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Schadensersatz wegen absackendem Grundstück durch undichte Abwasserhauptleitung

Eine undichte Abwasserleitung eines Zweckverbands führt zu Absenkungen auf einem Privatgrundstück und einem Rechtsstreit um Schadensersatz. Ein Gutachten bestätigt nur teilweise die Schuld des Zweckverbands, während das Oberlandesgericht Rostock ein salomonisches Urteil fällt. Die Klägerin erhält zwar eine Entschädigung, muss aber die Sanierungsmaßnahmen des Zweckverbands akzeptieren.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 24/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Das Urteil behandelt einen Schadensersatzanspruch wegen eines abgesackten Grundstücks infolge einer undichten Abwasserhauptleitung.
  • Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt, um höhere Entschädigung zu erreichen.
  • Ein zentraler Aspekt des Falls ist die Feststellung, ob die mangelhafte Abwasserleitung tatsächlich Ursache des Schadens war.
  • Schwierigkeiten ergaben sich aus der Beweisführung bezüglich der Ursache und Höhe des Schadens sowie der Verantwortlichkeit des Beklagten.
  • Das Gericht entschied, dass der Beklagte eine Entschädigung an die Klägerin zahlen muss.
  • Die Entscheidung basiert darauf, dass die undichte Abwasserleitung nachweislich den Schaden verursacht hat.
  • Trotz der Entschädigungsentscheidung wurde das ursprüngliche Urteil hinsichtlich der genauen Beträge teilweise abgeändert.
  • Zusätzlich wurde festgestellt, dass der Beklagte auch künftig entstehende Kosten und Steuern bei der Schadensbehebung übernehmen muss.
  • Das Urteil verdeutlicht, dass eine sorgfältige Dokumentation des Schadens und dessen Ursache entscheidend ist.
  • Betroffene Grundstückseigentümer sollten Unterstützung durch fachliche Gutachten in Betracht ziehen, um ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Undichte Abwasserleitung führt zu Grundstücksabsenkungen – Entschädigung nur teilweise zugesprochen

Viele Menschen sind sich nicht bewusst, welche rechtlichen Folgen eine fehlerhafte Abwasserentsorgung haben kann. Wenn durch eine undichte Hauptleitung das Grundstück eines Anwohners absackt, kann dies massive Schäden zur Folge haben. In einem solchen Fall haben Betroffene oft Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Zunächst muss nachgewiesen werden, dass der Schaden am Grundstück tatsächlich durch die mangelhafte Abwasserleitung verursacht wurde. Außerdem kommt es darauf an, ob der Verursacher, also der Betreiber der Leitung, den Schaden zu verantworten hat. In der Regel trifft ihn eine Verkehrssicherungspflicht, die er verletzt haben könnte.

Um die Details und Hintergründe besser zu verstehen, werfen wir nun einen Blick auf ein konkretes Gerichtsurteil zu diesem Thema.

Ihr Recht auf Schadensersatz: Wir helfen Ihnen bei undichten Abwasserleitungen

Ein absackendes Grundstück durch eine undichte Abwasserleitung ist eine belastende Situation. Wir von der Kanzlei Kotz verstehen die rechtlichen Feinheiten und die damit verbundenen Emotionen. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Schadensersatzrecht stehen wir Ihnen zur Seite, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns gemeinsam eine Lösung finden.

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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Rostock


Marode Abwasserleitung führt zu Grundstücksabsenkungen – Zweckverband muss Schadensersatz zahlen

Schadensersatz aufgrund undichter Abwasserleitung
Eine marode Abwasserleitung, die zu Grundstücksabsenkungen führt, verpflichtet den Betreiber zum Schadensersatz, jedoch nur für die unmittelbar darüber entstandenen Schäden. (Symbolfoto: Bekker24 – Shutterstock.com)

Das Oberlandesgericht Rostock hat in einem Fall entschieden, in dem es um Schadensersatzansprüche einer Grundstückseigentümerin gegen einen Abwasserzweckverband ging. Auf dem Grundstück der Klägerin befand sich eine marode Hauptabwasserleitung des beklagten Zweckverbandes, die zu Absenkungen des Grundstücks führte.

Havarie in der Abwasserleitung verursacht Schäden

Im Juli 2014 kam es zu einer Havarie in der Abwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbands, wodurch ein Rückstau in dem auf dem Grundstück befindlichen maroden Rohrleitungssystem entstand. In der Folge trat erhebliches Abwasser sowohl oberirdisch aus den Schächten als auch unterirdisch aus dem Leitungssystem aus. Dies führte zu großflächigen Absackungen des Grundstücks, insbesondere im Verlauf der Hauptabwasserleitung, aber auch im Bereich der Pflasterung am Wohnhaus der Klägerin.

Die Eigentümerin verlangte daraufhin Schadensersatz vom Zweckverband für die Beseitigung der Schäden sowie ein Unterlassen weiterer Abwassereinleitungen. Sie machte geltend, dass die Schäden durch die Überflutung mit Abwasser aus der maroden und unterdimensionierten Leitung des Zweckverbands entstanden seien.

Gutachten bestätigt Ursächlichkeit nur teilweise

Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens wurde ein Sachverständiger mit der Begutachtung der Schäden beauftragt. Dieser stellte erhebliche Beschädigungen und Undichtigkeiten im Rohrleitungssystem fest. Nach seiner Einschätzung seien die Absenkungen im unmittelbaren Bereich oberhalb der Hauptleitung „sehr wahrscheinlich“ durch austretendes Abwasser verursacht worden.

Für die großflächigen Absenkungen im Bereich der Pflasterung hielt der Gutachter das einmalige Havarieereignis jedoch nicht für ursächlich. Vielmehr sah er den Grund dafür in einer unsachgemäßen Verdichtung des Unterbaus bei Erstellung der Zuwegung. Durch Oberflächenwasser seien Hohlräume entstanden, die zum Absenken der Tragschicht und Pflasterung geführt hätten.

Landgericht spricht Schadensersatz nur für einen Teil der Schäden zu

Das Landgericht Neubrandenburg hatte der Klägerin daraufhin Schadensersatz in Höhe von 4.300 Euro für die Beseitigung der Absenkungen im Leitungsverlauf zugesprochen. Den weitergehenden Schadensersatz für die Pflasterung lehnte es mangels Nachweis der Ursächlichkeit ab. Zudem verurteilte es den Zweckverband unter einer Bedingung, weitere Beeinträchtigungen durch Abwasser zu unterlassen. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein.

OLG bestätigt erstinstanzliches Urteil weitgehend

Der 3. Zivilsenat des OLG Rostock bestätigte nun im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz. Der Zweckverband hafte aus dem Haftpflichtgesetz für die durch austretendes Abwasser verursachten Schäden, allerdings nur soweit diese unmittelbar oberhalb der Hauptleitung entstanden seien. Dies begründe der Sachverständige überzeugend damit, dass nur das die Leitung umgebende Erdreich kontaminiert worden sei.

Für die Absenkungen im Bereich der Pflasterung habe die Klägerin hingegen den Nachweis der Ursächlichkeit des Abwasseraustritts nicht erbracht. Die Aussage des als Zeugen vernommenen Grundstückspflegers genüge hierfür nicht, da dessen subjektiver Eindruck widerlegt werde durch die fachmännische Einschätzung des Gutachters.

Kein Unterlassungsanspruch aufgrund angeboter Reparatur

Den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch sah der Senat als unbegründet an. Zwar bestehe grundsätzlich ein Anspruch, dass weiteres Eindringen von Abwasser unterbleibt. Dem stehe jedoch entgegen, dass der Zweckverband der Klägerin in der Vergangenheit mehrfach eine Sanierung der Leitung mittels eines sog. Inliners angeboten habe. Dies sei nach Ansicht des Sachverständigen eine geeignete Methode, um die Dichtigkeit wiederherzustellen.

Die Ablehnung dieses Angebots durch die Klägerin wertete das Gericht als treuwidrig. Sie könne nicht einerseits verlangen, dass kein Abwasser mehr austritt, andererseits aber die dafür notwendigen Maßnahmen nicht gestatten. Eine umfangreichere Erneuerung oder Vergrößerung der Leitung könne die Eigentümerin nicht beanspruchen.

Im Ergebnis hat der Senat daher die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Zweckverbands das erstinstanzliche Urteil nur geringfügig abgeändert. Die zugesprochene Schadensersatzsumme von 4.300 Euro für die Beseitigung der Absenkungen im Leitungsbereich wurde bestätigt. Weitergehende Ansprüche der Grundstückseigentümerin wurden abgelehnt.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Abwasserzweckverband für nachweislich durch schadhafte Leitungen verursachte Schäden auf Privatgrundstücken haftet. Allerdings ist der Ursachenzusammenhang für jeden geltend gemachten Schaden konkret zu belegen. Ein Unterlassungsanspruch bezüglich weiterer Schäden ist nicht gerechtfertigt, wenn der Verband eine geeignete Sanierung anbietet und diese vom Eigentümer abgelehnt wird, da dies dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr Grundstück durch eine undichte Abwasserleitung beschädigt wurde, bestätigt dieses Urteil, dass Sie grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz haben können. Allerdings müssen Sie nachweisen, dass der Schaden direkt durch die undichte Leitung verursacht wurde. Dies kann durch ein Gutachten eines Sachverständigen geschehen. Das Urteil zeigt auch, dass Sie nicht automatisch Anspruch auf eine umfassende Erneuerung der Leitung haben, wenn der Betreiber eine Reparatur anbietet, die den Schaden behebt. Es ist also wichtig, alle Optionen sorgfältig abzuwägen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Haben Sie Probleme mit einer defekten Abwasserleitung, die Ihrem Grundstück schadet? Unsere informativen FAQs entschlüsseln die relevanten rechtlichen Aspekte verständlich und praxisnah. Erfahren Sie, wer für solche Schäden haftbar ist, wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen und welche konkreten Schritte Sie unternehmen können. Mit diesem Wissen sind Sie bestens gerüstet, um Ihr Recht durchzusetzen und den entstandenen Schaden zu beheben.


Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn mein Grundstück durch eine undichte Abwasserleitung beschädigt wurde?

Die rechtlichen Möglichkeiten bei Schäden durch eine undichte Abwasserleitung hängen maßgeblich davon ab, wer der Verursacher ist und ob ein Verschulden vorliegt. Grundsätzlich kommen Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB in Betracht, sofern die undichte Leitung zu einer Verletzung von Rechtsgütern wie Eigentum oder Gesundheit geführt hat. Dabei ist der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden entscheidend. Dieser Nachweis kann durchaus schwierig sein, insbesondere wenn die Ursache der Undichtigkeit nicht eindeutig geklärt werden kann.

Ist der Verursacher der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die defekte Leitung befindet, haftet er für den entstandenen Schaden. Handelt es sich um eine öffentliche Leitung, kommt eine Amtshaftungsklage gegen die zuständige Gebietskörperschaft in Betracht. Hier müsste ein Organisationsverschulden, beispielsweise durch mangelhafte Überwachung oder Instandhaltung, nachgewiesen werden. Allerdings sind die Hürden für einen Amtshaftungsanspruch relativ hoch.

Neben Schadensersatzansprüchen können Betroffene auch Unterlassungsansprüche geltend machen, um weitere Schäden abzuwenden. Gegen den Verursacher lässt sich ein Anspruch auf Beseitigung der Gefahrenquelle, also die Reparatur der undichten Leitung, aus den Vorschriften des Nachbarrechts wie § 1004 BGB herleiten. Dieser Anspruch setzt allerdings eine Wiederholungsgefahr voraus.

Letztlich hängt der Erfolg rechtlicher Schritte stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine frühzeitige Beweissicherung durch Fotos, Gutachten und Zeugenaussagen ist ratsam. Bei gravierenden Schäden empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten professionell einschätzen zu lassen. Denn die Gerichte prüfen die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Kausalität zwischen Undichtigkeit und Schaden, sehr streng.


Wer haftet für Schäden, die durch eine undichte Abwasserleitung verursacht wurden?

Die Haftung für Schäden, die durch eine undichte Abwasserleitung verursacht wurden, richtet sich primär nach dem Betreiber der Leitung. Grundsätzlich sind die Betreiber von Abwasseranlagen, wie Kommunen oder Zweckverbände, für den ordnungsgemäßen Zustand und die Instandhaltung ihrer Leitungen verantwortlich. Sie haften für Schäden, die durch mangelhafte Wartung oder Reparatur entstehen.

Allerdings kann die Haftung in bestimmten Fällen auch auf Dritte übergehen. Wenn beispielsweise Anwohner durch Einleitungen oder Fremdkörper die Verstopfung einer Leitung verursachen, können sie für die resultierenden Schäden haftbar gemacht werden. Ebenso können Bauunternehmen haften, wenn sie bei Arbeiten eine Abwasserleitung beschädigen und so Leckagen hervorrufen.

Eine besondere Konstellation liegt vor, wenn eine Abwasserleitung über ein Privatgrundstück verläuft. Hier haftet der Grundstückseigentümer nur dann, wenn er Kenntnis von Schäden an der Leitung hatte und diese nicht rechtzeitig beseitigen ließ. Ansonsten bleibt die Haftung beim Betreiber der Leitung, da der Eigentümer keinen Zugriff auf die Anlage hat.

Ein Beispiel: Durch eine undichte Hauptabwasserleitung sackt das Erdreich auf einem Privatgrundstück ab. Hier haftet der Betreiber der Leitung, da der Schaden aus seinem Verantwortungsbereich stammt. Der Grundstückseigentümer kann Schadensersatzansprüche geltend machen.


Wie kann ich nachweisen, dass der Schaden an meinem Grundstück durch die undichte Abwasserleitung verursacht wurde?

Der Nachweis, dass ein Schaden auf dem Grundstück durch eine undichte Abwasserleitung verursacht wurde, kann durchaus eine Herausforderung darstellen. Allerdings gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Kausalität zwischen dem Schaden und der Leckage zu belegen. Ein wesentlicher Faktor ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Ein qualifizierter Sachverständiger, beispielsweise ein Bausachverständiger oder ein Gutachter für Wasserschäden, kann durch eine gründliche Untersuchung die Ursache des Schadens ermitteln. Hierbei kommen verschiedene Methoden zum Einsatz, wie eine Begehung des Grundstücks, die Inaugenscheinnahme der Schadstelle, die Prüfung der Abwasserleitungen mittels Kamerabefahrung sowie gegebenenfalls weiterführende Analysen. Der Gutachter dokumentiert seine Feststellungen detailliert und erstellt ein schriftliches Gutachten, in dem er die Schadensursache darlegt.

Neben dem Sachverständigengutachten können auch Foto- und Videoaufnahmen vom Schadensbereich hilfreich sein, um die Situation zu dokumentieren. Besonders aussagekräftig sind Aufnahmen, die den Zusammenhang zwischen dem Schaden und der undichten Leitung verdeutlichen, beispielsweise Bilder von ausgetretener Flüssigkeit oder Rissen im Boden in unmittelbarer Nähe zur Leckage.

Darüber hinaus können Zeugenaussagen von Bedeutung sein, sofern Personen den Schadenseintritt oder die Umstände, die darauf hindeuten, beobachtet haben. Auch Reparaturbelege von Fachfirmen, die mit der Instandsetzung der Leitung beauftragt wurden, können als Nachweis dienen.

Letztlich obliegt es dem Geschädigten, die erforderlichen Beweise zusammenzutragen und dem Verursacher oder der Versicherung vorzulegen. Je umfangreicher und schlüssiger die Beweislage ist, desto höher sind die Chancen, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und undichter Abwasserleitung überzeugend darzulegen.


Welche Schadensersatzansprüche kann ich geltend machen, wenn mein Grundstück durch eine undichte Abwasserleitung beschädigt wurde?

Bei einer Beschädigung des Grundstücks durch eine undichte Abwasserleitung können verschiedene Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ein Anspruch kann sich aus der Verletzung des Eigentums ergeben, wie es in diesem Fall einer Beschädigung des Grundstücks der Fall ist. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn beispielsweise eine Reinigung des Grundstücks erforderlich ist. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem Ausmaß der Beschädigung und dem entstandenen Schaden. Relevant für den Anspruch können auch die Umstände sein, unter denen die Beschädigung erfolgte.


Wie gehe ich vor, um meine Ansprüche geltend zu machen?

Um Ansprüche geltend zu machen, wenn ein Grundstück durch eine undichte Abwasserhauptleitung absackt, sind mehrere Schritte erforderlich. Zunächst sollte der Schaden dokumentiert werden. Dies umfasst Fotos, schriftliche Aufzeichnungen und gegebenenfalls Gutachten von Sachverständigen, die den Schaden und dessen Ursache bestätigen. Diese Beweise sind entscheidend, um den Anspruch zu untermauern.

Im nächsten Schritt erfolgt die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche. Hierbei wird der Verantwortliche, in diesem Fall der Betreiber der Abwasserleitung, schriftlich zur Schadensregulierung aufgefordert. Dieses Schreiben sollte eine detaillierte Beschreibung des Schadens, die Ursache und die geforderte Entschädigung enthalten. Es ist ratsam, eine Frist zur Stellungnahme oder Schadensregulierung zu setzen.

Reagiert der Verantwortliche nicht oder lehnt er die Schadensregulierung ab, kann ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Ein anwaltliches Schreiben erhöht den Druck auf den Verantwortlichen und signalisiert die Ernsthaftigkeit des Anspruchs. Der Anwalt prüft zudem die rechtlichen Grundlagen und die Erfolgsaussichten einer Klage.

Sollte auch dies nicht zum Erfolg führen, bleibt die Möglichkeit der Klageerhebung. Die Klage wird beim zuständigen Gericht eingereicht. Die Klageschrift muss die Parteien, den Klagegrund und den Klageantrag enthalten. Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten wird die Klage rechtshängig. Das Gericht prüft dann die Sach- und Rechtslage und entscheidet über den Anspruch.

Während des gesamten Verfahrens ist es wichtig, die Verjährungsfristen zu beachten. Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Eine rechtzeitige Klageerhebung hemmt die Verjährung und sichert die Ansprüche.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Haftung für Schäden. Eigentümer können Schadensersatz wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Rechten, Rechtsgütern oder Interessen verlangen. Im vorliegenden Fall ist dies der zentrale Paragraph, der die Haftung für den durch die undichte Abwasserleitung verursachten Schaden regelt.
  • § 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Art und Umfang des Schadensersatzes. Regelt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Hierunter fallen auch die Kosten für die Reparatur des Grundstücks und möglicherweise auch die Kosten für ein Gutachten zur Schadensfeststellung.
  • § 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Abwehr- und Beseitigungsanspruch. Der Eigentümer kann von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Dieser Paragraph ist relevant, um künftige Schäden zu verhindern und die Behebung der bestehenden Schäden zu verlangen.
  • § 536a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Schadens- und Aufwendungsersatz des Mieters bei Sach- und Rechtsmängeln. Falls Mietverhältnisse betroffen sind, haben Mieter unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz. Relevant, wenn der Schaden auch das Mietverhältnis beeinflusst.
  • Hochwasserschutzgesetz: Regelungen zur Instandhaltung und Überwachung von Abwasserleitungen, um Umweltschäden zu verhindern. Indem es Vorschriften für die Betreiber von Abwasserleitungen enthält, wirkt es präventiv gegen ähnliche zukünftige Vorfälle.
  • § 286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Verzug des Schuldners. Wenn der Schuldner (Betreiber der Abwasserleitung) die Schäden nicht rechtzeitig beseitigt, kann der Gläubiger (Geschädigter) Verzugszinsen verlangen. Dies rechtfertigt die Zinsforderungen in dem Urteil.
  • Bauordnungsrecht: Landesgesetze, die die Sicherheit und Ordnung von Bauwerken regeln, einschließlich der Wartung von Abwasserleitungen. Relevant für die Einhaltung der technischen Standards und Vorschriften durch den Betreiber der Abwasserleitung.

⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Rostock

OLG Rostock – Az.: 3 U 24/21 – Urteil vom 31.03.2022

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.11.2020 (Az.: 3 O 636/19) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.11.2020 (Az.: 3 O 636/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.300,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Falle der Behebung der festgestellten Grundstückssetzungen oberhalb der Hauptabwasserleitung des Beklagten auch die anfallende Umsatzsteuer zu erstatten.

b) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2020 zu zahlen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens, tragen die Klägerin 85% und der Beklagte 15%.

4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Gegner vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,- € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten u.a. einen Schadenersatz- und Unterlassungsanspruch aus der Havarie in einem Abwasserleitungssystem des Beklagten geltend.

Mit Urteil vom 03.11.2020 hat das Landgericht dem Antrag der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 4.300,- € nebst Zinsen und Kosten entsprochen, die weitergehende Klage auf Schadensersatz jedoch abgewiesen. Daneben hat es den Beklagten unter einer Bedingung zudem zur Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks durch austretendes Abwasser verurteilt.

Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, Anträge sowie Entscheidungsgründe nimmt der Senat gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.

Gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.11.2020 haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während die Klägerin mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren, soweit diesem nicht entsprochen worden ist, vollumfänglich weiterverfolgt, macht der Beklagte mit seiner Berufung die vollständige Abweisung der Klage geltend.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Landgericht habe ihr zu Unrecht lediglich einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 4.300,- € zugesprochen. Die Klägerin habe entgegen dem landgerichtlichen Urteil nicht nur eine Kausalität hinsichtlich der direkt über der Hauptabwasserleitung bestehenden Grundstücksabsenkungen durch die marode Abwasserleitung beweisen können. Der beauftragte Sachverständige Prof. Dr. H. habe im Hinblick auf die Frage, ob sämtliche vorhandenen Grundstücksschäden aus dem Ereignis vom 12.07.2014 stammen würden, selbst darauf hingewiesen, dass dies nicht allein durch einen Sachverständigenbeweis zu klären sei, sondern auch durch Bildaufnahmen oder die Vernehmung von Zeugen. Aus diesen Erwägungen heraus sei deshalb der Zeuge S. am 22.09.2020 vor dem Landgericht Neubrandenburg vernommen worden. Unter anderem habe dieser bekundet, dass er das Grundstück bereits vor dem Ereignis vom 12.07.2014 zehn Jahre lang gewartet und dort u.a. gemäht und deshalb das Grundstück genau gekannt habe. Erst nach dem 12.07.2014 habe der Zeuge festgestellt, dass Grundstücksabsackungen im Bereich der Rohrleitungen entstanden seien, und in der Folgezeit auch bemerkt, dass immer mehr Absackungen dazu gekommen seien. Im Bereich des Hauses sei dem Zeugen dann in der Folge des 12.07.2014 aufgefallen, dass dort, wo kleinere Pflastersteine seien, die Wandabschlüsse abgerissen gewesen seien.

Das Landgericht habe diese Aussage jedoch nicht ausreichend gewürdigt. Es sei vielmehr zu der unzutreffenden Auffassung gelangt, dass ein angeblicher Abstand zwischen den weiteren Grundstücksabsackungen und der Hauptabwasserleitung eine Ursächlichkeit nicht begründen könne und eine mögliche unzureichende Untergrundverdichtung es nicht ausschließen lasse, dass diese für die weiteren Grundstücksabsackungen ursächlich gewesen sei. Dabei seien aber wesentliche Aspekte der Aussage des Zeugen S. missachtet worden, insbesondere dass auch die Hausanschlussleitung durch das Ereignis am 12.07.2014 und den dortigen Wasseraustritt aus der Hauptabwasserleitung in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Hieraus würden sich nämlich kausal auch die weiteren Absackungen auf dem klägerischen Grundstück erklären lassen. Auch habe der Zeuge S. bekundet, dass das Grundstück an jenem Tag erheblich unter Wasser gestanden habe. Es wäre ein Zufall, wenn nun gerade nach dem 12.07.2014 das Grundstück angefangen hätte, auf Grund einer angeblich unzureichenden Untergrundverdichtung abzusacken, und vor allem im Bereich der Hausanschlusskante die Abrisse erfolgt wären. Vielmehr spreche der Ablauf der Ereignisse konkret dafür, dass auch die anderen Schäden am Grundstück der Klägerin durch das Schadensereignis vom 12.07.2014 eingetreten seien.

Das Landgericht habe dem Unterlassungsantrag der Klägerin zu Unrecht nur einschränkend stattgegeben und unter die Bedingung gestellt, dass der Beklagte es bis zum 01.02.2021 nicht realisiere, dass die Abwasserleitung durch eine dichte Leitung ersetzt oder so saniert werde, dass die Leitung keine Undichtigkeiten mehr aufweisen würde. Fehlerhaft sei hierbei, dass damit die im Rahmen der Klage und auch im selbstständigen Beweisverfahren vorgetragene Unterdimensionierung der Abwasserleitung noch immer nicht beseitigt wäre. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen des Verfahrens keinerlei Umstände dafür hätten festgestellt werden können, dass die Rohrleitung von ihrem Querschnitt her so schadensgeneigt sei, dass die Klägerin hierdurch bedingt, auch unabhängig von Starkregenereignissen, jederzeit mit einem Rückstau, wie am 12.07.2014, hätte rechnen müssen. Dabei habe das Ereignis vom 12.07.2014 mehr als deutlich gemacht, dass die Abwasserleitung unterdimensioniert sei. Dass die Abwasserleitung des Beklagten permanent überlastet sei, habe sich auch durch die Überschwemmungen des neben dem klägerischen Grundstück befindlichen Richtgrabenweges gezeigt. Der Unterlassungsanspruch sei daher berechtigt, bis die Leitung einerseits vom Zustand her saniert und andererseits der Querschnitt, sprich die Dimensionierung, kapazitiv erhöht werde. In die Leitung fließe ein Großteil des Abwassers der Stadt Demmin ein. Hierfür reiche die Leitung einfach nicht aus.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Neubrandenburg (3 0 636/19) vom 03.11.2020 wird der Beklagte verurteilt,

1. an die Klägerin 25.338,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, durch die von ihr betriebene Hauptabwasserleitung auf ihrem, der Klägerin, Grundstück Abwasser einzuleiten,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, alle weiteren Schäden zu ersetzen, die durch die von ihm betriebene Abwasserleitung auf ihrem, der Klägerin, Grundstück verursacht worden sind und verursacht werden,

4. an sie, die Klägerin, vorgerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

2. das angefochtene Urteil des Landgerichts Neubrandenburg – 3 0 636/19 – vom 03.11.2020 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die umfangreich durchgeführte Beweisaufnahme, einschließlich des durch die Klägerin veranlassten selbständigen Beweisverfahrens (3 OH 18/14), keinen Nachweis einer Schadensverursachung durch das behauptete Ereignis erbracht habe. Dies betreffe auch den Bereich des direkten Verlaufes der Hauptabwasserleitung, in dem der Sachverständige Unebenheiten festgestellt habe. Soweit nach der Klage ein vermeintliches Schadensereignis im Jahr 2014 das gesamte Grundstück der Klägerin überschwemmt und zu den behaupteten Absackungen des Grundstückes geführt haben solle, sei dies durch den Sachverständigen im Rahmen der Beweisaufnahme wiederholt ausgeschlossen worden, weshalb die Klage durch das Landgericht in vollem Umfang abzuweisen gewesen wäre. Das Landgericht habe in Bezug auf die Hauptabwasserleitung fehlerhaft eine Schadensersatzpflicht gemäß §280 Abs. 1 S. 1 BGB konstruiert und unzutreffend einen Unterlassungsanspruch der Klägerin angenommen. Dabei habe das Landgericht übersehen, dass der Beklagte bereits seit dem Jahr 2012, d.h. vor dem von der Klägerin behaupteten Schadensereignis, eine Sanierung der Leitung angestrebt habe. Der festgestellte Sanierungsbedarf sei jedoch durch die Klägerin bis zum heutigen Tag verhindert worden. Noch in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2020 sei durch den Beklagten eine kurzfristige Sanierung unter der Voraussetzung angeboten worden, dass die Klägerin auf ihrem Grundstück die entsprechend erforderliche Baufreiheit gewähre. Im Zuge dieser Sanierung hätten auch die über dem Leitungsverlauf festgestellten Unebenheiten beseitigt werden sollen. Hierauf hätten sich die Parteien jedoch nicht verständigen können. Selbst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sei die Klägerin aufgefordert worden, sich in Bezug auf die Gewährung des Zutritts zum Grundstück im Zuge von Baumaßnahmen zu erklären. Dies sei seitens der Klägerin allerdings unter die Voraussetzung einer Zahlung des vermeintlich ihr zustehenden Schadensersatzes i.H.v. 25.338,00 € gestellt worden.

Zu der streitgegenständlichen Abwasserleitung habe der Sachverständige festgestellt, dass diese altersbedingten Mängel wie Innenkorrosion, undichte Rohrverbindungen usw. zeige, wodurch im Normalbetrieb durch Feuchtigkeitsaustritt unterhalb der Rohrsohle eine Nachverdichtung stattgefunden haben könne. Eindeutig habe sich der Sachverständige darauf festgelegt, dass hierzu aber ein länger währender Prozess und nicht ein einmaliges, kurzzeitiges Ereignis erforderlich gewesen wäre. Damit habe der Sachverständige eine jahrelange bzw. jahrzehntelange Nutzung der Leitung gemeint. Zudem seien vom Sachverständigen auch weitere mögliche Ursachen benannt worden.Insbesondere sei hier auf die vom Gutachter angenommene schwankende Feuchtigkeitsbelastung des Grundstückes wegen des sich stetig witterungsbedingt ändernden Grundwasserspiegels hinzuweisen, da das Grundstück der Klägerin im Hochwasserschutzgebiet liege.Insofern sei der Sachverständige diesbezüglich allenfalls von einer Mitverursachung durch den altersbedingten Zustand der Abwasserleitung ausgegangen, ohne den Verschuldensanteil des Beklagten feststellen zu können. Wenn das Landgericht in seiner Entscheidung ohne weitere Begründung „eine zumindest überwiegende Mitverantwortlichkeit der Leitung“ annehme, gehe es rechtsirrig von einer vollständigen Haftung des Beklagten aus. Die weiter festgestellten Unebenheiten, insbesondere auch bezogen auf die am Wohngebäude vorhandene Pflasterung, habe der Sachverständige auf Veränderungen im Baugrund zurückgeführt.

Fehlerhaft habe das Landgericht eine nachvollziehbare und glaubwürdige Darstellung des Ereignisses vom 12.07.2014 und des weiteren Verlaufes unterstellt. Die Einlassung des Zeugen S. dahingehend, dass Abwasser nicht nur aus den Schächten der Hauptabwasserleitung, sondern auch aus dem Schieber- und dem Hausanschlussschacht ausgetreten sei, sei technisch nicht nachvollziehbar; dies vor dem Hintergrund der unstreitigen Tatsache, dass der Schieberschacht auf dem Grundstück der Klägerin abgeschlossen gewesen sei. Es werde insoweit auf die tatsächliche Situation des Leitungsaufbaus gemäß den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 24.05.2017 verwiesen. Aufgrund Rückstaus aus der Hauptabwasserleitung in den Leitungsbereich nach dem geschlossenen Schieber austretendes Abwasser sei unmöglich. Ebenso unmöglich sei es, dass aus dem Schieberschacht nach oben austretendes Abwasser wieder in die zwischen diesem und dem Hausanschlussschacht befindliche Leitung derart eintreten könne, dass es aus dem Hausanschlussschacht an die Oberfläche, wie bei einem überkochenden Topf, austrete und gleichzeitig in den Keller des Wohnhauses bis zu einer Höhe von ca. einem halben Meter laufe. Dabei sei auch der eigene Vortrag der Klägerin zu berücksichtigen, dass von ihr das im Wohnhaus anfallende Abwasser zunächst im Leitungssystem gesammelt werde und nur in zeitlichen Abständen durch Öffnen des Schiebers ein Ablauf in die Hauptabwasserleitung vorgenommen worden sei. Dies spreche für ein im wesentlichen intaktes Leitungssystem bis zum Schieberschacht. Weiter treffe es nicht zu, dass der Zeuge S. bekundet hätte, dass das Grundstück an jenem Tage unter Wasser gestanden habe. Beschrieben worden sei vom Zeugen lediglich eine Pfütze im Eingangsbereich des Grundstückes und Wasser im Bereich des Schieber- und Hausanschlussschachtes, wobei dieses nicht sichtbar gewesen sei und er die Feuchtigkeit lediglich beim Begehen der Flächen bemerkt haben will. Diese Feuchtigkeit könne und müsse jedoch auf das vom Zeugen geschilderte Starkregenereignis zurückzuführen sein.

Eine Unterdimensionierung der Leitung bestehe nicht. Die Klägerin versuche offensichtlich, irgend eine Begründung zu finden, um die von ihr behaupteten Ansprüche realisieren zu können.

Keinerlei Rechtsgrundlage finde der ausgeurteilte Unterlassungsanspruch. Unabhängig davon, dass die zur Vermeidung der Unterlassungspflicht eingeräumte Möglichkeit der Sanierung oder des Ersatzes der streitgegenständlichen Hauptabwasserleitung die Einräumung der Berechtigung der in diesem Rahmen erforderlichen Nutzung des Grundstücks durch die Klägerin erfordere, sei eine solche Sanierung bis zum 01.02.2021 undurchführbar gewesen, da die Klägerin den Zugang verweigert habe. Bei der Beklagten handele es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen haushaltsrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorgaben einzuhalten habe. So seien beispielsweise solche Bauleistungen öffentlich auszuschreiben, was ein entsprechendes zeitbeanspruchendes Verfahren voraussetze. Zudem müssten Baumaßnahmen ordnungsgemäß planungsrechtlich vorbereitet werden, was, wie bereits dargestellt, durch den Beklagten seit 2012 aufgrund der Verweigerungshaltung der Klägerin nicht abschließend habe durchgeführt werden können. Letztlich seien die erforderlichen Tiefbauarbeiten witterungsbedingt in den Wintermonaten nicht ausführbar gewesen. Den gemäß dem erstinstanzlichen Urteil zur Vermeidung der Unterlassungspflicht nicht realisierbaren Maßnahmen stünden die erheblichen Auswirkungen der Stilllegung dieser Hauptabwasserleitung gegenüber. Über diese Leitung werde das Abwasser eines erheblichen Teils der Bevölkerung der Stadt Demmin in das neben dem Grundstück der Klägerin befindliche Abwasserwerk entsorgt. Technische Alternativen seien auf Seiten des Beklagten nicht vorhanden. Letztlich basiere die vom Landgericht gesehene Unterlassungsverpflichtung allein auf der Vermutung, dass über Undichtigkeiten aus der Leitung Abwasser in den Boden des Grundstücks der Klägerin gelangen könnte. Insoweit habe das Landgericht auf die Ausführungen des Sachverständigen vom 08.04.2016 zurückgegriffen, der diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen habe. Einen tatsächlichen Nachweis habe es hierfür jedoch nicht gegeben. Im Rahmen eines Ortstermins entnommene Bodenproben hätten die Vermutung nicht bestätigt.

Die Klägerin beantragt insoweit, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

Die Klägerin trägt auf die Berufung des Beklagten weiter vor, dass der Beklagte unterstelle, das Landgericht würde zutreffend davon ausgehen, dass kein Nachweis einer Schadenverursachung durch das behauptete Ereignis aus dem Jahre 2014 erbracht sei. Dies treffe nicht zu. Das Landgericht habe in seinem Urteil vielmehr herausgestellt, dass das Ereignis aus dem Jahre 2014 in jedem Falle mitursächlich für die Absackungen gewesen sei. Dies treffe nach den Feststellungen des Landgerichts gerade auch auf die Absackungen im Leitungsverlauf der Hauptabwasserleitung zu. Der Sachverständige habe auch nicht ausgeschlossen, dass das Grundstück im Jahre 2014 aufgrund des Schadensereignisses abgesackt sei. Der Sachverständige habe sich nur dahingehend geäußert, dass er anhand der ihm vorliegenden Anknüpfungstatsachen dies nicht beurteilen könne. Deshalb sei dann auch der Zeuge T. S. am 22.09.2020 vernommen worden, der bestätigt habe, dass das Grundstück erst nach dem Schadenereignis die Absackungen aufgewiesen habe. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin sei nicht konstruiert, sondern ergebe sich aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Pflichtverletzung des Beklagten ergebe sich daraus, dass er jahrelang eine vom Sachverständigen festgestellt äußerst marode Abwasserleitung auf dem Grundstück der Klägerin betreibe. Der Beklagte könne auch nicht damit durchdringen, die Klägerin hätte eine Sanierung bis zum heutigen Tage verhindert. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich bei jeder Sanierungsbemühung einfach angeschickt habe, ohne Rücksprache mit der Klägerin das Grundstück zu betreten und dabei auch nicht klargestellt habe, was konkret dort geschehen solle. Im Übrigen würden behauptete Sanierungsabsichten und -versuche des Beklagten seitens der Klägerin bestritten.

Wenn der Beklagte sich darauf berufe, in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2020eine kurzfristige Sanierung mit der Maßgabe angeboten zu haben, dass die Klägerin auf ihrem Grundstück die entsprechende Baufreiheit gewähre, sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei lediglich um ein unspezifiziertes Angebot gehandelt habe, die Leitung durch einen sogenannten Inliner zu sanieren. Dies reiche jedoch für eine sach- und fachgerechte Sanierung der Leitung nicht aus, da die Leitung nicht ausreichend dimensioniert sei und es deshalb immer wieder zu solchen Schadenereignissen kommen würde.

Soweit der Beklagte sich auf einen sich angeblich stetig verändernden Grundwasserspiegel berufe und dies als Ursache für die Absackungen ausmache, werde dies weiterhin bestritten. Zu Recht habe das Landgericht herausgestellt, dass dieser Einwand nicht erklärbar mache, weshalb nun gerade die Absackungen im Bereich der Hauptabwasserleitung sichtbar seien. Allein die Behauptung, das Grundstück der Klägerin liege im Hochwasserschutzgebiet, führe nicht dazu, dass aufgrund vorgeblicher Grundwasserspiegelschwankungen das Grundstück absacke.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Dem landgerichtlichen Verfahren ist ein selbständiges Beweisverfahren zu den von der Klägerin behaupteten Schäden am Grundstück vorangegangen. Das Landgericht hat die Akten des Beweisverfahrens 3 OH 18/14 beigezogen und diese zum Gegenstand des Verfahrens gemacht sowie den Zeugen S. in der öffentlichen Sitzung vom 22.09.2020 angehört.

Der Senat hat den im selbständigen Beweisverfahren mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. W. H. in der öffentlichen Sitzung vom 10.03.2022 zum Ergebnis des Beweisverfahrens ergänzend angehört. In diesem Zusammenhang wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 10.03.2022 verwiesen.

II. Die Berufungen der Parteien sind zulässig; indes hat nur die Berufung des Beklagten zumindest teilweise Erfolg.

1. Der Klägerin steht (lediglich) ein Anspruch auf den vom Landgericht ausgeurteilten Schadensersatz in Höhe von 4.300,- € aus § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG zu. Beide Berufungen sind insoweit unbegründet.

a) Ein gemeindliches Kanalisationsnetz, wozu auch die auf dem klägerischen Grundstück befindliche streitbefangene (Haupt-)Abwasserleitung zählt, gehört zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungen (vgl. BGH, Urteil v. 11.07.1991 – III ZR 177/90 -, zit. n. juris, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.02.1992 – 18 U 154/91 -, zit. n. juris, Rn. 6 m.w.N; Filthaut/Piontek/Kayser, HPflG, 10. Aufl., § 2 Rn. 11 m.w.N.). Dass das Kanalisationsnetz von dem hierzu gegründeten Zweckverband, dem Beklagten, betrieben wird, ändert hieran nichts. Selbst wenn man das Kanalisationsnetz indes nicht als gemeindliches Kanalisationsnetz ansehen würde, ändert sich am Anwendungsbereich des § 2 HPflG nichts, da es sich vorliegend in jedem Fall um eine in § 2 HPflG genannte Anlage handelt, die von dem Beklagten betrieben wird (vgl. Filthaut/Piontek/Kayser, a.a.O., § 2, Rn. 8 u. 10). Das Rohrleitungssystem des Beklagten endet am sog. Schieber, dort beginnt die Grundstücksentwässerungsanlage der Klägerin.

b) Ein Schadensersatzanspruch nach § 2 HPflG setzt demnach voraus, dass der Schaden entweder durch die Wirkungen von Flüssigkeiten entstanden ist, die von der Rohrleitungsanlage bzw. einer Anlage zur Ableitung von Flüssigkeiten ausgehen (Abs. 1 S. 1 = sog. Wirkungshaftung), oder dass der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Flüssigkeit zu beruhen, auf das Vorhandensein der Anlage selbst zurückzuführen ist (Abs. 1 S. 2 und 3 = sog. Zustandshaftung), es sei denn, dass sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsgemäßem, d.h. den anerkannten Regeln der Technik entsprechendem und unversehrtem Zustand befand (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).

Da die Klägerin vorliegend geltend macht, dass die vermeintlichen Schäden dadurch entstanden seien, dass Abwasser aufgrund eines einmaligen Schadensereignisses aus den auf dem Grundstück befindlichen Schächten oberirdisch bzw. durch das marode Rohrleitungssystem unterirdisch ausgetreten sei und die angezeigten Schäden verursacht habe, liegt hier ein Fall der sogenannten Wirkungshaftung vor (vgl. hierzu: Filthaut/Piontek/Kayser, a.a.O., § 2 Rn. 30 m.w.N.). Gleiches gilt für die Hilfsargumentation der Klägerin, dass die Schäden durch langjährigen Ausfluss von Abwasser durch das Rohrleitungssystem entstanden seien.

Haftungsvoraussetzung hierfür ist jeweils, dass durch die Wirkung der Flüssigkeiten, also das Abwasser, die angezeigten Schäden entstanden sind und ein Zusammenhang mit der Funktion der Anlage besteht, wobei dies eine entscheidende Ursache für die Schadensentstehung gewesen sein muss (vgl. Filthaut/Piontek/Kayser, a.a.O., § 2 Rn. 21, 22). Ob das Abwasser dabei nun oberirdisch aus den Schächten oder unterirdisch aus dem Rohrleitungssystem ausgetreten ist, spielt hierfür demgegenüber keine Rolle.

c) Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hat der Geschädigte dabei die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Haftung nach § 2 HPflG zu beweisen. Hierzu gehört der Nachweis, dass die Schäden durch die Wirkung der in § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG bezeichneten Stoffe zumindest mitverursacht worden ist, wobei es ausreicht, dass für die behauptete Ursache überzeugende Gründe sprechen (vgl. Filthaut/Piontek/Kayser, a.a.O., § 2 Rn. 79).

aa) Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang insoweit zunächst vorgetragen, dass es am 12.07.2014 zwischen 10:00 Uhr und 11:30 Uhr zu einem Havariefall in der Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten und in Folge dessen im Rohrleitungssystem zu einem Rückstau gekommen sei, der aufgrund der dort befindlichen maroden und unterdimensionierten Leitungen dazu geführt habe, dass erhebliches Abwasser aus den Schächten und dem Rohrleitungssystem gedrungen sei und ihr Grundstück quasi „unter Wasser“ gesetzt habe. Dies habe zu den angezeigten Absackungen des Grundstücks und damit den geltend gemachten Schäden am Grundstück geführt. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, dass ein andauerndes Austreten von Abwasser aus dem maroden Leitungssystem ursächlich für die Absackungen auf ihrem Grundstück gewesen sei.

bb) Dass das auf dem Grundstück der Klägerin unterirdisch verlaufende Rohrleitungssystem marode gewesen ist, ist zwischen den Parteien letztendlich unstreitig und im Übrigen vom Sachverständigen Prof. Dr. H. in seinem Gutachten auch nachvollziehbar aufgezeigt worden. Aus diesem Grund hat der Beklagte auch bereits vorgerichtlich und auch noch im Laufe des Verfahrens Reparaturmaßnahmen angeboten. Unstreitig sind auch die von der Klägerin behaupteten Absackungen auf ihrem Grundstück vorhanden. Dies ergibt sich auch aus dem durchgeführten (selbständigen) Beweisverfahren, in dem der Sachverständige die behaupteten Absackungen in seinem Gutachten bestätigt hat.

cc) Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Beweisverfahrens zur Überzeugung des Senats indes fest, dass der Beklagte, wie bereits vom Landgericht ausgeurteilt, allein für die Absackungen des Grundstücks unmittelbar oberhalb der Hauptabwasserleitung bis hin zum sogenannten Schieberschacht die Verantwortung trägt.

(1) Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H. hat im Rahmen des Ortstermins eine Kamerakanalbefahrung durchgeführt. Dabei hat er erhebliche Beschädigungen im Rohrleitungssystem festgestellt. Die Anlage weist danach – insbesondere im Bereich der Rohrverbindungen – deutlich sichtbare Inkrustationen auf. Über den gesamten Rohrumfang liege laut Gutachten eine Innenkorrosion vor. Rohrverbindungen seien zum Teil undicht und über den gesamten Leitungsumfang würden Querrisse in einer Rissbreite von bis zu 2 mm vorliegen. Aufgrund der vorgenannten Schäden könne nach Auffassung des Sachverständigen deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass selbst im Normalbetrieb über die Risse bzw. die undichten Rohrverbindungen Abwasser in das umgebende Erdreich gelange und die Bodenschichten durchfeuchte. Damit verbunden könne wiederum nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Boden hierdurch kontaminiert und die Tragschicht unterhalb der Feuchtigkeitsbelastung nachverdichtet werde, wofür auch eine im Rahmen der Rohrleitungsbefahrung nachgewiesene teilweise Absackung der dort befindlichen Abwasserleitung spreche. Im Rahmen seiner Anhörung im Beweisverfahren am 17.01.2017 hat der Sachverständige deshalb klargestellt, dass die dortigen vorhandenen Absackungen „sehr wahrscheinlich“ durch aus dem Rohr austretendes Abwasser verursacht worden seien. Im Rahmen seiner Befragung in der öffentlichen Sitzung vom 10.03.2022 hat der Sachverständige dies bekräftigt und klargestellt, dass er davon ausgehe, dass diese Absackungen auf das Schadensereignis vom 12.07.2014 und die dauerhaften Leckagen zurückzuführen seien.

Die Ausführungen des Sachverständigen zu den Grundstücksabsackungen oberhalb des Verlaufs der Hauptleitung überzeugen – wie schon das Landgericht – auch den Senat. Insbesondere der Umstand, dass die insoweit monierten Absackungen identisch sind mit dem Verlauf des Rohrleitungssystems, spricht nach Auffassung des Senats eindeutig dafür, dass diese ihre Ursächlichkeit im maroden Rohrleitungssystem haben. Dass jene Absackungen dabei nicht großflächig ausgefallen sind, sondern sich tatsächlich nur auf den unmittelbaren Bereich des Verlaufs der Hauptleitung beschränken, trägt dabei die Ausführungen des Sachverständigen, dass das Abwasser eben nur das die Hauptabwasserleitung umgebende Erdreich kontaminiert und die dortigen Bodenschichten durchfeuchtet hat.

Dem Einwand des Beklagten, dass auch Schwankungen im Grundwasserspiegel hierfür verantwortlich sein könnten, vermag der Senat hingegen nicht zu folgen. Der Senat teilt insoweit vielmehr die Ansicht des Landgerichts, dass Schwankungen im Grundwasserspiegel nicht erklären würden, warum sich die Grundstücksabsackungen dann nur oberhalb des direkten Verlaufs der maroden Hauptabwasserleitungen finden lassen, schon in kürzeren Entfernungen hierzu jedoch keine Grundstücksabsackungen mehr vorhanden sind. Wäre der Grundwasserspiegel ursächlich, hätte es demgegenüber in dem Bereich des Grundstücks großflächigere Grundstücksabsackungen geben müssen.

(2) Soweit der Sachverständige hingegen die Ursächlichkeit des Rohrleitungssystems für die weiteren Absackungen auf dem Grundstück der Klägerin im Bereich der Wohnhauskante und der am Wohnhaus anliegenden Pflasterungen verneint hat, hat er dies in seinem Gutachten damit begründet, dass ausgeschlossen werden könne, dass diese Absackungen im Zusammenhang mit einem einmaligen Schadenseintritt entstanden seien. Es sei nicht möglich, dass über einen (einzigen) Havariefall, der zudem zeitlich begrenzt gewesen sein soll, eine derartige Menge von Abwasser in den dortigen Baugrund gelangt sei, so dass dies zu den Absackungen dort geführt habe. Allein durch Austreten von Abwasser aus der maroden Abwasserleitung könne es vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum Absacken der dortigen Grundstücksfläche einschließlich der Pflasterung gekommen sein. Die Ursache hierfür sei vielmehr darin zu sehen, dass bei Erstellung der entsprechenden Zuwegung die Verdichtung bzw. der Aufbau des Unterbaus und/oder der Tragschicht bezogen auf die Belastungssituation nicht fachgerecht erfolgt sei. In seiner Stellungnahme vom 24.05.2017 zum Gutachten hat der Sachverständige hierzu weiter ausgeführt, dass es bei nicht fachgerechtem Aufbau des Untergrunds etc. durch Oberflächenwasser bzw. Niederschlagswasser zu Ausspülungen kommen würde, wodurch Luftporen entstünden, die dann zum Absenken der Tragschicht und damit der Pflasterung geführt hätten. Soweit überhaupt ein Abwasseraustritt zu einer Nachverdichtung des Baugrundes führen könne, käme dies allenfalls bei neu bzw. frisch eingebauten Erdmassen und nicht – wie hier – in Bodenbereichen mit einem gewachsenen – über einen längeren Zeitraum konsolidierten – Bodenaufbau in Frage. Neben der nicht fachgerechten Verdichtung könne nicht ausgeschlossen werden bzw. sei sogar sehr wahrscheinlich, dass die großflächigen Grundstücksabsackungen im Bereich der Pflasterung, anders als bei den unmittelbaren Absackungen im Bereich der Hauptleitung, durch einen permanent schwankenden Wasserstand im Baugrund hervorgerufen worden seien.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Sachverständige auf Nachfrage des Senats in der öffentlichen Sitzung vom 10.03.2022 bekräftigt, dass ein zeitlich begrenztes Ereignis nicht ursächlich für die großflächigen Absackungen im Pflasterbereich gewesen sein könne. Dies sei vielmehr auf andere Ursachen zurückzuführen, wobei der Sachverständige in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen hat, dass das streitbefangene Grundstück im Bereich des Überschwemmungsgebiets der Peene liege, wo das Grundwasser bis zu 10 cm unter der Geländeoberfläche steigen, was wiederum pro Jahr zu einer Setzung von bis zu 10 mm führen könne. Der Sachverständige hat weiter darauf hingewiesen, dass sich die festgestellten Leckagen der Hauptleitung nicht auf den gepflasterten Bereich ausgewirkt hätten, selbst wenn sich die heraustretende Abwassermenge durch die Grundwasseranhebungen vergrößert hätten. Dafür sei bereits die Entfernung zwischen Hauptleitung und Pflasterung zu groß.

Dem folgt der Senat. Die Argumentation des Sachverständigen erscheint plausibel und nachvollziehbar. Dafür, dass ein einmaliges Havarieereignis nicht ursächlich für die Grundstücksabsackungen im Bereich der Pflasterungen gewesen sein kann, spricht dabei insbesondere, dass es zwischen den Absackungen oberhalb der Hauptleitung und den Absackungen im Bereich der Pflasterung keine weiteren Absackungen gegeben hat. Wäre aber dass aus der Hauptleitung austretende Abwasser – ob oberirdisch oder unterirdisch – ursächlich, wäre nicht erklärlich, warum es auch hier nicht zu größeren Absackungen des Grundstücks gekommen ist. Dieser Umstand legt vielmehr nahe, dass sich die Folgen des Havarieereignisses nicht auf die weiter von der Hauptleitung entfernten Grundstücksflächen erstreckten, austretendes Abwasser also offenbar den Boden nicht weitläufig kontaminierte.

Dem steht die Aussage des Zeugen S. nicht entgegen. Der Zeuge S. mag subjektiv den Eindruck gehabt haben, dass die Absackungen im Bereich der Pflasterung erst nach dem Havarieereignis erfolgt seien, wobei der Umstand, dass es ein Havarieereignis gegeben hat, für den Beweis des ersten Anscheins sprechen könnte. Nach Auffassung des Senats ist dieser Anscheinsbeweis indes durch die Beweisaufnahme nicht nur erschüttert, sondern sogar widerlegt worden (vgl. hierzu: Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Vor § 284 Rn. 29).

Der Sachverständige hat ausgeschlossen, dass die Absackungen im Bereich der Pflasterungen durch ein einmaliges Havarieereignis entstanden sein können. Der Sachverständige hat insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten und in der Beweisaufnahme vom 10.03.2022 hierzu ausgeführt, dass eine Absenkung des Grundstücks eine Verdichtung des Baugrundes infolge von Kornumlagerungen voraussetze, die sich jedoch im gewachsenen und konsolidierten Boden erst bei mehreren Zyklen unterschiedlicher Wasserstände einstelle. D.h. nur wenn über einen längeren Zeitraum der hofseitige Grundstücksbereich ständig schwankenden Stauwasserhorizonten ausgesetzt gewesen wäre, hätte es zu einer Erdstoffumlagerung mit der Folge einer Senkung bzw. Sackung kommen können.

Dies ist von der Klägerin jedoch selbst nicht einmal behauptet worden. Nach ihrem eigenen Vortrag dauerte das vermeintliche Havarieereignis lediglich ca. 1 1/2 Stunden an, wobei der Zeuge S. die hierdurch bedingte Wasserbelastung des Grundstücks in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht im Übrigen schon nicht so dramatisch dargestellt hat, wie von der Klägerin vorgetragen. Danach soll sich zwar im Bereich der Grundstückseinfahrt eine Pfütze befunden haben, ansonsten will aber selbst der Zeuge S. kein Wasser im streitbefangenen Bereich gesehen, sondern nur beim Begehen der Flächen bemerkt haben. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge S. dabei eingeräumt, dass es im gleichen Zeitraum geregnet hat.

Soweit ein Überlaufen des in der Nähe der Pflasterung befindlichen Hausanschlussschachtes mitursächlich für die dortigen Grundstücksabsackungen gewesen sein soll, hat der Sachverständige dabei nachvollziehbar dargelegt, dass dies nicht der Fall gewesen sein könne, da dieses austretende Abwasser dann – wie im Übrigen auch von der Klägerin im (selbständigen) Beweisverfahren noch behauptet – zwingend in den gleich daneben liegenden Keller des Wohngebäudes gelaufen wäre, und zwar auf die gleiche Höhe wie die Oberkante des Schachtes. Eine Abwasserbelastung des Kellers habe er jedoch im Rahmen seines Auftrags im Beweisverfahren gerade nicht festgestellt. Im Übrigen, hierauf hat der Senat bereits in der öffentlichen Sitzung am 10.03.2022 hingewiesen, ist Eigentümerin des Rohrleitungssystems vom Schieberschacht über den Hausanschlussschacht bis ins Haus hinein die Klägerin, sie trägt insoweit also auch die Verantwortung für den Zustand der Abwasserleitung in jenem Bereich.

Hieraus folgt für den Senat, dass die für die Ursache der Grundstücksabsackungen im Bereich der Pflasterung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin zumindest nicht bewiesen hat, dass die Grundstücksabsackungen im Bereich der Pflasterung auf das Havarieereignis vom 12.07.2014 und/oder die maroden Rohre der Hauptabwasserleitung zurückzuführen sind.

d) Ein Ausschluss der Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 3 HPflG scheidet aus.

e) Unter Berücksichtigung dessen ist der Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der zur Herstellung des Zustands notwendig ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 BGB). Da sich dies allein auf den Bereich des Verlaufs der Hauptleitung auf dem Grundstück der Klägerin bis zum sogenannten Schieberschacht bezieht und ausgehend von den Berechnungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten sowie seinen Angaben im Rahmen seiner Anhörung im (selbständigen) Beweisverfahren hierzu, hält der Senat den vom Landgericht insoweit ausgeurteilten Betrag in Höhe von 4.300,- € (netto) für nicht zu beanstanden. Das Urteil ist, soweit es die Höhe des Betrages zur Beseitigung der Absackungen des klägerischen Grundstücks oberhalb der Hauptleitung betrifft, auch weder vom Beklagten noch von der Klägerin angegriffen worden.

2. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich in gleicher Höhe auch aus § 280 BGB, denn die Kontaminierung des Grundstücks der Klägerin durch die Abwasserleitung des Beklagten ist gleichzeitig eine Pflichtverletzung aus dem Begleitschuldverhältnis zur Dienstbarkeit.

3. Der Klägerin steht demgegenüber kein Anspruch (mehr) auf Unterlassung der Einleitung von Abwasser auf das Grundstück der Klägerin aus § 1004 BGB zu. Insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg und ist die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Auf die fehlerhafte Tenorierung unter einer Bedingung durch das Landgericht kommt es nicht mehr an.

a) Vorliegend liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin durch das Einleiten von Abwasser über das marode Rohrleitungssystem der Hauptleitung – jedenfalls soweit es den Bereich des Verlaufs der Hauptleitung betrifft – vor (s.o.). Der Klägerin steht deshalb vom Grundsatz her ein Anspruch darauf zu, dass dies zukünftig unterbleibt. Soweit der Beklagte einwendet, dass keine Absackungen mehr seit 2014 erfolgt seien, ändert dies nichts, da nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus der maroden Abwasserhauptleitung austretendes Abwasser – insbesondere bei einem weiteren Havarieereignis – zu weiteren Absackungen führt, zumal die Klägerin bereits grundsätzlich keine Kontaminierung ihres Grundstücks mit Abwasser hinzunehmen braucht, selbst wenn dies keine weiteren Schäden verursacht. Nicht umsonst hat der Beklagte der Klägerin in der Vergangenheit auch schon mehrfach eine Reparatur der maroden Abwasserhauptleitung angeboten.

b) Der Beklagte ist insoweit Handlungs- und Zustandsstörer, da er Inhaber der Kanalisation ist.

c) Dem an sich gegebenen Anspruch der Klägerin steht nach Auffassung des Senats jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen, da der Beklagte der Klägerin die Reparatur der Hauptleitung angeboten hat, was von der Klägerin unberechtigt abgelehnt worden ist.

aa) Soweit der Beklagte der Klägerin vorgerichtlich wenigstens zwei Mal die Reparatur der Hauptabwasserleitung angeboten hat, mag die Klägerin diese noch berechtigt mit der Argumentation abgelehnt haben, dass der Beklagte die Maßnahmen zu kurzfristig habe durchführen wollen, ohne diese mit ihr vorher abgesprochen zu haben. Unstreitig hat der Beklagte der Klägerin jedoch auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 22.09.2020 die Sanierung der Abwasserleitung angeboten, was von der Klägerin allein aufgrund der vermeintlich unzureichenden Sanierungsarbeiten abgelehnt worden ist. Der Senat sieht es indes als treuwidrig an, wenn die Klägerin einerseits geltend macht, dass der Beklagte es zu unterlassen habe, dass weiterhin Abwasser aus seiner Kanalisation in ihr Grundstück eindringe, andererseits aber Maßnahmen hiergegen nicht zulässt.

bb) Dies könnte allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn die von dem Beklagten angedachten Maßnahmen tatsächlich offensichtlich nicht geeignet wären, eine (zukünftige) Kontaminierung des klägerischen Grundstücks durch Abwasser aus dem Rohrleitungssystem des Beklagten zu verhindern bzw. sich die Gefahr einer Schädigung hierdurch sogar noch vergrößern würde. Das ist aber nicht der Fall.

(1) Der Beklagte plant, die Sanierung mittels eines sogenannten Schlauchinliners durchzuführen. Schlauchinliner stellen nach allgemeiner Auffassung qualitativ einen neuen Kanal dar, wobei der Verbund von Altrohr und Inliner nach Kenntnis des Senats neuen Rohren bezüglich der Statik sogar oft überlegen ist. Bei der Kanalsanierung mit Schlauchinlinern wird ein mit Reaktionsharz getränkter Polyesterschlauch mithilfe einer Inversionsanlage in den Kanal gestülpt, unter Druck an die Innenwand der alten Leitung gepresst und härtet dort unter Wärmezufuhr aus. Diese Sanierungsmethode eignet sich durch die komplette Auskleidung und der damit verbundenen Abdichtung zur dauerhaften Renovierung schadhafter Abwasserrohre ohne aufwändige Erd- bzw. Bauarbeiten, wobei der Rohrquerschnitt bei einer Inlinerauskleidung nur unwesentlich, d.h. in der Praxis zu ca. 2-3 % reduziert wird und damit die Hydraulik des Kanals nicht negativ beeinflusst.

Dies hat der Sachverständige auf Nachfrage in seiner Befragung am 10.03.2022 bestätigt und die Auffassung vertreten, dass die Sanierung durch einen sogenannten Schlauchinliner auch die von ihm favorisierte Lösung sei. Die Sanierung der maroden Hauptleitung durch den angedachten Schlauchinliner ist daher geeignet, das vorhandene Problem zu lösen, nämlich, dass kein Abwasser aus der Kanalisation mehr in das Grundstück der Klägerin eindringt und dieses kontaminiert.

(2) Auch wäre die Reduzierung des Rohrquerschnitts dabei so minimal (s.o.), dass die Befürchtung der Klägerin, ein noch geringerer Rohrquerschnitt würde die Gefahr von künftigen Abwasseraustritten noch erhöhen, nicht eintreten würde. Ein Anspruch auf eine größer dimensionierte Abwasserleitung, wie von der Klägerin gefordert, steht ihr ohnehin nicht zu. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der klägerische Antrag auf ein Unterlassen richtet. Ein Leistungsantrag dahingehend, dass der Beklagte eine größer dimensionierte Abwasserleitung zu verlegen hat, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen hat aber auch bereits der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass eine Abwasserleitung nach der DIN EN 12056-4 nicht so dimensioniert zu sein braucht, dass keinerlei Überlaufen etc. stattfindet. Dies hat er auch noch einmal in der öffentlichen Sitzung am 10.03.2022 klargestellt. Damit teilt der Sachverständige die Auffassung der Rechtsprechung, wonach eine Gemeinde (Zweckverband) nicht verpflichtet ist, eine Kanalisation so zu planen, einzurichten und zu unterhalten, dass diese zum Beispiel sämtliche denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen kann (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.02.1992 – 18 U 154/91 -, zit. n. juris, Rn. 17 m.w.N.). Selbst wenn es also, wie die Klägerin behauptet, schon früher einmal zu Überschwemmungen gekommen sein mag, besteht kein Anspruch auf eine größer dimensionierte Abwasserleitung.

d) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin bezieht sich nach der Klagebegründung nicht auf einen oberirdischen Austritt von Abwasser durch die auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Schächte der Hauptabwasserleitung. Insoweit bestände auch ohnehin kein umfassender Unterlassungsanspruch, da sich jeglicher Wasseraustritt aus den Schächten selbst bei technisch einwandfreier Abwasserleitung nicht verhindern lässt.

4. Der Klägerin steht – mit Ausnahme der bei tatsächlicher Schadensbeseitigung zu erstattenden Umsatzsteuer (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB) – auch kein Anspruch darauf zu, dass ihr der Beklagte Ersatz für künftige Schadensfolgen zu leisten habe. Insoweit hat die Berufung des Beklagten überwiegend Erfolg.

Nach § 256 ZPO reicht es bei der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes aus, wenn künftige Schadensfolgen möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind, wobei der Geschädigte insoweit eine Vermögensgefährdung substantiiert darzulegen hat (vgl. hierzu: Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 256, Rn. 9). Soweit es die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Absenkung des Grundstücks im Bereich der Hauptleitung betrifft, sieht der Senat dies als gegeben an (s.o.). Allerdings muss sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang entgegen halten lassen, eine ihr angebotene Sanierung der Abwasserleitung treuwidrig abgelehnt zu haben (s.o.). Dem Beklagten kann keine Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen auferlegt werden, wenn solche allein noch deshalb im Raum stehen, weil die Klägerin eine Reparatur der Hauptleitung (unberechtigt) nicht zugelassen hat.

5. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst auch die zur Rechtsverfolgung notwendigen Rechtsanwaltskosten.

Berechtigt waren das Schadensersatzbegehren in Höhe von 4.300,- € sowie ursprünglich auch der Unterlassungsanspruch. Gegen die Höhe der zugesprochenen Rechtsanwaltskosten haben beide Parteien mit der Berufung nichts eingewendet.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47, 48 GKG, §§ 3, 5 ZPO und orientiert sich an dem Streitwertbeschluss des Landgerichts, der von den Parteien nicht moniert worden ist und dem sich der Senat anschließt.

Anlass zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

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