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Schadensersatz wegen Rückzugs von einer Beteiligung an der Sanierung einer AG

OLG Hamburg, Az.: 5 U 250/10, Urteil vom 15.05.2014

1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.11.2010, Geschäfts-Nr.: 403 O 149/09, wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 21.503,58 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2014 zu zahlen.

In Höhe von EUR 7.066,42 wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Es wird zunächst gemäß § 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil vom 04. November 2010 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von EUR 128.570,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2010 an die Klägerin verurteilt und die Klage wegen des weitergehenden geltend gemachten Zinsanspruchs abgewiesen. Das Urteil ist der Beklagten am 09. November 2010 zugestellt worden.

Im Wesentlichen hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte schulde der Klägerin die Rückzahlung des empfangenen Darlehensbetrages von EUR 128.570,00 gemäß § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Klägerin habe das Darlehen wirksam gekündigt. Sie sei nicht an die Konditionen der mit dem Insolvenzverwalter der C AG geschlossenen Massekreditvereinbarung gebunden. Eine solche Bindung folge nicht aus dem Wortlaut des Darlehensvertrages und auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Darlehensgewährung. Die Klägerin müsse mit ihrer Darlehensrückforderung nicht warten, bis das Insolvenzverfahren abgeschlossen sei.

Die Klägerin sei auch nicht nach den aus § 242 BGB folgenden Grundsätzen von Treu und Glauben an der Rückforderung gehindert. Die Klägerin habe nicht durch vertragswidriges Verhalten das Scheitern der Sanierung der C AG herbeigeführt. Jedenfalls die in § 7 Absatz 2 des Unternehmensbeteiligungsvertrages als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages niedergelegte Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C AG sei Ende 2007 nicht sichergestellt gewesen. Zur Leistung der zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens erforderlichen weiteren EUR 1,3 Mio. sei die Klägerin nach dem Unternehmensbeteiligungsvertrag nicht verpflichtet gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin sonst rechtswirksam gegenüber der Beklagten oder dem Insolvenzverwalter dazu verpflichtet hätte. Die vorgelegten Dokumente sprächen dafür, das der Klägerin bis kurz vor der Endphase in der zweiten Hälfte des Dezember 2007 nicht bekannt gewesen sein dürfte, dass eine insolvenzvermeidende Sanierung den Einschuss zusätzlicher EUR 1,3 Mio. erfordern würde. Es komme letztlich aber nicht darauf an, ob die Klägerin dies erst nach dem 13. Dezember 2007 erfahren habe. Selbst eine frühere Kenntnis führte nicht zu einer Verpflichtung der Klägerin, den zusätzlichen Betrag von EUR 1,3 Mio. zur Verfügung zu stellen. Der Klägerin sei zuzubilligen, dass der Umstand, dass die Beklagte den von ihr zu leistenden Beitrag nur teilweise in bar hinterlegt hatte, ebenso wie der weitere Insolvenzantrag vom 20. Dezember 2007 Zweifel an der reibungslosen Durchführung des beabsichtigten Engagements geben durften. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen habe, dass sie in jedem Fall über den Unternehmensbeteiligungsvertrag hinausgehende Mittel in beträchtlicher Größenordnung bereitstellen werde. Die Stellungnahme von Dr. H vom 13. Dezember 2007 (Anlage K 16) spreche im Übrigen dafür, dass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt annehmen durfte, dass es keiner weiteren EUR 1,3 Mio. bedurfte. Die Klägerin sei auch nicht zu der Sanierung ohne vorab erfolgte Bedienung der Finanzamtsforderung verpflichtet gewesen, nachdem der Insolvenzverwalter mit der E-Mail vom 23. Dezember 2007 (Anlage K 25) mitgeteilt hatte, dass er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens empfehlen werde, wenn nicht weitere EUR 1,3 Mio. an das Finanzamt von dritter Seite gezahlt würden. Schließlich sei die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, sich an der von der Beklagten ins Spiel gebrachten „kleinen Lösung” zu beteiligen.

Da die Umsetzung des Unternehmensbeteiligungsvertrages nicht aus von der Klägerin zu vertretenden Umständen gescheitert sei, stehe der Beklagten auch keine Schadensersatzforderung zu, mit der sie gegen die Klagforderung aufrechnen könne.

Die Beklagte begehrt mit der am 09. Dezember 2010 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 10. Januar 2011 begründeten Berufung, eingegangen ebenfalls am 10. Januar 2011, die Abweisung der Klage sowie im Wege der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von EUR 100.000,00 nebst Zinsen an die Beklagte.

Die Beklagte trägt vor, hinsichtlich der an die Klägerin ausgezahlten EUR 100.000,00 verfolge sie ihren Schadensersatzanspruch mit der Widerklage weiter, in Bezug auf den überschießenden Betrag von EUR 28.570,00 bleibe die Aufrechnung aufrecht erhalten.

Die Beklagte trägt weiter vor, entgegen der Würdigung des Landgerichts ergebe sich aus Sinn und Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages, dass die Klägerin das der Beklagten gewährte Darlehen nicht habe vor einem Abschluss des Insolvenzverfahrens kündigen dürfen.

Die Nichterfüllung der Wirksamkeitsbedingung „Aufhebung des Insolvenzverfahrens” in § 7 Absatz 2 des Unternehmensbeteiligungsvertrages sei von der Klägerin grundlos verursacht worden. Die Absage der Klägerin sei für alle Beteiligten völlig überraschend gewesen. Mit dieser Absage habe die Klägerin den Grund für die Insolvenzeröffnung am 28. Dezember 2007 gesetzt. Die Finanzamtsforderung als Grund für die Absage habe die Klägerin erst im Verlaufe des Rechtsstreits konstruiert. Diesen weiteren Betrag von EUR 1,3 Mio. habe die Klägerin gegenüber dem Insolvenzverwalter zugesagt. Die Forderung sei der Klägerin zudem seit September 2007 bekannt gewesen. Im Rahmen der „großen Besprechung” im Dezember 2007 im Hause des vorläufigen Insolvenzverwalters sei verabredet worden, dass die Klägerin den erforderlichen Betrag als Zwischenfinanzierung zusätzlich aufbringe. Darauf basiere der von Herrn Dr. H mit E-Mail vom 19. Dezember 2007 (Anlage K 16) aufgesetzte Fahrplan. Das Landgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, da es hätte nachfragen müssen, warum von dem am 13. Dezember 2007 von Herrn Dr. H dargestellten Vorgehen abgesehen wurde. Das Landgericht habe verkannt, dass die Absprache in der „großen Besprechung” vorgetragen worden sei. Soweit das Landgericht auf die E-Mail des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23. Dezember 2007 zur Begründung dafür verweise, dass die Klägerin zur Durchführung der insolvenzvermeidenden Sanierung ohne vorab erfolgende Bedienung der Finanzamtsforderung nicht verpflichtet gewesen sei, verkenne das Landgericht, dass die Absage vom 21. Dezember 2007 vor der E-Mail datiere.

Am 27. Dezember 2010 erhielt die Klägerin auf Grund des ihr im Rahmen der Abtretungsvereinbarung (Anlage K 10) erfüllungshalber abgetretenen Darlehensrückzahlungsanspruches der Beklagten aus der Massekreditvereinbarung (Anlage K 9) eine Zahlung in Höhe von EUR 117.917,81 aus dem Vermögen der C AG, wobei sich dieser Betrag aus EUR 100.000,00 Darlehenssumme und EUR 17.917,81 Zinsen zusammensetzt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Rechtsstreit daraufhin hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von EUR 100.000,00 sowie hinsichtlich eines Zinsbetrages von EUR 17.917,81 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Die Beklagte beantragt, unter Berücksichtigung der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärungdie Klage unter Aufhebung des am 04.11.2010 verkündeten und am 09.11.2010 zugestellten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 403 O 149/09, abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte EUR 100.000,00 nebst Zinsen von jährlich acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, unter Berücksichtigung der teilweisen Erledigungserklärung die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt vor, selbst wenn die Darlehensvereinbarung zwischen den Parteien an die Bedingungen der Massekreditvereinbarung geknüpft gewesen wäre, ändere dies nichts an der Klagforderung, da die Kündigung der Massekreditvereinbarung nur während der Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens ausgeschlossen gewesen sei.

Die Klägerin trägt weiter vor, die fehlende Hinterlegung der Barmittel, der weitere Insolvenzantrag und die nicht gelungene Beseitigung der letzten Anfechtungsklage seien geeignet gewesen, das Vertrauen in die reibungslose Durchführung der Sanierung zu erschüttern. Die Beteiligung an der Sanierung, wie sie Ende Dezember 2007 vorgeschlagen worden sei, habe nicht mit den Vereinbarungen der Parteien übereingestimmt. Der Rückzug von dem Engagement sei die berechtigte Reaktion auf die veränderten Rahmenbedingungen gewesen.

Es ist zu der behaupteten Zusage der Vorstände der Klägerin im Dezember 2007, dass die Forderung des Finanzamtes gegenüber der C AG in Höhe von EUR 1,3 Mio. von der Klägerin zusätzlich zu der Teilnahme an der Kapitalerhöhung der C AG durch die Zeichnung von 3 Mio. neuer Aktien mit einem Bezugskurs von EUR 1,00 übernommen werde, Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. J-S S, M L und Dr. K J H Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung am 23. April 2014 verwiesen.

II.

Die Berufung hat nur zum geringen Teil Erfolg.

Nach der Erledigungserklärung macht die Klägerin als Hauptforderung noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 28.570,00 geltend. Ihr steht noch eine Hauptforderung in Höhe von EUR 21.503,58 zu, welche durch die Aufrechnung seitens der Beklagten nicht erloschen ist.

Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung besteht nicht.

1.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin reduziert sich auf EUR 21.503,58.

Der dem Grunde nach nicht mehr streitige Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von EUR 128.570,00 reduziert sich auf Grund der an die Klägerin von dem Insolvenzverwalter gezahlten EUR 117.917,81 auf EUR 21.503,58.

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von EUR 100.000,00 übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass danach EUR 28.570,00 verbleiben.

Soweit die Parteien darüber hinaus den Rechtsstreit in Höhe von EUR 17.917,81 hinsichtlich des Zinsbetrages übereinstimmend für erledigt erklärt haben, bezieht sich dies auf den bis zu der mündlichen Berufungsverhandlung entstandenen Zinsanspruch. Der überschießende Betrag führt zu einem weiteren Erlöschen der Hauptforderung.

Durch das landgerichtliche Urteil sind Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2010 auf die Hauptforderung zuerkannt worden. Bis zu dem Erhalt der Zahlung des Insolvenzverwalters am 27. Dezember 2010 belief sich die Zinsforderung auf EUR 6.131,91. Ab diesem Zeitpunkt bestand ein Zinsanspruch noch in Bezug auf eine Hauptforderung in Höhe von EUR 28.570,00. Diese Zinsforderung summierte sich bis zu der mündlichen Berufungsverhandlung am 23. April 2014 auf EUR 4.719,48. Der sich somit ergebende Gesamtzinsanspruch in Höhe von EUR 10.851,39 ist durch die erfolgte Zahlung, die zur übereinstimmenden Erledigungserklärung geführt hat, erloschen. Die Erklärung der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass der Zinsbetrag in Höhe von EUR 17.917,81 mit den bis zu der mündlichen Berufungsverhandlung entstandenen Zinsen zu verrechnen ist.

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Die darüber hinausgehende Zinszahlung des Insolvenzverwalters in Höhe von EUR 7.066,42 führte gemäß §§ 362Absatz 1, 367 Absatz 1 BGB zu einem teilweisen Erlöschen der verbliebenen Hauptforderung. In der Abtretungsvereinbarung vom 12. November 2007 (Anlage K 10) hat die Beklagte zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin ihre Ansprüche aus der Massekreditvereinbarung erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten. Da auf Grund dieser erfüllungshalber erfolgten Abtretung die Zahlung an die Klägerin erfolgt ist, führt dies zu einem weiteren Erlöschen der Hauptforderung, soweit Zinsansprüche nicht mehr bestehen.

2.

Der verbliebene Zahlungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen.

Der Beklagten steht bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen des Rückzugs der Klägerin von der Beteiligung an der Sanierung der C AG gemäß § 280 Absatz 1 BGB zu. Die Klägerin hat ihre Pflichten aus dem mit der Beklagten bestehenden Schuldverhältnis nicht verletzt.

a)

Zwar ist zweifelhaft, ob die nicht erledigte achte Anfechtungsklage einen Rückzug der Klägerin noch rechtfertigen konnte. So ist zu berücksichtigen, dass eine vertragliche Verpflichtung der Parteien nach dem Wortlaut des Unternehmensbeteiligungsvertrages zwar nur bestehen sollte, wenn sich alle Anfechtungsklagen bis zum 19. Oktober 2008 erledigen. Die Klägerin hat die fehlende Erledigung der achten Anfechtungsklage allein jedoch zunächst nicht zum Anlass genommen, von der Unternehmensbeteiligung abzusehen. Vielmehr hat sie auch nach dem 19. Oktober 2007 noch an Maßnahmen zur Umsetzung der Sanierung der C AG teilgenommen, wie insbesondere auch die streitgegenständliche Vereinbarung mit der Beklagten zur Finanzierung des Massekredits abgeschlossen, und sich an Überlegungen zur Ermöglichung der Sanierung, gerade auch in Anbetracht der streitgegenständlichen Forderung des Finanzamtes, beteiligt. Die Bedeutung der fehlenden Erledigung der achten Anfechtungsklage bedarf jedoch keiner endgültigen Klärung, da sich die Klägerin auf Grund der offenen Finanzamtsforderung von der Beteiligung an der Sanierung der C AG zurückziehen durfte.

b)

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann zunächst nicht damit begründet werden, dass die Klägerin nicht frühzeitig nach Bekanntwerden dieser Forderung erklärt hat, sich nicht mehr an der Sanierung der C AG zu beteiligen.

Zwar trägt die Beklagte auch vor, dass in diesem Fall die weiteren Termine nicht erforderlich gewesen wären und die Insolvenz der C hätte frühzeitiger herbeigeführt werden können. Die Beklagte macht jedoch keinen Ersatz von Kosten geltend, die auf ein etwaig zögerliches Verhalten der Klägerin, wie unnötige Planungs- oder Besprechungskosten, zurückzuführen sind.

c)

Eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der vertraglichen Pflichten liegt auch nicht darin, dass die Klägerin ihre Beteiligung insgesamt abgesagt hat.

Gemäß § 7 Absatz 2 des Unternehmensbeteiligungsvertrages sollte eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit des Unternehmensbeteiligungsvertrages die Aufhebung des Insolvenzverfahrens der C AG sein. Da zu diesem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nur das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet worden war und der Wille der Parteien erkennbar darauf gerichtet war, eine Insolvenzeröffnung zu vermeiden, ist diese Klausel dahingehend auszulegen, dass die vertraglichen Verpflichtungen nur bestehen sollten, soweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermieden werden konnte. Zum Zeitpunkt der Abstandnahme der Klägerin von der Sanierung der C AG war dies ohne die Erbringung weiterer, vertraglich nicht geschuldeter Leistungen, nicht mehr zu erwarten.

aa)

Die Klägerin war zunächst nicht verpflichtet, ihren Beitrag in Höhe von EUR 3,0 Mio. zu erbringen, ohne dass die Begleichung der Forderung des Finanzamtes von dritter Seite vor einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesichert war.

Zumindest kurz vor der Absage der Klägerin war allen Beteiligten klar, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens empfehlen wird, wenn nicht zuvor die Finanzamtsforderung beglichen wird. Es kommt nicht darauf an, ob, wie die Beklagte vorträgt, noch nachträglich ein Ausgleich dieser Forderung mit dem Ziel der Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich gewesen wäre. Ein solches Vorgehen war von der Klägerin nicht geschuldet und wäre mit dem Risiko verbunden gewesen, EUR 3 Mio. in die Sanierung trotz zu erwartender Eröffnung des Insolvenzverfahrens investieren zu müssen. Das Einverständnis der Klägerin mit einem solchen Vorgehen ist von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden.

bb)

Ebenso war die Teilnahme an der sog. „kleinen Lösung” nicht geschuldet.

Diese Lösung, die darin bestanden hätte, dass von den von der Klägerin zu finanzierenden EUR 3 Mio. nur EUR 1,7 Mio. für die Kapitalerhöhung verwandt und die übrigen EUR 1,3 Mio. an das Finanzamt gezahlt worden wären, wurde nach dem Vortrag der Parteien kurz vor der Absage der Klägerin nicht mehr ernsthaft in Erwägung gezogen und wurde von der Klägerin ebenfalls nicht geschuldet. Ein solches Vorgehen hätte zu einer Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse an der C AG zu Lasten der Klägerin bei gleichbleibender Kapitalaufbringung geführt und entsprach erkennbar nicht dem Interesse der Klägerin. Eine endgültige Einigung auf dieses Lösungsmodel wurde zudem von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt.

cc)

Eine Pflichtverletzung der Klägerin könnte daher nur angenommen werden, wenn sie, wie die Beklagte vorträgt, zugesagt hätte, die Forderung des Finanzamtes zusätzlich zu übernehmen. In diesem Fall wären die vertraglichen Pflichten der Klägerin nachträglich erweitert worden und die Klägerin könnte sich nicht darauf berufen, dass die Vermeidung der Insolvenz ohne die Begleichung der Forderung des Finanzamtes nicht mehr möglich war. Den Nachweis einer solchen Zusage hat die Beklagte jedoch nicht erbracht.

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme von einer solchen Zusage der Klägerin nicht überzeugt:

(1)

Der Zeuge Dr. S hat eine entsprechende Zusage nicht bestätigt.

Der Zeuge war als vorläufiger Insolvenzverwalter der C AG an den Sanierungsbemühungen zum Ende des Jahres 2007 unmittelbar beteiligt.

Er hat zunächst betont, dass die Vorgänge bereits knapp sieben Jahre zurücklägen, er dennoch einige Erinnerungen habe, da es ein besonderer Fall gewesen sei. Er hat erinnert, dass eine Kapitalerhöhung in der Größenordnung von EUR 3,5 Mio. beschlossen worden war und dass der überwiegende Teil von der Klägerin kam. Herausgestellt hat der Zeuge weiter, dass noch ein Widerspruch offen gewesen und ein weiterer Insolvenzantrag hinzugekommen sei. Problematisch sei weiter der Insolvenzantrag des Finanzamtes mit einer Größenordnung von EUR 1,2 Mio. gewesen. Das Insolvenzeröffnungsverfahren habe erledigt werden sollen, da keine Zahlungen betreffend die Kapitalerhöhung in die Insolvenzmasse erfolgen sollten. Es sei daher wegen der Forderung des Finanzamtes ein weiterer Betrag erforderlich gewesen, der von dritter Seite gezahlt werden musste. Eine diesbezügliche „Zusage” der Klägerin erinnere er nicht. Der zusätzliche Betrag hätte darlehensweise aufgebracht werden sollen und dieses Vorgehen habe er dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 mitgeteilt. Darin sei die Beklagte als zur Zahlung bereiter Dritter aufgeführt worden. Diese habe ein Drittbenennungsrecht gehabt und ihm sei schnell klar gewesen, dass die Mittel von der Klägerin kommen sollten. Deswegen hätten er und andere sich auch an die Klägerin gewandt. Auf die Frage durch das Gericht, ob er ein solches Gespräch datumsmäßig festlegen könne, hat der Zeuge unter anderem angegeben, dass bei der Klägerin die Bereitschaft abgefragt worden sei. Nach seiner Erinnerung habe er mit den Vorständen der Klägerin auch persönlich über die weitere Zahlung gesprochen, 100 %ig sicher sei er sich aber nicht. Es sei aber eine sehr wichtige Frage gewesen und es sei geklärt gewesen, dass man die Mittel bekommen werde. Weiter hat der Zeuge auf Nachfrage erklärt, dass die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister ein Signal gewesen sei, nicht aber die endgültige Sicherheit für Investoren. Auch der nicht erledigte Widerspruch sei thematisiert worden. Der Rückzug der Klägerin sei gleichwohl überraschend gewesen, wenn auch die Gesamtsituation schwierig gewesen sei. Er als Insolvenzverwalter führe gegen den Aktionär wegen seines damaligen Widerspruchs einen Prozess auf Schadensersatz und in dem dortigen Prozess sei streitig, weshalb die Klägerin sich zurückgezogen habe. Auf eine schriftliche Festlegung im Hinblick auf die zusätzliche Zahlung sei wegen der Sensibilität einer solchen Abwendungszahlung verzichtet worden. Die Klägerin und die Beklagte seien Co-Investoren gewesen und er habe sich über deren Binnenverhältnis keine näheren Gedanken gemacht.

Eine Übernahme der Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die Forderung des Finanzamtes seitens der Klägerin folgt aus dieser Aussage nicht. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, dass die Begleichung der Forderung des Finanzamtes zur Vermeidung der Insolvenzeröffnung erforderlich gewesen sei, dass dazu eine Zahlung von dritter Seite erfolgen sollte, dass für ihn klar gewesen sei, dass die Mittel von der Klägerin stammen sollten und dass er meint, mit den Vorständen der Klägerin auch über diese weitere Zahlung gesprochen zu haben. Es sei weiter geklärt gewesen, dass man die Mittel bekomme. Er hat auch nachvollziehbar erläutert, warum trotz der Bedeutung dieser Zahlung eine schriftliche Vereinbarung dazu nicht erfolgt ist. Nicht bestätigt hat er jedoch, dass die Vorstände der Klägerin der Beklagten gegenüber, ihm gegenüber oder gegenüber den Zeugen L und Dr. H ausdrücklich zugesagt haben, zusätzlich zu den von der Klägerin für die Kapitalerhöhung aufzubringenden EUR 3,0 Mio. die Finanzamtsforderung, sei es auch in der Form eines Darlehens, zu begleichen. Dementsprechend hat er keine Angaben zu Ort und Zeitpunkt etwaiger Zusagen dieser Art getätigt. Für den Zeugen Dr. S war erkennbar das Innenverhältnis zwischen den Parteien nicht von entscheidender Bedeutung und somit kam es für ihn auch nicht darauf an, wer im Ergebnis die zusätzlichen Mittel aufbringt. Maßgeblich war allein die Zahlung an sich, wobei der Zeuge noch andere Schwierigkeiten, wie insbesondere die nicht erledigte achte Anfechtungsklage, sah. Zwar führt der Zeuge weiter an, dass der Rückzug der Klägerin „überraschend” gewesen sei. In diesem Zusammenhang erklärt er jedoch nicht, dass damit gegen Zusagen verstoßen worden sei und gibt an, dass die Gesamtsituation schwierig gewesen sei.

Nach dieser Aussage ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin in die Frage der Finanzierung der Finanzamtsforderung involviert war, für die Beteiligten als der finanzstärkere Partner erschien und die Forderung des Finanzamtes nicht sogleich als Anlass für einen Rückzug übernahm. Die Bestätigung der Zusage, insgesamt zunächst EUR 4,3 Mio. für die insolvenzvermeidende Sanierung aufzubringen, folgt daraus jedoch nicht.

Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Der Zeuge hat in sich schlüssig und ohne Widersprüche die aufgetretenen Schwierigkeiten und Besonderheiten der Sanierung sowie den von ihm damals vorgesehenen Ablauf geschildert. Diese Angaben stimmen auch mit seiner Schilderung der notwendigen Schritte in der E-Mail vom 23. Dezember 2007 (Anlage K 25) überein. Die Erläuterung, warum ihm trotz der Nennung der Beklagten als Zahlerin der Finanzamtsforderung in dem Schreiben an das Insolvenzgericht vom 12. Dezember 2007 klar gewesen sei, dass die Mittel von der Klägerin kommen würden, ist nachvollziehbar.

Zweifel an der Glaubwürdigkeit des ruhig und sachlich aussagenden Zeugen, welcher die Sanierungsbemühungen ohne erkennbares eigenes persönliches Interesse begleitet hat, bestehen nicht. Der Zeuge hat Erinnerungslücken auf Grund des Zeitablaufs eingeräumt. Begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit rühren auch nicht daraus, dass der Zeuge einen Prozess gegen den vormaligen achten Anfechtungskläger führt. Zwar könnte es in dem dortigen Prozess von Nachteil sein, wenn in dem hiesigen Verfahren festgestellt werden sollte, dass nicht die achte Anfechtungsklage, sondern der unberechtigte Rückzug der Klägerin zu der Insolvenz der C AG geführt hat. Es war jedoch nicht erkennbar, dass sich der Zeuge davon beeindrucken ließ. Vielmehr hat er zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgegangen sei, dass die Zahlung von der Klägerin erbracht werde und er hat die noch offene Anfechtungsklage nur als weiteren Punkt erwähnt.

(2)

Die streitige Zusage der Klägerin ist auch von dem Zeugen L nicht bestätigt worden.

So hat der Zeuge zunächst angegeben, dass es aus seiner Sicht nicht entscheidend gewesen sei, wer eine Leistung erbringt. In seinen Unterlagen habe er keine Notiz über ein bestimmtes Gespräch oder eine E-Mail gefunden, in welcher die Zusage der Klägerin festgehalten worden sei. In seinem Beisein sei die in dem Beweisthema genannte Zusage nicht abgegeben worden. Es sei klar gewesen, dass die Klägerin der finanzkräftigere Investor sei, er habe jedoch keine Erinnerung an eine Aussage der Vorstände der Klägerin, dass Liquidität keine Rolle spiele. Auf weitere Nachfrage erklärt der Zeuge, bereits bei einem Gespräch am 20. September 2007 im Beisein der Vorstände der Klägerin sei die Zahlung an das Finanzamt ein Thema gewesen sei. Eine Zusage zur Übernahme dieser Zahlung seitens der Vorstände der Klägerin hat der Zeuge jedoch in diesem Zusammenhang nicht bestätigt.

Diese Aussage war ebenfalls in sich schlüssig, nachvollziehbar, ohne Widersprüche und damit glaubhaft. Begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestanden nicht.

(3)

Schließlich hat auch der Zeuge Dr. H der als anwaltlicher Berater der C AG eng an der beabsichtigten Sanierung mitgearbeitet hat und mit E-Mails vom 13. Dezember 2007 (Anlage K 19) und 19. Dezember 2007 (Anlage K 16) ausführlich zu dem möglichen Vorgehen Stellung genommen hat, die behauptete Zusage nicht bestätigt.

Der Zeuge hat angegeben, ihm sei durch den Insolvenzverwalter vermittelt worden, dass das Finanzamt den gestellten Insolvenzantrag erst nach Eingang der Zahlung von EUR 1,3 Mio. zurücknehmen wollte. Es seien mehrere Modelle überlegt worden. Die internen Ansprachen der Parteien seien ihm nicht bekannt und die in dem Beweisthema erwähnte Zusage könne er aus seiner Erinnerung nicht bestätigen, aber auch nicht verneinen. Die Zurverfügungstellung des Geldes habe keine Hürde dargestellt und es sei nach seinem Verständnis immer darum gegangen, dass die Klägerin das Geld zur Verfügung stellen würde. An ein Gespräch, in dem seitens der Vorstände der Klägerin eine Erklärung abgegeben worden sei, die Zahlung an das Finanzamt durch die Klägerin zu leisten, hat sich der Zeuge Dr. H nicht erinnert. Auf Vorhalt der E-Mail gemäß Anlage K 19 hat der Zeuge angegeben, dass in dieser E-Mail nur die Möglichkeiten abgeklopft worden seien, eine endgültige Entscheidung noch nicht gefallen sei und er eine Alternative zu einer aus seiner Sicht nicht zu wählenden Möglichkeit aufgezeigt habe. In der ihm vorgehaltenen Anlage K 16 sei es um den rechtlich saubersten Weg gegangen. Er verstehe die Ausführungen in der E-Mail so, dass das Gespräch am 21. Dezember 2007 der Umsetzung dienen sollte. Dieses Gespräch habe aber nach seiner Erinnerung nicht mehr stattgefunden. Auf nochmaligen Vorhalt der Ziffer 2 d in der Anlage K 16 hat der Zeuge ausgesagt, dass es ihm anscheinend wichtig gewesen sei, diesen Punkt der zusätzlichen Zahlung noch einmal herauszustellen. Er sei davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt die Abwicklung bereits zwischen den Parteien geklärt gewesen sei. Abschließend hat der Zeuge angegeben, dass es damals sein Verständnis gewesen sei, dass es nicht an der Zahlung an das Finanzamt, sondern vorrangig an einer noch anhängigen Anfechtungsklage gescheitert sei.

Der Zeuge hat damit, ähnlich wie der Zeuge Dr. S bestätigt, dass das Thema der zusätzlichen Zahlung an das Finanzamt auch mit den Vorständen der Klägerin erörtert worden sei, dass er den Eindruck gehabt habe, dass die Frage der Zahlung geklärt sei, diese durch die Klägerin erfolgen sollte, er jedoch keinen Einblick in die Abreden der Parteien gehabt habe. Wie der Zeuge Dr. S hat auch der Zeuge Dr. H nicht ausgesagt, dass er konkret bestätigen könne, dass die Vorstände der Klägerin eine Zusage der Übernahme der Zahlung getätigt hätten.

Die Angaben des Zeugen sind nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei und damit glaubhaft. Der Zeuge konnte nach Vorhalt der E-Mails vom 13. Dezember 2007 (Anlage K 19) und 19. Dezember 2007 (Anlage K 16) erläutern, warum er in den beiden E-Mails unterschiedliche Vorgehensweisen vorgeschlagen hat. In der E-Mail vom 13. Dezember 2007, welche keinen Vorschlag einer zusätzlichen Zahlung enthielt, ging es ihm offensichtlich darum, einen Weg aufzuzeigen, wie eine verdeckte Sachkapitalerhöhung vermieden werden kann. Der Weg gemäß der E-Mail vom 19. Dezember 2007 mit der Empfehlung einer zusätzlichen Zahlung war seines Erachtens der „sauberste Weg”. Dies ist nachvollziehbar, da nur in dieser E-Mail auch die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens, welche eine zusätzliche Zahlung auch nach der Angabe des Zeugen Dr. S erforderten, berücksichtigt werden. Dies war zudem nicht die vorrangige Aufgabe des Zeugen Dr. H, da er, wie von dem Zeugen Dr. S ausgesagt worden ist, vorrangig den aktienrechtlichen und nicht den insolvenzrechtlichen Teil zu begleiten hatte.

Begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ergaben sich ebenfalls nicht.

(4)

Der Beweis einer entsprechenden Zusage ist damit nicht geführt.

Auch in der Gesamtschau ergibt sich nicht, dass für die Klägerin die von der Beklagten behauptete rechtsverbindliche Zusage abgegeben worden ist. Insoweit genügt es nicht, dass für die Zeugen zwischenzeitlich geklärt schien, dass die zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden würden. Keiner der Zeugen hat bestätigt, eine Zusage der Vorstände der Klägerin hinsichtlich der Übernahme dieser Mittel durch die Klägerin selbst gehört zu haben.

3.

Die Widerklage hat keinen Erfolg.

Zwar ist die Widerklage gemäß § 533 ZPO zulässig, da sie zumindest sachdienlich ist und die Voraussetzungen für den mit ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch bereits erstinstanzlich vorgetragen worden sind.

Sie ist jedoch aus den vorgenannten Erwägungen nicht begründet, da der Beklagten bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zusteht.

4.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Absatz 1 BGB. Die ab der mündlichen Berufungsverhandlung entstandenen und weiter entstehenden Zinsansprüche sind nicht erloschen und von der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht erfasst worden.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97Absatz 1, 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung der ersten Instanz bleibt unverändert. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des zur Finanzierung des Massekredits gewährten Darlehensbetrages ist mit der Berufung nicht mehr angegriffen worden.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht gemäß §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

6.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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