Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Tödlicher Schuss bei Drückjagd: Jäger muss Schadensersatz für Jagdhund zahlen
- Der Vorfall im Detail: Eine Ansitzdrückjagd mit fatalem Ausgang
- Sicherheitsbelehrung und Bedingungen am Jagdtag
- Rekonstruktion des Geschehens mittels GPS-Daten
- Fundort und Zustand des Beklagten
- Der Rechtsstreit: Schadensersatzforderung der Klägerin
- Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt
- Die Entscheidungsgründe: Verletzung der Jäger-Sorgfaltspflicht
- Bedeutung für Betroffene: Jäger und Hundebesitzer
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche rechtlichen Konsequenzen hat der Nachweis von Drogenabbauprodukten im Blut für meine Fahrerlaubnis?
- Was bedeutet Fahreignung im Zusammenhang mit Drogenkonsum und Führerscheinentzug?
- Kann ich meinen Führerschein zurückbekommen, wenn ich unwissentlich Drogen konsumiert habe? Welche Schritte muss ich dafür unternehmen?
- Welche Beweismittel kann ich vorlegen, um zu beweisen, dass ich Drogen unwissentlich zu mir genommen habe?
- Welche Fristen muss ich bei einem Führerscheinentzug beachten und welche Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 24 O 60/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Schweinfurt
- Datum: 23.12.2021
- Aktenzeichen: 24 O 60/19
- Verfahrensart: Urteil
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Eigentümerin eines bei einer Jagd erschossenen Wachtelhundes, die Schadensersatz fordert.
- Beklagte: Der Jäger, der an der Jagd teilnahm und von dem Schadensersatz gefordert wird.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Bei einer Drückjagd am 14.10.2017 wurde ein Wachtelhund erschossen, der eine orange-rote Schutzweste trug und für die Stöberarbeit eingesetzt war. Der Hund gehörte der Klägerin und ihrem Ehemann. Der Beklagte war ebenfalls Jäger bei dieser Jagd und besaß zu diesem Zeitpunkt erst seit wenigen Monaten einen Jagdschein.
- Kern des Rechtsstreits: Klärung der Verantwortlichkeit und der daraus folgenden Schadensersatzpflicht des Beklagten für den erschossenen Jagdhund.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Beklagte wurde zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.765,43 € (zzgl. Zinsen) und zur Zahlung weiterer Kosten in Höhe von 334,75 € (zzgl. Zinsen) an die Klägerin verurteilt. Ein Teil der Klage wurde abgewiesen, da die Klägerin ursprünglich einen höheren Betrag gefordert hatte.
- Folgen: Der Beklagte muss den zugesprochenen Schadensersatz und die Kosten samt Zinsen zahlen. Beide Parteien müssen einen Teil der Prozesskosten tragen (Klägerin 64 %, Beklagter 36 %). Das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 7.712,43 € festgelegt.
Der Fall vor Gericht
Tödlicher Schuss bei Drückjagd: Jäger muss Schadensersatz für Jagdhund zahlen
Ein tragischer Vorfall während einer Drückjagd im Herbst 2017 führte zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Schweinfurt. Ein erfahrener Jagdhund wurde tödlich getroffen.

Das Gericht verurteilte nun den Schützen zur Zahlung von Schadensersatz an die Miteigentümerin des Tieres. Das Urteil (Az.: 24 O 60/19) beleuchtet die hohe Verantwortung von Jägern und die Pflicht zur sorgfältigen Zielansprache.
Der Vorfall im Detail: Eine Ansitzdrückjagd mit fatalem Ausgang
Am 14. Oktober 2017 fand in den Forsten des Juliusspitals Würzburg bei Hammelburg eine Ansitzdrückjagd statt. An dieser Jagd nahmen zahlreiche Jäger teil, darunter der Ehemann der Klägerin als Jäger und Hundeführer sowie der Beklagte, der auf dem Hochsitz Nr. 5 positioniert war. Der Beklagte hatte seinen Jagdschein erst wenige Monate zuvor, im Mai 2017, erworben.
Der Jagdhund der Klägerin und ihres Mannes, ein Deutscher Wachtelhund namens „…“, war speziell für die Stöberarbeit ausgebildet und bei der Jagd im Einsatz. Um seine Sichtbarkeit zu erhöhen und Verwechslungen vorzubeugen, trug der Hund eine auffällige orange-rote Schutzweste mit Reflektorstreifen. Zusätzlich war seine Telefonnummer auf der Weste vermerkt.
Sicherheitsbelehrung und Bedingungen am Jagdtag
Vor Beginn der Jagd erfolgte durch den Jagdleiter eine eindringliche Sicherheitsbelehrung. Alle teilnehmenden Jäger wurden explizit darauf hingewiesen, höchste Vorsicht walten zu lassen. Es wurde untersagt, auf sehr schnelles oder weit entferntes Wild zu schießen. Besonders betont wurde die Regel: Ein Schuss darf nur abgegeben werden, wenn der Schütze absolut sicher ist, dass es sich bei dem Ziel nicht um einen Hund oder ein Nutztier handelt.
Die äußeren Bedingungen am Jagdtag waren gut. Es war hell, niederschlagsfrei, und die Sicht vom Hochsitz des Beklagten bis zum Ende der zugewiesenen Schussschneise war laut Gericht einwandfrei. Der Hochsitz Nr. 5 befand sich tief im Wald und bot Schussmöglichkeiten in fünf schmale, sternförmig angelegte Schneisen.
Rekonstruktion des Geschehens mittels GPS-Daten
Der Wachtelhund „…“ trug während der Jagd ein GPS-Ortungshalsband. Dieses sendete alle zwei Sekunden bei Bewegung Positionsdaten an ein Empfangsgerät und speicherte diese dauerhaft. Die Auswertung dieser Daten ermöglichte eine präzise Rekonstruktion der letzten Momente des Hundes.
Gegen 10:39 Uhr lief „…“ mit 13 km/h auf eine der Schussschneisen zu, die dem Stand des Beklagten zugeordnet war. Wenige Sekunden später befand er sich bereits im Sichtbereich der Schneise, seine Geschwindigkeit hatte sich auf 5 km/h reduziert. Kurz darauf war er mitten auf der Schneise, verlangsamte weiter auf nur noch 1,3 km/h und blieb dann für etwa sechs Sekunden auf der Schneise stehen, bevor der fatale Schuss fiel.
Fundort und Zustand des Beklagten
Der Hund wurde später etwa vier Meter neben der Schneise und in 50 Metern Entfernung zum Hochsitz des Beklagten gefunden. Er wies einen Einschuss auf der linken Seite mit einem Durchmesser von etwa 7 Millimetern auf. Als der Ehemann der Klägerin und der Jagdleiter den Beklagten an seinem Stand antrafen, saß dieser laut Zeugenaussagen zitternd und weinend auf seinem Drückjagdbock.
Der Rechtsstreit: Schadensersatzforderung der Klägerin
Die Klägerin, Miteigentümerin des Hundes, machte den Beklagten für den Tod ihres Wachtelhundes verantwortlich und forderte Schadensersatz. Sie argumentierte, der Beklagte habe trotz der klaren Sichtverhältnisse, der auffälligen Warnweste des Hundes und dessen Verharren auf der Schneise geschossen und damit seine Sorgfaltspflichten grob verletzt. Eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung blieb erfolglos, weshalb die Klägerin Klage einreichte. Der ursprüngliche Streitwert wurde auf 7.712,43 € festgesetzt.
Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.765,43 Euro zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich vermutlich aus dem materiellen Wert des Hundes (Anschaffungs-, Ausbildungs-, Unterhaltskosten) zusammen. Zusätzlich muss der Beklagte Zinsen auf diesen Betrag zahlen.
Des Weiteren wurde der Beklagte zur Zahlung von 334,75 Euro nebst Zinsen verurteilt. Hierbei handelt es sich wahrscheinlich um vorgerichtliche Anwaltskosten der Klägerin. Die darüber hinausgehenden Forderungen der Klägerin wurden abgewiesen. Dies könnte darauf hindeuten, dass beispielsweise immaterielle Schäden (Affektionsinteresse) oder ein höher angesetzter Wert des Hundes nicht zuerkannt wurden.
Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit
Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen verteilt: Die Klägerin trägt 64 %, der Beklagte 36 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung.
Die Entscheidungsgründe: Verletzung der Jäger-Sorgfaltspflicht
Obwohl die detaillierten Urteilsgründe im vorliegenden Auszug nicht enthalten sind, lässt sich die Argumentation des Gerichts aus dem Sachverhalt ableiten. Das Gericht sah es offenbar als erwiesen an, dass der Beklagte den Hund erschossen hat. Entscheidend dürfte die Verletzung der spezifischen Sorgfaltspflichten eines Jägers gewesen sein.
Trotz guter Sicht, der auffälligen Warnweste und vor allem des Verhaltens des Hundes (deutliche Verlangsamung bis zum Stillstand in der Schneise) hätte der Beklagte das Tier eindeutig als Hund identifizieren müssen, bevor er schoss. Die eindringliche Sicherheitsbelehrung vor der Jagd unterstreicht diese Pflicht zusätzlich. Sein relativ neuer Jagdschein entband ihn nicht von dieser grundlegenden Verantwortung. Das Gericht ging daher wohl von Fahrlässigkeit aus.
Bedeutung für Betroffene: Jäger und Hundebesitzer
Konsequenzen für Jäger
Dieses Urteil unterstreicht nachdrücklich die immense Verantwortung, die Jäger bei der Schussabgabe tragen. Die Regel „Erst ansprechen, dann schießen“ ist keine bloße Empfehlung, sondern eine zwingende Rechtspflicht. Insbesondere bei Drückjagden, an denen auch Jagdhunde beteiligt sind, ist höchste Vorsicht geboten. Eine Verwechslung von Wild mit einem (oftmals ähnlich gefärbten) Jagdhund muss unter allen Umständen ausgeschlossen werden. Die Missachtung dieser Pflichten kann erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.
Bedeutung für Besitzer von Jagdhunden
Für Besitzer von Jagdhunden bestätigt das Urteil, dass sie im Falle eines solchen tragischen Verlusts durch Verschulden eines Dritten einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens haben. Dazu zählen typischerweise Anschaffungspreis, nachweisbare Ausbildungskosten und eventuell Zuchtwert. Der rein emotionale Wert, die persönliche Bindung zum Tier (Affektionsinteresse), wird nach deutschem Recht (§ 90a BGB) jedoch in der Regel nicht oder nur unter sehr engen Voraussetzungen ersetzt. Das Urteil zeigt auch die Wichtigkeit von Sicherheitsmaßnahmen wie Warnwesten und GPS-Trackern, die nicht nur dem Schutz des Hundes dienen, sondern auch als Beweismittel im Streitfall relevant sein können.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass ein Jäger für den Tod eines Jagdhundes voll haftbar gemacht werden kann, wenn er gegen Sicherheitsbestimmungen verstößt – selbst als Anfänger wird keine Unkenntnis entschuldigt. Der Wert eines Jagdhundes bemisst sich nicht nur nach dem Anschaffungspreis, sondern auch nach seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinem besonderen Einsatzbereich (hier als Therapiehund). Bei der Schadenshöhe werden sowohl der Wiederbeschaffungswert als auch die Aufwendungen für Training und Ausbildung berücksichtigt, was für Hundebesitzer im Schadensfall wichtig ist.
Benötigen Sie Hilfe?
Wurde Ihr Jagdhund verletzt oder getötet?
Die Teilnahme an einer Jagd birgt Risiken. Kommt es dabei zu einer Verletzung oder sogar zum Tod Ihres Jagdhundes durch Dritte, kann dies nicht nur emotional belastend sein, sondern auch finanzielle Folgen haben. Die Frage nach Schadensersatzansprüchen ist dann oft komplex und hängt von den spezifischen Umständen ab.
Wir verstehen die besonderen Herausforderungen, mit denen Sie als Hundehalter und Jäger konfrontiert sind. Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig und setzen Ihre berechtigten Ansprüche durch – mit dem Ziel, Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihrer Situation.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche rechtlichen Konsequenzen hat der Nachweis von Drogenabbauprodukten im Blut für meine Fahrerlaubnis?
Der Nachweis von Drogenabbauprodukten in Ihrem Blut kann ernsthafte Konsequenzen für Ihre Fahrerlaubnis haben, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht aktiv unter Drogeneinfluss standen. Entscheidend ist hierbei Ihre sogenannte Fahreignung.
Was bedeutet Fahreignung im Zusammenhang mit Drogen?
Die Fahrerlaubnisbehörde darf Ihnen nur dann eine Fahrerlaubnis erteilen oder belassen, wenn Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Das regelt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die FeV enthält in Anlage 4 eine Liste von Krankheiten und Mängeln, die die Fahreignung ausschließen oder einschränken können.
Drogenkonsum führt nach dieser Verordnung grundsätzlich zu Zweifeln an der Fahreignung oder schließt diese sogar aus. Hierbei kommt es auf die Art der Droge und die Häufigkeit des Konsums an:
- Harte Drogen: Bei Drogen wie Heroin, Kokain, Amphetaminen oder Ecstasy geht die Behörde nach Anlage 4 der FeV bereits bei einmaligem Konsum in der Regel davon aus, dass Sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Ein Nachweis von Abbauprodukten dieser Substanzen im Blut reicht dafür meist aus.
- Cannabis: Hier wird unterschieden. Regelmäßiger Konsum führt zur Annahme der Ungeeignetheit. Bei gelegentlichem Konsum sind Sie ungeeignet, wenn Sie den Konsum und das Fahren nicht sicher trennen können (fehlendes Trennungsvermögen) oder wenn zusätzlicher Missbrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiven Stoffen vorliegt.
Warum sind Abbauprodukte relevant?
Drogenabbauprodukte (Metaboliten) sind Stoffe, die Ihr Körper nach dem Konsum einer Droge bildet, während er diese abbaut. Sie können oft viel länger im Blut oder Urin nachgewiesen werden als die Droge selbst.
Für die Fahrerlaubnisbehörde ist der Nachweis dieser Abbauprodukte ein Beweis dafür, dass ein Drogenkonsum stattgefunden hat. Selbst wenn Sie zum Zeitpunkt der Blutabnahme nicht mehr „high“ waren, belegt der Fund den vorausgegangenen Konsum. Dieser Konsum wiederum begründet – wie oben erklärt – Zweifel an Ihrer Fahreignung oder führt zur Annahme der Ungeeignetheit. Die Behörde muss dann Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten (§ 3 StVG, § 46 FeV).
Spielt unwissentlicher Konsum eine Rolle?
Der Einwand, Drogen nur unwissentlich konsumiert zu haben (z.B. durch eine beigemischte Substanz in einem Getränk), wird in der Praxis nur äußerst selten von den Behörden oder Gerichten anerkannt. Die Hürden, einen solchen unwissentlichen Konsum glaubhaft nachzuweisen, sind sehr hoch.
In der Regel geht die Behörde beim Nachweis von Drogenabbauprodukten davon aus, dass der Konsum wissentlich erfolgte. Selbst wenn ein unwissentlicher Konsum theoretisch möglich wäre, kann allein der Nachweis der Substanzen im Körper ausreichen, damit die Behörde Zweifel an Ihrer Fahreignung hat und beispielsweise eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zur Klärung anordnet.
Die Rechtsprechung bestätigt meist, dass der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern Vorrang hat. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist dabei keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Wenn die Fahreignung fehlt, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Was bedeutet Fahreignung im Zusammenhang mit Drogenkonsum und Führerscheinentzug?
Fahreignung: Die Grundvoraussetzung zum Fahren Fahreignung bedeutet, dass Sie körperlich und geistig in der Lage sind, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Es geht darum, ob Sie die notwendigen Fähigkeiten und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, um weder sich selbst noch andere zu gefährden. Die Behörden müssen davon überzeugt sein, dass Sie diese Eignung besitzen, um Ihnen eine Fahrerlaubnis zu erteilen oder zu belassen.
Wie wird die Fahreignung bei Drogenkonsum bewertet?
Wenn die Führerscheinstelle erfährt, dass Sie Drogen konsumiert haben könnten, wird sie Zweifel an Ihrer Fahreignung haben. Der Grundsatz lautet: Wer fährt, darf nicht unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln stehen.
Die Bewertung hängt von mehreren Faktoren ab:
- Art der Droge: Es wird unterschieden, welche Drogen konsumiert wurden. Bei sogenannten „harten Drogen“ (wie Kokain, Heroin, Amphetamine) gehen die Behörden in der Regel schon bei einmaligem Konsum davon aus, dass die Fahreignung fehlt. Bei Cannabis ist die Bewertung komplexer, hier spielt das Konsummuster eine größere Rolle.
- Häufigkeit des Konsums: Die Behörde unterscheidet, ob es sich um einen einmaligen Probierkonsum, gelegentlichen Konsum oder regelmäßigen Konsum handelt.
- Regelmäßiger Konsum (insbesondere von Cannabis) führt in der Regel zum Verlust der Fahreignung.
- Gelegentlicher Konsum (von Cannabis) schließt die Fahreignung nicht automatisch aus, wenn Sie klar zwischen Konsum und Fahren trennen können (sogenanntes Trennungsvermögen) und kein zusätzlicher problematischer Gebrauch vorliegt (z.B. Mischkonsum mit Alkohol oder Fahren unter Drogeneinfluss).
Was ist mit einmaligem oder unwissentlichem Konsum?
- Einmaliger Konsum: Bei harten Drogen führt meist schon der Nachweis eines einmaligen Konsums zum Entzug der Fahrerlaubnis. Bei Cannabis kann ein nachgewiesener einmaliger Konsum unter Umständen hingenommen werden, oft wird aber zur Klärung des Konsumverhaltens und des Trennvermögens eine Überprüfung (z.B. ärztliches Gutachten oder MPU) angeordnet.
- Unwissentlicher Konsum: Die Behauptung, Drogen unwissentlich konsumiert zu haben (z.B. durch ein präpariertes Getränk), wird von den Behörden und Gerichten sehr kritisch geprüft. Sie müssten dies glaubhaft nachweisen können, was in der Praxis extrem schwierig ist. Grundsätzlich trägt der Fahrer die Verantwortung dafür, fahrtüchtig zu sein. Nur in sehr seltenen, klar belegbaren Ausnahmefällen könnte ein unwissentlicher Konsum dazu führen, dass die Fahreignung nicht aberkannt wird. Die Behörde prüft hier jeden Einzelfall genau.
Wie wird die Fahreignung überprüft? (Gutachten & MPU)
Bestehen Zweifel an Ihrer Fahreignung wegen Drogenkonsums, kann die Führerscheinstelle Maßnahmen zur Aufklärung anordnen. Das Ziel ist es, eine Prognose darüber zu treffen, ob Sie auch in Zukunft sicher am Straßenverkehr teilnehmen können.
- Ärztliches Gutachten: Dies kann angeordnet werden, um beispielsweise das Konsummuster (einmalig, gelegentlich, regelmäßig) genauer zu bestimmen oder körperliche Beeinträchtigungen festzustellen. Es dient oft der ersten Abklärung von Zweifeln.
- Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU): Eine MPU wird häufig bei schwerwiegenderen Fällen angeordnet, z.B. bei regelmäßigem Konsum, Konsum harter Drogen, einer festgestellten Abhängigkeit oder wenn bereits ein ärztliches Gutachten Zweifel nicht ausräumen konnte. Bei der MPU untersuchen Ärzte und Verkehrspsychologen umfassend, ob Sie Ihr Verhalten geändert haben und zukünftig Drogenkonsum und Fahren zuverlässig trennen können.
Fehlt die Fahreignung nach Überzeugung der Behörde (ggf. gestützt auf ein Gutachten oder eine MPU), muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Sie darf erst wieder erteilt werden, wenn die Fahreignung zweifelsfrei nachgewiesen wurde, was oft nur durch eine positive MPU möglich ist.
Kann ich meinen Führerschein zurückbekommen, wenn ich unwissentlich Drogen konsumiert habe? Welche Schritte muss ich dafür unternehmen?
Grundsätzlich führt der Nachweis von Drogenkonsum (mit Ausnahme von Cannabis unter bestimmten, eng definierten Voraussetzungen) zur Annahme, dass Sie nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Dies hat in der Regel den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Die Behauptung, der Konsum sei unwissentlich erfolgt, ändert daran zunächst wenig, da die Behörden hier sehr strenge Maßstäbe anlegen. Die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen.
Der schwierige Nachweis der Unwissenheit
Der zentrale Punkt ist die Glaubhaftmachung des unwissentlichen Konsums. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wird Ihre Behauptung, Drogen unwissentlich konsumiert zu haben (z.B. durch K.O.-Tropfen oder verunreinigte Speisen/Getränke), sehr kritisch prüfen.
- Hohe Anforderungen: Sie müssen nachvollziehbar und detailliert darlegen können, wie die Substanz ohne Ihr Wissen und Wollen in Ihren Körper gelangt ist. Die bloße Vermutung oder Behauptung reicht nicht aus.
- Beweislast: Die Beweislast liegt bei Ihnen. Das bedeutet, Sie müssen die Umstände des unwissentlichen Konsums so überzeugend schildern und idealerweise belegen (z.B. durch Zeugenaussagen, ärztliche Atteste unmittelbar nach dem Vorfall), dass die Behörde Ihre Darstellung für glaubhaft hält.
- Praktische Schwierigkeit: In der Praxis gelingt dieser Nachweis nur sehr selten. Meist gehen die Behörden davon aus, dass ein festgestellter Konsum auch willentlich erfolgte.
Gelingt der Nachweis der Unwissenheit nicht und wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, müssen Sie ein Verfahren zur Wiedererteilung durchlaufen, um den Führerschein zurückzubekommen.
Schritte zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen wurde, müssen Sie Ihre Fahreignung erneut nachweisen. Der Weg zurück zum Führerschein führt über das sogenannte Wiedererteilungsverfahren:
- Antragstellung: Nach Ablauf einer eventuellen Sperrfrist müssen Sie bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen.
- Anordnung einer MPU: Aufgrund des vorangegangenen Drogenkonsums wird die Behörde in aller Regel eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Dies geschieht auch dann, wenn der ursprüngliche Konsum möglicherweise unwissentlich war, da die Behörde prüfen muss, ob Sie zukünftig sicher am Straßenverkehr teilnehmen können.
- Nachweis der Abstinenz: Vor der MPU müssen Sie üblicherweise über einen längeren Zeitraum (oft 6 bis 12 Monate) nachweisen, dass Sie keine Drogen konsumiert haben. Dies geschieht durch regelmäßige und unvorhersehbare Kontrollen mittels Urin- oder Haaranalysen bei zertifizierten Stellen.
- Durchführung der MPU: Die MPU selbst besteht aus einem medizinischen Teil (Untersuchung, Drogenscreening), einem Leistungstest (Reaktion, Konzentration) und einem psychologischen Gespräch. Hier wird geprüft, ob Sie die erforderliche Fahreignung wiedererlangt haben. Im Gespräch geht es auch darum, wie Sie zukünftig sicherstellen, nicht (erneut) unter Drogeneinfluss zu stehen – auch nicht unwissentlich.
- Entscheidung der Behörde: Legen Sie ein positives MPU-Gutachten vor, wird die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel Ihrem Antrag auf Wiedererteilung stattgeben.
Die Bedeutung der MPU und der Abstinenznachweise
Die MPU ist die zentrale Hürde auf dem Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einem Drogenvorfall.
- Zweck der MPU: Sie dient dazu, zu überprüfen, ob Sie trotz des früheren Vorfalls (egal ob wissentlich oder unwissentlich) nun wieder stabil und zuverlässig genug sind, um ein Fahrzeug sicher zu führen. Es wird geprüft, ob Sie Drogenprobleme aufgearbeitet haben (falls vorhanden) und ob Sie zukünftig Drogenkonsum und Fahren sicher trennen können bzw. Situationen vermeiden, die zu einem unwissentlichen Konsum führen könnten.
- Abstinenznachweise als Voraussetzung: Ohne lückenlose und ausreichend lange Abstinenznachweise ist eine positive MPU bei vorangegangenem Drogenkonsum (außer bei spezifischen Cannabis-Fragestellungen) praktisch ausgeschlossen. Diese Nachweise zeigen der Behörde und dem MPU-Gutachter, dass Sie über einen relevanten Zeitraum drogenfrei gelebt haben.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Nachweis eines unwissentlichen Drogenkonsums ist sehr schwierig. Wurde der Führerschein entzogen, ist die Wiedererlangung möglich, erfordert aber in der Regel die erfolgreiche Teilnahme an einer MPU inklusive des Nachweises einer längeren Drogenabstinenz.
Welche Beweismittel kann ich vorlegen, um zu beweisen, dass ich Drogen unwissentlich zu mir genommen habe?
Wenn Ihnen vorgeworfen wird, unter Drogeneinfluss gestanden zu haben, und Sie geltend machen, die Drogen unwissentlich konsumiert zu haben, stehen Sie vor einer erheblichen Beweisaufgabe. Die Behörden und Gerichte gehen in der Regel davon aus, dass ein festgestellter Drogenkonsum willentlich erfolgte. Um das Gegenteil zu beweisen und einen möglichen Führerscheinentzug abzuwenden, müssen Sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen und beweisen, dass die Aufnahme der Substanz ohne Ihr Wissen und Wollen geschah.
Mögliche Beweismittel zur Glaubhaftmachung
Um die Behauptung des unwissentlichen Konsums zu untermauern, können verschiedene Beweismittel relevant sein. Diese müssen geeignet sein, das von Ihnen geschilderte Geschehen als plausibel erscheinen zu lassen:
- Zeugenaussagen: Personen, die die Situation miterlebt haben, können als Zeugen benannt werden. Wichtig ist, dass diese Zeugen detaillierte und widerspruchsfreie Angaben zu den Umständen machen können, wie Ihnen die Droge unwissentlich verabreicht worden sein soll (z.B. durch ein präpariertes Getränk auf einer Feier). Eine bloße Vermutung des Zeugen reicht nicht aus.
- Eidesstattliche Versicherungen von Zeugen: Dies sind schriftliche Zeugenaussagen, bei denen der Zeuge an Eides statt versichert, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Falsche Angaben können strafrechtliche Folgen haben, was die Glaubwürdigkeit erhöhen kann. Auch hier sind detaillierte und nachvollziehbare Schilderungen entscheidend.
- Negative Haaranalyse: Eine Haaranalyse kann über einen längeren Zeitraum zurück Aufschluss über Konsumgewohnheiten geben. Ein negatives Ergebnis über mehrere Monate kann Ihre Aussage stützen, dass Sie kein regelmäßiger Drogenkonsument sind. Dies kann die Behauptung eines einmaligen, unwissentlichen Konsums untermauern. Sie beweist aber nicht direkt die Unwissentlichkeit des konkreten Vorfalls.
- Ihre eigene detaillierte Schilderung: Sie müssen den Ablauf der Ereignisse lückenlos, detailliert und plausibel darlegen. Widersprüche oder unklare Angaben schwächen Ihre Glaubwürdigkeit erheblich.
- Toxikologische Gutachten/Ärztliche Atteste: In bestimmten Fällen, etwa wenn der Verdacht auf K.O.-Tropfen besteht, könnten zeitnah nach dem Vorfall erstellte ärztliche Berichte oder spezielle toxikologische Untersuchungen relevant sein, die Art und Konzentration der Substanz sowie mögliche Symptome dokumentieren.
- Umstände des Einzelfalls: Auch weitere Umstände können eine Rolle spielen, z.B. wenn Sie nachweislich kurz nach dem mutmaßlichen Konsum medizinische Hilfe wegen unerklärlicher Symptome gesucht haben.
Anforderungen an Glaubwürdigkeit und Vorlage
Die Behörde oder das Gericht wird alle vorgelegten Beweismittel kritisch prüfen. Es werden hohe Anforderungen an die Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit des gesamten Vortrags gestellt.
- Glaubwürdigkeit: Die Beweismittel müssen in sich stimmig sein und dürfen keine Widersprüche aufweisen – weder untereinander noch zu Ihrer eigenen Schilderung. Zeugen sollten möglichst neutral sein.
- Nachvollziehbarkeit: Der geschilderte Hergang, wie die Droge unwissentlich in Ihren Körper gelangt sein soll, muss nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel und nachvollziehbar sein. Abstrakte oder vage Behauptungen genügen nicht.
- Zeitlicher Zusammenhang: Beweismittel sollten möglichst zeitnah zum Ereignis gesichert werden (z.B. Zeugenaussagen, ärztliche Untersuchungen).
- Vorlage: Beweismittel müssen form- und fristgerecht bei der zuständigen Führerscheinstelle oder im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden. Dies geschieht in der Regel schriftlich. Zeugen werden gegebenenfalls zur Anhörung geladen.
Besonderheiten bei der Beweislast
Grundsätzlich muss die Behörde nachweisen, dass Sie eine Droge konsumiert haben (z.B. durch einen positiven Blut- oder Urintest). Wenn dieser Nachweis vorliegt, wird meist Ihre Fahreignung in Frage gestellt.
Berufen Sie sich darauf, den Konsum nicht gewollt zu haben, liegt die Beweislast für die Umstände der Unwissentlichkeit bei Ihnen. Das bedeutet: Sie müssen die Tatsachen beweisen, die dafür sprechen, dass Sie die Droge ohne Ihr Wissen oder gegen Ihren Willen aufgenommen haben. Dies ist oft schwierig, da es sich um einen Ausnahmefall handelt und die Anforderungen an den Beweis sehr hoch sind. Gelingt dieser Beweis nicht überzeugend, gehen die Behörden und Gerichte in der Regel von einem willentlichen Konsum mit den entsprechenden Folgen für die Fahrerlaubnis aus.
Welche Fristen muss ich bei einem Führerscheinentzug beachten und welche Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?
Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird, erhalten Sie einen offiziellen Brief, den sogenannten Bescheid, von der zuständigen Behörde (meist die Führerscheinstelle). Gegen diesen Bescheid können Sie vorgehen. Dabei sind bestimmte Fristen und Verfahrenswege zu beachten.
Widerspruch und Klage – Die wichtigsten Rechtsmittel
Das erste Rechtsmittel gegen den Bescheid ist in der Regel der Widerspruch.
- Frist für den Widerspruch: Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen, nachdem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde. Das genaue Datum der Zustellung ist wichtig – oft steht es auf dem gelben Briefumschlag oder wird von der Behörde vermerkt. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat.
- Ablauf des Widerspruchsverfahrens: Die Behörde prüft daraufhin ihre Entscheidung noch einmal. Hält sie den Führerscheinentzug weiterhin für richtig, weist sie den Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie dann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.
- Frist für die Klage: Auch hier gilt eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Die Klage muss schriftlich beim Gericht eingereicht werden.
- Ablauf des Klageverfahrens: Das Gericht prüft den gesamten Fall unabhängig und trifft eine eigene Entscheidung. Dieses Verfahren kann länger dauern.
Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“?
Normalerweise sorgt ein Widerspruch oder eine Klage dafür, dass die Entscheidung der Behörde vorerst nicht wirksam wird – das nennt man aufschiebende Wirkung. Man müsste also den Führerschein erst abgeben, wenn über den Widerspruch oder die Klage endgültig entschieden wurde.
Aber Achtung: Beim Führerscheinentzug ordnet die Behörde fast immer die sofortige Vollziehung an. Das bedeutet: Widerspruch und Klage haben in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen Ihren Führerschein trotz des laufenden Verfahrens bei der Behörde abgeben und dürfen nicht mehr fahren. Die Behörde begründet dies meist mit der öffentlichen Sicherheit.
Der Eilantrag – Schnelle Entscheidung über den Führerschein
Weil Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, gibt es die Möglichkeit, einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen. Dieser Antrag zielt darauf ab, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
- Ziel des Eilantrags: Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, dürfen Sie Ihren Führerschein vorläufig behalten (bzw. zurückbekommen) und weiterfahren, bis über Ihren Widerspruch oder Ihre Klage endgültig entschieden wurde.
- Voraussetzungen: Das Gericht prüft in einem schnellen Verfahren, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Führerscheinentzugs bestehen und ob Ihr Interesse, vorläufig weiterfahren zu dürfen, schwerer wiegt als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab, insbesondere von den Gründen für den Entzug (z.B. Art und Umstände des Drogenkonsums).
- Frist: Für den Eilantrag selbst gibt es keine starre Frist, er sollte aber möglichst schnell nach Erhalt des Bescheids gestellt werden, oft gleichzeitig mit dem Widerspruch.
Fristen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Der Führerscheinentzug durch die Behörde ist in der Regel endgültig, das heißt, Sie bekommen den alten Führerschein nicht automatisch zurück. Wenn Sie wieder fahren möchten, müssen Sie einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen.
- Sperrfrist: Wurde die Fahrerlaubnis nicht nur von der Behörde entzogen, sondern zusätzlich vom Strafgericht eine Sperrfrist verhängt (z.B. nach einer Trunkenheitsfahrt), können Sie den Antrag auf Neuerteilung frühestens sechs Monate vor Ablauf dieser Sperrfrist stellen. Gibt es keine gerichtliche Sperrfrist, können Sie den Antrag theoretisch stellen, sobald die Gründe für den Entzug weggefallen sind (z.B. nachgewiesene Abstinenz und bestandene MPU).
- Voraussetzungen für die Neuerteilung: Die Behörde prüft, ob Sie wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Oft müssen dafür bestimmte Bedingungen erfüllt werden, wie zum Beispiel:
- Nachweis einer längeren Drogen- oder Alkoholabstinenz (durch Urin- oder Haaranalysen).
- Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).
- Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitung des Antrags auf Neuerteilung kann einige Zeit in Anspruch nehmen, da oft Unterlagen beigebracht und Gutachten (z.B. MPU) erstellt werden müssen. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über die notwendigen Schritte zu informieren.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Schadensersatz
Schadensersatz ist der rechtliche Ausgleich für einen entstandenen Nachteil oder Verlust. Wer fahrlässig oder vorsätzlich das Eigentum, die Gesundheit oder ein anderes Recht eines anderen verletzt, ist nach dem Gesetz (insbesondere § 823 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Im vorliegenden Fall musste der Jäger den finanziellen Wert des getöteten Hundes (z.B. Anschaffungs-, Ausbildungskosten) ersetzen, weil er durch seinen Schuss dessen Eigentum verletzt hat. Ziel ist es, den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten.
Beispiel: Fährt jemand aus Unachtsamkeit mit dem Fahrrad gegen ein geparktes Auto und verursacht eine Delle, muss er die Reparaturkosten als Schadensersatz zahlen.
Miteigentümerin
Miteigentümerin ist eine Person, der eine Sache (hier der Jagdhund) gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen gehört. Das Eigentum steht ihnen nach Bruchteilen zu (§§ 1008 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), oft zu gleichen Teilen, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 742 BGB). Jeder Miteigentümer kann grundsätzlich über seinen Anteil verfügen und hat Rechte bezüglich der gesamten Sache. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Klägerin als Miteigentümerin des Hundes berechtigt war, den Schaden geltend zu machen, der durch die Tötung des Tieres an ihrem Eigentumsanteil bzw. am gemeinschaftlichen Eigentum entstanden ist.
Sorgfaltspflicht (Verletzung der spezifischen Sorgfaltspflichten eines Jägers)
Eine Sorgfaltspflicht ist die rechtliche Verpflichtung, sich in bestimmten Situationen so umsichtig und aufmerksam zu verhalten, um Schäden bei anderen zu vermeiden (§ 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB beschreibt die Fahrlässigkeit als Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt). Für Jäger gelten besonders hohe Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflicht zur sicheren Zielansprache („Erst ansprechen, dann schießen“), um Verwechslungen auszuschließen. Im Fall hat der Beklagte diese spezifische Jäger-Sorgfaltspflicht verletzt, indem er schoss, obwohl er den Hund aufgrund der Umstände (Warnweste, Verhalten des Hundes, gute Sicht) hätte erkennen müssen. Diese Pflichtverletzung war Grundlage für seine Verurteilung zum Schadensersatz.
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt außer Acht lässt, die in einer bestimmten Situation von einer vernünftigen Person erwartet wird (§ 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Man handelt also unvorsichtig oder unaufmerksam und verursacht dadurch einen Schaden, ohne ihn direkt zu beabsichtigen (im Gegensatz zum Vorsatz). Das Gericht nahm hier wahrscheinlich Fahrlässigkeit an, weil der Jäger den Hund zwar nicht töten wollte, aber seine Jäger-Sorgfaltspflicht bei der Zielidentifikation missachtete. Fahrlässiges Handeln reicht aus, um zum Schadensersatz verpflichtet zu sein (§ 823 BGB).
Beispiel: Ein Autofahrer, der bei Rot über die Ampel fährt, weil er auf sein Handy schaut, und einen Unfall verursacht, handelt fahrlässig.
Affektionsinteresse (oder immaterielle Schäden in Bezug auf Tiere)
Das Affektionsinteresse bezeichnet den besonderen emotionalen Wert, den eine Person einer Sache oder einem Tier beimisst, der über den reinen Markt- oder Sachwert hinausgeht. Es geht um die persönliche Bindung und Zuneigung. Obwohl Tiere laut § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Sachen sind, werden sie im Schadensrecht oft ähnlich behandelt. Ein Ersatz für den reinen Gefühlsschaden (immaterieller Schaden) wegen des Verlusts eines Tieres wird nach deutschem Recht grundsätzlich nicht gewährt. Daher wurde im Fall wahrscheinlich nur der materielle Wert des Hundes (z.B. Anschaffungs-, Ausbildungskosten) ersetzt, nicht der Schmerz über den Verlust.
Vorläufig vollstreckbar
„Vorläufig vollstreckbar“ bedeutet, dass ein Gerichtsurteil sofort durchgesetzt werden kann, obwohl es noch nicht rechtskräftig ist, also noch mit Rechtsmitteln (wie Berufung) angefochten werden kann (§§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO). Die Partei, die gewonnen hat (hier die Klägerin), kann also bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, um z. B. das zugesprochene Geld zu erhalten. Im Text ist die Vollstreckbarkeit für die Klägerin an eine Sicherheitsleistung (z.B. Geldhinterlegung) geknüpft. Diese dient als Schutz für den Beklagten, falls das Urteil in einer höheren Instanz doch noch geändert wird.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift regelt den Schadensersatzanspruch bei Verletzung von Rechtsgütern wie Eigentum. Wer rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum eines anderen verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Erschießen des Wachtelhundes stellt eine Eigentumsverletzung dar. Entscheidend ist, ob der Jäger rechtswidrig und schuldhaft, also fahrlässig oder vorsätzlich, gehandelt hat.
- § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes): Dieser Paragraph bestimmt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Dies bedeutet primär Naturalrestitution, bei Sachschäden meistens Geldersatz. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens, der sich auf den Wert des Hundes und möglicherweise weitere Kosten (Tierarzt etc.) belaufen kann. Es geht darum, den finanziellen Verlust auszugleichen.
- § 252 BGB (Entgangener Gewinn): Neben dem unmittelbaren Schaden kann auch entgangener Gewinn ersetzt werden. Dieser umfasst den Gewinn, der voraussichtlich erzielt worden wäre, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sofern der Hund beispielsweise zur Zucht eingesetzt wurde oder als Jagdhund Einnahmen generierte, könnte auch ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns bestehen. Dies ist hier jedoch sekundär, da primär der Verlust des Hundes als Familienmitglied im Vordergrund steht.
- § 11 Abs. 2 Nr. 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG): Diese Vorschrift schreibt vor, dass bei der Jagd unnötige Leiden oder vermeidbare Sachschäden an fremdem Eigentum verhindert werden müssen. Jäger haben eine besondere Sorgfaltspflicht, um Verwechslungen mit Nicht-Wildtieren auszuschließen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte hatte die Pflicht, den Hund vor Schussabgabe eindeutig als Wildtier zu identifizieren und alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verwechslung auszuschließen. Die orange-rote Schutzweste und das GPS-Halsband sind hierbei wichtige Indizien für eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Jäger und Jagdteilnehmer zum Thema Haftung bei Jagdunfällen mit Hunden
Bei Gesellschaftsjagden wie Drückjagden herrscht oft hohe Dynamik. Jagdhunde sind dabei unverzichtbare Helfer, aber auch besonderen Gefahren ausgesetzt. Ein fehlgeleiteter Schuss kann tragische Folgen haben und zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Absolute Sicherheit bei der Zielansprache
Identifizieren Sie Ihr Ziel zweifelsfrei, bevor Sie den Finger an den Abzug legen. Vergewissern Sie sich, dass es sich um Wild und nicht um einen Hund, einen anderen Jäger oder Treiber handelt. Im Zweifel gilt: Nicht schießen!
⚠️ ACHTUNG: Eine Verwechslung, selbst unter schwierigen Bedingungen (Bewegung, Dämmerung, dichter Bewuchs), entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht. Die Verantwortung für den Schuss liegt immer beim Schützen.
Tipp 2: Sichtbarkeit für Hund und Mensch maximieren
Statten Sie Ihren Jagdhund konsequent mit gut sichtbaren Warnwesten oder Halsungen aus, idealerweise in leuchtenden Signalfarben (Orange, Gelb). Achten Sie auch auf Ihre eigene gut sichtbare Warnkleidung gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV Jagd).
Beispiel: Der Hund im geschilderten Fall trug eine orange-rote Weste und wurde dennoch getroffen. Das zeigt: Sichtbarkeit allein ist keine Garantie, aber sie reduziert das Risiko erheblich und ist eine grundlegende Sicherheitsmaßnahme.
Tipp 3: Sorgfaltspflicht gilt für jeden Jäger – Erfahrung schützt vor Strafe nicht
Jeder Jagdteilnehmer, unabhängig von seiner Erfahrung oder der Dauer seines Jagdscheinbesitzes, unterliegt den gleichen hohen Sorgfaltsanforderungen. Ein sicherer Kugelfang und die zweifelsfreie Identifizierung des Ziels sind unabdingbar.
⚠️ ACHTUNG: Unerfahrenheit ist kein Entschuldigungsgrund für fehlerhaftes Verhalten oder mangelnde Sorgfalt bei der Jagdausübung. Im Schadensfall wird das Verhalten am Maßstab eines besonnenen und erfahrenen Jägers gemessen.
Tipp 4: Wert des Jagdhundes dokumentieren
Als Eigentümer eines Jagdhundes sollten Sie den Wert Ihres Tieres nachvollziehbar dokumentieren können. Dazu gehören Kaufverträge, Nachweise über Ausbildungskosten, Prüfungszeugnisse und gegebenenfalls Zuchtpapiere.
Beispiel: Im Schadensfall (Verletzung oder Tötung des Hundes) bildet diese Dokumentation die Grundlage für die Berechnung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verursacher oder dessen Versicherung.
Tipp 5: Versicherungsschutz prüfen
Überprüfen Sie den Umfang Ihrer Jagdhaftpflichtversicherung. Stellen Sie sicher, dass Schäden, die Sie anderen Jagdteilnehmern (einschließlich deren Hunden) zufügen, ausreichend abgedeckt sind. Klären Sie auch, ob Schäden an Ihren eigenen Jagdhunden durch Dritte (im Rahmen der Jagd) möglicherweise abgedeckt sind oder ob eine separate Hunde-OP- oder Lebensversicherung sinnvoll ist.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Neben der zivilrechtlichen Haftung für Schadensersatz können bei Jagdunfällen auch strafrechtliche Konsequenzen (z. B. wegen fahrlässiger Tötung oder Sachbeschädigung, ggf. Tierquälerei) oder jagdrechtliche Maßnahmen (z. B. Entzug des Jagdscheins) drohen. Die Einhaltung der UVV Jagd ist essenziell; Verstöße können die Haftung beeinflussen. Auch ein Mitverschulden des Hundeführers (z. B. mangelnde Führung, fehlende Kennzeichnung) kann im Einzelfall eine Rolle spielen.
✅ Checkliste: Haftungsrisiken bei der Jagd mit Hunden minimieren
- Ziel vor Schussabgabe zweifelsfrei identifiziert?
- Sicherer Kugelfang gewährleistet?
- Eigene Sichtbarkeit und die des Hundes optimal (Warnkleidung/Weste)?
- Jagdhaftpflichtversicherung aktuell und ausreichend?
- Wert des eigenen Hundes (Ausbildung etc.) dokumentiert?
Das vorliegende Urteil
LG Schweinfurt – Az.: 24 O 60/19 – Urteil vom 23.12.2021
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz