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Schadensersatz – unterbliebene Grundstückskaufpreiszahlung an Verkäufer

OLG München – Az.: 1 U 4559/10 – Beschluss vom 28.12.2010

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 08.09.2010 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu wird binnen 3 Wochen ab Zugang Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

II.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 21.12.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass dem Kläger durch die Pflichtverletzung des Beklagten kein Schaden entstanden ist. Diese hatte lediglich zur Folge, dass der verfügbare Restkaufpreis nicht auf ein der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis des Klägers und der Streithelferin obliegendes Konto gegangen ist. Dadurch ist dem Kläger jedoch kein Nachteil erwachsen. Wie vom Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, 1482) dargelegt, hätte der Restkaufpreis dem Kläger und der Streithelferin als Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß §§ 741 ff. BGB zugestanden. Damit konnte jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Damit hätte die Streithelferin, da gemäß § 752 BGB Teilung in Natur zu erfolgen hat, jederzeit vom Kläger die sofortige Auszahlung des ihr zustehenden hälftigen Guthabens verlangen können. Dem hätte der Kläger nur durch Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 742 BGB entgegengetreten können.

Der Kläger kann jedoch, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, jedenfalls nicht beweisen, was er wegen der gesetzlichen Vermutung des § 742 BGB jedoch müsste, dass zwischen ihm und der Streithelferin vereinbart war, dass mit dem Erlös, wenn das Grundstück jemals verkauft werden sollte, das Darlehen der Mutter des Klägers bedient werden soll. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht, wie der Kläger in der Berufungsbegründung vom 09.12.2010 pauschal behauptet, falsch, sondern vielmehr überzeugend und vernünftig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Seite 6 des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, dass selbst für den Fall, dass ein überwiegender Teil des Kaufpreises zur Tilgung von Forderungen gegen die Streithelferin Verwendung gefunden hätte, dies jedenfalls kein so gewichtiges Indiz für die vom Kläger behauptete vereinbarte Verteilung des Restkaufpreises wäre, dass diese nunmehr als bewiesen angesehen werden könnte. Im Übrigen belegt die von der Berufung in diesem Zusammenhang herangezogene Anlage B 7 zwar formal, dass in erheblichem Umfang von der Streithelferin persönlich aufgenommene Darlehen abgelöst wurden. Die Streithelferin hat in der Anlage B 7 jedoch auch angegeben, dass sie mit den aufgenommenen Darlehen Baurechnungen aus der Errichtung des streitgegenständlichen Objektes bezahlt hat. Damit sind diese Darlehen auch dem Kläger zugute gekommen. Im Übrigen hat das Landgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der unübersichtlichen Vermögenslage zwischen dem Kläger und der Streithelferin ohnehin aus der Verwendung des Teiles des Kaufpreises, der nicht zur Auszahlung an den Kläger und die Streithelferin gelangt ist, keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf gezogen werden können, wem der zur Auszahlung gelangte Restkaufpreis zustehen sollte.

Dem Kläger wird deshalb empfohlen, die Berufung zur Kostenminderung zurückzunehmen.

B.

Aus den Ausführungen unter A. ergibt sich, dass die Berufung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO bietet. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.

 

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