Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 U 26/21 – Urteil vom 19.08.2021
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin – Einzelrichterin – vom 12.03.2021, Az. 2 O 147/21, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 80.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Landwirt. Er bewirtschaftet seit dem Jahr 2002 14 ha Ackerland und Grünland und pachtete im Folgenden weitere Flächen dazu. Die Beklagte ist Inhaberin eines Landwirtschaftsbetriebes mit einer bewirtschafteten Fläche von über 1.100 ha.
Die Beklagte pachtete mit Vertrag vom 08.05.2007 von Herrn H… S…, einem Vetter des Klägers, zwei Flurstücke Ackerland mit einer Größe von insgesamt 18,2185 ha. Der Vertrag sah eine Laufzeit bis zum 30.09.2012 vor.
Am 27.10.2012 verstarb H… S…. Er wurde von seinem Bruder, Herrn W… S…, beerbt.
Am 30.10.2012 legte die Beklagte dem zuständigen Landwirtschafts- und Umweltamt des Landkreises … eine Urkunde vor, nach welcher der Landpachtvertrag zwischen H… S… und der Beklagten unter anderem dahingehend geändert worden sei, dass die Pachtdauer 15 Jahre beginnend ab dem 01.10.2012 betrage. Dieser Änderungsvertrag ist auf den 02.07.2012 datiert, beklagtenseits von deren Geschäftsführer unterzeichnet und trägt verpächterseitig eine Unterschrift „H. S…“. Unter Berufung auf diese Urkunde, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K2 (Blatt 9 f. d.A.) verwiesen wird, sind die Flächen im Folgenden weiter von der Beklagten bewirtschaftet worden.
Im Oktober 2013 nahm W… S… die Beklagte gerichtlich auf Herausgabe der Flächen in Anspruch. Er machte geltend, dass die verpächterseitige Unterschrift auf der auf den 02.07.2012 datierten Vertragsurkunde nicht von H… S… stamme, sondern gefälscht worden sei. Nach dem Tod von W… S… am 13.11.2016 wurde der Rechtsstreit durch dessen Erben, zu denen auch der hiesige Kläger zählt, fortgesetzt. In dem zuletzt vor dem Amtsgericht Neuruppin – Landwirtschaftsgericht – unter dem Aktenzeichen 44 Lw 13/14 geführten Verfahren wurde ein unter dem 07.05.2018 erstattetes Gutachten der Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung M… N… eingeholt. Die Sachverständige gelangte zu dem Schluss, dass die streitige Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von H… S… stamme, sondern eine Nachahmungsfälschung darstelle. Das Landwirtschaftsgericht gab der Klage mit Urteil vom 21.08.2018 statt. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Beklagte gab die streitgegenständlichen Flurstücke mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2018 heraus. Seither werden die Flächen aufgrund eines bereits im Jahr 2016 mit W… S… geschlossenen Pachtvertrages vom Kläger bewirtschaftet.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz des Gewinns, den er erzielt hätte, wenn er diese Flächen bereits im Zeitraum zwischen dem 01.10.2012 und dem 15.10.2018 genutzt hätte, sowie Ersatz der für die Schadensermittlung unstreitig aufgewandten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.999,20 € und der vom Kläger ebenfalls unstreitig bereits gezahlten Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 2.403,21 €.
Der Kläger hat behauptet, dass er die Flächen, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, ab dem 01.10.2012 zu pachten beabsichtigt gehabt habe, was auch dem Willen von H… S… entsprochen habe. Diesbezüglich seien im Sommer 2012 zwischen Beiden Vertragsverhandlungen geführt worden. Zur Unterzeichnung eines vom Kläger vorbereiteten schriftlichen Vertrages sei es nicht gekommen; H… S… habe den Kläger aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung an seinen Bruder und Erben verwiesen. Die verpächterseitige Unterschrift des Änderungsvertrages sei gefälscht, was der Beklagten zumindest bekannt gewesen sei. Hierfür sprächen neben dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen N… vom 07.05.2018 insbesondere, dass H… S… wiederholt geäußert habe, den Pachtvertrag mit der Beklagten nicht verlängern zu wollen, dass H… S… die vorherigen Landpachtverträge stets nur über fünf Jahre abgeschlossen habe und dass die Beklagte die auf den 02.07.2012 datierte Urkunde – was unstreitig ist – deutlich nach Ablauf der Monatsfrist des § 2 Abs. 2 LPachtVG, jedoch nur wenige Tage nach dem Tod von H… S… dem Landwirtschafts- und Umweltamt vorgelegt hat. Würde sich die Beklagte nicht unter Berufung auf den Änderungsvertrag als Pächter geriert haben, würde der Kläger die Flächen ab dem 01.10.2012 gepachtet und bewirtschaftet haben, wodurch er im Zeitraum bis zum 15.10.2018 einen Gewinn in Höhe von insgesamt 66.917,80 € erzielt haben würde. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf das als Anlage K3 vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Sch… vom 06.06.2019 (Blatt 11 ff. d.A.) verwiesen.
Die Beklagte hat behauptet, dass sich deren Geschäftsführer wenige Tage vor dem 02.07.2012 anlässlich eines Treffens mit den Verpächtern der Beklagten, an welchem auch H… S… teilgenommen habe, mit diesem auf die Vertragsverlängerung und den Termin für die Vertragsunterzeichnung verständigt habe. Am 02.07.2012 habe H… S… die Vertragsurkunde im Beisein des Geschäftsführers der Beklagten unterzeichnet. Gemäß einer ständigen Übung bei der Beklagten sei diese Urkunde nicht sogleich, sondern erst später zusammen mit anderen Vertragsurkunden dem zuständigen Amt vorgelegt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat dafür gehalten, dass sich die Forderung nach Ersatz entgangenen Gewinns mangels Geltendmachung der Verletzung eines absolut geschützten Rechts nicht aus § 823 Abs. 1, § 31 BGB begründe, es für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 267 Abs. 1 StGB am Schutzgesetzcharakter der strafrechtlichen Vorschrift fehle und die Voraussetzungen einer Haftung nach §§ 826, 31 BGB in tatsächlicher Hinsicht nicht festzustellen seien. Namentlich habe der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Beklagte eine sittenwidrige Handlung vorgenommen und dadurch den Kläger vorsätzlich geschädigt habe. Das vom Landwirtschaftsgericht eingeholte Gutachten der Sachverständigen N…, welches den Parteien bekannt sei, zu dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden habe und welches das Gericht vor diesem Hintergrund nach § 411a ZPO verwerte, gelange zwar zu dem Ergebnis, dass es sich bei der infrage stehenden Unterschrift auf der Vertragsurkunde vom 02.07.2012 mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Nachahmungsfälschung handele. Diese sachverständige Feststellung genüge aber nicht, das Gericht mit dem nach § 286 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit von einer Fälschung der Unterschrift seitens der Beklagten zu überzeugen. Eine andere Würdigung sei auch nicht unter Berücksichtigung weiterer Gegebenheiten geboten. Dem vom Kläger geltend gemachten Umstand, wonach der ursprüngliche Eigentümer der Flurstücke stets nur Landpachtverträge über eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen hätte, sei keine indizielle Bedeutung beizumessen. Gleiches gelte für die verspätete Anzeige des Änderungsvertrages durch die Beklagte beim Landwirtschafts- und Umweltamt, zumal hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht infrage gestellt werde.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung rügt der Kläger, dass es das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, eine förmliche Entscheidung über die Verwertung des in dem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens zu treffen, und dem Kläger damit die Möglichkeit genommen habe, eine Anhörung der Sachverständigen zu beantragen. Zudem fehle es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten und der gebotenen Würdigung der klägerseits benannten Indizien für eine Fälschung der Unterschrift. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 12.03.2021, Az. 2 O 147/21, zu verurteilen,
1. an den Kläger 68.899,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.403,21 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufungsbegründung ist zwar nicht vor Ablauf des 16.06.2021 als dem in der Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden vom 17.05.2021 (Blatt 160 d.A.) genannten Datum des Ablaufs der verlängerten Begründungsfrist, sondern ausweislich des Transfervermerks (Blatt 162 d.A.) erst am 17.06.2021 um 0:22:11 Uhr beim Oberlandesgericht eingegangen. Indes ist die Berufungsbegründungsfrist mit der Verfügung vom 17.05.2021 bei der gebotenen Auslegung bis zum 17.06.2021 verlängert worden. Da das angefochtene Urteil dem Klägervertreter am 16.03.2021 zugestellt worden war und der 16.05.2021 auf einen Sonntag fiel, lief die Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Begründung der Berufung gemäß § 222 Abs. 2 ZPO am 17.05.2021 ab. Die mit dem klägerischen Schriftsatz vom 14.05.2021 beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat umfasste mithin den Zeitraum bis zum Ablauf des 17.06.2021 (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2009 – VII ZB 87/08 – BeckRS 2009, 9096 m.w.N.). Mit der Verfügung vom 17.05.2021 ist die Fristverlängerung ausdrücklich antragsgemäß bewilligt worden. Vor diesem Hintergrund und weil in der Verfügung zutreffend der 17.05.2021 als Tag des Ablaufs der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist vermerkt ist, ist in der Angabe des 16.06.2021 als Ablaufdatum keine teilweise Ablehnung des Fristverlängerungsantrages, sondern vielmehr ein (Schreib-) Versehen zu erkennen.
2.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Dem Kläger steht der mit der Hauptforderung geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Gewinns, den er im Falle der Bewirtschaftung der in Rede stehenden Flächen im Zeitraum zwischen dem 01.10.2012 und dem 15.10.2018 mutmaßlich erzielt hätte, aus keinem Rechtsgrund zu.
a)
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass sich der Anspruch nicht aus § 823 Abs. 1, § 31 BGB begründet, weil durch die behauptete Fälschung der Unterschrift des ursprünglichen Eigentümers der Flächen seitens der Beklagten der Kläger nicht in einem absolut geschützten Rechtsgut, sondern allenfalls in seinem – von § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützten – Vermögen verletzt wäre.
Die Ersatzforderung rechtfertigt sich ferner nicht aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB. Denn die Beklagte hat im Hinblick auf die Nutzung der Flächen nicht gegen eine Rechtsnorm verstoßen, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch auf den Schutz des in Frage stehenden Interesses des Klägers abzielt. Der nach dem klägerischen Vorbringen in Betracht kommende Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB stellt, wie das Landgericht richtig angenommen hat, schon kein Gesetz zum Schutz des Vermögens derjenigen Personen dar, die durch gefälschte Urkunden getäuscht und geschädigt werden (BGH, Urteil vom 03.02.1987 – VI ZR 32/86 – BGHZ 100, 13). Der nach dem Klagevortrag ferner nahe liegende Verstoß der Beklagten gegen § 263 Abs. 1 StGB durch – zumindest versuchte (§ 263 Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) – Täuschung des Erben des ursprünglichen Eigentümers der Flächen über das Bestehen eines Pachtvertrages vermag einen Anspruch des Klägers nicht zu begründen, da insofern lediglich der getäuschte Erbe, nicht aber der Kläger als Pachtinteressent in den persönlichen Schutzbereich der Norm fällt.
b)
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns auch nicht aus §§ 826, 31 BGB zu.
Nach § 826 BGB ist, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. In diesem Sinne sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (s. etwa BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 – BeckRS 2021, 21371 m.w.N.). Die Verwerflichkeit kann sich aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Teilversäumnis- und Endurteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 – NJW 2017, 250 m.w.N.). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17 – NJW 2019, 2164 m.w.N.). Denn für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gilt sowohl im Allgemeinen als auch im Rahmen des § 826 BGB, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (BGH, Urteil vom 11.11.1985 – II ZR 109/84 – NJW 1986, 837 m.w.N.). Ein Verhalten kann daher hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden, insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen, als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt (s. BGH, Urteil vom 20.02.1979 – VI ZR 189/78 – NJW 1979, 1599).
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger zwar einen Sittenverstoß der Beklagten zulasten des Eigentümers der Flächen schlüssig dargelegt. Denn ausgehend von der klägerischen Behauptung, die Beklagte habe zumindest Kenntnis von der Fälschung der Unterschrift des H… S… auf dem Änderungsvertrag vom 02.07.2012 gehabt, die Vertragsurkunde gleichwohl nach dessen Tod im Rechtsverkehr verwendet und gestützt hierauf im Folgenden – wider besseren Wissens – das Bestehen eines wirksamen Pachtvertrages geltend gemacht, träfe die Beklagte der Vorwurf eines besonders verwerflichen Verhaltens gegenüber dem Eigentümer der Flächen. Diese Würdigung rechtfertigte sich aus dem Einsatz eines strafrechtlich nach § 267 Abs. 1, § 263 Abs. 1, 2 StGB sanktionierten Verhaltens zur Erlangung des Gebrauchs und des Genusses der Früchte der Flächen unter Umgehung der Dispositionsbefugnis des Eigentümers. Wiederum ausgehend von dem Vorbringen des Klägers käme hinzu, dass die Beklagte dabei gezielt die Umstände des Erbgangs und die hieraus folgende Unsicherheit des Erben W… S… hinsichtlich seiner durch den Erbfall gemäß § 1922 Abs. 1 BGB begründeten Rechte und Pflichten ausgenutzt bzw. auszunutzen versucht hat.
Nicht festzustellen ist aber, dass der Beklagten auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Vermögensschadens, der dem Kläger durch die Nichtbewirtschaftung der Flächen in Form eines entgangenen Gewinns entstanden ist, ein Sittenverstoß zur Last fällt. Mit der behaupteten Täuschung hätte sich die Beklagte zwar in dem – zumindest potentiell bestehenden – Wettbewerb der landwirtschaftlichen Betriebe um geeignete Anbauflächen durch rechtswidriges Verhalten einen Vorteil verschafft. Anders als im Verhältnis zu dem durch die behauptete Täuschung in seiner Dispositionsbefugnis beeinträchtigten Eigentümer fehlt es hinsichtlich der Wettbewerber insofern aber an einer besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten. Eine solche ergibt sich auch nicht konkret gegenüber dem Kläger.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen hat, die zumindest auch den Belangen des Klägers als Pachtinteressent zu dienen bestimmt ist. Ferner ist nicht erkennbar, dass sich in dem behaupteten Verhalten der Beklagten eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Kläger manifestierte. Eine gezielte Vereitelung der Aussicht des Klägers, die Flächen nach Ende des Pachtvertrages vom 08.05.2007 am 30.09.2012 pachten zu können, kann der Beklagten schon deshalb nicht unterstellt werden, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits eine gesicherte Rechtsposition inne hatte. Vielmehr trägt der Kläger selbst vor, dass der ursprüngliche Eigentümer der Flächen zwar wiederholt und vor Zeugen bekundet habe, die Flächen an den Kläger verpachten zu wollen, diesbezüglich auch Vertragsverhandlungen geführt worden seien, H… S… ihm vom Kläger schriftlich unterbreitetes Vertragsangebot aber nicht angenommen habe und die Verhandlungen bis zu dessen Tod am 27.10.2012 auch nicht anderweitig zum Abschluss gebracht worden seien.
Ferner kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte als Konsequenz ihres behaupteten Verhaltens vom Eintritt gravierender (wirtschaftlicher) Folgen für den Kläger ausgehen musste. Dies gilt bereits deshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte als sichere Folge der behaupteten Fälschungs- bzw. Täuschungshandlungen davon ausgehen musste, dem Kläger werde es auch zukünftig unmöglich sein, ähnlich geeignete Flächen zu vergleichbaren Konditionen anderweitig pachten zu können.
Aus denselben Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte sich durch den Gebrauch der Flächen über deren Nutzwert hinaus einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Kläger verschaffen oder diesen sonst in seiner gewerblichen Tätigkeit behindern habe wollen. Auch die vom Kläger in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung getätigte Äußerung, wonach der Geschäftsführer der Beklagten ihn (in wirtschaftlicher Hinsicht) „Tod machen wollte“, führt zu keiner anderen Würdigung. Denn auch insofern hat der Kläger keine Umstände aufgezeigt, die den Schluss zulassen, dass es der Beklagten mit der behaupteten Fälschung und der darauf gestützten vermeintlich unrechtmäßigen Nutzung der Flächen nicht nur um den eigenen Gebrauchsvorteil, sondern darüber hinaus – zumindest auch – um eine gezielte Schädigung des Klägers gegangen sei. Insbesondere genügen hierfür die vom Kläger im Verhandlungstermin dargelegten früheren Streitigkeiten mit der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer nicht.
In der gebotenen Gesamtschau des behaupteten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen ist daher nicht festzustellen, dass der Beklagten hinsichtlich der dem Kläger entgangenen Möglichkeit, die fraglichen Flächen in dem in Rede stehenden Zeitraum zu bewirtschaften, ein Sittenverstoß zur Last zu legen ist. Vielmehr stellt sich der geltend gemachte Vermögensschaden als bloßer Reflex des behaupteten, ausgehend vom klägerischen Vortrag lediglich gegenüber dem Eigentümer der Flächen als sittenwidrig zu wertenden Verhaltens der Beklagten dar. Die streitige Frage der Echtheit der verpächterseitigen Unterschrift des auf den 02.07.2012 datierten Änderungsvertrages kann demnach offen bleiben.
c)
Da der Kläger mithin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz des durch die unterbliebene Bewirtschaftung der Flächen entgangenen Gewinns fordern kann, steht ihm auch kein Anspruch auf Ersatz der zur Ermittlung der Höhe dieses vermeintlich entgangenen Gewinns aufgewandten Kosten zu. Gleiches gilt für die sonstigen Nebenforderungen.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Die Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.