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Schadensersatzansprüche wegen vertragsbrüchigem Verhalten – Zahnärzte

ARBEITSGERICHT SIEGEN

Az.: 2 Ca 464/09

Urteil vom 18.01.2011


In dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Siegen auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2011 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 41.578,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2009 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 41.578,56 €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Kläger wegen vertragsbrüchigem Verhalten des Beklagten.

Die Kläger betreiben an zwei Standorten in … eine Zahnarztpraxis in Form einer eingetragenen Partnergesellschaft. Auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages vom l4.12.2006 war der Beklagte dort als Assistenzzahnarzt tätig. Das von der kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KZVWL) bestätigte Arbeitsverhältnis war befristet für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2008. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit war nicht vereinbart. Ab dem 14. Monat der Betriebszugehörigkeit war der Beklagte vertretungsberechtigt. Danach war er befugt, in Abwesenheit der Kläger eigenverantwortlich und selbstständig zu arbeiten.

Jedenfalls im Frühsommer des Jahres 2008 äußerte der Beklagte gegenüber den Klägern, dass er ein lukratives Stellenangebot in den Niederlanden habe, das er gerne annehmen würde, da er dort mit einer monatlichen Vergütung von ca. 6.500,00 € rechnen könne. Daraufhin teilten die Kläger ihm mit, dass ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nur dann möglich sei, wenn ein adäquater Ersatz gefunden werden könne. Zu einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam es nicht.

Mit Schreiben vom 26.07.2008 kündigte der Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos zum 31.07.2008. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.07.2008 ließen die Kläger diese Kündigung als unwirksam zurückweisen, da es dem Beklagten an einem wichtigen Grund für eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses fehle. Zugleich ließen sie den Beklagten auffordern, seine Beschäftigung unverzüglich wieder aufzunehmen. Mit Antwortschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.08.2008 hielt der Beklagte an seiner Kündigung fest und ließ erklären, dass den Klägern zwar dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zustehen könnte, der allerdings der Höhe nach nur schwer zu beziffern sein dürfte. Zu einer weiteren Zusammenarbeit der Parteien kam es letztlich nicht mehr.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihre Schadensersatzansprüche
nunmehr gerichtlich weiter.

Dazu berufen sie sich darauf, dass ihnen ein Schaden dadurch entstanden sei, dass der Beklagte die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbracht habe und dass sie keine Ersatzkraft hätten finden können. Um die daraus drohende Einkommens- bzw. Umsatzminderung abzuwenden, hätten sie beide jeweils täglich vier Stunden zusätzlich gearbeitet und auch weniger Urlaub als in der Vergangenheit in Anspruch genommen, wozu sie jeweils weiter ausführen. Letztendlich sei ihnen dadurch ein Vermögensschaden entstanden, den sie anhand des entgangenen wirtschaftlichen Nutzeffektes der Arbeitsleistung des Beklagten darstellen könnten. Dazu berufen sich die Kläger auf einen durchschnittlich von dem Beklagten erwirtschafteten monatlichen Umsatz in Höhe von 10.500,00 €, während sich das durchschnittlich ersparte Gehalt des Beklagten nebst Sozialaufwendungen auf lediglich 2.730,00 € monatlich belaufen habe, so dass ein monatlicher Schaden in Höhe von 7.700,00 € entstanden sei. Im Hinblick auf die weitere Laufzeit des befristeten Anstellungsvertrages ergebe sich somit für den Zeitraum 26.07.2008 bis einschließlich 02.01.2009 ein Schaden in Höhe von insgesamt 40.950,00 €. Hinzuzurechnen wären Inseratskosten in Höhe von 628,56 € für die Suche eines Nachfolgers im zahnärztlichen Mitteilungsblatt beim Deutschen Ärzteverlag.

Die von dem Beklagten erwirtschafteten monatlichen Umsätze seien ihm auch bekannt gewesen. Zum einen sei mit ihm mündlich zusätzlich vereinbart worden, dass der Beklagte monatlich 20 % von seinem Honorarumsatz erhalten sollte, jedenfalls aber die vereinbarten 2.100,00 € brutto. Dementsprechend sei regelmäßig auf seinen Gehaltsabrechnungen auch ein Provisionsanteil enthalten. Zum anderen hätten in der Praxis Tagesprotokolle existiert, denen genau zu entnehmen sei, welche Behandlungen der Beklagte an den aufgezeigten Patienten getätigt habe und welche Einzelumsätze sich daraus ergeben hätten. Die Zusammenfassung dieser Protokolle habe dann die monatlichen Umsätze ergeben. Dazu sei jede Behandlung während bis spätestens nach Ende der Behandlung durch die jeweilige Mitarbeiterin des behandelnden Arztes auf dessen Mitteilung hin in die Gebührenerfassung mittels einer Software eingegeben worden. Diese Software habe anhand der Behandlungsdaten täglich einen Leistungsbericht aller behandelnden Ärzte erstellt. Zur Vermeidung von Fehlbuchungen bzw. zur Ermöglichung etwaiger Korrekturen seien diese Berichte an jedem Folgetag ausgelegt und von allen Ärzten überprüft worden, auch von dem Beklagten.

Trotz verschiedener Bemühungen sei es ihnen nicht gelungen, für den fraglichen Zeitraum eine geeignete Ersatzkraft zu finden. Insoweit habe sie bereits ab August 2008 verschiedene Stellenanzeigen in Fachzeitschriften geschaltet sowie sich auch an diverse Stellensuchende gewandt, jedoch ohne Ergebnis. Zwei Bewerber hatten sich in der Praxis vorgestellt, seien jedoch nicht geeignet gewesen. Im Wesentlichen habe es daran gelegen, dass niemand bereit gewesen sei, eine Tätigkeit in Siegen aufzunehmen. Die zwischenzeitlich für sie tätige Assistenzzahnärztin … sei nicht für den Beklagten eingestellt worden. Sie habe ihre Tätigkeit bereits im Mai 2008 aufgenommen, allerdings nur in Teilzeit, und habe insofern Aufgaben des bereits im Januar 2008 ausgeschiedenen Zahnarztes … übernommen. Dieser habe erst auf ihr, der Kläger, Bitten hin im Januar 2009 seine Arbeit für die Praxis wiederaufgenommen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 41.578,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dazu bestreitet er zunächst, dass den Klägern überhaupt ein Vermögensschaden entstanden sei. Die behauptete Mehrarbeit der beiden Kläger habe es nicht gegeben, wozu der Beklagte näher ausführt. Die der Klageforderung zugrunde liegenden Umsatzzahlen müsse er ebenfalls bestreiten; jedenfalls seien ihm diese unbekannt. Zudem könnten sich die Kläger auf Umsätze dieser Höhe nicht berufen, da sie rechtswidrig seine Arbeitskraft unter Auswertung ihres bisherigen Praxisumfanges ausgenutzt hätten. Dies sei mit kassenärztlichen Bestimmungen nicht zu vereinbaren. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Kläger durch den Wegfall seiner Tätigkeit auch Kosten des Praxisbetriebs sowie Materialaufwendungen erspart hätten. Ebenso hätten die Kläger in zeitlicher Hinsicht sich dem Aufwand der gegenüber einem Assistenzzahnarzt zu leistenden Ausbildung erspart. Schließlich hätten die Kläger bei der Bemessung des Schadenszeitraumes seine Urlaubsansprüche unberücksichtigt gelassen. Eine Umsatzbeteiligung sei im Übrigen nicht vereinbart worden und stünde auch im Widerspruch zum Schriftformerfordernis im Arbeitsvertrag.

Jedenfalls sei den Klägern sein Wunsch nach einer Veränderung bereits lange zuvor, etwa seit April 2008, bekannt gewesen, so dass die Kläger frühzeitig sich um eine Nachfolge hätten kümmern können. Dies hätten die Kläger jedoch unterlassen. Auch nach seinem Ausscheiden hätten sie sich nicht in der gebotenen Weise um einen neuen Assistenzarzt bemüht. Die Kläger hätten vielmehr gar nicht die ernsthafte Absicht gehabt, eine Ersatzkraft einzustellen. Daher könnten sich die Kläger auch nicht auf eine Erstattung der Inseratskosten berufen. Sie hätten entsprechende Anzeigen erst im Oktober/November 2008 geschaltet, was sie im Hinblick auf das Auslaufen der Befristung zum Jahresende in diesem Zeitraum sowieso hätten tun müssen.

Die Kläger hätten jedenfalls verschiedene Bewerber ohne ersichtlichen, nachvollziehbaren Grund abgelehnt. Zudem sei für ihn die Assistenzzahnärztin … eingestellt worden, so dass auch insoweit die von ihm getätigten Arbeiten anderweitig ausgeführt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft bei der kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen/Lippe. Wegen des Ergebnisses wird auf das Schreiben der KZVWL vom 26.04.2010 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 132 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

I.

Die Kläger haben gegenüber dem Beklagten einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 281 BGB sowie auch aus den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt, ohne dazu berechtigt zu sein, seine Arbeitsleistung fortan nicht mehr erbracht und auf diese Weise einen Arbeitsvertragsbruch begangen. Den Klägern ist dadurch ein zu ersetzender Vermögensschaden entstanden.

1.

Der Beklagte hat sich mit seiner fristlosen Kündigung und der daraus resultierenden Nichterbringung seiner Arbeitsleistung vertragsbrüchig verhalten und damit eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB bewirkt. Gleichzeitig ist er auf diese Weise mit der Erbringung in seiner Arbeitsleistung gemäß § 286 BGB in Verzug geraten. Dieses Verhalten des Beklagten war pflichtwidrig. Ein Recht zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand ihm nicht zu. Der Beklagte selbst nimmt ein solches Recht für sich nicht in Anspruch. Ein solches Recht ist nach dem gesamten schriftsätzlichen und auch mündlichen Vorbringen beider Parteien auch nicht ersichtlich. Dem Grunde nach ist damit ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegenüber dem Beklagten gegeben.

2.

Der auf Seiten der Kläger eingetretene und nach den §§ 249 ff. BGB durch den Beklagten zu ersetzende Vermögensschaden liegt in dem entgangenen wirtschaftlichen Nutzeffekt der unterbliebenen Arbeitsleistung des Beklagten für die Kläger. Dieser Schaden ist den Klägern dadurch entstanden, dass der Beklagte die von ihm vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht hat und dass die Kläger keine geeignete Ersatzkraft finden konnten. Der Schaden der Kläger liegt mithin in der aus dem Arbeitsvertragsbruch resultierenden Einkommensminderung. Die Kläger sind daher so zu stellen, als wenn der Beklagte seiner Arbeitspflicht nachgekommen wäre. Zur näheren rechtsdogmatischen Begründung dieses Schadensersatzanspruchs wird auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 24.08.1967 – 5 AZR 59/67 – ausdrücklich und vollumfänglich Bezug genommen, das die Kläger vollständig in Kopie als Anlage zur Klageschrift gereicht haben (Bl. 25 ff. d. A.). Mit den Klägern schließt sich auch die erkennende Kammer den dortigen Rechtsausführungen an. In rechtlicher Hinsicht ist auch der Beklagte dem nicht entgegengetreten.

3.

Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die sich aus seiner Tätigkeit ergebenen Umsatzzahlen nicht zu kennen.

Sein diesbezügliches Bestreiten ist vielmehr im Hinblick auf § 138 Abs. 2, Abs. 4 ZPO unzulässig. Der Beklagte hat zu keiner Zeit die seitens der Kläger dargelegte Abrechnungspraxis anhand der Tagesprotokolle unter Mitwirkung auch des Beklagten in Abrede gestellt. Zudem ergibt sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Gehaltsabrechnungen des Beklagten, dass dort in der Tat jeweils ein Provisionsanteil enthalten ist. Der Beklagte kann also nicht damit gehört werden, eine Provisionsvereinbarung habe es nicht gegeben. Im Rahmen des ersten Kammertermins hat er dazu lediglich ausgeführt, dass es wohl doch eine solche Absprache gegeben habe, ohne jedoch nähere nachvollziehbare und überprüfbare Angaben zu machen.

Aus diesem Grund bestand für das Gericht keine Veranlassung, von der rechnerischen Begründung der Klageforderung abzuweichen. Eine beispielhafte Kontrollgegenrechnung etwa bezogen auf den Monat Juni 2008 ergibt zudem, dass dort unter Einbezug der Umsatzbeteiligung eine Gesamtvergütung des Beklagten in Höhe von 2.324,73 € angefallen ist. Unter Zugrundelegung einer 20 %igen Umsatzbeteiligung würde dies für diesen Monat ein Umsatz von 11.623,65 € ergeben, so dass auch unter Einbeziehung der Sozialaufwendungen der Kläger die in der Klage zugrunde gelegte Differenz von 7.700,00 € monatlich nicht als zu hoch gegriffen erscheint. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass nach der Umsatzdarstellung der Kläger grundsätzlich eine regelmäßige Steigerung zu erkennen ist, die sich ohne weiteres mit der gesteigerten Erfahrung und Verantwortung des Beklagten im Laufe seiner Tätigkeit für die Kläger erklären lässt. Bezogen auf die ersten fünf Monate des Kalenderjahres 2008 ergibt sich im Übrigen ein durchschnittlicher Monatsumsatz in Höhe von 11.244,51 €, was ebenfalls für einen monatlich entgangenen Umsatz abzüglich der Kosten der Tätigkeit des Beklagten in Höhe von jedenfalls 7.700,00 € spricht. Hinsichtlich etwaiger weiterer, von dem Beklagten angeführter Kosten bleibt anzumerken, dass diese zum einen der Höhe nach nicht weiter ins Gewicht fallen dürften, wozu auch der Beklagte selbst nicht näher vorgetragen hat, und zum anderen durch den Mehraufwand der Kläger, in welchem Umfang auch immer, in vergleichbarem Rahmen ebenfalls tatsächlich angefallen sein dürften.

4.

Ein etwaiger noch offener Urlaubsanspruch des Beklagten konnte nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe dem Beklagten in der zweiten Jahreshälfte 2008 noch ein Urlaubsanspruch zustand. Der insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat dazu nichts vorgetragen. Zu beachten ist jedenfalls, dass der Beklagte selbst angibt, zumindest in der ersten Jahreshälfte 2008 Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch genommen zu haben, um die niederländische Sprache zu erlernen. Es wäre daher nunmehr Sache des Beklagten gewesen, konkret darzulegen, wie hoch sein restlicher Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2008 im Zeitpunkt seines Ausscheidens tatsächlich noch gewesen ist. Dem ist der Beklagte jedoch nicht nachgekommen.

5.

Inwieweit etwaiger Ausbildungsaufwand zu berücksichtigen ist, wie der Beklagte meint, ist nicht nachvollziehbar. Die Kläger legen der Klageforderung den Umsatz zugrunde, den der Beklagte tatsächlich während seiner Tätigkeit in ihrer Praxis erwirtschaftet hat. Ein solcher Aufwand wäre darin bereits mit enthalten. Ohne nähere Angaben des Beklagten zum Umfang eines derartigen Aufwandes kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Kläger aufgrund des Unterbleibens der Ausbildung im hier fraglichen Zeitraum tatsächlich für sich selbst einen höheren Umsatz hätten erwirtschaften können, der schadensmindernd zu berücksichtigen sein könnte. Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, dass sich der Ausbildungsaufwand der Kläger mit zunehmender Zeit nach der Lebenserfahrung aufgrund der fortschreitenden Erfahrung des Beklagten mehr und mehr verringert haben dürfte.

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6.

Den Klägern kann kein Verstoß gegen die ihnen aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegende Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden.

Die Kläger haben nachvollziehbar und unter Vorlage von Belegen vorgetragen, sich durch Stelleninserate sowie die Reaktion auf Stellengesuche bereits ab August 2008 um eine Ersatzkraft bemüht zu haben. Zudem haben sie auch den Beklagten selbst bereits im unmittelbaren Anschluss an seine Eigenkündigung auf seinen Vertragsbruch und einen daraus resultierenden Schadensersatzanspruch hingewiesen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass den Klägern hätte mehr abverlangt werden können, um den letztendlich eingetretenen Schaden abzuwenden oder zumindest zu mindern. Die Kläger haben hinreichend dargelegt, was sie unternommen haben, um eine geeignete Ersatzkraft zu finden. Nunmehr hätte es dem Beklagten oblegen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Kläger einen geeigneten und zur Tätigkeit als Assistenzzahnarzt in … auch bereiten Bewerber unbegründet abgewiesen haben (vgl. zur Beweislast Palandt-Heinrichs, § 254 BGB Rn. 43 und 74 m. w. Nl). Der Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, dass die Kläger mehrere geeignete Bewerber nicht angenommen hätten. Der Beklagte vermochte jedoch sein Vorbringen nicht näher zu spezifizieren.

7.

Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Assistenzzahnärztin … für den Beklagten tätig geworden ist. Unstreitig hat sie bereits im Mai 2008 und damit über zwei Monate vor dem Ausscheiden des Beklagten ihre Tätigkeit aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits der Zahnarzt … ausgeschieden, so dass es ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel erscheint, dass Frau …, auch als Teilzeitkraft, im Wesentlichen dessen Tätigkeitsbereich übernommen hat, zumal die Kläger im Mai 2008 noch nicht ernsthaft davon ausgehen mussten, dass der Beklagte bald ausscheiden werde. Selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt seine Abwanderungsgedanken bereits mitgeteilt haben sollte, worüber die Parteien streiten, mussten die Kläger im Hinblick auf die fehlende Kündigungsmöglichkeit des Beklagten nicht von einer unbegründeten fristlosen Beendigung ausgehen.

Aus diesem Grund kam es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, wann genau letztendlich die Kläger von dem Trennungswunsch des Beklagten erfahren haben. Zwischen den Parteien bestand ein befristeter Arbeitsvertrag, der nach Ablauf der Probezeit nicht mehr ordentlich kündbar war. Die Kläger durften durchaus auf die Einhaltung des Vertrages durch den Beklagten vertrauen, selbst wenn dieser bereits seinen Trennungswunsch geäußert hat. Schließlich durften die Kläger in berechtigter Weise davon ausgehen, dass dem Beklagten aus Rechtsgründen nicht die Möglichkeit bestand, einseitig vorzeitig das Arbeitsverhältnis zu beenden. Daher waren sie vor Ausspruch der Kündigung des Beklagten auch nicht gehalten, sich frühzeitig um einen etwaigen Nachfolger zu bemühen. Im Gegenteil wäre dies vielmehr Sache des Beklagten gewesen, um einen Schaden von den Klägern abzuwenden. Darum hat sich der Beklagte jedoch offensichtlich nicht bemüht.

8.

Der Beklagte kann sich nicht darauf stützen, die Kläger hätten seine Arbeitsleistung rechtswidrig ausgenutzt und nur dadurch den hier zugrunde liegenden Umsatz erzielt.

Jedenfalls nach der Auskunft der kassenzahnärztlichen Vereinigung besteht für das Gericht keinerlei Anlass zu der Annahme, das Anstellungsverhältnis der Parteien sei in irgendeiner Form rechtswidrig oder jedenfalls nicht mit kassenzahnärztlichen Bestimmungen zu vereinbaren. Insbesondere ist das Arbeitsverhältnis von der KZVWL genehmigt worden. Darüber hinaus berührt aber auch eine etwaige unzulässige Vergrößerung der Kassenpraxis oder die Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges in Folge der Beschäftigung eines Assistenzzahnarztes nicht die Wirksamkeit dieses Beschäftigungsverhältnisses. Zum Einen ist ein Praxiszuwachs von mehr als 25 %, wie ihn das Bundessozialgericht in seiner seitens der KZVWL mitgeteilten Entscheidung vom 28.09.2005 – B6KA 14/04 R – als Grenzwert aufgestellt hat, im zugrunde liegenden Sachverhalt überhaupt nicht erkennbar. Zum anderen geht auch die Kammer nach dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts und nach der Auskunft der KZVWL davon aus, dass ein Verstoß gegen kassenzähnärztliche Grundsätze sich ausschließlich auf das Rechtsverhältnis zwischen dem niedergelassenen Zahnarzt und der KZV im statusrechtlichen Sinne bezieht. Diese mag gegebenenfalls wie in dem dem Bundessozialgerichtsurteil zugrunde liegenden Sachverhalt auf einen solchen Verstoß mit Honorarkürzungen reagieren. Privatrechtliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis ergeben sich daraus keineswegs. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es irgendwelche Beanstandungen der KZVWL während des Beschäftigungsverhältnisses oder nunmehr im Nachhinein gegeben hat.

9.

Der Beklagte kann sich ebenfalls nicht auf ein etwaiges Missverhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Nutzeffekt seiner Arbeitsleistung und seiner Vergütung berufen. Zum einen trägt der Kläger dazu nichts weiter vor, zum anderen kann davon bei einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen jedenfalls im Jahre 2008 in Höhe von 2.300,00 € nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

10.

Der Beklagte hat seine Pflichtverletzung zu vertreten. Nach den Ausführungen in seinem eigenen Kündigungsschreiben sowie auch in dem weiteren Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.08.2008 war ihm sein vertragsbrüchiges Verhalten durchaus bewusst. Gleichwohl hat er es trotz des Hinweises der Prozessbevollmächtigten der Kläger auf etwaige Schadensersatzansprüche zumindest bewusst in Kauf genommen, so dass das Gericht jedenfalls von einer groben Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten ausgeht. Mithin bestand für die erkennende Kammer auch unter Beachtung der Grundsätze der Privilegierung der Arbeitnehmerhaftung kein Anlass, den Schaden hier dem Beklagten nicht in voller Höhe zuzurechnen. Ein etwaiges fehlendes Verschulden hat im Übrigen der Beklagte selbst nicht zu seinen Gunsten angeführt.

11.

Aus anderweitigen Gründen bestand für das Gericht ebenso wenig Veranlassung, den seitens der Kläger bezifferten Schaden nicht in voller Höhe durch den Beklagten ersetzen zu lassen. Zwar geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.08.1967 davon aus, dass die Haftung des Beklagten nicht unbegrenzt, sondern nur bis zur Grenze der Zumutbarkeit im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben bestehen kann. Diese Grenze wird hier jedoch nicht überschritten. Der Beklagte hat einen Schaden auch in dieser Größenordnung bewusst in Kauf genommen. Im Hinblick auf das von ihm zu keiner Zeit bestrittene (Mindest-)Einkommen im Rahmen seiner neuen Tätigkeit in den Niederlanden in Höhe von ca. 6.500,00 € monatlich erscheint es zudem nicht unzumutbar, dass der Beklagte diesen Schaden in voller Höhe zumindest über einen gewissen Zeitraum zu erstatten vermag. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits etwa 2 ½ Jahre im Rahmen seiner neuen Beschäftigung tätig ist, so dass ihm auch ausreichend Zeit zur Verfügung stand, sich auf den Ausgleich des Schadens einzustellen.

12.

Der Schadensersatzanspruch der Kläger erfasst auch deren Inseratskosten in Höhe von 628,56 € für die Suche eines Nachfolgers durch zwei Inserate im zahnärztlichen Mitteilungsblatt beim Deutschen Ärzteverlag. Der Beklagte kann sich diesbezüglich nicht mit Erfolg darauf berufen, hierbei handele es sich um so genannte „sowieso“-Kosten. Mit den Klägern geht das Gericht vielmehr davon aus, dass die Kläger im Falle der Vertragstreue des Beklagten in der zweiten Jahreshälfte 2008 noch ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich auf anderem Wege, etwa auf Veranstaltungen oder durch persönliche Kontakte, um einen Nachfolger zu kümmern. Letztendlich ist dies den Klägern im Hinblick auf die Person des Zahnarztes … auch gelungen.

Der Höhe nach standen die Inseratskosten zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der Klage war mithin in vollem Umfang stattzugeben.

II.

Der Zinsanspruch der Kläger folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß den §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO in Höhe der geltend gemachten Klageforderung ohne Berücksichtigung der Zinsen im Urteil festgesetzt worden.

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