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Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Pferdetritts

Klägerin erhält Schadensersatz nach Pferdeunfall.

Eine Frau hat nach einem Pferdeunfall Ansprüche gegen die Halterin des anderen Pferdes geltend gemacht. Die Klägerin behauptet, das Pferd der Beklagten habe sie getreten und schwere Verletzungen verursacht. Die Beklagte bestreitet dies jedoch und behauptet, die Klägerin könne auch durch ihr eigenes Pferd verletzt worden sein. Das Gericht entschied, dass die Klägerin ein Schmerzensgeld von 4.000,00 EUR und einen Schadensersatz von insgesamt 5.850,00 EUR erhalten soll. Dabei sei es zur Überzeugung der Kammer gekommen, dass das Pferd der Beklagten tatsächlich die Verletzungen der Klägerin verursacht hat. Die Beklagte konnte keinen Sachverhalt beweisen, der auf ein Mitverschulden der Klägerin hinweist. Die Klägerin erhält unter anderem Schadensersatz für die medizinische Behandlung und die Versorgung ihres Pferdes sowie eine Unkostenpauschale. Die Beklagte muss auch die Anwaltskosten der Klägerin tragen.

LG Köln – Az.: 15 O 10/22 – Urteil vom 12.09.2022

Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Pferdetritts
Pferdeunfall: Klägerin erhält Schmerzensgeld und Schadensersatz von 5.850,00 EUR. Gericht überzeugt von Schuld der Beklagten. Anwaltskosten ebenfalls zu tragen. (Symbolfoto: Rolf Dannenberg /Shutterstock.com)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.850,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 16.09.2021 in W. zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 56% und die Beklagte 44%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche wegen der Verletzung durch ein Pferd geltend.

Die Klägerin behauptet, am 16.09.2021 habe ihr Pferd gemeinsam mit einem Pferd der Beklagten auf einer Koppel gestanden. Sie habe ihr Pferd von der Koppel herunterführen wollen und ihm zu diesem Zweck Zaumzeug angelegt. Der Abstand zum Pferd der Beklagten habe etwa drei Pferdelängen betragen. Beide Pferde hätten sich ruhig verhalten. Von ihr unbemerkt habe das Pferd der Beklagten den Abstand verringert, so dass sie sich plötzlich zwischen den Pferden befunden habe. Dann habe das Pferd der Beklagten ausgetreten.

Die Klägerin erlitt – was für sich genommen außer Streit steht – ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, eine Lungenkontusion links, eine Rippenserienfraktur der siebten bis zehnten Rippe links und eine Milz-Kontusion. Die Klägerin war vom 16.09. bis zum 27.09.2021 stationär im Krankenhaus Gummersbach. Sie musste gegenüber ihrer Krankenversicherung 130,00 EUR zuzahlen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2021 ließ sie die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz auffordern.

Die Klägerin behauptet, die Verletzungen seien auf den Tritt des Pferdes der Beklagten zurückzuführen. Sie sei bis zum 31.10.2021 zu 100% arbeitsunfähig gewesen.

Für die Versorgung ihres Pferdes habe sie 1.450,00 EUR zahlen müssen (vgl. Anlage K4, Bl. 12 GA). Durch die Rettungskräfte seien ihre Jeans, ihr Pullover und ihre Unterwäsche im Gesamtwert von 120,00 EUR zerschnitten worden. Sie habe seinerzeit alleine mit einem Hund und zwei Katzen gelebt. Für deren Versorgung habe sie je Tag 40,00 EUR, insgesamt also 440,00 EUR aufwenden müssen. Sie ist der Ansicht, sie habe außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Unkostenpauschale von 25,00 EUR sowie 10.000,00 EUR Schmerzensgeld.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie aus dem Unfallereignis vom 16.09.2021 einen Schadensersatz in Höhe von 2.165,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2022 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verpflichten, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 16.09.2021 in W. zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen. Sie behauptet, die Klägerin könne auch durch ihr eigenes Pferd getreten worden sein. Jedenfalls sei von einem zu geringen Abstand zum anderen Pferd auszugehen, wie er sich schon aus den Angaben der Klägerin gegenüber ihrer Krankenversicherung ergebe (vgl. Anlage 1, Bl. 48 GA).

Die Kammer hat die Klägerin persönlich angehört. Es wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.08.2022, Bl. 105 GA, Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet.

1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.850,00 EUR aus § 833 BGB.

a) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin am 16.09.2021 durch das Pferd der Beklagten verletzt wurde. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die glaubhaften Angaben der Klägerin bei der informatorischen Anhörung.

Die Klägerin hat bekundet, sie sei durch das Pferd der Beklagten getreten worden, als sie ihrem Pferd gerade das Zaumzeug angelegt hatte. Es gibt einen unstrittigen Verletzungsbefund, der zu einem Tritt durch ein Pferd passt. Die Klägerin hat mit ihrem Vater, dem Rettungspersonal und der Polizei Dritte in ihre Schilderung des Vorgangs eingebunden, was dagegen spricht, dass es sich um einen insgesamt fingierten Vorgang handelt, wovon wohl auch die Beklagte nicht ausgeht. Fraglich ist lediglich, ob der Tritt durch das eigene Pferd der Klägerin oder durch das Pferd der Beklagten erfolgte.

Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass die Klägerin die Pferde verwechselt. Die Klägerin hatte ihrem Pferd nach ihren Angaben das Zaumzeug angelegt und stand mit diesem in der Hand links am Kopf des Pferdes. In dieser Position hätte sie gar nicht von ihrem Pferd getreten werden können. Jedenfalls hätte sie dies wahrnehmen müssen. Die Verletzungen an der linken Körperhälfte der Klägerin passten nicht zu ihrer Stellung zu ihrem Pferd. Die Klägerin hat offen eingeräumt, Erinnerungslücken zu haben und aufgrund des Trittes in der Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen zu sein, wenn auch nicht vollständig ohne Bewusstsein. Allerdings lassen ihre Angaben deutlich erkennen, dass diese Schwierigkeiten erst ab der Verletzung einsetzten. Bis dahin hat sie das Geschehen anschaulich und detailreich schildern können, erst ab dann hat sie erkennbar Rückschlüsse aus Angaben Dritter, im Mobiltelefon gespeicherten Anrufzeiten etc. abgeleitet.

Die Kammer schließt auch eine intentionale Falschaussage der Klägerin, um sich durch die Inanspruchnahme der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, aus. Die Klägerin hat zu dem Vorgeschehen noch recht detaillierte Angaben machen können. Dies betrifft die genaue Stellung der Pferde und auch den Weg, den sie gegangen ist, nämlich mit einem Schlenker von rechts kommend um ihr Pferd herum. Dabei hat die Klägerin diese Informationen nicht wie eine auswendig gelernte Geschichte am Stück präsentiert, sondern ihre anfänglichen Angaben auf Nachfragen hin stimmig ergänzt. Mehrfach hat sie unverstandene Handlungselemente geschildert, die die Annäherung des Pferdes der Beklagten und den Auslöser des Tritts betreffen. Bei einer intentionalen Falschaussage hätte es nahegelegen, gerade diese Elemente deutlicher darzustellen. Die Angaben der Klägerin waren ohne überschießende Belastungstendenzen. Insbesondere zur Schadenshöhe hat sie sich zurückhaltend geäußert und blieb dabei zum Teil hinter den Angaben in der Klageschrift zurück.

Die Angaben der Klägerin werden durch frühere Äußerungen nicht in Frage gestellt. Ausweislich der Anlage 1 gab sie gegenüber ihrer Krankenversicherung an, die Pferde hätten nebeneinander gestanden, als das Pferd der Beklagten sie getreten habe. Hinsichtlich der Frage, welches Pferd getreten hat, sind die Angaben somit konstant. Was den genauen Unfallhergang anbelangt, lassen sich die knappen Angaben in der Anlage 1 mit der ausführlichen Schilderung bei der informatorischen Anhörung vereinbaren. Auch nach den Angaben der Klägerin bei Gericht standen die Pferde nebeneinander. Diese Formulierung ist auch bei einem Abstand von mehreren Metern zutreffend. In Anbetracht des kleinen Kästchens, das für die Angaben zum Unfallhergang vorgesehen war, konnten keine detaillierteren Angaben erwartet werden. Das Gleiche gilt für die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.08.2022 eingereichte Anlage2 (Bl. 102 GA). Auch hier handelt es sich um eine – den Vorgaben entsprechende – knappe Darstellung des Geschehens, die einen Abstand von mehreren Metern zu Beginn des Anlegens des Zaumzeugs und eine spätere Annäherung des Pferdes der Beklagten nicht ausschließt. Der Schriftsatz gibt auch sonst keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

b) Der Anspruch der Klägerin ist nicht aufgrund eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu kürzen. Die Beklagte hat keinen einen Mitverschuldenseinwand begründenden Sachverhalt bewiesen (zur Beweislast des Schädigers allgemein Grüneberg-Grüneberg, 81. Aufl., 2022, § 254 BGB Rn. 72). Die Angaben der Klägerin waren schon nicht ergiebig im Sinne der Beklagten, da sie angegeben hat, einen Abstand von mehreren Metern zu dem Pferd der Beklagten eingehalten zu haben. Die von der Beklagten eingereichten Anlagen 1 und 2 stehen dem in Anbetracht der Kürze der geforderten Schilderung nicht entgegen, wie bereits ausgeführt wurde. Es ist nicht vorwerfbar, dass die Klägerin beim Anlegen des Zaumzeugs nicht bemerkte, dass sich das Pferd der Beklagten in ihrem Rücken annäherte.

c) Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld von 4.000,00 EUR zu. Das Schmerzensgeld ist höher anzusetzen, als es bei bloßen Rippenserienfrakturen üblich ist (vgl. dazu die Nachweise bei beck-online.Schmerzensgeld, Stand 19. April 2022 „Rippenfraktur“), da die Klägerin zusätzlich Verletzungen der Lunge und der Milz erlitt. Dabei hat die Klägerin glaubhaft geschildert, dass die festgestellte Schwellung der Milz von den behandelnden Ärzten als potentiell lebensbedrohlich eingestuft wurde, da sie bei einem weiteren Anschwellen hätte platzen können, so dass die Klägerin innerlich verblutet wäre. Dies machte den stationären Aufenthalt mit einer engmaschigen Überwachung notwendig.

d) Der Klägerin sind folgende materielle Schäden zu ersetzen:

(1) 130,00 EUR Zuzahlung an die Krankenversicherung stehen außer Streit.

(2) Aufgrund der Angaben der Klägerin ist die Kammer überzeugt, dass die gesamte Kleidung der Klägerin durch das Rettungspersonal zerstört wurde. Ein Ansatz von 120,00 EUR für einen vollständigen Satz an Kleidung ist auch ohne Kenntnis von Einzelheiten der Bekleidung in jedem Fall angemessen.

(3) Für die Versorgung ihres Pferdes sind der Klägerin 1.450,00 EUR zu erstatten. Aufgrund der Angaben der Klägerin und der eingereichten Anlage K4 (Bl. 12 GA) ist die Kammer überzeugt, dass der Klägerin die Kosten entstanden sind. Die Höhe erklärt sich dadurch, dass das Pferd, wie von der Klägerin glaubhaft geschildert, an einer Erkrankung leidet, weshalb es regelmäßig bewegt werden musste. Der Ansatz von 50,00 EUR pro Tag für die Bewegung des Pferdes erscheint angemessen.

(4) Für die Versorgung ihrer Haustiere sind der Klägerin 150,00 EUR zu erstatten. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung geschildert, diesen Betrag einer Bekannten für die Versorgung der Tiere gegeben zu haben. Für den wohl fiktiv gemeinten Ansatz von 440,00 EUR aus der Klageschrift gibt es keine Grundlage.

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(5) Eine Unkostenpauschale von 25,00 EUR wird außerhalb von Verkehrsunfällen nicht ohne konkrete Darlegung des Aufwandes bewilligt (vgl. Grüneberg-Grüneberg, 81. Aufl., 2022, § 249 BGB Rn. 79).

(6) Die Klägerin kann mangels Aktivlegitimation nicht die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Ausweislich des Schreibens der Q Versicherung (Bl. 22 GA) wurde der Gerichtskostenvorschuss von einer Rechtsschutzversicherung gezahlt. Der Behauptung der Beklagten, die Rechtsschutzversicherung habe die vorgerichtlichen Kosten übernommen, ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

e) Ein Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB.

2.) Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts reicht die auch nur entfernte Möglichkeit zukünftiger Schadensfolgen für das Bestehen eines Feststellungsinteresses aus (vgl. Zöller-Greger, ZPO 34. Aufl., 2022, § 256 ZPO Rn. 8).

3.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.

Streitwert: 13.165,00 EUR

Der Streitwert setzt sich zusammen aus den Werten der Anträge 1 (2.165,00 EUR), 2 (10.000,00 EUR) und 3 (1.000,00 EUR). Für einen höheren Ansatz beim Feststellungsantrag fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten.

 

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