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Schadensersatz wegen Konkursverschleppung und Kredittäuschung

OBERLANDESGERICHT HAMM

Az.: 27 U 60/96

Verkündet am 10. Dezember 1996

Vorinstanz: LG Bielefeld – Az.: 6 O 371/95


In dem Rechtsstreit hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1996 für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch Prozeßbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der im Januar 1993 nach dem Tode des Hauptgesellschafters und alleinigen Geschäftsführers X zum Notgeschäftsführer der Firma (im folgenden: Schuldnerin) bestellt wurde, auf Schadensersatz wegen Konkursverschleppung und Kredittäuschung in Höhe von 338.071,59 DM in Anspruch.

Die Geschäfte der Schuldnerin, die über Verkaufsmessen Möbel vertrieb, wurden vom Beklagten bis Anfang 1995 wie bisher weitergeführt. Die Klägerin, seit Jahren Hauptlieferantin der Schuldnerin, belieferte diese bis Anfang Dezember 1994 weiterhin in erheblichem Umfang mit Möbeln. Ein vom Schuldner nach Vorlage des Jahresabschlusses 1994 am 24. Februar 1995 beim Amtsgericht Detmold gestellter Konkursantrag wurde wegen örtlicher Unzuständigkeit, ein weiterer Konkursantrag der Barmer Ersatzkasse vom 11. Oktober 1995 durch Beschluß des Amtsgerichts Herford vom 06. Dezember 1995 mangels Masse zurückgewiesen. Die Schuldnerin ist inzwischen wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden.

Die Klägerin, deren Geschäftsführer bis September 1994 über einen Erwerb der Schuldnerin mit deren Steuerberater und dem Beklagten verhandelt hatte, hat behauptet, die Schuldnerin sei spätestens zum Jahresende 1993 überschuldet gewesen, was dem Beklagten bekannt gewesen sei. Dieser habe sie durch Vorlage unrichtiger Bilanzen zum Jahresende 1993 und zum 31. Juli 1994, in denen nicht mehr, jedenfalls nicht mehr in dieser Höhe existente Forderungen der Schuldnerin auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens von etwa 245.000,– DM sowie gegen das Finanzamt in Höhe von etwa 130.000,– DM aufgeführt gewesen seien, dazu bewegt, trotz erheblicher Zahlungsrückstände weitere Lieferungen vorzunehmen. In der Folgezeit seien die in der Zeit vom 19. April bis zum 08. Dezember 1994 von ihr mit insgesamt 338.071,59 DM in Rechnung gestellten Lieferungen von der Schuldnerin nicht mehr bezahlt worden.

Der Beklagte hat demgegenüber im wesentlichen behauptet, erst ab Herbst 1994 eingetretene Umsatzeinbrüche hätten den Konkursantrag erforderlich gemacht. Er hat der Klägerin im übrigen ein Mitverschulden vorgeworfen, weil ihr die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin aufgrund der anläßlich der Verkaufsgespräche erhaltenen Informationen gut bekannt gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne dahinstehen, ob dem Beklagten Konkursverschleppung vorzuwerfen sei, da die Klägerin aufgrund ihres Wissens um die finanzielle Situation der Schuldnerin ein anspruchsausschließendes Eigenverschulden treffe.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und insbesondere meint, der Mitverschuldensvorwurf sei angesichts der Täuschung der Beklagten über die Forderungen der Schuldnerin ungerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt, abändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie 338.071,59 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 23. März 1995 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin und den Beklagten gem. § 141 ZPO persönlich angehört und den Steuerberater Wolfgang M uneidlich als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1996 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten keinen Ersatz des ihr durch unbezahlte Lieferungen an die Schuldnerin entstandenen Schadens beanspruchen, und zwar weder aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG (1.), noch aus culpa in contrahendo (2.), aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 265 b StGB (3.) oder aus § 826 BGB (4.).

1. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 GmbHG gegen den Beklagten, weil sich nicht feststellen läßt, daß dieser bis zur Einstellung ihrer Lieferungen Anfang Dezember 1994 gem. § 64 Abs. 1 GmbHG die Eröffnung des Konkursverfahrens hätte beantragen müssen. Da auch nach dem Vortrag der Klägerin Anhaltspunkte für eine vor Einstellung ihrer Lieferungen Anfang Dezember 1994 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, die bis zum Jahresende noch erhebliche Zahlungen an die Klägerin geleistet hat, fehlen, kann eine frühere Verpflichtung zur Konkursanmeldung nur infolge Überschuldung der Schuldnerin begründet worden sein. Dies würde voraussetzen, daß neben einer rechnerischen Überschuldung eine Fortbestehensprognose zu dem Schluß verpflichtet hätte, daß die Gesellschaft in absehbarer Zeit wahrscheinlich zahlungsunfähig sein würde (BGH NJW 1994, 2224). Entsprechende Feststellungen können für den maßgeblichen Zeitraum nicht getroffen werden.

Die vom Zeugen für die Schuldnerin erstellte Bilanz zum 31. Dezember 1993 weist schon keine rechnerische Überschuldung aus. Der Jahresverlust von 71.023,24 DM war durch Gewinnvortrag von 101.488,38 DM und Eigenkapital von 50.000,– DM abgedeckt. Insoweit wäre es angesichts des verbleibenden haftenden Kapitals von etwa 80.000,– DM sogar ohne Belang, wenn die Rückzahlung von 25.000,– DM auf das Gesellschafterdarlehen im Jahre 1993 bei der Bilanzierung unberücksichtigt geblieben wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall, denn die im Jahresabschluß angeführte Forderung der Schuldnerin von 245.118,45 DM entspricht dem Ergebnis der vom Zeugen gefertigten Forderungsaufstellung zum 31. Dezember 1993, in der diese Rückzahlung aufgeführt ist. Soweit die Klägerin schließlich mit Nichtwissen das Bestehen des im Jahresabschluß aufgeführten Steuererstattungsanspruchs von 132.634,– DM bestreitet, genügt sie nicht ihrer Darlegungslast für die objektiven Voraussetzungen der Konkursantragspflicht. Zudem hat der Zeuge insoweit die Richtigkeit der Bilanz bestätigt. Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen sind für den Senat nicht ersichtlich.

Auch für die folgenden Monate bis Juli 1994 ist nicht feststellbar, daß sich für den Beklagten erkennbar eine Überschuldung der Gesellschaft entwickelte. Die damaligen Rückzahlungen auf das Gesellschafterdarlehen von 41.000,– DM im April und von 20.000,– DM im Juni 1994 begründeten schon deshalb nicht ohne weiteres eine entsprechende Annahme, weil die Zahlungen nicht nur die Forderungen der Schuldnerin reduzierten, sondern im Geschäftsverlauf zur Tilgung bilanzierter Verbindlichkeiten genutzt werden konnten. Auch die Sicherungsabtretung des Steuererstattungsanspruchs an die Klägerin am 13. April 1994, die gem. § 246 Abs. 1 S. 2 HGB in der späteren Bilanz zu Recht keine Berücksichtigung fand, begründete für sich keine Überschuldung, da eine Zahlung des Finanzamtes an die Klägerin zu einer entsprechenden Reduzierung deren Forderung gegen die Schuldnerin geführt hätte.

Erst die am 05. September 1994 erstellte Zwischenbilanz zum 31. Juli 1994 weist eine rechnerische Überschuldung aus, nämlich einen nicht gedeckten Verlust von 112.827,01 DM. Zwar hätte ein etwa Mitte September 1994 gestellter Konkursantrag noch weitere Lieferungen der Klägerin für etwa 75.000,– DM verhindern können. Es ist aber auch insoweit kein Schadensersatzanspruch begründet, weil die rechnerische Überschuldung der Schuldnerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wegen der aus Sicht des Beklagten gerechtfertigten positiven Fortführungsprognose noch nicht zur Konkursanmeldung verpflichtete. Die damalige Einschätzung des Beklagten, das Unternehmen im Hinblick auf die in der zweiten Jahreshälfte bevorstehenden Messeumsätze fortführen zu dürfen, stellt sich zwar im nachhinein als unzutreffend dar, war allerdings aus seiner damaligen Sicht kaufmännisch nachvollziehbar und berechtigt. Der Zeuge Müller hat glaubhaft bestätigt, daß aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre zu erwarten war, daß die bevorstehenden Messen der zweiten Jahreshälfte im Verhältnis zu den ersten Monaten des Jahres zu einer spürbaren Umsatzsteigerung führen würden. Auch der Geschäftsführer der Klägerin hat bestätigt, daß die Schuldnerin regelmäßig den größeren Anteil des Jahresumsatzes, er schätzte diesen auf 55 %, auf den Messen von September bis Dezember erwirtschaftete. Angesichts dieser Situation durfte sich der Beklagte durchaus auf die – ihm von diesem mitgeteilte – Einschätzung des Steuerberaters verlassen, der die Schuldnerin nicht für konkursreif hielt, sondern von einer vorübergehenden Überschuldung ausging, und berechtigt auf eine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den folgenden Monaten hoffen. Schließlich beurteilte auch der Geschäftsführer der Klägerin die Situation im September 1994 nicht anders, da er trotz des ihm bekannten ungünstigen Ergebnisses der Zwischenbilanz eine Konkursanmeldung nicht für erforderlich hielt und nicht einmal Anlaß zu einer Einstellung der Lieferungen an die Schuldnerin sah, sondern vielmehr weiterhin an deren Erwerb interessiert war. Schon dieses trotz der ausgewiesenen Verluste und trotz des – ihm ausweislich seines Schreibens vom 3. Oktober 1994 bekannten – stark gesunkenen Auftragsbestandes fortbestehende Erwerbsinteresse des Geschäftsführers der Klägerin, der wegen der inneren Werte der Schuldnerin noch einen Preis von 50.000,– DM für sie bot, rechtfertigte die Betriebsfortführung.

Daß die Bilanz zum 31. Juli 1994 – für den Beklagten zumindest erkennbar – die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Schuldnerin unzutreffend wiedergab, läßt sich nicht feststellen. Dafür, daß in der Bilanz berechtigte Forderungen gegen die Schuldnerin nicht passiviert worden sind, fehlt substantiierter Vortrag der Klägerin. Hinsichtlich der angeblichen Vergütungsforderungen des Beklagten führt die Klägerin ausschließlich Vermutungen an, die nicht geeignet sind, Feststellungen zum Bestehen berechtigter Vergütungsansprüche zu treffen. Es ist auch nicht dargetan, daß die erst später von den Eheleuten Prosch geltend gemachte Provisionsforderung in der Bilanz zum 31. Juli 1994 hätte verbucht werden müssen, da Vortrag zur Berechtigung dieser Forderung und zum Zeitpunkt ihrer Entstehung fehlt. Das von den Eheleuten Prosch nach dem Konkursantrag des Beklagten erstrittene Versäumnisurteil vom 13. April 1995 ist insoweit ohne Aussagekraft.

Auch hinsichtlich der Aktiva der Schuldnerin läßt sich eine wesentliche Unrichtigkeit der Bilanz nicht feststellen.

Das ausgewiesene Körperschaftssteuerguthaben von etwa 130.000,– DM entsprach nach Darstellung des Zeugen. Müller dem Geschäftsverlauf bis zum Stichtag dieser Bilanz. Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit dieser Darstellung sind von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Forderung auf Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens belegen die diesbezüglichen Aufstellungen des Steuerberaters zum Jahresende 1993 und 1994 über 235.118,64 DM und über 57.772,92 DM, daß diesem alle Rückzahlungen an die Schuldnerin bekannt waren und daß diese von ihm jedenfalls bei den Jahresabschlüssen berücksichtigt worden sind. Soweit die Zwischenbilanz eine Forderung gegen die Gesellschafter von etwa 240.000,– DM aufzeigt, kann dies jedenfalls in etwa dem damaligen Forderungsbestand entsprechen. Da nach weiteren Rückzahlungen im August und Dezember 1994 von insgesamt 162.000,– DM zum Jahresende noch eine Restforderung von 57.772,92 DM verblieb, betrug die Forderung zum 31. Juli 1994 ersichtlich noch zumindest etwa 220.000,– DM. Obgleich die genaue Höhe der Forderung zu diesem Stichtag mangels entsprechender Forderungsaufstellung des Steuerberaters nicht feststeht und im Hinblick auf weitere, die Rückzahlungsforderung erhöhende Entnahmen im Jahre 1994 sowie die verabredete Verzinsung des Gesellschafterdarlehens nicht ohne weiteres ermittelbar ist, zeigt die überschlägige Bewertung, daß die Bilanz jedenfalls keine wesentliche Abweichung vom tatsächlichen Forderungsbestand aufwies, die dem Beklagten hätte auffallen müssen. Zudem hätte eine eventuelle Abweichung in der Größenordnung von etwa 20.000,– DM angesichts des aus der Bilanz ersichtlichen ungedeckten Verlustes von 112.827,01 DM, der dann etwa 130.000,– DM betragen hätte, keine grundsätzlich andere Prognoseentscheidung zur Entwicklung der wirtschaftlichen Situation bedingt.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob der Klägerin ein Eigenverschulden vorzuwerfen ist. Würde der Entschluß des Beklagten, im September 1994 noch keinen Konkursantrag zu stellen, anders beurteilt, so wäre allerdings gewiß ein nicht geringes Eigenverschulden der Klägerin anzunehmen, da ihr die von ihr selbst mit Schreiben vom 03. Oktober 1994 als dramatisch bezeichneten negativen Bilanzergebnisse der Schuldnerin, deren schlechte wirtschaftliche Entwicklung seit 1993 und die nach ihren Angaben ständig schleppender werdende Zahlungsweise bekannt waren, so daß sie auch angesichts ihrer branchenspezifischen Kenntnisse die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin ähnlich gut beurteilen konnte wie der Beklagte.

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2. Eine persönliche Haftung des Beklagten aus culpa in contrahendo kann nur eingreifen, wenn dieser ein wirtschaftliches Eigeninteresse an den weiteren Lieferungen der Klägerin gehabt oder in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hätte (BGH NJW 1994, 2220). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor:

Ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten ist nicht erkennbar, denn insoweit genügt ein bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse, wozu auch das Interesse eines Geschäftsführers an dem Erhalt seines Geschäftsführergehalts zählt, nicht. Ein weitergehendes unmittelbares Eigeninteresse des Beklagten ist von der Klägerin nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Auch eine Haftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens scheidet aus. Die Klägerin kann aufgrund der angeblich im Januar und April 1994 gemachten Zahlungszusagen des Beklagten keine Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch diesen ableiten. Der Geschäftsführer, der für eine Gesellschaft in Vertragsverhandlungen eintritt, nimmt grundsätzlich nur das allgemeine Verhandlungsvertrauen in Anspruch, für dessen Verletzung die Gesellschaft als Vertragspartner einzustehen hat.

Nur dann, wenn er ein zusätzliches, von ihm selbst ausgehendes Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Erklärungen hervorgerufen hat, kann von der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens ausgegangen werden. Hieran fehlt es, wenn sich sein Verhalten darin erschöpft, eine pflichtgemäße Aufklärung über die finanziellen Verhältnissen der Gesellschaft zu unterlassen, und selbst dann, wenn er eine nicht vorhandene Leistungsfähigkeit der Gesellschaft durch ausdrückliche Erklärung vortäuscht. Auch dann wird lediglich das Vertrauen des Geschäftspartners in die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft enttäuscht (BGH in NJW-RR 1991, 1314). Die angeblichen Zusagen des Beklagten im Januar und April 1994 wären im übrigen wohl nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden, da sie aus Sicht der Klägerin nur die damals bestehenden, im weiteren Verlauf des Jahres 1994 noch erfüllten Verbindlichkeiten betreffen konnten.

3. Eine Haftung des Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 265 b StGB scheidet schon deshalb aus, weil der Klägerin die Bilanzen unstreitig im Rahmen von Verhandlungen über einen Erwerb der Schuldnerin vorgelegt wurden, nicht aber mit der Zielrichtung, eine Stundung der Forderungen der Klägerin zu erreichen. Eine derartige Tendenz ist aber Tatbestandsvoraussetzung des § 265 b StGB (Dreher/Tröndle, StGB-Kommentar, 47. Auflage, Anmerkung 16 zu § 64 b m.w.N.).

4. Ein Anspruch aus § 826 BGB käme nur in Betracht, wenn der Beklagte der bei Verhandlungen über Abschluß oder Fortführung von Verträgen nach Treu und Glauben bestehenden Verpflichtung zur Offenbarung einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht nachgekommen wäre. Hiervon kann aus den oben bereits dargelegten Gesichtspunkten nicht ausgegangen werden.

Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 338.071,59 DM.

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