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Schadensersatzanspruch des Gerüstbauers gegen Auftraggeber bei Baugerüstdiebstahl

LG Potsdam –  Az.: 3 O 269/13 –  Urteil vom 05.11.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 17.545 € festgesetzt.

Tatbestand

Schadensersatzanspruch des Gerüstbauers gegen Auftraggeber bei Baugerüstdiebstahl
Symbolfoto: Von goodluz/Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Diebstahl von Gerüstbaumaterialien.

Die Klägerin ist ein Gerüstbauunternehmen. Die Beklagte bat die Klägerin mit E-Mail-Schreiben vom 29.08.2012 um die Erstellung eines Angebotes für die Gerüstbaustellung zum Bauvorhaben Einfamilienhaus in P.. Die Klägerin fertigte mit Schreiben vom 03.09.2012 ein Angebot für dieses Bauvorhaben an. Die Beklagte nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 06.09.2012 mit einer voraussichtlichen Nutzungszeit von acht Wochen an.

Die Gerüststellung auf dem Grundstück zum Bauvorhaben erfolgte am 19.09.2012 durch die Klägerin.

Die Klägerin war nicht Eigentümerin des Gerüstmaterials. Das Baugerüst wurde vollständig aufgebaut und fest mit dem Gebäude verankert.

Das Gerüst wurde in der Zeit vom 04.05.2013, 8:00 Uhr bis 06.05.2013, 8:00 Uhr von der Baustelle entfernt. Diesen Tatzeitraum gab ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr S., im Rahmen einer Diebstahlsanzeige bei der Polizei an. In der Bescheinigung heißt es, dass die Strafanzeige am 11.7.2013 erstattet worden sei.

Am 8.5.2013 schickte Frau K. von der Klägerin eine email an den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn D., mit dem Betreff „VOB Diebstahl Gerüst“. Im Anhang übermittelte sie dabei Rechtsprechung zu der Frage, wer für ein entwendetes Gerüst einzustehen habe.

Der Beklagten gegenüber wurden die Kosten des Gerüsts mit Rechnung vom 22.5.2013 der Firma Z. in Höhe von 17.545 € netto berechnet.

Die Beklagte lehnte die Zahlung gegenüber der Firma Z. mit Schreiben vom 15.07.2013 ab.

Die Klägerin forderte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 18.07.2013 zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 17.545 € auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 22.07.2013 erneut ab.

Die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands verursachte bei der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 807,80 €.

Die Klägerin macht geltend:

Von dem Diebstahl des Gerüstes habe sie erst erfahren, als sie dieses nach Ablauf der vertraglich geschuldeten Zeit wieder habe abbauen wollen.

Die Beklagte habe erst nach der Kenntniserlangung der Klägerin von dem Diebstahl am 11.07.2013 eine Strafanzeige gestellt.

Eigentümerin des Gerüstmaterials sei eine Einzelfirma des Geschäftsführers der Klägerin gewesen, die Firma Z.. Diese stelle der Klägerin die Materialien regelmäßig zur Verfügung.

Gestohlen seien folgende Teile:

………………………..

Der Marktpreis bzw. der Wiederbeschaffungswert der einzelnen genormten Bauteile betrage insgesamt 17.545 € netto.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Sie sei ihren vertraglichen Obhuts- und Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen. Die Baustelle sei weder mit einem Bauzaun umgeben gewesen noch sonst eingefriedet. Auch darüber hinausgehende, jedoch erforderliche Schutzmaßnahmen seien nicht ergriffen worden.

Ein Abzug neu für alt käme nicht in Betracht, da es sich um sehr langlebige und nur einem geringen Verschleiß unterliegende Materialien handle.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.10.2013 trägt die Klägerin ergänzend vor, der vernommene Zeuge habe nicht bestätigt, dass um das Grundstück herum ein Bauzaun errichtet worden sei. Die vorhandene alte Einfriedung sei leicht zu übersteigen. Die vom Zeugen angegebene Verstärkung oder Erhöhung im Bereich der Zufahrt seien keine Bauzäune, sondern Baumarkt-Zaunelemente oder „Rankelhilfen“, verschlossen mittels eines Fahrradschlosses. Unter dieser Behelfssicherung könne man problemlos hindurchkommen. Gegen das Aushebeln von Türen oder Toren gebe es einfache Sicherungsmaßnahmen. Die vorgenommene provisorische Sicherung sei nicht ausreichend.

Die Klägerin sei nicht ausgeschlossen, nunmehr mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Zugangsbereich bzw. Torbereich verschlossen gewesen sei. Offenbar habe die Beklagte es Dritten, so dem Grundstückseigentümer, überlassen, das Auf- und Zuschließen des Tores vorzunehmen, sodass die Beklagte in ihrer Sphäre überhaupt nicht habe sicherstellen können, dass, ob und wann der Zugang abgeschlossen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.545 € nebst hierauf bezogener Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2013 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Gerichtskostenvorschuss von 957,00 € für den Zeitraum vom Zahlungseingang bei Gericht bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht in Höhe von 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass das Gelände, auf dem das Gerüst aufgebaut war, ringsum vollständig eingezäunt, im Bereich der Zufahrt und der Straßenseite darüber hinaus durch einen erhöhten Zaun gesichert und verschlossen gewesen sei.

Am 04.05.2013 gegen 8:00 Uhr sei das Gerüst noch vorhanden und der Bauzaun unbeschädigt sowie die Zufahrt verschlossen gewesen. Der Diebstahl des Baugerüstes sei durch Mitarbeiter der Beklagten bei Arbeitsbeginn am Montag, den 06.05.2013, gegen 8:00 Uhr bemerkt worden. Herr D., ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten, sei unverzüglich zur Baustelle gefahren und habe von dort aus bei der Klägerin angerufen und deren Mitarbeiterin und Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, Frau Peggy K., über den Diebstahl informiert sowie die Polizei verständigt.

Nach telefonischer Anzeige des Diebstahls bei der zuständigen Polizeibehörde seien Polizeibeamte vor Ort erschienen, die die Diebstahlsanzeige aufgenommen hätten. In Anwesenheit der Polizeibeamten vor Ort sei abermals bei der Klägerin angerufen worden. Es habe sich erneut Frau K. gemeldet, mit der die konkrete Firmenadresse abgeklärt worden sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie den Grund für die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht zu vertreten habe.

Es habe kein Anlass für die Beklagte bestanden anzunehmen, dass es in der Wohngegend bereits zu Diebstählen auf Baustellen gekommen sei. Sie habe alles Mögliche und zumutbare veranlasst, um Diebstähle zu verhindern.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 8.10.2013 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen D.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8.10.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach nicht zu, da die Beklagte den Eintritt der Unmöglichkeit hinsichtlich der Rückgabe des Gerüsts nicht zu vertreten hat, §§ 275, 280,283 BGB.

Die Parteien haben einen wirksamen Gerüstbauvertrag geschlossen. Hierbei ist jedenfalls hinsichtlich des Stehenlassens / Überlassens des Gerüsts wie auch der Rückgabeverpflichtung Mietrecht anzuwenden ( vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 11.07.1986 – 7 U 74/86 – zitiert nach Juris; OLG Celle, Urt. v. 03.04.2007 – 16 U 267/06 – zitiert nach Juris; Pastor in: Werner/Pastor, 13. Auf. 2011, Rn. 204).

Die danach von der Beklagten geschuldete mietvertragliche Verpflichtung, das Gerüst nach Ablauf der Mietzeit zurückzugeben bzw. den Abbau zu ermöglichen (§ 546 BGB) ist der Beklagten aufgrund des Gerüstdiebstahls (subjektiv) unmöglich geworden. Der Klägerin stünde insoweit gemäß § 283 BGB nur dann ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen des Eintritts der Unmöglichkeit zu, wenn die Beklagte dies zu vertreten hat. Für ein fehlendes Verschulden ist dabei die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte an dem Abhandenkommen des Gerüstes kein Verschulden trifft.

Die Beklagte träfe einen Fahrlässigkeitsvorwurf, wenn sie ihrer aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin fließenden Obhuts- und Schutzpflichten in Bezug auf das überlassene Material verletzt hätte. Entscheidend ist deshalb zunächst festzustellen, welche Schutzpflichten die Beklagte hier im konkreten Fall trafen.

Im Mietrecht ist es grundsätzlich so, dass der Mieter den vermieteten Gegenstand vor möglichen Schäden bewahren muss (Staudinger-Emmerich, 2011, § 535 BGB Rn. 94). Der Umfang der Schutzpflicht variiert dabei jedoch je nach Art des Mietvertrages. Dem Mieter von Räumen sind konkrete, mit Kosten verbundene Schutzmaßnahmen regelmäßig nicht zuzumuten, vorläufige Sicherungsmaßnahmen muss er nur gegen Kostenerstattungspflicht des Vermieters treffen (Müko-Häublein, 6. A., § 535 BGB Rn. 169).

Der Gerüstbauvertrag ist demgegenüber ein sehr spezieller und kein typischer Mietvertrag. Da es sich bei dem Gerüst um ein Arbeitsgerät für Baustellen handelt und es für den Fahrlässigkeitsvorwurf wie auch hinsichtlich von Obhutspflichten auch auf die Frage der Üblichkeit solcher Pflichten ankommt, darf insoweit auch Rückgriff genommen werden auf Schutzpflichten in anderen Regelwerken. So hat der Bauunternehmer als Auftragnehmer grundsätzlich gegenüber dem Bauherrn gemäß § 4 Nr. 5 VOB/B die Pflicht, das überlassene Material auch vor Diebstahl zu schützen. Dazu gehört regelmäßig der Verschluss der Baustelle (Ingenstau, VOB/B § 4 Nr. 5, Rn. 9). Weitergehende Maßnahmen außerhalb der Arbeitszeiten sind danach jedoch nur erforderlich, wenn es an dem betreffenden Ort häufig zu Diebstahl von Baumaterial gekommen ist (Ingenstau aaO).

Wenn auch diese Pflichten nicht unmittelbar im Vertragsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter gelten, belegt dies, dass es grundsätzlich Sache des Bauunternehmers ist, „seine“ Baustelle zu schützen. Als Schutzpflicht lässt sich demnach zunächst nur allgemein postulieren, dass von dem Auftraggeber, dem ein Gerüst auf der Baustelle überlassen wurde, Sicherungsmaßnahmen gegen einen möglichen Diebstahl zu treffen sind (vgl. auch OLG Köln v. 17.1.1984, 22 U 235/83, Rn. 6). Offen bleibt jedoch, da auch die VOB/B hierzu keinen konkreten Maßstab vorgibt, in welchem Umfang dies zu geschehen hat.

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Unbestritten bestand für die Beklagte kein Anlass anzunehmen, dass es in der dortigen Wohngegend bereits zu Diebstählen auf Baustellen gekommen ist. Anlass zu einem erhöhten Schutz wegen bekannter erhöhter Diebstahlsgefahr bestand also nicht.

Ferner handelte es sich nicht um eine unübersichtliche Großbaustelle, auf der wegen der Vielzahl der dort tätigen Personen und eingesetzten Baumaschinen der Anreiz für einen Diebstahl erhöht sein mag. Vielmehr handelte es sich um eine gewöhnliche Kleinbaustelle an einem Einfamilienhaus. Auch von daher bestand keine Notwendigkeit, erhöhten Diebstahlsschutz vorzusehen. Insbesondere war es nicht erforderlich, einen Wachschutz oder eine Kameraüberwachung zu installieren.

Vielmehr ist es nach Auffassung des Gerichts in einem Fall wie dem vorliegenden ausreichend, allerdings auch erforderlich, den Gelegenheitsdieb dadurch von einem Diebstahl abzuhalten, dass ein einfaches Betreten des Grundstücks durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen verhindert werden muss. Dies bedeutet, dass der Zugang zu dem Grundstück, regelmäßig durch einen Zaun, verhindert oder erschwert werden muss. Durch einen solchen Schutz wird dem Anreiz entgegengewirkt, dass Dritte einfach mal kurz unproblematisch von der Straße aus die Baustelle betreten und von dieser ohne Aufwand und Aufsehen Sachen entfernen können.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts dabei fest, dass das streitgegenständliche Grundstück eine hinreichende Sicherung in diesem Sinne besaß. Da die Klägerin komplett in Abrede gestellt hatte, dass das Grundstück eingefriedet oder mit einem Bauzaun umgeben gewesen sei, ist hierzu der Zeuge D. vernommen worden. Der Zeuge hat bekundet, dass das Grundstück im hinteren Bereich und links und rechts eingezäunt war. Zur Straße hin habe es einen gemauerten Sockel mit einem darauf befindlichen Zaun gegeben mit einer Gesamthöhe von 1,30 bis 1,40 m. Diese Zäune seien Altbestand gewesen Im Einfahrtsbereich habe man das Tor mit Baustahl auf eine Höhe von 2 m erhöht und mit einem Vorhängeschloss verschlossen.

Diese für das Gericht glaubhafte Aussage des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit das Gericht keine Zweifel hegt, belegt, dass insbesondere das Einfahrtstor gesondert gesichert war, so dass das Grundstück nicht ohne Überwindung von ausreichend großen Hindernissen hätte betreten werden können. Auf die Qualität des Schlosses kommt es dabei nicht an, da auch dann, wenn ein massiveres Schloss eingebaut wird, ein Dieb mit ausreichend hoher krimineller Energie jedes Schloss aufbrechen kann.

Das Gericht vermag sich insoweit nicht der Ansicht der Klägerin anzuschließen, die Sicherung zur Straße hin sei insgesamt ungenügend gewesen. Eine Erhöhung des „Bestandszaunes“ ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Dass dieser leicht überklettert werden kann, mag sein. Es reicht jedoch – aus den oben dargestellten Gründen – aus, dass der einfache Zutritt auf „gewöhnlichem“ Wege für Dritte hinreichend erschwert wird. Dabei ist das Übersteigen eines Zaunes bereits auffällig und, zwecks Abtransportes von Diebesgut, auch beschwerlich, so dass jedenfalls der Gelegenheitsdiebstahl durch einen solchen Bestandszaun hinreichend verhindert wird oder jedenfalls unwahrscheinlicher gemacht wird.

Gleiches gilt für die von der Klägerin anhand von Fotos behauptete Möglichkeit des „Durchkriechens“ unter dem Zaun im Zufahrtsbereich, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dieser von der Klägerin behauptete Zustand dem entspricht, wie er zum Zeitpunkt des Diebstahls vorlag.

Auch das Anbringen der Zaunelemente am Einfahrtstor und deren Verschluss ist eine ausreichende Sicherungsmaßnahme, da auch hierdurch der unauffällige Zutritt unbefugter Dritter hinreichend verhindert wird. Inwieweit es unproblematisch möglich ist, ein Aushebeln der Zaunelemente bzw. des Tores zu verhindern, kann dabei dahingestellt bleiben, da eine solche weitergehende Sicherung nach Auffassung des Gerichts nicht geschuldet ist.

Die Klägerin hatte vor der Beweisaufnahme lediglich bestritten, dass das Grundstück eingefriedet und mit einem Zaun gesichert worden war. Hierüber ist entsprechend Beweis erhoben worden. Dass dieser Zaun, so er denn vorhanden war (was wie dargestellt bewiesen wurde), verschlossen war, war hingegen nicht bestritten worden und deshalb als unstreitig anzusehen. Deshalb kam es nicht entscheidend darauf an, dass der Zeuge D. keine Angaben zu dem Zustand des Zaunes am Samstag, den 4.5.13 hat machen können. Hierzu hätte ansonsten, wäre es darauf ankommen, der gleichfalls anwesende Zeuge S. vernommen werden müssen. Dies war jedoch mangels Bestreitens nicht erforderlich.

Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.10.2013 nunmehr erstmals bestreitet, dass die Einfahrt ordnungsgemäß verschlossen gewesen sei, ist dies verspätet gemäß § 296 ZPO. Dieses Bestreiten hätte bei ordnungsgemäßer Prozessführung bereits vor der Beweisaufnahme erfolgen müssen oder noch in der Sitzung, damit dann der anwesende weitere Zeuge hierzu hätte vernommen werden können. Durch das erst jetzt erfolgte Bestreiten würde der Rechtsstreit verzögert werden.

Darüber hinaus ist das Gericht jedoch auch bereits aufgrund der Aussage des Zeugen D. davon überzeugt, dass der Zaun bzw. die Einfahrt ordnungsgemäß verschlossen war, als die Mitarbeiter der Beklagten die Baustelle am Freitag verließen. Denn der Zeuge D. hat am Montag nach dem Diebstahl festgestellt, dass der Zaun an den Scharnieren ausgehebelt war, das Schloss hingegen war intakt, das heißt, die Zaunelemente waren verschlossen, jedoch in ihrer Gesamtheit herausgehoben worden. Anhaltspunkte dafür, warum die Mitarbeiter der Beklagten selbst den Zaun hätten aushebeln sollen, anstatt einfach das Schloss zu öffnen, gibt es nicht. Vielmehr spricht alles dafür, dass es die unbekannten Diebe waren, die den Zaun dergestalt ausgehebelt haben. Sollte hingegen der Grundstückseigentümer selbst den Zaun am Samstag (also in Abwesenheit der Beklagten) ausgehebelt haben, wäre dies der Beklagten nicht zuzurechnen.

Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe es Dritten, wie dem Grundstückseigentümer, überlassen, das Auf- und Zuschließen des Tores vorzunehmen, findet sich zum einen für diese Behauptung in der Beweisaufnahme kein Anhalt. Denn allein daraus, dass ein Grundstückseigentümer sein eigenes Grundstück an einem Wochenende, bevor er in den Urlaub fährt, betritt, kann nicht geschlossen werden, dass diesem von Seiten des Bauunternehmens vertragliche Pflichten übertragen wurden.

Darüber hinaus wäre die behauptete Übertragung der Verpflichtung zum „Auf- und Zuschließen“ vorliegend auch gar nicht verletzt worden, denn der Zaun war verschlossen. Wäre diese Pflicht tatsächlich übertragen worden, müsste dies zwangsläufig bedeuten, dass der Eigentümer einen Schlüssel für das Schloss besaß. Sollte der Eigentümer trotz Besitzes eines Schlüssels dann selbst den Zaun ausgehebelt haben (statt ihn auf- und dann wieder zuzuschließen), würde die Beklagte hierfür nicht haften. Insoweit würde der für die Haftung erforderliche sachliche Zusammenhang zu seiner (behaupteten übertragenen) Verpflichtung des Abschließens fehlen. Für eine schuldhafte Handlung des Erfüllungsgehilfen nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung haftet der Schuldner nicht. Der in der Beweisaufnahme zutage getretene Umstand, dass der Grundstückseigentümer offenbar der letzte auf der Baustelle war, vermag deshalb eine Haftung der Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu begründen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91,709 ZPO.

 

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