Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Schadensersatzansprüche gegen Makler: Rechtliche Herausforderungen bei Ferienwohnungen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Pflichten hat ein Immobilienmakler bei Auskünften zur Nutzung einer Immobilie?
- Was sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Makler?
- Wann entsteht ein rechtlich bindender Maklervertrag?
- Wie weit reicht die Prüfpflicht des Maklers bei Nutzungsmöglichkeiten einer Immobilie?
- Welche rechtlichen Absicherungen sollten Käufer beim Immobilienkauf beachten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Lübeck
- Datum: 05.08.2024
- Aktenzeichen: 10 O 36/24
- Verfahrensart: Schadensersatzklage
- Rechtsbereiche: Maklerrecht, Bürgerliches Recht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Person, die Schadensersatz von der Beklagten fordert. Ihr Argument ist, dass die Beklagte, ihre Maklerin, sie unvollständig über die Möglichkeit der Ferienvermietung einer gekauften Eigentumswohnung informiert hat, was für die Klägerin essentiell für die Kaufentscheidung war. Die Klägerin behauptet, dass ihr durch die falsche Auskunft ein finanzieller Schaden aus der entgangenen Ferienvermietung entstanden ist.
- Beklagte: Maklerin, die laut Klägerin die unzutreffende Information gegeben hat, dass eine Ferienvermietung der Wohnung zulässig sei. Die Beklagte bestreitet diese Behauptungen und beruft sich unter anderem auf Verjährung.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin erwarb eine Eigentumswohnung in Lübeck-Travemünde zur Ferienvermietung. Die Beklagte, die die Vermittlung übernahm, soll die Klägerin falsch informiert haben, dass eine Ferienvermietung erlaubt sei. Später lehnte die Stadt Lübeck einen Antrag des Bauträgers auf Nutzungsänderung zur Ferienvermietung ab, wodurch der Klägerin angeblich ein bedeutender finanzieller Schaden entstand.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Maklervertrag oder ein Vertrauensverhältnis bestand, das die Beklagte dazu verpflichtet hätte, korrekte Auskünfte zur Ferienvermietung der Wohnung zu geben, und ob solche Pflichtverletzungen vorlagen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen die Beklagte. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass kein Maklervertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand. Auch wurde kein besonderes Vertrauensverhältnis festgestellt, welches die Beklagte verpflichtet hätte, über die gewöhnlichen Pflichten eines Maklers hinaus zu handeln. Daher konnte der Klägerin keine Pflichtverletzung zugerechnet werden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Klägerin keine unzutreffende Vorstellung vermittelt wurde und dass die Beklagte keine überobligatorische Leistung schuldet.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil klärt die Anforderungen an das Zustandekommen eines Maklervertrages und vertragliche Pflichten im Bereich der Immobilienvermittlung. Es werden keine weiteren Rechtsmittel eingelegt; das Urteil ist daher endgültig.
Schadensersatzansprüche gegen Makler: Rechtliche Herausforderungen bei Ferienwohnungen
Die Vermietung von Immobilien als Ferienwohnung bietet zahlreiche Chancen, birgt jedoch auch rechtliche Herausforderungen. Ein zentrales Thema in diesem Kontext sind Schadensersatzansprüche gegen Immobilienmakler, die bei Fehlinformation oder mangelhafter Beratung entstehen können. Wenn beispielsweise die Vermietbarkeit einer Wohnung als Ferienwohnung aufgrund unzureichender Informationen beeinträchtigt ist, können betroffene Eigentümer rechtliche Ansprüche geltend machen.
Mietrechtliche Aspekte sowie die Haftung eines Maklers spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Die Klärung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen ist essenziell, um die Gewinnmaximierung bei der Kurzzeitvermietung sicherzustellen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der aufzeigt, wie solche Schadensersatzforderungen gegen Makler entstanden sind und welche Urteile aus dieser Situation hervorgegangen sind.
Der Fall vor Gericht
Maklerauskunft zu Ferienvermietung begründet keine Haftung
Ein Landgericht in Lübeck hat die Klage einer Immobilienkäuferin gegen eine Maklerin auf Schadensersatz in Höhe von 110.000 Euro abgewiesen. Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung in Lübeck-Travemünde erworben, nachdem die Maklerin ihr die Zulässigkeit einer Ferienvermietung bestätigt hatte. Nach einem später in Kraft getretenen Bebauungsplan wurde die Ferienvermietung jedoch untersagt.
Kein Maklervertrag mit der Käuferin entstanden
Das Gericht stellte fest, dass zwischen der Käuferin und der Maklerin kein Maklervertrag zustande gekommen war. Die Maklerin war ausschließlich vom Bauträger beauftragt worden. Die bloße Kontaktaufnahme der Käuferin nach Sichtung des Baustellenschildes, die Übermittlung eines Exposés und die Durchführung eines Besichtigungstermins begründeten kein Vertragsverhältnis. Es fehlte insbesondere an einem Provisionsverlangen der Maklerin gegenüber der Käuferin.
Keine besondere Vertrauensstellung der Maklerin
Das Gericht verneinte auch das Entstehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien. Die Maklerin hatte nach Auffassung des Gerichts nicht in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen. Der Verweis auf jahrelange Erfahrung und Kompetenz ging nicht über das branchenübliche Maß hinaus. Die Auskunft zur Zulässigkeit der Ferienvermietung basierte auf der vorliegenden Gemeinschaftsordnung, die eine solche Nutzung ausdrücklich erlaubte.
Keine Pflichtverletzung bei Auskunft zur Ferienvermietung
Selbst wenn man ein Schuldverhältnis unterstellt hätte, läge keine Pflichtverletzung vor. Die Auskunft der Maklerin war zum Zeitpunkt der Erteilung zutreffend, da die Gemeinschaftsordnung die Ferienvermietung erlaubte und bauplanungsrechtlich kein Verbot bestand. Eine Pflicht zur Prüfung künftiger bauplanungsrechtlicher Entwicklungen bestand nicht. Die Maklerin musste auch nicht von sich aus die Baugenehmigung einsehen oder auf mögliche zukünftige Nutzungseinschränkungen hinweisen.
Bauplanungsrechtliche Änderung als eigentliche Ursache
In der persönlichen Anhörung wurde deutlich, dass der Schaden nicht durch eine Pflichtverletzung der Maklerin, sondern durch die spätere Änderung der bauplanungsrechtlichen Situation verursacht wurde. Das Gericht betonte, dass die Prüfung möglicher künftiger Bebauungsplanänderungen den Pflichtenkreis eines Maklers übersteige. Bei existenzieller Bedeutung der Nutzungsmöglichkeit hätte sich die Käuferin entsprechende Beratung gegen Entgelt einkaufen müssen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Landgericht Lübeck stellt klar, dass Makler nur für ausdrücklich zugesicherte Prüfungen und Beratungsleistungen haften. Die bloße Auskunft über die Zulässigkeit einer Ferienvermietung auf Basis vorliegender Unterlagen begründet keine Haftung, wenn sich die rechtliche Situation später durch einen neuen Bebauungsplan ändert. Für eine fundierte Prüfung zukünftiger bauplanungsrechtlicher Entwicklungen muss der Kaufinteressent explizit einen kostenpflichtigen Prüfauftrag erteilen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Immobilienkäufer müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn bestimmte Nutzungsmöglichkeiten für Ihre Kaufentscheidung essentiell sind. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Auskünfte des Maklers, sondern erteilen Sie einen schriftlichen Prüfauftrag mit der ausdrücklichen Bitte um Prüfung aller rechtlichen Aspekte einschließlich möglicher zukünftiger Entwicklungen. Lassen Sie sich die Zusicherung bestimmter Eigenschaften schriftlich geben und ziehen Sie bei wichtigen Fragen einen Fachanwalt hinzu. Bei fehlender eigener Sachkenntnis ist eine kostenpflichtige Beratung durch Experten der sicherste Weg, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden.
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Bei rechtlichen Fragen rund um Immobilienkäufe und insbesondere der Prüfung von Nutzungsmöglichkeiten unterstützen wir Sie mit jahrelanger Expertise. Unsere spezialisierte Rechtsberatung hilft Ihnen, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und Ihre Interessen durch rechtssichere Vereinbarungen zu schützen. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre individuelle Situation analysieren und den optimalen rechtlichen Rahmen für Ihr Immobilienvorhaben schaffen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Pflichten hat ein Immobilienmakler bei Auskünften zur Nutzung einer Immobilie?
Ein Immobilienmakler muss Sie umfassend und wahrheitsgemäß über alle nutzungsrelevanten Aspekte einer Immobilie informieren. Diese Aufklärungs- und Informationspflicht erstreckt sich auf sämtliche Umstände, die für Ihre Nutzungsentscheidung von Bedeutung sind.
Konkrete Auskunftspflichten zur Nutzung
Der Makler muss Sie über die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie aufklären. Wenn Sie einen bestimmten Nutzungszweck verfolgen, beispielsweise die Nutzung als Ladengeschäft, muss der Makler Sie darüber informieren, ob sich die Immobilie dafür eignet.
Umfang der Informationspflicht
Der Makler ist verpflichtet, Ihnen folgende nutzungsrelevante Informationen mitzuteilen:
- Den aktuellen Flächenwidmungsplan und die Bebaubarkeit der Liegenschaft
- Mögliche Nutzungseinschränkungen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften
- Erkennbare Vor- und Nachteile der Immobilie, wie etwa die Lage in einer Flughafeneinflugschneise
- Genehmigungsstatus von Wohnräumen, insbesondere im Untergeschoss
- Bestehende Denkmalschutzauflagen
Haftung bei Pflichtverletzungen
Wenn der Makler falsche Angaben zur möglichen Nutzung macht, kann dies Schadensersatzansprüche auslösen. Ein Beispiel: Teilt der Makler mit, dass sich im Untergeschoss eine Einliegerwohnung realisieren lässt, obwohl ihm bekannt ist, dass die Räume nicht als Wohnräume genehmigt sind, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Die Pflichtverletzung des Maklers muss dabei ursächlich für Ihren Kaufentschluss und den daraus entstehenden Schaden sein. Der ersatzfähige Schaden beschränkt sich dabei auf den sogenannten Vertrauensschaden – Sie können also nicht die Kosten für eine nachträgliche Umnutzung verlangen.
Was sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Makler?
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Makler basiert auf § 280 Abs. 1 BGB und erfordert drei zentrale Voraussetzungen:
Bestehen eines Maklervertrags
Der Maklervertrag begründet ein Vertragsverhältnis zwischen Makler und Auftraggeber. Aus diesem Vertrag ergeben sich Rücksichtnahme- und Sorgfaltspflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Die wichtigste Pflicht des Maklers ist dabei die umfassende Aufklärungspflicht über alle bekannten objektbezogenen Umstände.
Pflichtverletzung durch den Makler
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Makler seine vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er:
- wissentlich falsche Angaben zur Immobilie macht
- wichtige Informationen verschweigt
- über wesentliche Eigenschaften des Objekts nicht aufklärt
Ein typisches Beispiel ist die fehlerhafte Angabe zur Unterkellerung eines Hauses oder die unterlassene Information über bestehenden Denkmalschutz.
Verschulden und Kausalität
Der Makler muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben, wobei bereits fahrlässiges Handeln ausreicht. Die Pflichtverletzung muss ursächlich für den entstandenen Schaden sein. Bei Aufklärungspflichtverletzungen wird diese Kausalität grundsätzlich vermutet.
Der ersatzfähige Schaden beschränkt sich auf den sogenannten Vertrauensschaden. Dies bedeutet, der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Beratung des Maklers stehen würde. In besonders schweren Fällen, etwa bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, kann der Makler sogar seinen Provisionsanspruch verlieren.
Wenn Sie einen Schadensersatzanspruch geltend machen wollen, müssen Sie die Pflichtverletzung schriftlich dokumentieren und den Makler zur Schadensbeseitigung auffordern. Eine solche Aufforderung sollte unmittelbar nach Kenntniserlangung des Mangels erfolgen.
Wann entsteht ein rechtlich bindender Maklervertrag?
Seit dem 23. Dezember 2020 muss ein Maklervertrag für Wohnungen und Einfamilienhäuser zwingend in Textform geschlossen werden. Die Textform bedeutet, dass der Vertrag per E-Mail, Fax oder als Papier-Dokument abgeschlossen werden muss.
Formvorschriften für einen wirksamen Maklervertrag
Ein rechtlich bindender Maklervertrag erfordert folgende Mindestangaben:
- Namen der Vertragsparteien (Makler und Auftraggeber)
- Genaue Beschreibung der Maklertätigkeit
- Bezeichnung der betreffenden Immobilie
- Eindeutige Provisionsvereinbarung mit genauer Höhe
Ungültige Vertragsformen
Nicht mehr rechtswirksam sind seit der Gesetzesänderung:
- Mündliche Vereinbarungen
- Konkludentes (schlüssiges) Verhalten
- Maklerklauseln auf der Website des Maklers
Verschiedene Vertragsarten
Je nach Vereinbarung unterscheidet man drei Vertragsformen:
Der einfache Maklerauftrag ermöglicht dem Auftraggeber, mehrere Makler gleichzeitig zu beauftragen oder selbst tätig zu werden. Der Provisionsanspruch entsteht nur im Erfolgsfall.
Der Alleinauftrag bedeutet, dass Sie als Auftraggeber keinen weiteren Makler beauftragen dürfen. Sie können die Immobilie jedoch noch selbst verkaufen. Der Makler verpflichtet sich im Gegenzug zum aktiven Tätigwerden.
Der qualifizierte Alleinauftrag räumt dem Makler das exklusive Recht zur Vermarktung ein. Wenn Sie als Eigentümer die Immobilie selbst verkaufen, müssen Sie dem Makler Schadensersatz leisten.
Wie weit reicht die Prüfpflicht des Maklers bei Nutzungsmöglichkeiten einer Immobilie?
Der Immobilienmakler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die angebotene Immobilie vorab zu untersuchen oder eigenständige Erkundigungen über Nutzungsmöglichkeiten einzuholen. Er darf die Angaben des Verkäufers zur tatsächlichen Nutzung ungeprüft übernehmen und weitergeben, ohne deren rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.
Grenzen der Prüfpflicht
Eine rechtliche Prüfung der Nutzungsmöglichkeiten ist vom Makler nicht geschuldet. Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie als Ferienwohnung nutzen möchten, muss der Makler nicht von sich aus prüfen, ob dies baurechtlich zulässig ist.
Ausnahmen von der Regel
In bestimmten Fällen entstehen dennoch Prüfpflichten für den Makler:
- Wenn der Makler die Prüfung vertraglich zugesichert hat
- Wenn seine Werbung und Schilderungen den Eindruck einer Überprüfung vermittelt haben
- Wenn Sie als Kunde konkrete Fragen zur Nutzungsmöglichkeit stellen
Haftung bei Pflichtverletzungen
Ein Haftungsrisiko entsteht für den Makler erst dann, wenn er mit Angaben wirbt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie falsch sind. Wenn der Makler beispielsweise wissentlich verschweigt, dass eine beabsichtigte Wohnnutzung im Keller unzulässig ist, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen.
Die Treuepflicht verpflichtet den Makler, Sie über alle für die Kaufentscheidung relevanten Tatsachen aufzuklären, die ihm bekannt sind. Wenn Sie also spezifische Nutzungsabsichten äußern, muss der Makler Ihnen bekannte Einschränkungen mitteilen.
Welche rechtlichen Absicherungen sollten Käufer beim Immobilienkauf beachten?
Sorgfältige Prüfung der Immobilienunterlagen
Bei der Due Diligence einer Immobilie müssen Verkäufer seit dem BGH-Urteil vom September 2023 proaktiv über wesentliche Aspekte wie Sanierungskosten informieren. Die bloße Bereitstellung von Dokumenten in einem Datenraum reicht nicht aus – wichtige Informationen müssen deutlich hervorgehoben und leicht zugänglich sein.
Schutz vor falschen Angaben
Wenn der Verkäufer oder Makler falsche Angaben macht, können Sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten. In diesem Fall können Sie nicht nur den Kaufpreis zurückfordern, sondern auch die bereits gezahlte Maklerprovision und Grunderwerbsteuer als Schadensersatz geltend machen.
Maklerleistungen und Haftung
Der Makler haftet für die Richtigkeit seiner Angaben, besonders wenn Sie gezielte Nachfragen stellen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung durch den Makler entfällt sein Provisionsanspruch. Falls Sie die Provision bereits gezahlt haben, können Sie diese zurückfordern. Der Makler muss für Wertminderungen und zusätzliche Anschaffungskosten aufkommen, wenn er wichtige Mängel verschwiegen hat.
Vertragliche Absicherung
Ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag schützt den Verkäufer nicht bei arglistiger Täuschung. Wenn Sie eine Wohnung als Kapitalanlage zur Vermietung erwerben möchten, sollten Sie die zulässige Nutzungsart vorab prüfen. Die Nutzung als Ferienwohnung ist grundsätzlich erlaubt, sofern keine ausdrücklichen Verbote in der Teilungserklärung bestehen.
Ab 2024 müssen Sie bei Immobilienkäufen auch neue gesetzliche Vorgaben beachten, wie die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen bei Neubauten oder größeren Dachsanierungen sowie die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Schadensersatzanspruch
Ein rechtlicher Anspruch auf finanziellen Ausgleich für einen erlittenen Schaden. Dies setzt voraus, dass jemand schuldhaft eine Pflicht verletzt und dadurch einen Schaden verursacht hat. Die geschädigte Person muss dabei den Schaden, die Pflichtverletzung und den ursächlichen Zusammenhang nachweisen. Geregelt ist dies in §§ 249 ff. BGB. Beispiel: Ein Handwerker beschädigt fahrlässig eine wertvolle Vase und muss den Schaden ersetzen.
Maklervertrag
Ein Vertrag zwischen Makler und Auftraggeber über die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags gegen Provision. Grundlage ist § 652 BGB. Der Maklervertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande und verpflichtet den Makler zur gewissenhaften Vermittlungstätigkeit. Beispiel: Ein Immobilienmakler wird beauftragt, einen Käufer für eine Wohnung zu finden.
Gemeinschaftsordnung
Regelwerk für Wohnungseigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Sie legt die Rechte und Pflichten der Eigentümer fest, etwa bezüglich Nutzung, Verwaltung und Kostenverteilung. Die Gemeinschaftsordnung ist im Grundbuch eingetragen und für alle Eigentümer verbindlich. Beispiel: Die Gemeinschaftsordnung regelt, ob Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet werden dürfen.
Bebauungsplan
Rechtsverbindliche kommunale Satzung, die die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken festlegt (§ 8 BauGB). Er bestimmt unter anderem Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und zulässige Nutzungsarten. Änderungen können bestehende Nutzungsrechte einschränken. Beispiel: Ein neuer Bebauungsplan untersagt die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen in einem Wohngebiet.
Schuldverhältnis
Rechtliche Beziehung zwischen mindestens zwei Parteien, aus der sich Rechte und Pflichten ergeben (§§ 241 ff. BGB). Es entsteht durch Vertrag oder gesetzliche Vorgaben und verpflichtet die Beteiligten zu bestimmtem Verhalten. Die Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis kann Schadensersatzansprüche begründen. Beispiel: Zwischen Käufer und Verkäufer eines Hauses besteht ein vertragliches Schuldverhältnis.
Bauplanungsrecht
Rechtliche Vorschriften, die die städtebauliche Entwicklung und Nutzung von Grundstücken regeln, hauptsächlich im Baugesetzbuch (BauGB). Es bestimmt, welche Bauvorhaben und Nutzungen wo zulässig sind und wie die Gemeinden die städtebauliche Entwicklung steuern können. Beispiel: Das Bauplanungsrecht regelt, ob in einem Gebiet Ferienwohnungen zulässig sind.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 280 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht im deutschen Zivilrecht. Er sieht vor, dass eine Partei, die ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, den daraus entstandenen Schaden der anderen Partei ersetzen muss. Im vorliegenden Fall könnte die Klägerin argumentieren, dass die Beklagte ihre Pflicht zur sachgerechten Beratung nicht erfüllt hat, was zu einem finanziellen Verlust für die Klägerin führte.
- § 312g BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen): Dieser Paragraph behandelt das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei bestimmten Verträgen. Es ist relevant, da es die Rechte eines Verbrauchers schützt, insbesondere wenn Informationen nicht eindeutig kommuniziert werden. Ein argumentativer Aspekt könnte hier sein, dass die Klägerin als Verbraucher beim Kauf der Eigentumswohnung von fehlerhaften Informationen betroffen ist, was einen Widerruf des Kaufvertrags rechtfertigen könnte, sollte sich herausstellen, dass relevante Informationen absichtlich oder fahrlässig vorenthalten wurden.
- § 1a des Maklergesetzes (Maklervertrag): Das Maklergesetz regelt die Pflichten von Maklern gegenüber ihren Kunden. Ein zentraler Punkt ist die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Information über die vermittelten Objekte. Im Fall könnte die Frage aufkommen, ob die Beklagte über die rechtlichen Beschränkungen der Ferienvermietung unzureichend informiert hat, wodurch ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen könnte.
- § 305c BGB (Überraschende Klauseln): Dieser Paragraph behandelt die Unwirksamkeit überraschender Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In Bezug auf den Kaufvertrag könnte er relevant sein, wenn bestimmte Bedingungen, wie die nicht zulässige Ferienvermietung, nicht klar kommuniziert wurden. Wenn die Klägerin argumentieren kann, dass diese Klauseln nicht genügend erklärt wurden, könnte dies ihre Schadensersatzforderung unterstützen.
- § 36 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern, einschließlich der Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Im vorliegenden Fall könnte es relevant sein, ob die Gemeinschaftsordnung der WEG Änderungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ferienvermietung vorsieht, die die Klägerin möglicherweise nicht berücksichtigt hat. Der Umgang mit der Teilungserklärung und deren Auswirkungen auf die Vermietbarkeit könnten somit den Verlauf des Verfahrens beeinflussen.
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