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Schadensersatz wegen Sorgfaltspflichtverletzung auf Reiterhof – Sturzverletzung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 147/15 – Urteil vom 30.10.2019

Auf die Berufungen der Klägerin werden unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 22.07.2015 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) und das am 09.10.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert und die Verurteilung der Beklagten insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Das am 22.07.2015 verkündete Teilversäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird aufrechterhalten, soweit

a. die Beklagte zu 1. verurteilt worden ist, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2. an die Klägerin 10.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen,

b. festgestellt worden ist, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2. der Klägerin im Umfang von 50 % allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus dem Unfall vom 29.04.2013 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

c. die Beklagte zu 1. verurteilt worden ist, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2. an die Klägerin 15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen,

d. die Beklagte zu 1. verurteilt worden ist, die Klägerin von der anwaltlichen Gebührenforderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.184,05 € freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2. der Klägerin im Umfang von einem weiteren Sechstel allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus dem Unfall vom 29.04.2013 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2. an die Klägerin weitere 5 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen.

4. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1. an die Klägerin

a. 10.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2015 zu zahlen;

b. 15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2015 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin im Umfang von 50 % allen materiellen und immateriellen Schaden welcher der Klägerin aus dem Unfall vom 29.04.2013 noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Soweit die Beklagte zu 1. in dem am 22.07.2015 verkündeten Versäumnisurteil über die in Ziffer 1. aufrecht erhaltene Verurteilung hinaus verurteilt worden ist, erfolgt die Klageabweisung unter Aufhebung des Versäumnisurteils.

Von den Kosten erster Instanz trägt die Beklagte zu 1. die Kosten ihrer Säumnis. Im Übrigen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 63 % und die Beklagten zu 37 % als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 77 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 8 %.

Schadensersatz wegen Sorgfaltspflichtverletzung auf Reiterhof – Sturzverletzung
(Symbolfoto: Von LanaG/Shutterstock.com)

Von den Kosten zweiter Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 70 % und die Beklagen zu 30 % als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 82 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 11 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts im angefochtenen Urteil auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, geboren am …1982 und von Beruf Krankenschwester, erlitt am 29.04.2013 auf dem von der Beklagten zu 1. betriebenen Reiterhof … einen Unfall, während sie unter Anleitung der auf dem Reiterhof beschäftigten Beklagten zu 2. versuchte, unter Zuhilfenahme eines Stuhls auf ein Pferd zu steigen.

Seit dem 18.04.2013 befand sich die Klägerin gemeinsam mit ihrem … 2007 geborenen Sohn zu einer Mutter-Kind-Kur in der Rehaklinik … in B… . Den Kindern wurde die Gelegenheit zum Reiten auf dem Reiterhof … eingeräumt. Der Sohn der Klägerin war dort wiederholt zum Reiten, unter anderem am 29.04.2013. Die damals 94 kg wiegende übergewichtige Klägerin versuchte, während die Beklagte zu 2. das Pferd zunächst hielt, mittels eines dort auf dem Erdreich stehenden Gartenstuhls auf das Pferd steigen. Als dies von der einen Seite nicht gelang, versuchte die Klägerin dies von der anderen Seite. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Beklagte zu 2. zuvor verbal weitere Aufstiegsversuche abzubrechen suchte. Die Beklagte zu 2. befand sich weiterhin in unmittelbarer Nähe des Pferdes. Der Stuhl mit einer Auflagefläche der Füße von ca. 2 cm x 2 cm kippte um, der Klägerin gelang es nicht auf das Pferd zu steigen. Die Klägerin verlor das Gleichgewicht und stürzte auf die hölzerne Rückenlehne, diese brach ab, die senkrechte, aus Metall gefertigte Sterbe drang in den Unterkörper der Klägerin ein, es kam zu einer Pfählungsverletzung der Vulva und des Mons pubis.

Der Sohn der Klägerin versuchte den Stuhl festzuhalten, was ihm nicht gelang. Die Klägerin blutete stark. Nach 20 – 25 Minuten erschien ein Rettungsdienst. Die Klägerin erhielt schmerzlindernde Medikamente. Eine halbe Stunde später kam die Feuerwehr, die die Klägerin vom Stuhl befreite, sodass die hyperventilierende Klägerin ins Krankenhaus verbracht werden konnte. Die Eisenstange wurde operativ entfernt. Die Klägerin befand sich bis zum 01.05.2013 in stationärer Behandlung. Im Juni 2013 wurde die Klägerin wegen Magenkrämpfen und Erbrechen medikamentös behandelt. Bis März 2017 befand sich die Klägerin in psychotherapeutischer Behandlung. Ihr ist bis vorerst 30.06.2021 eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit zuerkannt.

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Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Beklagte zu 1. auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes nebst Zinsen, auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle aus dem Unfallereignis noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherer oder andere Dritte übergegangen ist sowie auf Zahlung von 50,- € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Höhe des beanspruchten Schmerzensgeldes hat die Klägerin unter Anrechnung vom Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. in Höhe von insgesamt 3.500,- € geleisteter Zahlungen auf mindestens 46.500 € beziffert. Später hat die Klägerin klageerweiternd Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.399,99 € beansprucht.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.06.2015 ist die Beklagte zu 1. säumig geblieben. Das Landgericht hat mit dem am 22.07.2015 verkündeten Teil-Versäumnis- und Schlussurteil die Beklagte zu 1. verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500,- € sowie weitere 15,- € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.266,16 € freizustellen. Ferner hat es auf Feststellung der Ersatzpflicht des künftigen Schadens zu 50 % erkannt. Die Klage im übrigen hat das Landgericht abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und Gründe nimmt der Senat Bezug auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils.

Die Beklagte zu 1. hat gegen das ihr am 28.07.2015 zugestellte Teil-Versäumnis- und Schlussurteil 06.08.2015 Einspruch eingelegt mit dem Antrag, das Teil-Versäumnis- und Schlussurteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 24.07.2015 zugestellte Teil-Versäumnis- und Schlussurteil am 21.08.2015 Berufung erhoben und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 26.10.2015 an diesem Tag begründet. Mit der Berufung hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1., soweit sie abgewiesen worden ist, in vollem Umfang weiterverfolgt (Senat, Az.: 7 U 147/15).

Mit bei dem Landgericht eingereichtem Schriftsatz vom 15.09.2015, der Beklagten zu 2. zugestellt am 16.09.2015, hat die Klägerin die Klage auf die Beklagte zu 2. erweitert mit den Anträgen, die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1. nach Maßgabe der im Teil-Versäumnis- und Schlussurteil erfolgten Verurteilung der Beklagten zu 1. zu verurteilen.

Das Landgericht hat nach mündlicher Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 1. sowie Einholung schriftlicher medizinischer Sachverständigengutachten und ergänzender mündlicher Anhörung der Sachverständigen Dr. K… und Dr. Ka… mit dem am 09.10.2017 verkündeten Urteil das Teil-Versäumnis- und Schlussurteil mit der Maßgabe der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1. insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte zu 1. zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 verurteilt worden ist, als auf Feststellung der Ersatzpflicht für noch entstehenden Schaden zu 50 % erkannt worden ist, als die Beklagte zu 1. verurteilt worden ist, weitere 15,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen sowie als die Beklagte zu 1. verurteilt worden ist, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 746,73 € freizustellen. Im Übrigen hat das Landgericht das Teil-Versäumnis- und Schlussurteil hinsichtlich der auf der Säumnis der Beklagten zu 1. beruhenden Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ferner hat das Landgericht die Beklagte zu 2. unter Abweisung der gegen sie gerichteten klage im Übrigen als Gesamtschuldnerin zur Zahlung von 2.500,- € sowie 15,00 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2015 verurteilt und auf Feststellung erkannt, dass die Beklagte zu. 2 als Gesamtschuldnerin verpflichtet ist, der Klägerin 50 % des noch entstehenden materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherer oder andere Dritte übergegangen ist. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und Gründe nimmt der Senat Bezug auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils.

Gegen dieses, ihr am 18.10.2017 zugestellte Urteil, hat die Klägerin am 17.11.2017 Berufung erhoben und ihr Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 18.01.2018 an diesem Tag begründet. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Aufhebung der Säumnisentscheidung und Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1. im Schmerzensgeldantrag und im Antrag auf Freistellung sowie gegen die teilweise Abweisung der gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Klage im Schmerzensgeldantrag (Senat, Az.: 7 U 138/17).

Der Senat hat mit Beschluss vom 17.04.2019 die Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (führend Az.: 7 U 147/15).

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Berufungen im Wesentlichen vorgebracht: Fehlerhaft habe das Landgericht ein Mitverschulden zu ihren Lasten angenommen. Die landgerichtliche Annahme, sie treffe eigenes Mitverschulden, weil sie habe erkennen können, dass der Stuhl keine geeignete Hilfe zum Besteigen eines Pferdes sei, lasse wesentliche Umstände außer Betracht. Der Stuhl sei als Aufstiegshilfe vorgehalten worden. Sie sei, obwohl sie nie zuvor auf einem Pferd gesessen habe und die Beklagte zu 2. erkannt habe, dass sie Angst vor Pferden habe, von der Beklagten zu 2. dazu ermutigt worden, auf das Pferd aufzusteigen. Sie habe sich bei den Aufstiegsversuchen so verhalten, wie es ihr die Beklagte zu 2., die ihr beim Aufsteigen habe behilflich sein wollen, gesagt habe. Den Beklagten sei ihm Rahmen der Ausübung einer beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen. Sie, die Klägerin, habe sich darauf verlassen dürfen, dass die berufserfahrenen Beklagten sich pflichtgemäß verhielten. Die Unmöglichkeit eines Aufstiegs auf das Pferd habe bereits nach dem ersten gescheiterten Aufstiegsversuch auf der Hand gelegen, so dass die Pflicht bestanden habe, weitere Versuch zu unterbinden und nicht zu erneuten Versuchen zu animieren.

Das Schmerzensgeld sei mit 2.500,- € (6.000,- € abzüglich der vom Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. in Höhe von insgesamt 3.500,- € geleisteten Zahlungen) zu niedrig bemessen. In Anbetracht der erlittenen Verletzungen sowie der körperlichen und seelischen Folgen sei ein deutlich höheres Schmerzensgeld angemessen. Insbesondere habe das Landgericht ihren körperlichen Dauerschaden, wie er vom Sachverständigen Dr. K… beschrieben worden sei, unberücksichtigt gelassen. Soweit der Sachverständige Dr. Ka… die Alltagsrelevanz der verbliebenen Traumatisierung verneint habe, sei unberücksichtigt geblieben, dass die Traumatisierung immer dann wieder voll durchschlage, wenn der Vorfall spontan und mit den notwendigen Reizwörtern angesprochen werde, auch wenn dies im Alltag nicht allzu häufig geschehe. Zu berücksichtigen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei auch das Verhalten der Beklagten und des dahinterstehenden Haftpflichtversicherers vor der Klageerhebung und im Verlauf des Rechtsstreits, namentlich im Hinblick auf die Offenlegung von den intimsten Lebensbereich betreffenden Behandlungsniederschriften.

Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß; unter teilweiser Abänderung des am 22.07.2015 verkündeten Teil-Versäumnis- und Schlussurteils und des am 09.10.2017 verkündeten Urteils

1. das am 22.07.2015 verkündete Teil-Versäumnis- und Schlussurteil im Umfang der Verurteilung der Beklagten zu 1. mit der Maßgabe der gesamtschuldnerischen Haftung insgesamt aufrechtzuerhalten, soweit die Beklagte zu 1. verurteilt worden ist,

a. an sie 11.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen sowie

b. sie freizustellen von der anwaltlichen Gebührenforderung in Höhe von 1.266,16 € (bei der Betragsangabe von 1.653,26 € in der Antragsfassung der Klägerin vom 16.01.2018 liegt ersichtlich ein Schreibfehler vor).

2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes von mindesten 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. ist, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihr aus dem Unfall vom 29.04.2013 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weitere 35,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen,

5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, sie freizustellen von der anwaltlichen Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe weiterer 1.133,83 € gemäß Kostenrechnung vom 24.04.2015,

6. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1. an sie ein weiteres – in das Ermessen des Gerichts gestelltes – Schmerzensgeld von mindesten 9.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. beantragt, die Berufungen der Klägerin gegen das am 22.07.2015 verkündete Teil-Versäumnis- und Schlussurteil und des am 09.10.2017 verkündete Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2. beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das am 09.10.2017 verkündete Urteil zurückzuweisen.

Sie verteidigen die landgerichtlichen Entscheidungen im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Richtig erkannt habe das Landgericht, dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffe, welches jedenfalls mit 50 % zu bemessen sei. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass sich die Klägerin ihrer eigenen körperlichen und konstitutionellen Beschaffenheit bewusst gewesen sei, dass sie – wie sie im Rahmen der persönlichen Anhörung zugestanden habe, den Stuhl als ungeeignet angesehen habe und ihr auch der Untergrund bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe den Stuhl zweckentfremdet und initiativ nach eigenverantwortlicher Ablehnung der händischen Hilfe durch die Beklagte zu 2. als Aufstiegshilfe benutzen wollen. Das Landgericht habe das Schmerzensgeld nicht zu gering bemessen, die Vorstellungen der Klägerin seien völlig übersetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässigen Berufungen der Klägerin sind teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Die Rechtsmittel führen unter teilweiser Abänderung des am 09.10.2017 verkündeten Urteils zu einer weitergehenden Aufrechterhaltung des am 22.07.2015 verkündeten Teil-Versäumnis- und Schlussurteils gegen die Beklagte zu 1. und zur teilweise weitergehenden Verurteilung beider Beklagter in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang.

1) Die Klage begegnet keinen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit. Der Klageantrag auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes genügt den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat die tatsächlichen Grundlagen der Ermessenausübung mitgeteilt und mit der Angabe eines Mindestbetrages auch die Größenordnung des Streitgegenstandes hinreichend bestimmt bezeichnet (vgl. BGHZ 132, 341; BGH, Urteil v. 10.10.2002, III ZR 205/01, NJW 2002, 3769). Dem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden steht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des am 09.10.2017 verkündeten landgerichtlichen Urteils verwiesen werden.

2) In der Sache ist die gegen die Beklagten verfolgte Schmerzensgeldforderung in Höhe von 10.500,00 € begründet, insoweit ist die gegen die Beklagte zu 1. ergangene Säumnisentscheidung aufrecht zu erhalten und die Verurteilung der Beklagten zu 2. unter Abänderung des am 09.10.2017 verkündeten Urteils in Höhe von 10.500,00 € auszusprechen. Der Feststellungsausspruch ist nach einer Quote von 2/3 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt, wobei die Klägerin den Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. nur nach der Quote von 50 % verfolgt. Hier ist im Verhältnis zur Beklagten zu 1. die mit einer Quote von 50 % ergangene Säumnisentscheidung aufrechtzuerhalten und die Feststellung der weiteren Haftung der Beklagten zu 1. zu 1/6 auszusprechen. Betreffend die Beklagte zu 2. verbleibt es bei der vom Landgericht der Klägerin antragsgemäß zuerkannten Feststellung nach der Quote von 50 %. Die gegen die Beklagte zu 1. über den zuerkannten Betrag von 15,00 € hinaus weiter verfolgte Forderung auf Ersatz materieller Schäden ist in Höhe von insgesamt 20,00 € begründet, mit der Folge, dass die Beklagte zu 1. unter Aufrechterhaltung der Säumnisentscheidung über den Betrag von 15.00 € zur Zahlung weiterer 5,00 € zu verurteilen ist. Die von der Klägerin im Berufungsrechtszug nur noch gegen die Beklagte zu 1. weiter verfolgte Forderung auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist in Höhe von 1.184,05 € begründet, bis zu diesem Betrag war das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

2.1) Das Landgericht hat den Forderungen der Klägerin zutreffend die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB zugrunde gelegt. Der Haftungstatbestand der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB greift nicht ein, da der Unfall der Klägerin nicht durch des Verhaltens des Pferdes (typische Tiergefahr) verursacht worden ist.

2.2) Auf der Grundlage zutreffender tatsächlicher Feststellungen zum Unfallhergang hat das Landgericht richtig erkannt, dass die von der Beklagten zu 1. beschäftigte Beklagte zu 2. die Verletzung des Körpers und der Gesundheit der Klägerin aufgrund einer zumindest fahrlässigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verursacht hat. Das Verschulden der Beklagten zu 2. begründet gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Haftung der Beklagten zu 1., die als Betreiberin des Reiterhofs für das Verschulden der Beklagten zu 2. einzustehen hat, da sie den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geführt hat.

Zutreffend ist auch die Beurteilung des Landgerichts, dass der Klägerin ein bei der Anspruchsentstehung mitwirkendes Verschulden zur Last fällt, welches nach § 254 BGB unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens, bei der Bemessung des Ersatzanspruchs zu berücksichtigen ist. Anders als es das Landgericht angenommen hat, ist im Streitfall allerdings ein überwiegendes Verschulden der Beklagten festzustellen, welches der Senat in der Gesamtabwägung mit einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten berücksichtigt.

a) Die Beklagte zu 2. hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht fahrlässig dadurch verletzt, dass sie der korpulenten und im Reiten gänzlich ungeübten Klägerin die Möglichkeit eröffnet hat, zum Zwecke des Aufsteigens auf ein Pferd den schon für sich ungeeigneten Stuhl, der zudem auf nicht ebenem und nicht festem Naturboden stand, als Aufstiegshilfe zu benutzen. Wie das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, hat es die Beklagte zu 2. unterlassen, die Verwendung des Stuhls durch die Klägerin als Steighilfe zu unterbinden. Das gilt erst Recht, nachdem die Beklagte zu 2. bei vorangegangenen Fehlversuchen der Klägerin, unter Verwendung des Stuhls auf das Pferd zu gelangen, dabei Hilfestellung geleistet hatte, indem sie den Stuhl mit dem Fuß gehalten hatte. Für die Beklagte zu 2. als Beschäftigte auf einem Reiterhof war es unschwer erkennbar, dass die ca. 1,60 m große und stark übergewichtige Klägerin auf dem fragilen und wacklig stehenden Stuhl in höchster Gefahr war, mit diesem umzukippen oder durch einen Zusammenbruch des Stuhls zu Schaden kommen. Nach eigener Einlassung der Beklagten zu 2. hat sie die fehlende Eignung des Stuhles auch erkannt, da sie auf andere Aufstiegsmöglichkeiten hingewiesen und diese angeboten haben will.

b) Auf Seiten der Klägerin ist ein Mitverschulden zu berücksichtigen, da sie sich bei Verwendung des Stuhl als Aufstiegshilfe bewusst in einer für ohne weiteres erkennbare Gefahr begebenen hat, die sich bei dem Zusammenbrechen des Stuhl verwirklicht hat.

Die Vorschrift des § 254 BGB ist eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben, bei der es um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung geht. Sie beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache aus Sicht eines verständigen Menschen erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss (vgl. BGHZ 135, 235).

Für die Klägerin als erwachsene Person war es auch ohne Erfahrung mit den Gegebenheiten des Reitens unschwer zu erkennen, dass bei Verwendung des auf dem unebenen und weichen Boden stehenden Stuhls eine erhebliche Gefahr bestand, dass der Stuhl umkippt oder zusammenbricht. Die Klägerin wusste, dass sie – wie die selbst ausgeführt hat – stark übergewichtig war und über keinerlei sportliche Veranlagung verfügt hat. Ebenfalls mussten die dem Unfall vorausgegangenen Fehlversuche auch der Klägerin das Risiko eines Sturzes deutlich vor Augen geführt haben.

c) Der Senat misst dem Verschuldensbeitrag der Beklagten zu 2., für den auch die Beklagte zu 1. einzustehen hat, allerdings ein überwiegendes Gewicht bei, weil die Beklagte zu 2. als Beschäftigte des Reiterhofs die ihr den Gästen des Reiterhofs gegenüber bestehenden fachlichen Pflichten verletzt hat und die Klägerin sich in deren fachliche Obhut begeben hat.

Es steht die Obliegenheit der Klägerin, sich nicht selbst einer erkennbaren Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit auszusetzen, die mit dem Betrieb des Reiterhofes unter Ermöglichung des Reitens für Gäste einhergehende, beruflich wahrzunehmende Verkehrssicherungspflicht, gegenüber. Auf eine sorgfältige Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber und das Personal des Reiterhofs durfte die Klägerin grundsätzlich vertrauen. So konnte die Klägerin erwarten, dass die Beklagte zu 2. über Erfahrungen hinsichtlich der Hilfestellung bei Aufsteigen auf ein Pferd durch gänzlich unerfahrene und unsportliche Personen verfügt und bestehende Risiken angemessen berücksichtigt. Andererseits war die Ungeeignetheit des verwendeten Stuhls unter den gegebenen Umständen auch für die Klägerin augenscheinlich.

Insgesamt hält der Senat eine Haftung der Beklagten zu 2/3 für gerechtfertigt.

2.3) Der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld ist in Höhe von 10.500,00 € begründet. Das angemessene Schmerzensgeld ist auf 14.000,00 € zu bemessen. Abzüglich der von der Klägerin bereits vom Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. in Höhe von insgesamt 3.500,- € erhaltenen Zahlungen, welche die Klägerin sich auf das Schmerzensgeld anrechnen lässt, ist auf Zahlung von 10.500,00 € zu erkennen.

a) Das Schmerzensgeld dient vordringlich dazu, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden zu gewähren und ihm zugleich Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (vgl. BGHZ 212, 48). Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung des Schmerzensgeldes (vgl. BGHZ a.a.O., BGHZ 18, 149). Maßgebend sind in erster Linie die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. BGHZ 138, 388). Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, Urteil v. 07.12.2010 – 4 U 9/09, MDR 2011, 290). Verlangt der Betroffene für erlittene Körperverletzungen – wie die Klägerin im Streitfall – uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden auch alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil v. 10.07.2018 – VI ZR 259/15, MDR 2018, 1436).

Hinsichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes ist dem Gericht mit dem anzuwendenden Maßstab der Billigkeit ein Spielraum eröffnet. Dabei ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des Einzelfalls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen Anhaltspunkt im Sinne eines Orientierungsrahmens bieten (vgl. BGH, Urteil v. 18.11.1969 – VI ZR 81/68, VersR 1970, 143; Urteil v. 08.06.1976 – VI ZR 216/74, VersR 1976, 967).

b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe unter Einschluss des wechselseitigen Verschuldens der Parteien ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000,00 € angemessen.

Das Landgericht hat Art und Schwere der erlitten Verletzungen und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin sowie deren Folgen in körperlicher und psychischer Hinsicht zutreffend festgestellt.

Die die Klägerin hat infolge des Zusammenbrechens des Stuhl eine Pfählungsverletzung im Genitalbereich erlitten, die in der Frauenklinik des Krankenhauses … behandelt werden musste. Verletzungen von Blase, Darm, Scheide und Harnröhre lagen nicht vor (schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. K… vom 08.11.2016). Die Verletzung war – wie sich herausgestellt hat – nicht lebensgefährlich, sie war aber mit einem hohen Blutverlust verbunden und hat zu einer traumatischen Situation für die Klägerin geführt. Die Art der Verletzung lässt es plausibel erscheinen, dass die Klägerin Todesangst hatte und sich auch aufgrund der Anwesenheit ihres Sohnes in einem Zustand extremer psychischer Anspannung befunden hat. Infolge des Unfalls besteht eine spastische Beckenbodenveränderung entlang des linken Schambeinbogens im Bereich des Musculus gracilis, was auf ein besonders traumatisches Ereignis hinweist (schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. K… vom 08.11.2016). Die schmerzhafte Blockade lässt sich voraussichtlich mittels manueller osteoplastischer Behandlung beheben und ist daher nicht als irreversibel anzusehen (mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. K… im Termin am 27.09.2017). Die Klägerin leidet an einer auf den Unfall zurückzuführenden, leichtgradig ausgeprägten Belastungsstörung, die zuletzt in einer Restsymptomatik ohne psychiatrischen Krankheitswert fortbesteht (schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Ka… vom 21.06.2017; mündliche Anhörung des Sachverständigen im Termin am 27.09.2017). Die Klägerin hat an Traumatherapien teilgenommen. Ihr Sexualleben ist beeinträchtigt, ferner sind leichtgradige Veränderungen von Kognition und Stimmung im Zusammenhang mit dem traumatischen Unfallerlebnis gegeben.

Soweit die Klägerin einwendet, das Landgericht habe die Feststellungen des Sachverständigen Dr. K… im Gegensatz zu denen des Psychologen Dr. Ka… nicht hinreichend berücksichtigt, ist dies unzutreffend. Das Landgericht hat die berichteten Schmerzen und die Beeinträchtigungen im Sexualleben in die Gesamtbetrachtung einbezogen. Neue tatsächliche Feststellungen sind nicht zu treffen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auf einen Betrag von 14.000,00 € unter Berücksichtigung des Mitverschuldens orientiert sich der Senat an den von der Rechtsprechung sonst bei der Bemessung des Schmerzensgeldes angewandten Maßstäben, insbesondere an den Entscheidungen OLG Hamm, Urteil v. 14.06.2000 – 3 U 244/99, VersR 2991, 461 (12.991 € inflationsbereinigt, nicht indizierte Entfernung der Gebärmutter, 50-jährige Frau), OLG München, Urteil v. 27.10.1994 – 1 U 2040/93, (21.357 € inflationsbereinigt, Verlust der Gebärmutter durch ärztlichen Behandlungsfehler, akute Lebensgefahr, psychische Belastung, 22-jährige Mutter eines Kindes), OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.09.1993, 10 U 92/93, beck-online.Schmerzensgeld (25.174 € inflationsbereinigt, Symphysenruptur, Clavicularfraktur, Gehirnerschütterung, multiple Schnittwunden, 3 stationäre Aufenthalte, zunehmende Arthrose im Schambereich, starke Schmerzen im Bereich des Schambeins, schwere Belastung infolge Einschränkung des Sexuallebens, 17-jähriges Mädchen).

2.4) Der landgerichtliche Feststellungsausspruch ist, soweit es die Beklagte zu 1. betrifft, auf die Berufung der Klägerin dahin zu fassen, dass die Beklagte zu 1. zum Ersatz der künftigen materiellen und immateriellen Schäden bis zur Quote von 2/3 verpflichtet ist. Da die Säumnisentscheidung mit der Quote von 50 % (entspricht 3/6) aufrechtzuerhalten ist, ist die weitere Ersatzpflicht zu 1/6 auszusprechen, was insgesamt der Quote von 2/3 entspricht.

Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden ist dann gerechtfertigt, wenn der Eintritt weiterer Schäden möglich erscheint. Eine solche Möglichkeit eines weiteren Schadeneintritts ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Verletzten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil v. 16.01.2011 – VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431). Nach Art der Verletzungen und Beeinträchtigungen der Klägerin erscheint die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts in der Zukunft nicht ausgeschlossen.

2.5) Die Beklagte zu 1. ist über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 15,00 € ferner zur Zahlung weiterer 5,00 € zu verurteilen.

Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, steht der Klägerin die mit 20,00 € geltend gemachte Auslagenpauschale nicht zu. Außerhalb der Regulierung von Verkehrsunfallschäden ist eine Pauschale für Schadensfälle – ohne nähere Darlegung tatsächlich entstandener Aufwendungen – nicht anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil v. 08.05.2012 – VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267, 2268; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 249, Rn 79).

Erstattungsfähig sind die vom Landgericht berücksichtigten Kosten eines ärztlichen Attests in Höhe von 30 € nach Maßgabe der Quote von 2/3. Das entspricht 20,00 €, so dass die Beklagte zu 1. über die bereits zuerkannten 15,00 € hinaus zur Zahlungen weiterer 5,00 € zu verurteilen ist.

2.6) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.184,05€ aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens.

Der Höhe nach besteht der Anspruch bis zum Betrag einer – vom Landgericht zutreffend auf den Satz von 1,5 beschränkten – Geschäftsgebühr zuzüglich Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer (Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG a.F.) unter Ansatz des Wertes derjenigen Ansprüche, welche die Klägerin – einschließlich der vom Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. in Höhe von insgesamt 3.500,- € schließlich geleisteten Zahlungen – in begründeter Weise vorprozessual geltend gemacht hat. Der maßgebliche Gegenstandswert für die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren beläuft sich demnach auf bis zu 16.000,00 €. Unter Ansatz dieses Gegenstandswertes ergibt sich der Erstattungsbetrag von 1.184,05€ (975,00 € + 20,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer von 189,05 €).

3) Verzugszinsen auf die zuerkannten Beträge stehen der Klägerin wie vom Landgericht zutreffend erkannt, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu, und zwar im Verhältnis zur Beklagten zu 1. seit dem 08.05.2015 und in Verhältnis zur Beklagten zu 2. seit dem 23.08.2015, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz ist auf bis zu 50.000,00 € festzusetzen (Schmerzensgeld 46.500,00 €, Feststellungsantrag 1.000,00 €, Schadensersatz 50,00 €). Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt bis zu 45.000,- € (Schmerzensgeld 44.000,00 €, Feststellungsantrag 500,- €, Schadensersatz 35,00 €).

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