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Schadensersatzanspruch gegen Hotel bei Fahrzeugbeschädigung

LG Köln – Az.: 36 O 229/16 – Urteil vom 28.08.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin E, stellte das Fahrzeug des Klägers, den Personenkraftwagen Toyota Auris mit dem amtlichen Kennzeichen ##### und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer #######, am Nachmittag des 00.00.00 vor dem Hotel ab, das die Beklagte zu 1. auf der U-Straße in Köln betreibt. Die Zeugin gab an der Rezeption des Hotels den Fahrzeugschlüssel ab, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren würde. Während sich die Klägerin im Spa-Bereich des Hotels aufhielt, fuhr der Beklagte zu 2., ein Angestellter der Beklagten zu 1., mit dem Fahrzeug, um es in der Tiefgarage zu parken. Als die Zeugin zu dem Fahrzeug zurückkehrte, war es in einer Parkbucht bei dem Hotel geparkt und aus den Reifen auf der rechten Fahrzeugseite die Luft entwichen.

Das Fahrzeug hatte bereits vor dem 00.00.00 Schäden an der rechten Seite, nämlich jedenfalls eine Delle an der Seitenwand und eine Beschädigung des Stoßfängers vorne.

Der Kläger behauptet, über die erwähnten Vorschäden hinaus habe das Fahrzeug in der Obhut der Beklagten an der rechten Seite Schäden erlitten, die zur Fahruntüchtigkeit geführt hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2. bei der Fahrt mit dem Fahrzeug diese Schäden verursacht hat. Mit dem Fahrzeug müsse heftig rechts gegen den Bordstein gefahren worden sein, woraufhin schnell die Luft aus den Reifen entwichen sein müsse. Demnach könne der Beklagte zu 2. nicht zunächst mit dem bereits beschädigten Fahrzeug gefahren sein, bevor Fahruntüchtigkeit eingetreten sei.

Zur Behebung der Schäden seien die Reifen und Felgen rechts, die Stoßdämpfer sowie Radlager/Radnaben vorne und hinten rechts, die Radhausverkleidung vorne rechts und der Spritzschutz hinten rechts zu erneuern. Der Schweller hinten rechts sei instand zu setzen und zu lackieren und die Fahrzeugachsen müssten eingestellt werden. Gemäß dem klägerseits eingereichten Privatgutachten (Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 ff. d. A.) betrügen die Kosten der Schadensbehebung netto 4.863,86 EUR, zudem sei von einer Wertminderung von 400,00 EUR auszugehen. Der Kläger begehrt zudem den Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 1.029,95 EUR (Rechnung vom 02.09.2016 als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 08.06.2017, Bl. 55 f. d. A.) sowie die Zahlung einer Unkostenpauschale von 25,00 EUR. Abzüglich einer Wertminderung von 100,00 EUR hätten ihm die Beklagten danach 6.217,81 EUR zu ersetzen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 6.217,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2016 zu zahlen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 EUR und an die Roland-Rechtsschutz-Versicherung vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 500,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, das Fahrzeug des Klägers habe die streitgegenständlichen Schäden bereits aufgewiesen, bevor es der Obhut der Beklagten übergeben worden sei. Insbesondere habe der Beklagte zu 2. schon bei Übernahme des Fahrzeugs Schäden an dessen rechtsseitigen Felgen festgestellt. Der Beklagte zu 2. habe, kurz nachdem er mit dem Fahrzeug des Klägers losgefahren sei, ein ungewöhnliches Fahrverhalten und daraufhin einen Luftverlust der Reifen rechts bemerkt, woraufhin er nicht wie beabsichtigt in die Tiefgarage gefahren sei, sondern das Fahrzeug in einer Parkbucht abgestellt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2017. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. aus § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB oder § 831 BGB sowie gegen den Beklagten zu 2. aus § 823 Abs. 1 BGB nicht zu.

Schadensersatzanspruch gegen Hotel bei Fahrzeugbeschädigung
(Symbolfoto: Von Air Images/Shutterstock.com)

Dabei kann dahinstehen, ob die Darlegungen des Klägers zu Art und Entstehung der Vorschäden an dem Fahrzeug ausreichend sind, um eine Abgrenzung der Vorschäden von dem behaupteten neuen Schaden zu ermöglichen (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2013, 11 U 214/12, Rn. 2 – juris), insbesondere da der Kläger ein konkretes Schadensereignis, das zu den behaupteten neuen Schäden geführt haben soll, nicht darzulegen sowie unter Beweis zu stellen vermag.

Dem Kläger ist nämlich bereits nicht der Nachweis einer Schadensverursachung durch die Beklagten gelungen.

Insbesondere steht aufgrund der Vernehmung der Zeugin E in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2017 nicht fest, dass während der Zeit, in der sich das Fahrzeug am 00.00.00 in der Obhut der Beklagten befunden hat, Schäden an dem Fahrzeug eingetreten sind.

Zwar hat die Zeugin bekundet, dass sie das Fahrzeug ohne Schäden an der rechten Fahrzeugseite an dem von der Beklagten zu 1. betriebenen Hotel abgestellt habe, bevor sie den Fahrzeugschlüssel an der Rezeption abgegeben habe, damit das Fahrzeug durch einen Mitarbeiter des Hotels geparkt werde. Erst als sie nach der Spa-Behandlung, wegen derer sie das Hotel aufgesucht hatte, zu dem Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe das Fahrzeug Schäden an der rechten Fahrzeugseite aufgewiesen, aufgrund derer das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei.

Jedoch werden zunächst Zweifel an der Belastbarkeit der Aussage der Zeugin dadurch geweckt, dass sich ihre Aussage insoweit nicht mit dem unstreitigen Vortrag des Klägers zu Vorschäden an dem Fahrzeug deckt, als die Zeugin bekundet hat, ihr seien an der rechten Fahrzeugseite keine Vorschäden bekannt gewesen.

Vor allem aber steht der Aussage der Zeugin das substantiierte und in sich schlüssige Vorbringen insbesondere des Beklagten zu 2. in dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2017 entgegen. Der Beklagte zu 2. konnte nachvollziehbar darlegen, dass er, kurz nachdem er mit dem Fahrzeug losgefahren sei, zunächst beim Fahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und bei Sichtprüfung einen Luftverlust an den Reifen auf der rechten Fahrzeugseite festgestellt habe, wonach er das Fahrzeug in einer Parkbucht abgestellt habe, bevor Fahruntüchtigkeit eingetreten sei, anstatt wie beabsichtigt in die Tiefgarage zu fahren.

Nach Dafürhalten der Kammer erscheint es danach nicht ausgeschlossen, dass der Schaden an dem Fahrzeug, der letztlich zu dessen Fahruntüchtigkeit geführt hat, bereits eingetreten ist, bevor das Fahrzeug der Obhut der Beklagten übergeben wurde.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Natur des behaupteten Schadens.

Der Kläger nimmt an, dass der Schaden zur sofortigen Fahruntüchtigkeit führen würde, weshalb der Schaden nicht schon vor Abgabe des Fahrzeugs und der Fahrt des Beklagten zu 2. habe vorliegen können.

Davon kann nach Auffassung der Kammer zum einen deshalb nicht zwingend ausgegangen werden, weil es dann nicht erklärlich wäre, dass der Beklagte zu 2. vor Eintritt der von ihm verursachten Fahruntüchtigkeit gerade noch die Parkbucht bei dem Hotel erreicht. Zum anderen erscheint es fernliegend, dass der Beklagte zu 2. das Fahrzeug beim Einfahren in die Parkbucht beschädigt hat, weil er das Fahrzeug ursprünglich in die Tiefgarage fahren wollte und nicht ersichtlich ist, dass er die Parkbucht aus einem anderen Grund als der erkannten Beschädigung des Fahrzeugs angesteuert hat.

Die Nebenforderungen nach Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.217,81 EUR festgesetzt.

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