2246 Rn. 15). Es lässt sich indes weder dem Vortrag des insoweit darlegungspflichtigen Beklagten noch dem Sachverhalt im Übrigen entnehmen, dass die Inanspruchnahme von Therapiemöglichkeiten tatsächlich zu einer Besserung der psychischen Gesundheit der Klägerin geführt hätte, oder dass ihr der Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung subjektiv vorzuwerfen und nicht etwa Ausdruck ihrer auf das Unfallereignis zurückgehenden Traumafolgestörung sei (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 15.01.2009 – 7 U 76/07 = NJW-RR 2009, 1325).
2.
Die Klägerin hat (auch) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes aus § 844 Abs. 3 BGB, welcher jedoch in dem Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgeht.
Gemäß § 844 Abs. 3 BGB haben Hinterbliebene einer getöteten Person, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zu dieser standen, einen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf angemessene Entschädigung in Geld für das zugefügte seelische Leid. In der Literatur wurde bisweilen die Frage diskutiert, ob neben einem Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens zusätzlich (addierend) ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB hinzukommen könne, sog. „Kumulationslösung“ (vgl. hierzu u.a. Slizyk, Handbuch Schmerzensgeld, 19. Auflage 2023, Rn. 341).
Der BGH hat mit Urteil vom 06.12.2022 (Az.: VI ZR 73/21) insofern zwar deutlich gemacht, dass es sich bei dem Hinterbliebenengeld um ein eigenständiges Rechtsinstitut handelt, welches jedoch dem Zweck diene, den Hinterbliebenen für dessen immaterielle Beeinträchtigung „unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsverletzung“ zu entschädigen. Ohne Zweifel können daher beide Anspruchsgrundlagen nebeneinander bestehen.
Im Gegensatz zum Schmerzensgeld bei Schockschäden setzt das Hinterbliebenengeld keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert bzw. eine pathologisch fassbare Gesundheitsverletzung voraus. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und den zusätzlichen Voraussetzungen des Schmerzensgeldes wegen eines Schockschadens Rechnung zu tragen, müsse – so der BGH (a.a.O.) – „im Regelfall“ der dem Hinterbliebenen zuerkannte Betrag (das Hinterbliebenengeld) „hinter demjenigen zurückbleiben, der ihm zustände, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte.“ Diese Klarstellung des BGH (Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 73/21) erging dabei – dies muss bei der Gesamtbetrachtung des Verhältnisses der beiden Anspruchsgrundlagen ebenfalls berücksichtigt werden – zeitlich zusammen mit der ebenfalls am 06.12.2022 ergangenen Entscheidung des BGH (Urt. v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21), in der ebenfalls der VI. Senat die Voraussetzungen des Schmerzensgeldes wegen Schockschäden herabsetzte. Für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung sei demnach nicht (mehr) erforderlich, dass die pathologisch fassbare Beeinträchtigung über das „übliche“ / „normale“ Maß, dem ein Betroffener bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt ist, hinausgeht.
Mit der zeitgleichen Herabsetzung dieser Voraussetzungen und zusätzlichen Klarstellung des Zusammenspiels zwischen beiden – grds. eigenständigen – Rechtsinstituten macht der BGH deutlich, dass dem Hinterbliebenengeld eine Art Auffangwirkung unterhalb der Voraussetzungen des Schockschaden-Schmerzensgelds zukommt.
Hieraus folgt zugleich, dass eine Addition eines Hinterbliebenengeldes mit einem Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens ausscheidet. Beide Anspruchsgrundlagen haben dabei die gleiche Zielrichtung, nämlich einem Geschädigten eine angemessene Entschädigung in Geld für eine immaterielle Beeinträchtigung zu gewähren. Das Hinterbliebenengeld geht daher in dem Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens auf (vgl. BT-Drs. 18/11397, S. 12-14; OLG Oldenburg Urt. v. 30.03.2023, Az.: 8 U 200/22; anders: LG Rottweil – Adhäsionsentscheidung – (1. Schwurgerichtskammer), Urteil vom 26.06.2018 – 1 Ks 10 Js 10802/17).
3.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus ererbtem Recht ihres verstorbenen Sohnes gem. § 1922, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
Verstirbt das Opfer infolge seiner schweren Verletzungen kurze Zeit nach der Tat / nach dem Unfall, womöglich noch am Tatort / an der Unfallstelle, ohne das Bewusstsein wiederzuerlangen bzw. im Koma liegend, so stellen sich vor dem Hintergrund des Schmerzensgeldanspruchs zwei Fragen: Zum einen, ob in einem solchen Falle ein Schmerzensgeldanspruch überhaupt besteht, und falls dies bejaht werden kann, zum anderen, in welcher Höhe. Im hier zu entscheidenden Fall erlitt das Kind infolge des Schüttelns durch den Beklagten eine Gehirnschädigung, fiel dadurch bedingt ins Koma und verstarb etwa 3. Tage nach der Tat. Der Sachverhalt ist somit nicht vergleichbar mit dem, den der BGH 1998 (BGH NJW 1998, 2741) zu entscheiden hatte und bei welchem die Mutter der Klägerin verkehrsunfallbedingt sofort bewusstlos wurde und innerhalb einer Stunde verstarb oder dem des OLG Naumburg (OLG Naumburg BeckRS 2013, 22072), bei der im Wachkoma liegende Geschädigte für einige Stunden nicht die erforderliche Behandlung erhalten hatte und deshalb verstarb und dabei „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit…“ zu keiner bewussten Wahrnehmung mehr in der Lage war (OLG Naumburg BeckRS 2013, 22072).
Vor dem benannten Hintergrund erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € für angemessen, aber auch ausreichend und berücksichtigt dabei zum einen die Tatsache, dass die Tat selbst und deren Erleben für das Kind – stärkstes Schütteln bis zur Gehirnschädigung – besonders ins Gewicht fällt. Zusätzlich, dass das Kind infolge dieses Schüttelns gerade nicht sofort verstarb, sondern erst nach seinem Verbringen ins Krankenhaus ins Koma fiel und in diesem Zustand am 3. Tag nach der Tat verstarb. Des Weiteren, dass aus dem als Anlage zur Akte gereichten Strafurteil zu entnehmen war, dass das Schwurgericht die Feststellung getroffen hatte, dass der Junge unmittelbar nach dem Schütteln durch den Beklagte schwer und röchelnd geatmet hat, sowie, dass bei diesem später im Krankenhaus großflächige Hämatome festgestellt wurden.
Dabei orientiert sich das Gericht an der Entscheidung des OLG Braunschweig (OLG Braunschweig BeckRS 1999, 11338) unter Einbeziehung der hier zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion infolge der vom Beklagten begangenen Körperverletzung mit Todesfolge sowie der ebenfalls zu berücksichtigenden Entwicklung des Schmerzensgeldgefüges seit der Verkündung (27.5.1999) der benannten Entscheidung des OLG Braunschweig (vgl. Slizyk, Schmerzensgeld 2023 Rn. 268).
Der Schmerzensgeldanspruch des Kindes ist dabei, da es – zumindest noch für kurze Zeit – lebte und ihm somit noch zu seiner Lebzeit der vorbenannte Schmerzensgeldanspruch zustand im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge auf die Klägerin als unstreitige Erbin übergegangen.
4.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.550,- € aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Der Klägerin standen aus den genannten Anspruchsgrundlagen aufgrund der Tat des Beklagten die o.g. Forderungen zu. Die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts in Höhe von 1.550,- € sind als Rechtsverfolgungskosten auch ersatzfähig nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Insbesondere war die Beauftragung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Streitfall erforderlich und zweckmäßig.
5. Die Forderungen der Klägerin zu 2.) und zu 4.) sind wie beantragt nach §§ 286 Abs. S. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Der Antrag war dahingehend auszulegen, dass die Klägerin Zinsen ab Zustellung der Klageschrift (§ 291 BGB) begehrt. Die Rechtshängigkeit der Klage trat, aufgrund der bedingten Antragstellung (bzgl. PKH-Bewilligung), am 08.05.2021 ein.
III.
1.
Die Feststellungsklage zu Ziffer. 3 ist begründet.
Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die tödliche Verletzung ihres Sohnes und danach entstanden sind und noch entstehen werden.
Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Dabei ist zwar wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet (vgl. BGHZ 128, 117 = NJW 1995, 781), die künftige Entwicklung des Schadensbildes in die Bemessung des Schmerzensgelds miteinzubeziehen und abschließend abzugelten. Dieser Grundsatz schließt jedoch für den Streitfall ein Interesse der Klägerin an der Feststellung der Ersatzpflicht auch für etwaige künftige materielle und immaterielle Schäden nicht aus.
Nach den o.g. Ausführungen, insbesondere des Sachverständigen zu dem kausalen gesundheitlichen Folgen bei der Klägerin, ist es wahrscheinlich, dass weiterhin gesundheitliche Folge bleiben oder auch (temporär) Verschlechterungen auftreten können. In diesem Fall ist mit weiteren Schäden immaterieller und materieller Art (wenigstens Fahrt- und Zuzahlungskosten) zu rechnen. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
2.
Auch der weitere Feststellungsantrag zu Ziffer 5., dass der Beklagte auf Grund einer vorsätzlich unerlaubten Handlung haftet, ist nach § 256 ZPO zulässig. Angesichts der erweiterten Vollstreckbarkeit eines Schuldtitels auf Grund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 850f II ZPO besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an dieser Feststellung.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 296 Abs. 2 u. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
V.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5 ZPO.