Skip to content

Schadensersatz wegen Fehlern beim Beschlagen eines Pferdes

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 77/19 – Urteil vom 13.03.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.07.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Fehlern beim Beschlagen eines Pferdes.

Die Klägerin war Eigentümerin einer Stute. Am 14.04.2014 begab sich der Beklagte zu der Klägerin, um die Stute zu beschlagen. Es wurde darüber gesprochen, dass der Huf kurz bzw. die Sohle dünn sei. Der Beklagte beschlug alle vier Hufe der Stute mit Hufeisen.

Am 20.04.2014 begab sich der Beklagte erneut zu der Klägerin, weil die Stute Probleme mit dem linken Vorderhuf hatte. Er nahm das Hufeisen ab und legte einen Verband und einen Gummischuh an. Am 22.04.2014 war der Beklagte erneut bei der Klägerin. Er empfahl eine Behandlung durch den Tierarzt A. Am 19.01.2018 wurde die Stute eingeschläfert.

Die Klägerin hat behauptet, die Stute habe vor der Tätigkeit des Beklagten nie Probleme mit den Hufen gehabt. Sie sei am 14.04.2014 nicht lahm gewesen und sei nicht fühlig gegangen. Sie habe direkt nach dem Ausschneiden der Hufe durch den Beklagten eine Schmerzreaktion beim Aufsetzen des linken Vorderhufs gezeigt. Der Beklagte habe dazu gesagt, es sei vorne etwas kurz geworden. Auf dem Rückweg in die Box sei die Stute vorne links fühlig bis lahm gegangen. Am 15. und 16.04.2014 habe sich keine Verbesserung ergeben. Die Stute sei fühlig gegangen und habe augenscheinlich Schmerzen gehabt. Der Tierarzt B habe vorne links eine hochgradige und vorne rechts eine mittelgradige Lahmheit festgestellt. Er habe eine Huflederhautentzündung diagnostiziert. Er habe festgestellt, dass die Hufe sehr kurz gewesen seien. Am 18.04.2014 sei die Stute stocklahm gewesen. Der Zustand habe sich bis zum 20.04.2014 verschlechtert. Der von dem Beklagten angelegte Verband sei ungeeignet gewesen, da er mit zu wenig Watte angelegt und nicht fixiert worden sei. Der Huf habe zu viel Spiel gehabt. Am 22.04.2014 habe der Tierarzt A eine Huflederhautentzündung nach Hufausschnitt bestätigt. Die Stute habe Schmerzen gehabt. Am 26. und 27.04.2014 habe A eine Hufrehe diagnostiziert. Das Hufbein habe sich abgesenkt, insbesondere vorne links.

Ursache der Hufrehe sei ein zu kurzes Ausschneiden der Hufe und/oder ein fehlerhafter Beschlag mit der Folge der anhaltenden Quetschung der zu kurzen Sohle gewesen, wodurch sich die Huflederhautentzündung und in der Folge die Hufrehe entwickelt habe. Alle anderen Ursachen seien ausgeschlossen. Insbesondere sei infolge einer Blutuntersuchung durch A eine ebenfalls als Ursache einer Hufrehe in Betracht kommende Stoffwechselerkrankung ausgeschlossen. Die Fütterung mit Heu sei nicht verändert worden, so dass die Aufnahme von Weidegras, die ebenfalls zu einer Stoffwechselstörung führen könne, ausgeschlossen sei.

Sei die Stute bereits am 14.04.2014 lahm gewesen, habe der Beklagte sie nicht ohne eine vorherige Untersuchung durch einen Tierarzt beschlagen dürfen. In der Folgezeit sei eine weitere Belastung durch den ungeeigneten Verband aufgetreten.

Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 14.053,72 € nebst Zinsen und Kosten beantragt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Der Beklagte hat behauptet, die Stute habe bereits am 14.04.2014 einen schleppenden Gang gehabt. Sie sei fühlig gegangen. Auf seine Frage habe die Klägerin ihm gesagt, dass die Stute Probleme mit der Hinterhand habe und Schmerzmittel bekomme. Die Stute habe beim Abnehmen des Hufeisens eine Schmerzreaktion gezeigt. Er habe festgestellt, dass die Sohle vorne links sehr dünn gewesen sei. Als die Stute in die Box geführt worden sei, sei am Gang kein Unterschied festzustellen gewesen. Ursache der Hufrehe könne auch eine zu lange Behandlung mit Schmerzmitteln gewesen sein.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der näheren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage nach der Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil eine fehlerhafte Behandlung beim Beschlagen der Stute nicht hinreichend sicher festzustellen sei.

Es stehe nicht fest, dass die vorderen Hufe zu kurz geschnitten worden seien. Der Zeuge C sei bei dem Beschlagen nicht anwesend gewesen. Soweit er eine Aussage des Beklagten dahin, dass ihm ein zu kurzes Ausschneiden nur einmal passiert sei, bekundet habe, habe der Beklagte damit nicht notwendigerweise sagen wollen, dass er die Hufe in diesem Fall zu kurz geschnitten habe. Die Aussage des Zeugen D sei unergiebig gewesen. Er habe keine klare Erinnerung an die Vorgänge gehabt. Die Aussage des Zeugen B sei unergiebig gewesen. Er habe sich nur auf seine Bescheinigung bezogen, aber keine Erinnerung an die Vorgänge gehabt. Wenn die Hufe sehr kurz gewesen seien, heiße das nicht, dass der Beklagte sie kurz geschnitten habe. Nach den Angaben des Sachverständigen seien verschiedene Ursachen möglich. Es lägen keine Angaben zu dem Zustand der Hufe vor dem Beschlagen oder zur Sohlendicke vor. Die Aussage des Zeugen E sei hinsichtlich der Beschaffenheit der Hufe unergiebig gewesen.

Dass der Beklagte die Stute beschlagen und sich nachfolgend eine Erkrankung entwickelt habe, lasse keinen Schluss auf eine fehlerhafte Behandlung zu. Zwar sei angesichts der Arztberichte davon auszugehen, dass die Stute an einer Hufrehe erkrankt gewesen sei. Nach den Angaben des Sachverständigen sei aber nicht feststellbar, ob deren Ursache in dem Beschlagen gelegen habe. Die Hufrehe sei die Folge einer Huflederhautentzündung gewesen. Es sei möglich, dass diese schon latent bestanden habe. Nach den Angaben des Sachverständigen sei die Hufrehe infolge eines Beschlagens höchst selten. Auch wenn die Blutuntersuchung keinen Hinweis auf die hormonelle Störung oder auf ein Medikament als Auslöser der Hufrehe ergeben habe, seien weitere Untersuchungen nötig gewesen. Ein Schluss auf eine Falschbehandlung sei nur möglich, wenn die Sohle nicht bereits zu dünn gewesen sei, keine Fühligkeit vorgelegen habe und die Stute nicht unter Entzündungshemmern gestanden habe. Eine latente Erkrankung oder eine altersbedingte Stoffwechselerkrankung sei nicht auszuschließen. Zu Gunsten der Klägerin greife kein Anscheinsbeweis ein, da andere Ursachen nicht auszuschließen seien. Eine Pflichtverletzung durch den Beklagten stehe nicht fest.

Ein Beschlagen trotz einer ggf. dünnen Sohle sei keine Pflichtverletzung gewesen. Nach den Angaben des Sachverständigen sei dies eine Schutzmaßnahme, damit die Sohle keinen Kontakt zum harten Untergrund habe.

Eine fehlerhafte Nachbehandlung sei nicht festzustellen. Nach den Angaben des Sachverständigen sei das Anlegen eines Hufverbandes sinnvoll gewesen. Es sei bei einer Huflederhautentzündung nicht fehlerhaft gewesen. Die Hufrehe sei erst später diagnostiziert worden. Es sei nicht sicher festzustellen, dass der Verband fehlerhaft angebracht gewesen sei, da keine Fotos vorlägen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingereichte und begründete Berufung der Klägerin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und Beweisangebote übergangen. Es habe die Aussage des Zeugen B und die Angaben des Sachverständigen nicht zutreffend gewürdigt. Der Zeuge B habe vier Tage nach dem Beschlagen festgestellt, dass der Huf sehr kurz gewesen sei. Nach den Angaben des Sachverständigen sei Ursache ein zu kurzes Ausschneiden, wenn als einzige Variante ausscheide, dass die Stute schon vorher kurze Hufe und eine dünne Sohle gehabt habe. Sie habe unter Beweis durch die Zeugen B, C und E gestellt, dass es vorher keine Probleme mit den Hufen gegeben habe. Dem sei das Landgericht nicht nachgegangen. Der Zeuge E habe nicht schriftlich befragt werden dürfen. Jedenfalls habe das Landgericht nicht darauf hingewiesen, dass es die Frage nicht als klar beantwortet angesehen habe. Der Zeuge E habe bestätigt, dass es keine Probleme gegeben habe. Die Fragen an ihn seien unklar formuliert gewesen. Das Landgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass die Frage entscheidungserheblich gewesen sei. Sonst hätte sie weitere Zeugen benannt.

Die vom Landgericht als Alternative angenommene latente Hufrehe hätte Symptome gehabt, die hätten auffallen müssen. Dazu hätte sie vortragen können, wenn das Landgericht auf die Entscheidungserheblichkeit hingewiesen hätte. Die weitere angenommene Alternative einer Stoffwechselerkrankung sei durch die vorgenommene Blutuntersuchung ausgeschlossen gewesen. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft keinen Anscheinsbeweis angenommen. Auch in dem von dem OLG Köln entschiedenen Fall sei das Ausmaß, um das der Huf zu kurz geschnitten worden sei, streitig gewesen. Auch dort habe der Sachverständige angenommen, dass sich durch das zu starke Zurückschneiden eine Huflederhautentzündung entwickelt habe, so dass von einem typischen Verlauf auszugehen sei.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zur verurteilen, an sie 14.053,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.031,04 € seit dem 15.06.2014, auf 10.902,45 € seit Rechtshängigkeit und auf 14.053,72 € seit Zustellung des Schutzsatzes vom 05.03.2019 zu zahlen; den Beklagten zur verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß der Verfügung vom 22.10.2019 (Bl. 408 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins vom 21.02.2020 (Bl. 442 – 444 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu. Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte bei dem Beschlagen des Pferdes fehlerhaft vorgegangen ist.

a) Als einzige mögliche Pflichtverletzung des Beklagten kam ein zu kurzes Ausschneiden der Hufe vor dem Beschlagen in Betracht. Das Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen festgestellt, dass es nicht fehlerhaft war, das Pferd zu beschlagen, wenn es eine dünne Sohle gehabt haben sollte, oder dem Pferd am 20.04.2014 einen Verband mit einem Gummischuh anzulegen.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Einwendungen gegen diese Feststellungen erhebt die Klägerin mit der Berufungsbegründung nicht. Die Feststellungen sind auch sonst nicht zu beanstanden. Sie entsprechen insbesondere den Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten vom 20.04.2018, S. 13 ff.; Ergänzungsgutachten vom 17.08.2018, S. 4 ff.; Protokoll vom 06.03.2019, S. 5, Bl. 307 d. A.).

b) Die Klägerin hat das von dem Beklagten bestrittene zu kurze Ausschneiden der vorderen Hufe nicht bewiesen.

Ein unmittelbarer Beweis war der Klägerin nicht möglich. Die von ihr benannten Zeugen waren bei dem Beschlagen nicht anwesend.

In Betracht kam nur ein Beweis des ersten Anscheins. Nach dem Beweis des ersten Anscheins kann bei einem typischen Geschehensablauf der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage allein aufgrund von Erfahrungssätzen angenommen werden (BGH NJW 2004, 3623).

Die Annahme eines Anscheinsbeweises war auch im vorliegenden Fall denkbar. Das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil (OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016, 19 U 129/15, Rn. 42 bei juris) war aber nicht einschlägig, weil dort von einem sicher festgestellten zu kurzen Ausschneiden auf eine Lahmheit geschlossen worden ist. Das zu kurze Ausschneiden steht hier gerade nicht fest.

aa) Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass angesichts der zahlreichen möglichen Ursachen für eine Hufrehe nicht allein von der Erkrankung des Pferdes zeitlich nach dem Beschlagen durch den Beklagten auf einen Fehler dabei geschlossen werden kann. Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass bereits eine latente Erkrankung vorlag oder eine Stoffwechselerkrankung Ursache für die Hufrehe war. Beides entspricht den Ausführungen des Sachverständigen.

Schadensersatz wegen Fehlern beim Beschlagen eines Pferdes
(Symbolfoto: Von MarienAvery/Shutterstock.com)

Hinsichtlich der Stoffwechselerkrankung hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Blutuntersuchung zwar keine Anzeichen dafür ergeben hat, jedoch weitere Untersuchungen notwendig gewesen seien, um sie vollständig auszuschließen (Ergänzungsgutachten vom 17.08.2018, S. 8; Protokoll vom 06.03.2019, S. 3 f., Bl. 305 f. d. A.). Die Klägerin wendet sich dagegen mit ihrer Berufungsbegründung nicht in erheblicher Weise. Hinsichtlich der möglichen Stoffwechselerkrankung wiederholt sie lediglich ihren Vortrag in der ersten Instanz, dass diese nach der Blutuntersuchung ausgeschlossen sei. Mögliche Fehler der Ausführungen des Sachverständigen zeigt sie damit nicht auf.

Hinsichtlich der möglicherweise bestehenden latenten Erkrankung trägt sie vor, dass sie Anzeichen dafür habe feststellen müssen. Dazu hat sie in der ersten Instanz bereits behauptet, dass ihre Stute vor dem Beschlagen keine Gangauffälligkeiten gezeigt habe. Auch das ist nicht erheblich, weil die latente Erkrankung gerade eine solche ist, die nicht auf den ersten Blick erkannt wird. Wenn es zeitlich möglich sein soll, dass die Behandlung durch den Beklagten binnen weniger Tage die Hufrehe ausgelöst hat, wäre es zeitlich ebenso möglich, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Beschlagens schon auf der Schwelle der Erkrankung stand, so dass die Symptome sich unmittelbar danach zeigten.

Soweit die Beklagte meint, das Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, so dass sie ergänzend zu fehlenden Symptomen einer latenten Erkrankung vortragen könne, dringt sie damit nicht durch. Denn hinzuweisen ist nach § 139 Abs. 2 ZPO nur auf Umstände, die die Parteien nicht bereits bedacht haben. Der Klägerin war schon bei Einreichung der Klage bewusst, dass andere Ursachen für die Hufrehe als ein falsches Beschlagen durch den Beklagten ausgeschlossen werden mussten, weshalb sie auch zu möglichen Ursachen und deren Ausschluss vorgetragen hat. Das Landgericht musste danach nicht darauf hinweisen, dass auch die vom Sachverständigen für möglich gehaltene latente Erkrankung eine Möglichkeit wäre.

bb) Denkbar war die Möglichkeit, von der Feststellung sehr kurzer Hufe durch den Tierarzt B am 18.04.2014 auf ein zu kurzes Ausschneiden durch den Beklagten am 14.04.2014 zu schließen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war davon auszugehen, dass die Fühligkeit und die nachfolgende Huflederhautentzündung durch ein zu kurzes Ausschneiden der Hufe oder das Aufbrennen der Hufeisen verursacht worden sind, wenn die Sohle nicht bereits vorher zu dünn war und das Pferd kein Fühligkeit zeigte (Ergänzungsgutachten vom 17.08.2018, S. 3, 7). Die Hufrehe war Folge der Huflederhautentzündung (Gutachten vom 20.04.2018, S. 19; Protokoll vom 06.03.2019, S. 3, Bl. 305 d. A.), auch wenn der Sachverständige einschränkend ausführt, dass eine akute Hufrehe allein infolge eines Hufbeschlags ein höchst seltenes Ereignis sei (Gutachten vom 20.04.2018, S. 19; Ergänzungsgutachten vom 17.08.2018, S. 12; Protokoll vom 06.03.2019, S.4, Bl. 306 d. A.).

Es kam so darauf an, wie die Hufe des Pferdes vor dem Beschlagen beschaffen waren. Das Attest des Tierarztes B deutet darauf hin, dass sie am 18.04.2014 sehr kurz waren. Daraus ergibt sich nichts Konkretes über den Zustand der Hufe zu diesem Zeitpunkt. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass daraus allein noch nicht auf die Behandlung am 14.04.2014 geschlossen werden könne, weil Hufe sehr unterschiedlich seien. Er hat aber auch ausgeführt, dass das Pferd bereits bei dem vorigen Beschlagen – bei üblichem Zeitabstand etwa 6 bis 12 Wochen vorher – eine dünne Sohle gehabt haben müsse, weil sich eine solche nicht innerhalb eines solchen Zeitraums entwickeln könne (Protokoll vom 06.03.2019, S. 3, Bl. 305 d. A.) Entscheidungserheblich war so, ob die Stute bereits vorher eine dünne Sohle gehabt hat.

(1) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Aussage des Zeugen C insoweit unergiebig war. Dieser hat nur angegeben, es sei vorher alles in Ordnung gewesen (Protokoll vom 18.12.2017, S. 5, Bl. 180 d. A.). Daraus ergibt sich nichts über die Beschaffenheit der Sohle, weil eine dünne Sohle nicht zwangsläufig zu Problemen führen muss. Ist die Sohle durch ein Hufeisen geschützt, muss sie keine Folgen für den Gang oder die Befindlichkeit des Pferdes haben.

Das Landgericht hat ebenso zu Recht angenommen, dass die Aussage des Zeugen B unergiebig war. Denn er hatte keine Erinnerung mehr an das Pferd und konnte sich nur auf sein Attest beziehen.

(2) Hinsichtlich der Aussage des Zeugen E bestanden allerdings Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts i. S. d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Senat hat ihn deswegen ergänzend als Zeugen vernommen.

Das Landgericht hätte den Zeugen E persönlich vernehmen müssen. Es durfte sich nicht allein auf dessen schriftliche Angaben im Schreiben vom 10.05.2019 (Bl. 323 d. A.) stützen, wonach er keine Probleme mit der Beschaffenheit des Horns und der Strahlqualität und die Stute seines Wissens keine Probleme nach dem Beschlagen gehabt habe. Denn das beantwortete die mit Beweisbeschluss vom 26.04.2019 (Bl. 318 d. A.) gestellte Frage danach, ob die Stute eine zu dünne Sohle gehabt habe, nicht.

Nach § 377 Abs. 3 ZPO liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es einen Zeugen lädt oder ihn schriftlich anhört. Nach § 377 Abs. 3 S. 3 ZPO ist der Zeuge aber zu laden, wenn das zur weiteren Klärung der Beweisfrage notwendig ist. Da die Beweisfrage von dem Zeugen E nicht vollständig beantwortet worden ist, hätte er ergänzend mündlich vernommen werden müssen. Dabei hätten gezielt Fragen nach der genauen Beschaffenheit der Hufe gestellt werden können.

(3) Nach der Aussage des Zeugen E ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Stute der Klägerin vor dem Beschlagen durch den Beklagten keine dünne Sohle gehabt hat. Die Angaben des Zeugen waren zu wenig konkret, um darauf schließen zu können, die am 18.04.2014 festgestellten sehr kurzen Hufe seien auf die Behandlung durch den Beklagten am 14.04.2014 zurückzuführen. Sie können ein schicksalhaftes Zusammentreffen zwischen der beginnenden oder latenten Erkrankung und dem Beschlagen durch den Beklagten nicht ausschließen.

Der Zeuge hat bekundet, das Pferd habe eine normale Sohle gehabt. Als er es zum letzten Mal beschlagen habe, habe kein besonders dünner Huf vorgelegen. Es habe bei den Hufen keine großen Veränderungen und keine großen Abweichungen voneinander gegeben. Er könne nicht mehr sagen, wann er das Pferd zuletzt beschlagen habe. Er könne nicht mehr sagen, wie stark er den Huf ausgeschnitten habe. Es habe weder ein besonders starkes noch ein besonders schwaches Wachstum gegeben. Das Wachstum sei auch jahreszeitlich unterschiedlich. Das Pferd sei kein Problempferd gewesen. Es sei nicht so gewesen, dass das Pferd sehr kurze Hufe gehabt habe.

Nach dieser Aussage steht nicht fest, wann der Zeuge E die Stute zuletzt beschlagen hat. Er hat die Angabe der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 21.02.2020, das sei etwa 10 Wochen vor dem Beschlagen durch den Beklagten gewesen, nicht bestätigt. Die Angaben des Zeugen B über den letzten Termin bei der Klägerin waren unbestimmt. Es kann so nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den Terminen mehr als die bis zu 12 Wochen lagen, die nach den Angaben des Sachverständigen zur Entwicklung einer dünnen Sohle nicht ausreichen. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd bereits am 14.04.2014 eine dünne Sohle hatte.

Auch die Angaben des Zeugen E über den Zustand der Hufe beim letzten Beschlagen durch ihn sind zu wenig konkret, um ausschließen zu können, dass die Sohle bereits am 14.04.2014 dünn war. Zwar hat der Zeuge E bekundet, beim letzten Beschlagen durch ihn sei die Sohle nicht besonders dünn gewesen. Man habe die Hufe der Stute nie als sehr kurz bezeichnen können. Der Senat hat indes Zweifel, ob der Zeuge E noch eine hinreichend konkrete Erinnerung an die konkrete Beschaffenheit der Hufe hatte. Denn er hat ansonsten nur bekundet, die Hufe seien normal gewesen, und geschildert, wie im Allgemeinen bei Pferden das Hufwachstum ist, etwa was jahreszeitliche Schwankungen und Unterschiede zwischen den einzelnen Hufen angeht. Welcher Zustand von Hufen allerdings normal ist, lässt sich angesichts der vom Sachverständigen geschilderten Varianz kaum bestimmen.

(4) Mit der Benennung weiterer Zeugen ist die Klägerin nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Das Landgericht musste wiederum keinen Hinweis dahin erteilen, dass es auf die Beschaffenheit der Hufe vor dem Beschlagen durch den Beklagten ankam, weil der Klägerin das bewusst war. Sie hätte sonst nicht bereits in der Klageschrift behauptet und unter Beweis gestellt, dass es vorher keine Probleme gab, während der Beklagte behauptete, dass das Pferd bereits vorher eine dünne Sohle gehabt habe. Darüber hat das Landgericht Beweis erhoben, sodass die Entscheidungserheblichkeit offensichtlich war.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos