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Schadensersatzanspruch bei Nichtabnahme eines gekauften Fahrzeugs

Ein vermeintliches Schnäppchen entpuppte sich für eine Käuferin als juristisches Fiasko: Ihr Traumwagen, ein Mercedes-Benz G 350 BT Edition 35 AMG, wies bei der Übergabe einen deutlich höheren Kilometerstand auf als im Kaufvertrag angegeben. Obwohl die Käuferin den Wagen nicht abnahm, musste sie vor Gericht um die Rückzahlung des Kaufpreises kämpfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht München II
  • Datum: 19.01.2017
  • Aktenzeichen: 2 HK O 3604/16
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Firma, die ein gebrauchtes Kraftfahrzeug gekauft hatte. Sie argumentiert, dass der tatsächliche Tachostand des Fahrzeugs höher war als im Kaufvertrag angegeben, was einen erheblichen Wertverlust bedeute. Der Rücktritt vom Kaufvertrag wurde wegen Sachmängeln und arglistiger Täuschung erklärt. Zudem fordert sie Schadenersatz.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das das Fahrzeug verkaufte. Sie bestreitet die Ansprüche der Klägerin. Sie argumentiert, dass eine Einigung über einen Ausgleich für den Minderwert erzielt wurde und dass die Abweichung im Tachostand keinen erheblichen Mangel darstelle.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug mit einem Tachostand von 19.500 km. Bei Abholung stellte die Klägerin fest, dass der tatsächliche Tachostand 25.522 km betrug. Verhandlungen über einen Preisnachlass scheiterten, und die Klägerin trat vom Vertrag zurück und erklärte diesen wegen arglistiger Täuschung und Eigenschaftsirrtums für nichtig. Die Beklagte verkaufte das Fahrzeug weiter und behielt einen Teil des Kaufpreises als Schadenersatz ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Klägerin aufgrund des höheren Tachostands berechtigt war, vom Kaufvertrag zurückzutreten und ob ihr somit eine vollständige Rückzahlung des Kaufpreises zusteht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde vollumfänglich zugesprochen. Die Beklagte muss der Klägerin den einbehaltenen Restbetrag nebst Zinsen zurückzahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten erstatten.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da der Verkäufer keinen tatsächlichen Schaden beweisen konnte und keine wirksamen Beschaffenheitsvereinbarungen hinsichtlich des Tachostands vorlagen. Der Rücktritt der Beklagten wegen Nichterfüllung (Nichtabnahme) durch die Klägerin war wirksam.
  • Folgen: Die Beklagte muss die restlichen 8.950 € sowie Zinsen und Anwaltskosten an die Klägerin zahlen. Die Entscheidung hat klargestellt, dass bei einem Stückkauf die Abweichung im Tachostand ohne spezifische Vereinbarung ein erheblicher Mangel sein kann, der zum Rücktritt berechtigt.

Rechtsstreit um Fahrzeugkauf: Schadensersatz bei Nichtabnahme im Fokus

Der Kauf eines Fahrzeugs ist für viele Menschen eine bedeutende Investition und geht oftmals mit einem Kaufvertrag einher, der nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten für beide Seiten mit sich bringt. Kommt es jedoch zur Nichtabnahme des Fahrzeugs, können verschiedene rechtliche Schritte notwendig werden. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch besteht und welche Vertragsverletzungen möglicherweise zu einer rechtlichen Klärung führen.

Die Käuferpflichten, wie die rechtzeitige Fahrzeugübernahme, sind zentral für die rechtlichen Rahmenbedingungen. Sollte der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder aus anderen Gründen von der Lieferung absehen, kann dies die Erfüllung des Kaufvertrags und gegebenenfalls die Schadensersatzforderung eines Verkäufers beeinflussen. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte beleuchtet und die unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Mercedes-Benz-Kaufvertrag wegen falscher Kilometerangabe gescheitert

Käuferin verweigert Übernahme des Mercedes wegen falschem Kilometerstand
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Rechtsstreit um einen Mercedes-Benz G 350 BT Edition 35 AMG beschäftigte das Landgericht München II. Die Käuferin hatte das Fahrzeug im Juni 2016 für 89.500 Euro ohne vorherige Besichtigung erworben. Im Kaufvertrag war ein Tachostand von 19.500 Kilometern vermerkt, der sich jedoch bei der geplanten Fahrzeugübergabe als falsch herausstellte.

Tatsächlicher Kilometerstand deutlich höher als angegeben

Bei der Abholung des Fahrzeugs stellte die Geschäftsführerin der Käuferin fest, dass der tatsächliche Tachostand 25.522 Kilometer betrug. Die fehlerhafte Angabe im Kaufvertrag war entstanden, weil der Verkäufer die Kilometerangabe des Vorbesitzers, der das Fahrzeug gemietet hatte, ungeprüft übernommen hatte. In mehreren Telefonaten wurde über einen Preisnachlass von 500 bis 600 Euro verhandelt. Der Verkäufer überwies bereits 600 Euro als Nachlass, eine endgültige Einigung kam jedoch nicht zustande.

Verwickelte rechtliche Situation nach gescheiterter Übergabe

Die Käuferin nahm das Fahrzeug nicht ab und trat vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer setzte daraufhin eine Nachfrist zur Abnahme und erklärte seinerseits den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er behielt 8.950 Euro als Schadensersatz ein und überwies den Rest des Kaufpreises zurück. Die Käuferin focht den Vertrag zusätzlich wegen Eigenschaftsirrtums und arglistiger Täuschung an.

Gericht spricht Käuferin vollen Restbetrag zu

Das Landgericht München II entschied, dass der Käuferin der vollständige Restbetrag von 8.950 Euro plus Zinsen zusteht. Die abweichende Laufleistung stellte zwar einen Sachmangel dar, der Rücktritt der Käuferin war jedoch unwirksam, da sie keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Auch die Anfechtung griff nicht, da weder ein Eigenschaftsirrtum im Bereich der Sachmängelgewährleistung möglich ist, noch eine Arglistige Täuschung nachgewiesen werden konnte.

Schadensersatzanspruch des Verkäufers scheitert

Der vom Verkäufer geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahme wurde vom Gericht zurückgewiesen. Der Verkäufer konnte keinen tatsächlichen Schaden nachweisen, da unklar blieb, ob der beim späteren Weiterverkauf des Fahrzeugs erzielte Preis von 78.900 Euro einen Brutto- oder Nettopreis darstellte. Das Gericht verurteilte den Verkäufer zur Zahlung der vollständigen Restsumme nebst Zinsen sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei einem Gebrauchtwagenkauf muss vor Rücktritt wegen falscher Kilometerangabe eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden, auch wenn der tatsächliche Tachostand höher ist als im Kaufvertrag angegeben. Ein Autoverkäufer kann bei Nichtabnahme durch den Käufer keinen pauschalen Schadensersatz verlangen, sondern muss einen konkreten Schaden nachweisen. Die ungeprüfte Übernahme von Kilometerangaben des Vorbesitzers stellt keine arglistige Täuschung dar.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie beim Gebrauchtwagenkauf eine Abweichung beim Kilometerstand feststellen, können Sie nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten – Sie müssen dem Verkäufer zunächst die Chance geben, einen gleichwertigen Ersatzwagen zu liefern. Verkäufer sollten die Kilometerangaben des Vorbesitzers vor Vertragsabschluss überprüfen, da sie sonst das Risiko einer Rückabwicklung tragen. Bei Streitigkeiten über Preisnachlässe wegen höherer Laufleistung empfiehlt sich eine klare schriftliche Vereinbarung, um spätere Konflikte zu vermeiden.


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Unsere erfahrenen Rechtsexperten prüfen jeden Tag Fälle rund um Kilometermanipulation und fehlerhafte Kaufverträge bei Gebrauchtwagen. Bei der rechtssicheren Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen wir Sie mit fundiertem Wissen und langjähriger Expertise im Kaufrecht. Die richtige rechtliche Strategie kann entscheidend sein – lassen Sie uns gemeinsam Ihre individuelle Situation analysieren. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte habe ich als Käufer bei falschen Kilometerangaben im Kaufvertrag?

Die Angabe des Kilometerstands im Kaufvertrag gilt als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung, sofern keine Einschränkungen vorgenommen wurden. Bei einer falschen Kilometerangabe stehen Ihnen unterschiedliche Rechte zu, die von der Art des Verkäufers und der Vertragsgestaltung abhängen.

Rechte beim gewerblichen Verkäufer

Beim Kauf von einem Händler haben Sie bei einer falschen Kilometerangabe weitreichende Rechte. Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Eine Abweichung von mehr als drei Prozent vom angegebenen Kilometerstand berechtigt bereits zum Rücktritt.

Der gewerbliche Verkäufer muss den Kilometerstand gewissenhaft prüfen. Hatte er Anlass zur Annahme, dass der Tachostand nicht der Realität entspricht, muss er Sie darüber informieren.

Rechte beim privaten Verkäufer

Bei einem Privatkauf kommt es auf die konkrete Formulierung im Kaufvertrag an. Steht dort nur „Kilometerstand laut Tacho“ oder „laut Vorbesitzer“, ist dies keine verbindliche Zusage. Bei der Formulierung „Kilometerstand: X km“ liegt hingegen eine bindende Zusicherung vor.

Beweislast und Verjährung

Sie müssen als Käufer zwei wichtige Aspekte nachweisen:

  • Den tatsächlichen, höheren Kilometerstand
  • Bei Privatverkäufen zusätzlich die arglistige Täuschung durch den Verkäufer

Die Ansprüche wegen arglistiger Täuschung können Sie innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Täuschung geltend machen. Bei gewerblichen Verkäufern gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, die vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden kann.

Besonderheiten bei Tachomanipulation

Eine Manipulation des Tachostands ist strafbar und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. In solchen Fällen können Sie den Kaufvertrag anfechten und Ihr Geld zurückverlangen. Der Verkäufer muss Ihnen dann den Kaufpreis erstatten, wobei eine angemessene Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer abgezogen werden kann.


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Wann kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten und welche Fristen muss ich einhalten?

Ein grundsätzliches Rücktrittsrecht bei Kaufverträgen existiert nicht. Sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von einem Kaufvertrag zurücktreten.

Voraussetzungen für den Rücktritt

Sie benötigen einen berechtigten Grund für den Rücktritt, wie beispielsweise einen Mangel an der gekauften Sache oder die Nichtlieferung der Ware. Zusätzlich müssen Sie eine Rücktrittserklärung gegenüber dem Verkäufer abgeben.

Nacherfüllungsfrist

Vor einem Rücktritt müssen Sie dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Die Frist sollte mindestens so lang sein, wie eine Nacherfüllung in Anspruch nehmen würde. Sie können diese Frist als konkretes Datum, Zeitraum oder allgemeine Formulierung angeben.

Ausnahmen von der Fristsetzung

In folgenden Fällen können Sie ohne vorherige Fristsetzung zurücktreten:

  • Der Verkäufer verweigert die Leistung endgültig
  • Eine besondere Frist wurde vertraglich vereinbart
  • Die Nacherfüllung ist von vornherein unmöglich
  • Der Verkäufer hat einen bekannten Mangel bei Vertragsschluss verschwiegen
  • Die Nacherfüllung ist für Sie unzumutbar

Gewährleistungsfristen

Der Rücktritt ist nur innerhalb der Gewährleistungsfrist möglich. Bei Neuwaren beträgt diese 24 Monate, bei Gebrauchtwaren 12 Monate. Die Frist beginnt mit dem Vertragsabschluss oder der Lieferung des Produkts.

Besonderheit bei Fahrzeugkäufen

Wenn Sie als Käufer ein Fahrzeug nicht abnehmen, kann der Verkäufer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% des Kaufpreises bei Gebrauchtwagen verlangen. Bei Neuwagen sind 15% des Kaufpreises üblich.


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Welche Beweispflichten bestehen bei Streitigkeiten um den Kilometerstand?

Die Beweislast für eine falsche Kilometerangabe liegt grundsätzlich beim Käufer des Fahrzeugs. Er muss nachweisen, dass der tatsächliche Kilometerstand von den Angaben im Kaufvertrag abweicht.

Beweislast im ersten Jahr

In den ersten 12 Monaten nach dem Kauf gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. In diesem Zeitraum muss der Verkäufer beweisen, dass das Fahrzeug bei der Übergabe den angegebenen Kilometerstand hatte.

Erforderliche Nachweise

Für einen erfolgreichen Nachweis einer Kilometerstandsmanipulation sind folgende Beweismittel besonders relevant:

  • Technische Dokumentation: Ein unabhängiges Sachverständigengutachten kann durch Analyse von Verschleißteilen und elektronischen Steuergeräten den tatsächlichen Kilometerstand ermitteln.
  • Fahrzeughistorie: Das Serviceheft, Wartungsunterlagen und Reparaturrechnungen mit dokumentierten Kilometerständen dienen als wichtige Beweismittel.
  • Elektronische Daten: Ausleseprotokolle des Fahrzeugschlüssels oder der Motorsteuerung können die tatsächliche Laufleistung belegen.

Rechtliche Bewertung der Abweichungen

Die Rechtsprechung hat klare Maßstäbe für erhebliche Kilometerabweichungen entwickelt. Eine Differenz von 40% ist keinesfalls hinzunehmen. Bei einer Laufleistung von 160.000 km wurde bereits eine Abweichung von 8.000 km als erheblich eingestuft.

Wenn der Kilometerstand im Kaufvertrag ohne Einschränkung angegeben wurde, gilt dies als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung. Eine Abweichung stellt dann einen Sachmangel dar.

Dokumentation und Beweissicherung

Für eine erfolgreiche Beweisführung ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich. Schriftliche Kommunikation mit dem Verkäufer, Fotos vom Tachostand bei Übergabe und alle verfügbaren Fahrzeugunterlagen sollten gesichert werden.

Bei gewerblichen Verkäufern besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Sie müssen den Kilometerstand auf Plausibilität prüfen und können sich nicht auf Angaben von Vorbesitzern verlassen.


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Welche Ansprüche auf Preisminderung bestehen bei abweichender Laufleistung?

Eine Abweichung zwischen angezeigtem Kilometerstand und tatsächlicher Laufleistung stellt einen Sachmangel gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar. Bei einer erheblichen Abweichung können Sie als Käufer konkrete Ansprüche auf Preisminderung geltend machen.

Berechnung der Wertminderung

Eine Abweichung von mehr als 8.500 Kilometern führt bereits zu einer Wertminderung von etwa 3,5-4% des Kaufpreises. Die genaue Höhe der Wertminderung wird nach dem DAT-System für Kilometerkorrektur berechnet.

Erheblichkeit der Abweichung

Eine Abweichung gilt als erheblich, wenn die tatsächliche Laufleistung deutlich vom Tachostand abweicht. Als Orientierung gilt:

  • Eine Differenz von 25.700 Kilometern wird von der Rechtsprechung grundsätzlich als erheblich eingestuft
  • Die prozentuale Abweichung vom angegebenen Kilometerstand ist entscheidend, nicht die absolute Laufleistung des Fahrzeugs

Durchsetzung der Ansprüche

Wenn eine erhebliche Abweichung festgestellt wird, haben Sie zwei Möglichkeiten:

Minderung des Kaufpreises: Sie können eine Herabsetzung des Kaufpreises entsprechend der Wertminderung verlangen. Die Berechnung erfolgt anhand der konkreten Kilometerdifferenz und des ursprünglichen Kaufpreises.

Rücktritt vom Kaufvertrag: Bei einer erheblichen Abweichung können Sie auch vollständig vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht einer Tachomanipulation besteht.

Für die Berechnung der konkreten Wertminderung wird ein Sachverständigengutachten herangezogen. Dabei werden verschiedene Faktoren wie Fahrzeugtyp, Alter und Gesamtzustand des Fahrzeugs berücksichtigt.


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Wie kann ich mich beim Fahrzeugkauf vor falschen Kilometerangaben schützen?

Prüfung der Fahrzeughistorie

Die Prüfung der Fahrzeughistorie ist der wichtigste Schritt zum Schutz vor falschen Kilometerangaben. Überprüfen Sie sorgfältig alle Reparaturrechnungen, AU- und TÜV-Berichte sowie Tankbelege. Bei Verwendung einer Tankkarte ist der Kilometerstand dort dokumentiert und bietet einen verlässlichen Anhaltspunkt.

Technische Überprüfung

Eine technische Überprüfung des Fahrzeugs gibt wichtige Aufschlüsse über die tatsächliche Laufleistung. Lassen Sie den Fehler- und Wartungsintervallspeicher in einer Fachwerkstatt auslesen. Die protokollierten Kilometerstände bei Fehlereinträgen dürfen nicht höher sein als der aktuelle Tachostand.

Vertragliche Absicherung

Bei der vertraglichen Gestaltung ist besondere Sorgfalt geboten. Vermeiden Sie unverbindliche Formulierungen wie „Kilometerstand laut Tacho“ oder „Kilometerstand abgelesen“. Bestehen Sie stattdessen auf der schriftlichen Angabe der „tatsächlichen Laufleistung“. Die Nennung des Kilometerstands im Kaufvertrag gilt rechtlich als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung.

Plausibilitätsprüfung

Eine gründliche Plausibilitätsprüfung umfasst die Kontrolle der Wartungsintervalle. Ein Ölwechsel ist spätestens nach 40.000 Kilometern fällig. Wenn bei einem angeblichen Tachostand von 100.000 Kilometern der nächste Ölwechsel erst bei 180.000 Kilometern vorgesehen ist, deutet dies auf Unstimmigkeiten hin. Achten Sie auch auf den Zustand der Verschleißteile und der Reifen, da diese Rückschlüsse auf die tatsächliche Laufleistung zulassen.

Dokumentation sichern

Nehmen Sie Kontakt mit dem Vorbesitzer auf, der in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen ist. Erfragen Sie den Kilometerstand zum Zeitpunkt des letzten Verkaufs und lassen Sie sich nach Möglichkeit entsprechende Unterlagen aushändigen. Dokumentieren Sie alle Unstimmigkeiten sorgfältig, da diese im Streitfall als Beweismittel dienen können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sachmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit einer Kaufsache von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit abweicht. Dies ist im BGB § 434 geregelt. Die Sache muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, sonst hat der Käufer verschiedene Rechte wie Nachbesserung, Rücktritt oder Minderung. Im Beispiel des Mercedes stellte die höhere Kilometerlaufleistung einen Sachmangel dar, da sie von den Angaben im Kaufvertrag abwich.


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Nacherfüllung

Die Nacherfüllung ist das vorrangige Recht des Verkäufers bei einem mangelhaften Kauf (§ 439 BGB). Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Chance geben, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern, bevor weitere Rechte wie Rücktritt geltend gemacht werden können. Im Fahrzeugfall hätte die Käuferin dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen.


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Eigenschaftsirrtum

Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn sich jemand über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache irrt (§ 119 Abs. 2 BGB). Dies berechtigt zur Anfechtung des Vertrags. Bei Kaufverträgen ist der Eigenschaftsirrtum jedoch durch das speziellere Gewährleistungsrecht ausgeschlossen. Daher konnte sich die Käuferin im Beispielfall nicht erfolgreich darauf berufen.


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Arglistige Täuschung

Eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) liegt vor, wenn eine Partei die andere durch bewusst falsche Angaben oder Verschweigen wichtiger Tatsachen zum Vertragsschluss bewegt. Der Getäuschte kann den Vertrag dann anfechten. Im Beispielfall konnte der Käuferin nicht nachweisen, dass der Verkäufer vorsätzlich falsche Kilometerangaben machte.


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Anfechtung

Die Anfechtung ist die einseitige Erklärung, einen Vertrag wegen bestimmter Willensmängel (z.B. Irrtum oder Täuschung) von Anfang an für nichtig zu erklären (§§ 119 ff. BGB). Sie muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden. Im Fahrzeugfall scheiterte die Anfechtung, da die Voraussetzungen nicht vorlagen.


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Rücktritt

Der Rücktritt ist die einseitige Aufhebung eines Vertrags (§§ 346 ff. BGB), wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Kaufverträgen ist vor einem Rücktritt wegen Mängeln grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung erforderlich. Die Parteien müssen dann erhaltene Leistungen zurückgewähren. Der Rücktritt der Käuferin war unwirksam, da sie keine Nacherfüllungsfrist setzte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 434 Abs. 1 BGB): Dieser Paragraph definiert, wann ein Sachmangel vorliegt, insbesondere wenn die gekaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Im vorliegenden Fall weist der Mercedes-Benz eine höhere Laufleistung als im Kaufvertrag angegeben auf, was eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit darstellt und somit einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB begründet.
  • § 323 Abs. 1 BGB): Dieser Paragraph regelt den Rücktritt vom Vertrag bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. Die Beklagte trat vom Kaufvertrag zurück, weil die Klägerin die Abnahme des Fahrzeugs verweigerte. Dadurch verwandelte sich das Schuldverhältnis in ein gesetzliches Abwicklungsverhältnis, was zur Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 346 Abs. 1 BGB führte.
  • § 123 BGB): Dieser Paragraph behandelt die Anfechtung eines Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe wissentlich falsche Angaben zum Tachostand gemacht, um den Vertrag zu manipulieren. Allerdings konnte die Klägerin den Nachweis der Arglist nicht erbringen, weshalb die Anfechtung nach § 123 BGB nicht erfolgreich ist.
  • § 346 Abs. 1 BGB): Dieser Paragraph regelt die Rechtsfolgen eines Rücktritts, insbesondere die Rückabwicklung des Vertrags. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach Rücktritt vom Kaufvertrag Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises, abzüglich bereits erbrachter Leistungen, gemäß § 346 Abs. 1 BGB.
  • § 280 Abs. 1 BGB): Dieser Paragraph betrifft den Schadensersatz bei Pflichtverletzung aus dem Vertrag. Die Klägerin hat eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, indem sie die Abnahme des Fahrzeugs verweigerte. Allerdings konnte die Beklagte keinen hinreichend nachgewiesenen Schaden durch diese Pflichtverletzung darlegen, weshalb kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Autokauf: Ketten-Rückabwicklung bei falscher Kilometerangaben
    Das Landgericht Karlsruhe entschied am 12.05.2023, dass ein Fahrzeugkaufvertrag wegen falscher Kilometerangaben rückabzuwickeln ist. Die Beklagte muss der Klägerin 17.000 € plus Zinsen erstatten und das Fahrzeug zurücknehmen. Zudem befindet sich die Beklagte seit dem 28.05.2022 im Annahmeverzug und muss ein tägliches Standgeld zahlen. → → Rückabwicklung bei falschen Kilometerstand
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    Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte am 12.03.2003 (Az.: 3 U 45/02), dass Käufer Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises haben, wenn sie arglistig über die Kilometerleistung getäuscht wurden. Im vorliegenden Fall wurde der Kilometerstand deutlich niedriger angegeben als tatsächlich gefahren. → → Anspruch auf Rückzahlung bei Täuschung
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    Das Landgericht Itzehoe wies die Klage eines Käufers ab, der die Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen verschwiegenen Unfallschadens und falscher Kilometerangabe forderte. Es konnte keine arglistige Täuschung nachgewiesen werden, und Gewährleistungsansprüche waren verjährt. → → Abweisung der Klage bei nicht nachgewiesener Täuschung
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    Das Landgericht Trier stellte fest, dass ein Käufer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat, wenn er nicht beweisen kann, dass der Verkäufer von falschen Angaben, wie gefälschten Prüfberichten oder falschen Kilometerständen, wusste. → → Kein Rückzahlungsanspruch ohne Beweis

Das vorliegende Urteil

LG München II – Az.: 2 HK O 3604/16 – Endurteil vom 19.01.2017


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