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Schadensersatz wegen eines verpassten Fluges

Ein Traumurlaub in der Sonne endete für eine Familie am Kölner Flughafen im Chaos, als sie ihren Flug nach Fuerteventura verpasste. Schuld daran sollen lange Warteschlangen an der Sicherheitskontrolle gewesen sein, doch das Gericht sah die Sache anders. Wer trägt die Verantwortung, wenn Urlaubspläne an der Sicherheitskontrolle scheitern?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Köln
  • Datum: 26.09.2023
  • Aktenzeichen: 5 O 95/23
  • Verfahrensart: Zivilverfahren (Schadensersatzklage wegen eines verpassten Fluges)
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Reiserecht, Luftverkehrsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Fordert Schadensersatz wegen eines verpassten Fluges; buchte eine Pauschalreise für sich und zwei Mitreisende; machte geltend, dass durch Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle der Flug verpasst wurde.
  • Beklagte: Organisiert die Sicherheitskontrolle am Flughafen; beauftragt einen externen Sicherheitsdienstleister, der durch Polizeibeamte der Bundespolizei überwacht wird; weist eine Haftungsbegründende Pflichtverletzung zurück.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Klägerin reiste mit zwei Begleitpersonen auf einer gebuchten Pauschalreise; für den 09.07.2022 war ein Flug von F. nach Fuerteventura geplant, der ab 17:05 Uhr starten sollte; trotz frühzeitiger Anreise (3 Stunden vor Boarding) verpassten die Reisenden den Flug, nachdem an der Sicherheitskontrolle Wartezeiten von maximal 56 Minuten (durchschnittlich 26 Minuten) auftraten.
  • Kern des Rechtsstreits: Es wurde strittig, ob die Organisation der Sicherheitskontrolle durch die Beklagte – und damit verbundene Wartezeiten – eine Pflichtverletzung darstellt, die einen Schadensersatzanspruch für den verpassten Flug begründet.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; es wurden Regelungen zur Sicherheitsleistung im Rahmen der Zwangsvollstreckung getroffen.
  • Folgen: Die Klägerin muss für die Verfahrenskosten aufkommen; das Urteil tritt vorläufig in Kraft, wobei die Möglichkeit besteht, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistungen abzuwenden.

Der Fall vor Gericht


Flugverpasst wegen langer Warteschlangen? Gericht weist Schadensersatzklage ab

Familie am Kölner Flughafen zeigt Anzeichen von Stress und Besorgnis wegen möglicher Flugverspätung.
Schadensersatz bei verpasstem Flug durch Warteschlangen | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 5 O 95/23) vom 26. September 2023 beschäftigt sich mit der Frage, ob Fluggäste Schadensersatzansprüche geltend machen können, wenn sie ihren Flug aufgrund langer Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle verpassen. In dem vorliegenden Fall hatte eine Klägerin den Betreiber des Flughafens Köln/Bonn auf Schadensersatz verklagt, da sie und ihre Familie ihren Flug nach Fuerteventura verpasst hatten. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Dieser Artikel beleuchtet die Hintergründe des Falls, die Argumentation beider Parteien und die entscheidenden Gründe für die Urteilsfindung.

Hintergrund des Falls: Verpasster Flug nach Fuerteventura und Klage gegen Flughafenbetreiber

Die Klägerin hatte für sich und zwei Mitreisende eine Pauschalreise nach Fuerteventura gebucht. Der Flug sollte am 9. Juli 2022 um 17:05 Uhr vom Flughafen Köln/Bonn starten. Die Reisenden trafen nach eigenen Angaben drei Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen ein. Trotzdem erreichten sie ihren Flug nicht. Die Klägerin begründete dies mit erheblichen Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle. Sie argumentierte, dass die Sicherheitskontrolle unzureichend organisiert gewesen sei und zu wenig Personal eingesetzt worden wäre, was zu den langen Wartezeiten geführt habe. Für die entstandenen Unannehmlichkeiten und den verspäteten Antritt der Reise forderte die Klägerin Schadensersatz vom Flughafenbetreiber.

Die Forderung der Klägerin: Schadensersatz für entgangene Urlaubstage und Flugausfallentschädigung

Die Klägerin forderte insgesamt 1.809,23 EUR Schadensersatz. Dieser Betrag setzte sich aus zwei Komponenten zusammen. Zum einen verlangte sie eine Entschädigung für zwei entgangene Urlaubstage. Sie berechnete diesen Anspruch auf Basis des Tagesreisepreises der Pauschalreise und forderte 609,32 EUR für die zwei verlorenen Urlaubstage. Zum anderen forderte sie eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 400,00 EUR pro Person, analog zu den Entschädigungsregelungen der EU-Fluggastrechteverordnung bei Flugannullierungen. Insgesamt summierte sich die Forderung auf 1.809,23 EUR zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin argumentierte, dass die lange Wartezeit an der Sicherheitskontrolle, für die sie den Flughafenbetreiber verantwortlich machte, ursächlich für das Verpassen des Fluges gewesen sei.

Die Verteidigung des Flughafenbetreibers: Ausreichende Personalplanung und normale Wartezeiten

Der Flughafenbetreiber wies die Schadensersatzforderungen der Klägerin entschieden zurück. Er argumentierte, dass die Sicherheitskontrolle am betreffenden Tag ausreichend mit Personal besetzt gewesen sei. Die Beklagte legte dar, dass sie in einem dreistufigen Verfahren regelmäßig den Personalbedarf bei einem externen Sicherheitsdienstleister anfordere, basierend auf den von den Fluggesellschaften gemeldeten Passagierzahlen. Zudem wurde betont, dass die Bundespolizei die Sicherheitskontrollen überwache und bei Bedarf eingreifen könne.

Der Flughafenbetreiber bestritt die von der Klägerin behaupteten extrem langen Wartezeiten. Laut den Angaben des Betreibers betrug die maximale Wartezeit an der Sicherheitskontrolle am 9. Juli 2022 um 15:00 Uhr 56 Minuten, die durchschnittliche Wartezeit lag sogar bei nur 26 Minuten. Der Flughafenbetreiber argumentierte, dass diese Wartezeiten im normalen Rahmen lägen und kein Organisationsverschulden vorliege. Zudem wurde in Frage gestellt, ob die Klägerin tatsächlich rechtzeitig an der Sicherheitskontrolle erschienen sei.

Das Urteil des Landgerichts Köln: Klageabweisung mangels Organisationsverschulden

Das Landgericht Köln wies die Klage der Reisenden vollständig ab. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz habe, da sie nicht nachweisen konnte, dass der Flughafenbetreiber seine Organisationspflichten verletzt habe. Das Gericht stellte fest, dass der Flughafenbetreiber ein System zur Personalplanung und -bereitstellung für die Sicherheitskontrollen etabliert hat, das auf einer detaillierten Bedarfsplanung basiert. Dieses System, das die Passagierzahlen der Fluggesellschaften berücksichtigt und in regelmäßigen Abständen angepasst wird, wurde vom Gericht als angemessen und ausreichend erachtet. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Wartezeiten am 9. Juli 2022 außergewöhnlich lang waren oder auf einem Organisationsverschulden des Flughafenbetreibers beruhten.

Entscheidungsgründe im Detail: Kein Versäumnis in der Personalplanung und zumutbare Wartezeiten

Das Gericht würdigte die detaillierte Darstellung des Flughafenbetreibers zur Personalplanung und -bereitstellung. Es wurde hervorgehoben, dass der Flughafenbetreiber in einem mehrstufigen Verfahren, von der vierteljährlichen bis zur tagesgenauen Planung, das benötigte Sicherheitspersonal anfordere. Diese Planung basiere auf den von den Airlines gemeldeten Passagierzahlen und berücksichtige somit die erwartete Passagierfrequenz. Zusätzlich wurde die Rolle der Bundespolizei betont, die die Sicherheitskontrollen überwacht und bei Bedarf unterstützend eingreifen kann. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls alle Kontrolllinien geöffnet waren und die durchschnittliche Wartezeit von 26 Minuten sowie die maximale Wartezeit von 56 Minuten nicht als unangemessen lang oder als Indiz für ein Organisationsverschulden des Flughafenbetreibers gewertet werden können. Das Gericht betonte, dass es im Verantwortungsbereich der Reisenden liege, ausreichend Zeit für die Sicherheitskontrollen einzuplanen und rechtzeitig am Flughafen zu erscheinen.

Bedeutung des Urteils für Flugreisende: Eigenverantwortung und Reiseplanung mit Pufferzeiten

Das Urteil des Landgerichts Köln hat eine wichtige Bedeutung für Flugreisende und die Praxis der Schadensersatzforderungen bei verpassten Flügen aufgrund von Wartezeiten an Sicherheitskontrollen. Es verdeutlicht, dass Flughafenbetreiber nicht pauschal für jegliche Verspätungen oder verpasste Flüge aufgrund von Wartezeiten haftbar gemacht werden können. Flugreisende tragen eine Eigenverantwortung bei der Reiseplanung und müssen ausreichend Pufferzeiten für Check-in, Sicherheitskontrolle und den Weg zum Gate einplanen. Das Urteil stärkt die Position der Flughafenbetreiber, die nachweisen können, dass sie eine angemessene Personalplanung betreiben und die Wartezeiten im Rahmen des Üblichen liegen.

Für Betroffene bedeutet dies, dass Schadensersatzansprüche wegen verpasster Flüge aufgrund von Wartezeiten an Sicherheitskontrollen nur in Ausnahmefällen Erfolg haben werden, nämlich dann, wenn ein eindeutiges und gravierendes Organisationsverschulden des Flughafenbetreibers nachgewiesen werden kann, das über übliche Schwankungen im Betriebsablauf hinausgeht. Reisende sollten sich daher nicht ausschließlich auf Empfehlungen zum rechtzeitigen Erscheinen am Flughafen verlassen, sondern die tatsächliche Situation vor Ort berücksichtigen und gegebenenfalls noch mehr Zeit einplanen, um unvorhergesehene Verzögerungen zu kompensieren.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Flugreisende bei verpassten Flügen aufgrund von Wartezeiten an Sicherheitskontrollen keine automatischen Schadensersatzansprüche haben. Die Kammer lehnte sowohl die geforderte Entschädigung für entgangene Urlaubstage als auch die analoge Anwendung der EU-Fluggastrechteverordnung ab, da vereitelte Urlaubsfreuden im Deliktsrecht keinen ersatzfähigen Vermögenswert darstellen. Für Reisende bedeutet dies, dass sie trotz rechtzeitigen Erscheinens am Flughafen das Risiko von Verzögerungen an Sicherheitskontrollen selbst tragen müssen und hierbei keine Ansprüche gegen die für die Sicherheitskontrolle zuständigen Behörden geltend machen können.

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Verpasster Flug – Unsicherheit bei Schadensersatzansprüchen?

Wer sich in einer Situation wiederfindet, in der lange Wartezeiten zu einem verpassten Flug geführt haben, steht oft vor komplexen Fragen zu Ansprüchen und Haftungsfragen. Die Abwägung zwischen Eigenverantwortung und möglicher Pflichtverletzung fällt häufig schwer und erfordert eine präzise Einordnung der Umstände.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation sachlich zu bewerten und die relevanten Aspekte zu ordnen. Dabei legen wir Wert auf eine transparente Analyse, die Ihnen hilft, Ihre Rechte realistisch einzuschätzen und die nächsten Schritte gezielt zu planen. Kontaktieren Sie uns, um in einem unverbindlichen Gespräch die Optionen für Ihren konkreten Fall zu erörtern.

Ersteinschätzung anfragen

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer ist für Verzögerungen an der Flughafen-Sicherheitskontrolle rechtlich verantwortlich?

Grundsätzlich haftet der Bund für Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle

Die Sicherheitskontrollen an deutschen Flughäfen sind eine hoheitliche Aufgabe des Staates. Verantwortlich dafür ist grundsätzlich die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundespolizei. Diese organisiert und beaufsichtigt die Kontrollen, auch wenn sie in der Praxis meist von privaten Sicherheitsdienstleistern durchgeführt werden.

Wenn Sie Ihren Flug verpassen, weil Sie trotz rechtzeitigen Erscheinens aufgrund langer Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle nicht rechtzeitig am Gate eintreffen, können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Bund geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie sich an die zeitlichen Empfehlungen des Flughafens oder der Fluggesellschaft gehalten haben und keine vermeidbaren Verzögerungen Ihrerseits vorlagen.

Sonderregelungen in Bayern und einzelnen Bundesländern

In Bayern sowie in Rheinland-Pfalz und Teilen Nordrhein-Westfalens gelten Sonderregelungen: Hier sind nicht die Bundespolizei, sondern Landesbehörden (z.B. Luftämter) für die Luftsicherheitskontrollen zuständig. Auch hier gilt jedoch das gleiche Prinzip: Die zuständige staatliche Behörde trägt grundsätzlich die Verantwortung.

Haftung des Flughafenbetreibers nur in Ausnahmefällen

Der Flughafenbetreiber selbst haftet grundsätzlich nicht für Verzögerungen bei den Sicherheitskontrollen, da diese außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn Mitarbeiter des Flughafens durch fehlerhafte Anweisungen oder falsche Informationen zu einer Verzögerung beigetragen haben. Stellen Sie sich vor, ein Flughafenmitarbeiter schickt Sie fälschlicherweise in eine besonders lange Warteschlange, obwohl andere Kontrollstellen deutlich schneller verfügbar gewesen wären. In einem solchen Fall könnte unter Umständen auch der Flughafenbetreiber haftbar sein.

Keine Haftung von Airline oder Reiseveranstalter

Die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter haften nicht für Verzögerungen bei den Sicherheitskontrollen. Diese liegen außerhalb ihres Einflussbereichs und sind als staatliche Aufgabe klar abgegrenzt.

Rechtsprechung zur Haftung bei überlangen Wartezeiten

Die Gerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass Passagiere Anspruch auf Schadensersatz haben können, wenn sie trotz rechtzeitigen Erscheinens aufgrund außergewöhnlich langer Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle ihren Flug verpassen:

  • So entschied etwa das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 1 U 220/20), dass Passagiere, die sich rechtzeitig (im konkreten Fall 90 Minuten vor Boardingende) zur Kontrolle begaben und dennoch ihren Flug verpassten, Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Kosten (z.B. Ersatzflug, Übernachtung) gegenüber dem Bund haben.
  • Wichtig ist dabei stets, dass Sie sich nachweislich rechtzeitig eingefunden haben und keine vermeidbaren Verzögerungen Ihrerseits vorlagen.

Was bedeutet „rechtzeitig“?

Was genau als „rechtzeitig“ gilt, hängt vom Einzelfall ab. Gerichte orientieren sich dabei oft an den Empfehlungen des Flughafens oder der Fluggesellschaften. Beispielsweise wurde ein Erscheinen 90 Minuten vor Boardingende als ausreichend bewertet, während 55 Minuten bereits als zu knapp angesehen wurden.

Welche Ansprüche können entstehen?

Wenn Sie Ihren Flug aufgrund überlanger Wartezeiten verpassen, können Sie unter Umständen folgende Ansprüche geltend machen:

  • Kosten für einen Ersatzflug
  • Zusätzliche Übernachtungskosten
  • Verpflegungskosten während der Wartezeit
  • Fahrtkosten zum Flughafen am Folgetag

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden besteht hingegen regelmäßig nicht.

Handlungsschritte im Falle einer Verzögerung

Sollten Sie aufgrund langer Warteschlangen Ihren Flug verpassen:

  • Dokumentieren Sie unbedingt Ihre Ankunftszeit am Flughafen sowie Ihre Wartezeit an der Sicherheitskontrolle (z.B. durch Fotos oder Videos).
  • Wenden Sie sich mit Ihren Ansprüchen direkt an die zuständige Bundespolizeidirektion bzw. Landesbehörde.

Indem Sie diese Informationen beachten und dokumentieren, erhöhen Sie Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegenüber dem verantwortlichen Träger der Sicherheitskontrollen.


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Welche Rechtsansprüche bestehen bei einem verpassten Flug wegen langer Warteschlangen?

Grundsätzliches zu Ihren Rechten bei verpasstem Flug

Wenn Sie Ihren Flug wegen langer Warteschlangen am Flughafen verpassen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz. Dabei ist entscheidend, an welcher Stelle des Flughafens die Verzögerung entstanden ist und wer dafür verantwortlich ist. Grundsätzlich kommen zwei Anspruchsgrundlagen in Betracht:

  • Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) gegenüber der Fluggesellschaft
  • Allgemeine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Staat (Bundesrepublik Deutschland)

Im Folgenden erfahren Sie, wann welche Ansprüche greifen und wie Sie vorgehen können.

Warteschlange beim Check-in: Ansprüche gegen die Fluggesellschaft

Ist der Grund für den verpassten Flug eine lange Warteschlange beim Check-in, fällt dies in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) haben Sie Anspruch auf Entschädigung, wenn sich die Airline nicht ausreichend um eine zügige Abfertigung gekümmert hat, etwa weil zu wenig Personal eingesetzt oder zu wenige Schalter geöffnet wurden.

Wichtig: Zeichnet sich ab, dass die wartenden Passagiere nicht rechtzeitig abgefertigt werden können, muss die Airline zusätzliche Schalter öffnen und mehr Personal einsetzen.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke und beträgt zwischen 250 € und 600 € pro Person. Zusätzlich haben Sie bei längeren Wartezeiten Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und ggf. Übernachtung.

Warteschlange bei der Sicherheitskontrolle: Ansprüche gegen den Staat

Wenn Sie Ihren Flug aufgrund langer Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle verpassen, richtet sich Ihr Anspruch nicht gegen die Airline, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Grund hierfür ist, dass Sicherheitskontrollen staatliche Aufgaben sind.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat hierzu am 27.01.2022 entschieden (Az.: 1 U 220/20), dass Fluggäste Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn sie rechtzeitig gemäß den Empfehlungen des Flughafens oder der Airline am Flughafen erschienen sind und dennoch ihren Flug aufgrund überlanger Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle verpassen.

Dieser Anspruch beruht auf dem Prinzip des sogenannten enteignenden Eingriffs oder Aufopferungsanspruchs. Voraussetzung hierfür ist ein „Sonderopfer“, also ein außergewöhnlicher Nachteil für Sie als Fluggast, obwohl Sie alle Vorgaben eingehalten haben.

Beispiel: Stellen Sie sich vor, Ihr Flug startet um 12 Uhr mittags und die Empfehlung des Flughafens lautet, mindestens zwei Stunden vorher einzuchecken. Wenn Sie bereits um 9:30 Uhr eingecheckt haben und dennoch aufgrund einer extrem langen Warteschlange an der Sicherheitskontrolle Ihren Flug verpassen, könnten Sie Ihre zusätzlichen Kosten (z.B. Umbuchungskosten oder Übernachtungen) vom Staat ersetzt verlangen.

Unterschied zwischen EU-Fluggastrechteverordnung und allgemeinen Schadensersatzansprüchen

  • Die EU-Fluggastrechteverordnung regelt speziell Ansprüche gegenüber Airlines bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderungen. Diese Ansprüche sind pauschalisiert (250 bis 600 Euro je nach Entfernung).
  • Allgemeine Schadensersatzansprüche beruhen hingegen auf nationalem Recht (§§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sowie Aufopferungsgrundsätze). Diese decken konkret entstandene Schäden ab (z.B. Kosten für Umbuchungen oder zusätzliche Übernachtungen). Hier müssen Sie Ihre tatsächlichen Mehrkosten genau belegen.

Was sollten Sie tun?

Um Ihre Rechte erfolgreich geltend zu machen:

  • Dokumentieren Sie genau, wann Sie am Flughafen angekommen sind und wie lange Sie gewartet haben (Fotos von Warteschlangen mit Uhrzeit können hilfreich sein).
  • Bewahren Sie alle Belege über entstandene Mehrkosten sorgfältig auf.
  • Machen Sie Ihre Ansprüche zeitnah schriftlich geltend.

Beachten Sie dabei folgende Fristen:

  • Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung können bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
  • Allgemeine Schadensersatzansprüche unterliegen grundsätzlich einer dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB).

Mit diesen Informationen können Sie Ihre Rechte besser einschätzen und wissen genau, welche Schritte erforderlich sind, wenn Ihr Flug wegen langer Warteschlangen verpasst wurde.


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Wie viel Zeit sollte vor Abflug für die Sicherheitskontrolle eingeplant werden?

Allgemeine Empfehlungen der Flughäfen und Airlines

Die empfohlene Zeit, die Sie vor Abflug für die Sicherheitskontrolle einplanen sollten, hängt von mehreren Faktoren ab: Ihrem Reiseziel (national oder international), der Größe des Flughafens, der Airline sowie saisonalen Besonderheiten.

Für internationale Flüge empfehlen Flughäfen und Fluggesellschaften generell, mindestens 3 Stunden vor Abflug am Flughafen zu sein, um ausreichend Zeit für Check-in, Sicherheitskontrollen und eventuelle Pass- und Zollabfertigungen zu haben. Bei innerdeutschen oder innereuropäischen Flügen reichen meist 1,5 bis 2 Stunden aus.

Einige Flughäfen geben auch spezifischere Empfehlungen. Beispielsweise empfiehlt Delta Air Lines am Frankfurter Flughafen (FRA), mindestens 75 Minuten vor Abflug eingecheckt zu sein. Besonders in Ferienzeiten oder an Feiertagen sollten Sie zusätzlich 30 bis 60 Minuten mehr einplanen, da es hier erfahrungsgemäß zu längeren Warteschlangen kommen kann.

Rechtliche Aspekte und Mitwirkungspflichten des Reisenden

Aus rechtlicher Sicht haben Sie als Reisender eine Mitwirkungspflicht, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen. Dies bedeutet konkret: Wenn Sie Ihren Flug aufgrund langer Warteschlangen bei der Sicherheitskontrolle verpassen, liegt dies grundsätzlich in Ihrem Verantwortungsbereich. Airlines sind in solchen Fällen nicht verpflichtet, Ihnen eine Entschädigung oder eine kostenlose Umbuchung anzubieten.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Wenn die Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle außergewöhnlich und nicht vorhersehbar war – etwa aufgrund von Fehlern oder grober Fahrlässigkeit seitens des Flughafenpersonals – könnten Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Hierfür müssten Sie jedoch nachweisen können, dass Sie rechtzeitig am Flughafen waren (z.B. durch Parktickets oder Fotos der Anzeigetafel).

Wann gilt eine angemessene Vorsorge als getroffen?

Juristisch relevant ist die Frage, ob Sie als Reisender eine angemessene Vorsorge getroffen haben. Dies bedeutet konkret:

  • Wenn Sie sich an die offiziellen Empfehlungen Ihrer Airline oder des Flughafens halten (z.B. mindestens 3 Stunden vor einem internationalen Flug erscheinen), handeln Sie in der Regel angemessen.
  • Sollten Sie trotz Einhaltung dieser Empfehlungen Ihren Flug verpassen, weil die Sicherheitskontrolle außergewöhnlich lange gedauert hat (z.B. über mehrere Stunden), könnte dies im Einzelfall einen Schadensersatzanspruch begründen.
  • Erscheinen Sie hingegen deutlich später als empfohlen am Flughafen (z.B. erst eine Stunde vor Abflug bei einem internationalen Flug), wird dies regelmäßig als unzureichende Vorsorge bewertet.

Praktische Handlungsschritte zur Vermeidung von Problemen

Um Stress und mögliche rechtliche Auseinadersetzungen zu vermeiden, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Informieren Sie sich vorab genau über die Empfehlungen Ihrer Airline und Ihres Abflughafens.
  • Planen Sie großzügig Zeitpuffer ein – insbesondere in Ferienzeiten oder bei großen Flughäfen.
  • Dokumentieren Sie Ihre Ankunftszeit am Flughafen vorsorglich durch Fotos oder Quittungen (z.B. Parkticket).
  • Falls absehbar ist, dass Ihnen aufgrund langer Warteschlangen das Verpassen Ihres Fluges droht, wenden Sie sich frühzeitig an das Flughafenpersonal und bitten um Unterstützung.

Indem Sie diese Hinweise beachten, können Sie dazu beitragen, unangenehme Situationen wie einen verpassten Flug bestmöglich zu vermeiden.


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Welche Beweise sollten Reisende sichern, wenn sie wegen langer Warteschlangen ihren Flug verpassen?

Wenn Sie aufgrund langer Warteschlangen am Flughafen Ihren Flug verpassen, ist es entscheidend, die Situation so gründlich wie möglich zu dokumentieren. Dies hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder andere Leistungen gegenüber dem Flughafenbetreiber, der Airline oder gegebenenfalls einer Versicherung glaubhaft zu machen.

Dokumentation Ihrer rechtzeitigen Ankunft am Flughafen

Zunächst sollten Sie unbedingt nachweisen können, dass Sie rechtzeitig am Flughafen eingetroffen sind. Bewahren Sie daher Nachweise auf, die Ihre Ankunftszeit dokumentieren. Geeignete Beweise sind beispielsweise:

  • Parktickets oder Busfahrkarten mit Datum und Uhrzeit
  • Quittungen von Geschäften oder Restaurants innerhalb des Flughafens, die Ihre Anwesenheit zum relevanten Zeitpunkt belegen.

Nachweis der Warteschlangen und Verzögerungen

Um glaubhaft darlegen zu können, dass lange Warteschlangen ursächlich für das Verpassen Ihres Fluges waren, empfiehlt es sich dringend, die Situation vor Ort zu dokumentieren:

  • Fertigen Sie Fotos oder Videos von den Warteschlangen an, idealerweise mit sichtbaren Zeitangaben (z. B. Uhr im Hintergrund oder Displayanzeigen im Terminal).
  • Notieren Sie sich, wie viele Schalter geöffnet waren und wie viele Mitarbeiter vor Ort waren. Halten Sie auch fest, wie lange Sie konkret in der Schlange standen.
  • Falls möglich, sammeln Sie Zeugenaussagen anderer Passagiere, die ebenfalls von der Verzögerung betroffen waren. Notieren Sie deren Namen und Kontaktdaten.

Kommunikation mit dem Flughafenpersonal

Es ist ratsam, frühzeitig das Flughafenpersonal auf Ihre Situation hinzuweisen und um Unterstützung zu bitten (z. B. Priorisierung in der Warteschlange). Dokumentieren Sie diese Kommunikation sorgfältig:

  • Notieren Sie sich Namen und Positionen der Mitarbeiter, mit denen Sie gesprochen haben.
  • Bewahren Sie jegliche schriftliche Kommunikation (z. B. E-Mails oder Chatverläufe) mit Flughafenpersonal oder Airline auf.

Aufbewahrung relevanter Unterlagen

Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen sorgfältig auf:

  • Boardingpässe und Flugtickets
  • Buchungsbestätigungen und Check-in-Unterlagen
  • Eventuelle schriftliche Hinweise oder Empfehlungen des Flughafens oder der Airline zur empfohlenen Ankunftszeit am Flughafen.

Rechtlicher Hintergrund und mögliche Ansprüche

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für Warteschlangen bei Sicherheitskontrollen beim Flughafenbetreiber bzw. der zuständigen Sicherheitsbehörde (in Deutschland beispielsweise bei der Bundespolizei). Die Airline haftet in solchen Fällen meist nicht für entstandene Schäden durch verpasste Flüge. Dennoch könnten unter Umständen Ansprüche gegen den Flughafenbetreiber bestehen – insbesondere dann, wenn dieser seine organisatorischen Pflichten verletzt hat.

Auch eine Entschädigung über Ihre Reiseversicherung ist möglich, sofern Ihr Vertrag eine entsprechende Klausel enthält. Beachten Sie jedoch, dass nicht alle Versicherungen Wartezeiten an Sicherheitskontrollen als versicherten Grund anerkennen.

Handlungsschritte nach dem Vorfall

Nachdem Sie Ihren Flug verpasst haben, sollten Sie unverzüglich Kontakt zur Airline aufnehmen und klären, welche Alternativen Ihnen angeboten werden können (z. B. Umbuchung auf einen späteren Flug). Die gesammelten Beweise erleichtern Ihnen hierbei die Argumentation gegenüber allen Beteiligten.

Indem Sie diese Hinweise beachten und sorgfältig dokumentieren, verbessern Sie deutlich Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Geltendmachung möglicher Ansprüche aufgrund des verpassten Fluges.


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Welche alternativen Lösungswege gibt es neben einer Schadensersatzklage?

Wenn Sie aufgrund langer Warteschlangen bei der Sicherheitskontrolle Ihren Flug verpassen, steht Ihnen nicht automatisch eine Entschädigung durch die Fluggesellschaft zu, da diese in der Regel nicht für Verzögerungen durch Sicherheitskontrollen verantwortlich ist. Dennoch gibt es mehrere alternative Wege, um Ihre Situation außergerichtlich zu klären und möglicherweise zu einer zufriedenstellenden Lösung zu kommen.

Direkte Verhandlungen mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter

Ein erster Schritt ist stets die direkte Kontaktaufnahme mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter. Schildern Sie Ihre Situation freundlich und sachlich und bitten Sie um eine kulante Lösung. Einige Fluggesellschaften zeigen sich freiwillig entgegenkommend und bieten beispielsweise eine kostenlose Umbuchung oder andere Hilfestellungen an, obwohl sie rechtlich nicht dazu verpflichtet sind.

Außergerichtliche Schlichtungsverfahren

Sollten direkte Gespräche keinen Erfolg bringen, können Sie eine Schlichtungsstelle einschalten. In Deutschland bietet sich hierfür insbesondere die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) an. Diese Stelle vermittelt zwischen Passagieren und Verkehrsunternehmen und versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das Verfahren bei der söp ist für Sie als Verbraucher in der Regel kostenfrei.

Alternativ steht Ihnen die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zur Verfügung. Diese offizielle Stelle wird tätig, wenn die Fluggesellschaft nicht an einer privaten Schlichtung teilnimmt oder diese ablehnt. Auch dieses Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei, lediglich eigene Ausgaben wie Porto oder Kopien müssen Sie selbst tragen.

Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungen

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Ansprüche aus einer bestehenden Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung geltend zu machen. Diese Versicherungen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten, wenn Sie Ihre Reise nicht antreten können oder abbrechen müssen. Prüfen Sie daher genau Ihre Versicherungsbedingungen:

  • Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt Kosten, wenn Sie Ihre Reise aus versicherten Gründen (z.B. Krankheit) nicht antreten können.
  • Eine Reiseabbruchversicherung deckt zusätzliche Kosten ab, wenn Sie Ihre Reise unerwartet abbrechen oder verlängern müssen.

Beachten Sie hierbei unbedingt die Fristen und Bedingungen Ihrer Versicherungspolice: Informieren Sie Ihre Versicherung unverzüglich über den Vorfall und reichen Sie alle erforderlichen Nachweise (z.B. Buchungsunterlagen, Belege über entstandene Kosten) ein.

Kosten-Nutzen-Abwägung: Gerichtliches Verfahren vs. alternative Wege

Bevor Sie sich für eine gerichtliche Klage entscheiden, sollten Sie sorgfältig abwägen, ob der Aufwand und die möglichen Kosten eines Gerichtsverfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Ergebnis stehen. Ein gerichtliches Verfahren kann zeitintensiv sein und verursacht möglicherweise Anwalts- und Gerichtskosten.

Außergerichtliche Verfahren wie Schlichtungen bieten dagegen oft eine schnellere, kostengünstigere und weniger belastende Möglichkeit zur Konfliktlösung. Zudem bleibt Ihnen auch nach einer gescheiterten Schlichtung immer noch der Weg vor Gericht offen.

Prüfen Sie daher zunächst sorgfältig alle außergerichtlichen Möglichkeiten, bevor Sie weitere rechtliche Schritte erwägen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Schadensersatzanspruch

Ein Schadensersatzanspruch ist das Recht einer Person, von einem anderen Ersatz für einen erlittenen Schaden zu verlangen. Er entsteht, wenn eine haftungsbegründende Pflichtverletzung vorliegt, die einen Schaden verursacht hat. Grundlage dafür können vertragliche Verpflichtungen (§§ 280 ff. BGB) oder deliktische Handlungen (§§ 823 ff. BGB) sein. Der Anspruch umfasst typischerweise finanziellen Ersatz für materielle Schäden.

Beispiel: Wenn eine Fluggesellschaft einen Flug storniert und der Reisende deshalb zusätzliche Kosten für eine Hotelübernachtung hat, kann er diese als Schadensersatz geltend machen.


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Deliktsrecht

Das Deliktsrecht regelt die außervertragliche Haftung für rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schäden. Es ist in den §§ 823-853 BGB geregelt und verpflichtet den Schädiger zum Ersatz des Schadens, den er einer anderen Person an deren Rechtsgütern zugefügt hat. Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen ersatzfähigen Vermögensschäden und nicht ersatzfähigen immateriellen Schäden (wie entgangene Urlaubsfreude).

Beispiel: Wenn jemand das Auto eines anderen beschädigt, muss er den Reparaturschaden ersetzen, selbst wenn kein Vertrag zwischen den Parteien besteht.


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EU-Fluggastrechteverordnung

Die EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) regelt die Rechte von Flugreisenden bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen. Sie sieht standardisierte Ausgleichsleistungen zwischen 250€ und 600€ vor, abhängig von der Flugstrecke. Die Verordnung ist unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar und schützt Passagiere vor finanziellen Nachteilen.

Beispiel: Bei einem annullierten Flug von Berlin nach London ohne rechtzeitige Information steht dem Passagier eine Ausgleichszahlung von 250€ zu, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.


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Pauschalreise

Eine Pauschalreise ist ein vorab festgelegtes Bündel von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen (z.B. Flug und Hotel) für eine Gesamtreise. Sie wird gemäß § 651a BGB zu einem Gesamtpreis angeboten und unterliegt besonderen Schutzvorschriften des Reisevertragsrechts. Bei Störungen ist primär der Reiseveranstalter Ansprechpartner für Reklamationen und für die Erbringung der vereinbarten Leistungen verantwortlich.

Beispiel: Bucht ein Reisender Flug, Hotel und Transfer zusammen als Paket bei einem Reiseveranstalter, kann er bei Problemen direkt den Veranstalter in Anspruch nehmen und muss sich nicht an die einzelnen Leistungserbringer wenden.


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Haftungsbegründende Pflichtverletzung

Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung liegt vor, wenn jemand eine rechtliche Verpflichtung nicht erfüllt und dadurch einen Schaden verursacht. Dies kann aus einem Vertragsverhältnis (§ 280 BGB) oder einer allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 823 BGB) entstehen. Für einen Schadensersatzanspruch muss die Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen Schaden sein und dem Schädiger muss ein Verschulden vorzuwerfen sein.

Beispiel: Wenn ein Flughafenbetreiber seine Pflicht zur angemessenen Organisation der Sicherheitskontrollen verletzt und Reisende deshalb ihren Flug verpassen, könnte dies als haftungsbegründende Pflichtverletzung angesehen werden.


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Vermögenswert

Ein Vermögenswert bezeichnet im juristischen Kontext einen geldwerten Vorteil, der Teil des Vermögens einer Person ist. Im Schadensersatzrecht sind grundsätzlich nur finanzielle Einbußen an Vermögenswerten ersatzfähig. Immaterielle Nachteile wie entgangene Urlaubsfreude gelten im Deliktsrecht nicht als ersatzfähige Vermögenswerte, es sei denn, spezialgesetzliche Regelungen sehen dies vor.

Beispiel: Der bezahlte Flugpreis ist ein Vermögenswert; geht dieser durch einen verpassten Flug verloren, kann er ersatzfähig sein. Die bloße Enttäuschung über den verpassten Urlaub hingegen ist kein ersatzfähiger Vermögenswert.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 BGB (Deliktische Haftung): Diese Norm regelt die Haftung bei schuldhafter, rechtswidriger Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder eines sonstigen Rechts. Die Haftung setzt ein Verschulden des Schädigers (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus und zielt auf den Ersatz des entstandenen Schadens ab. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin stützt ihre Forderung dem Grunde nach auf § 823 Abs. 1 BGB, da sie durch die angeblich mangelhafte Organisation der Sicherheitskontrolle einen Vermögensschaden erlitten haben will.
  • § 241 Abs. 2 BGB (Vorvertragliche und nebenvertragliche Schutzpflichten): Diese Vorschrift begründet zwischen Personen, die in einem Leistungsaustausch stehen oder stehen könnten, gegenseitige Rücksichtnahmepflichten. Hieraus kann sich eine Pflicht zur Organisation eines reibungslosen Ablaufs der Sicherheitskontrollen ergeben, sofern ein Schuldverhältnis besteht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Fraglich ist, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Schuldverhältnis besteht, das solche Schutzpflichten begründet, da die Beklagte lediglich die Sicherheitskontrolle organisiert, aber nicht in einem direkten Vertragsverhältnis zur Klägerin steht.
  • § 5 Luftsicherheitsgesetz (Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden): Diese Norm regelt die Zuständigkeit für die Durchführung der Sicherheitskontrollen an Flughäfen. Die Luftsicherheitsbehörden sind für die Organisation und Durchführung der Kontrollen verantwortlich und können private Sicherheitsdienstleister beauftragen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte handelt als Behörde in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bei der Organisation der Sicherheitskontrollen, was die Haftungsfrage maßgeblich beeinflusst und eine privatrechtliche Haftung grundsätzlich ausschließen könnte.
  • Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB (Amtshaftung): Diese Regelung bestimmt, dass bei Amtspflichtverletzungen die Verantwortlichkeit grundsätzlich auf den Staat oder die Körperschaft übergeht, in deren Dienst der Beamte steht. Der Staat haftet für schuldhaftes Fehlverhalten seiner Beamten, wenn diese eine drittbezogene Amtspflicht verletzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Beklagte hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, wäre eine mögliche Haftung nach den Grundsätzen der Amtshaftung zu prüfen, wobei eine drittschützende Amtspflicht zur Organisation zügiger Sicherheitskontrollen bestehen müsste.
  • Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung): Diese EU-Verordnung regelt Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Sie sieht pauschale Entschädigungsbeträge je nach Flugdistanz vor. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin fordert analog zur Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigung, obwohl der Flug weder annulliert wurde noch sich verspätete, sondern sie ihn aufgrund langer Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle verpasste, weshalb die direkte Anwendung der Verordnung fraglich ist.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Diese zentrale Anspruchsgrundlage des Leistungsstörungsrechts gewährt einen Schadensersatzanspruch bei schuldhafter Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis. Der Schuldner muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben, wobei die Vertretenmüssen-Vermutung gilt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB käme nur in Betracht, wenn zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Schuldverhältnis bestände, was aufgrund der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten zweifelhaft erscheint.

Das vorliegende Urteil


LG Köln – Az.: 5 O 95/23 – Urteil vom 26.09.2023


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