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Schadensersatzanspruch Kind gegen Eltern wegen zweckwidriger Verwendung von Geldern

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 WF 179/21 – Beschluss vom 23.07.2021

1.1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.06.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 06.05.2021, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung mit insgesamt zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten für den durch die Antragstellerin verfolgten Antrag verneint.

Schadensersatzanspruch Kind gegen Eltern wegen zweckwidriger Verwendung von Geldern
(Symbolfoto:
Syda Productions/Shutterstock.com)

Mit ihrem Hauptsachenantrag verfolgt die (volljährige) Antragstellerin Geldansprüche im Umfange von rd. 21.000 € gegenüber ihren Eltern aufgrund behaupteter zweckwidriger Verwendung von Geldern, insbesondere von Spendengeldern, die im Zusammenhang mit der Leukämieerkrankung der Antragstellerin ab 2009 geflossen sind. Ein solcher Anspruch der Antragstellerin auf Schadensersatz nach § 1664 Abs. 1 BGB (oder aus sonstigen Gründen, z. B. wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 816 Abs. 2 BGB) scheidet aber nach derzeitigem Stand aus.

I. Allgemeines

1. Verletzung der Vermögenssorge

§ 1664 Abs. 1 BGB enthält eine Anspruchsgrundlage für Ersatzansprüche eines Kindes gegen seine Eltern für den Fall einer Pflichtverletzung in Ausübung der elterlichen Sorge (BGH FamRZ 2021, 518; BGH FamRZ 2019, 1620). Nach dieser Vorschrift haben die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Die Pflicht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 S. 1 BGB), umfasst u.a. die Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Köln, FamRZ 1997, 1351; AG Nordhorn, FamRZ 2002, 341).

Von einer Pflichtverletzung der Vermögenssorge ist auszugehen, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind gemäß § 1648 BGB keinen Ersatz verlangen können. Ein Ersatzanspruch der Eltern gegenüber dem Kind besteht nicht für Aufwendungen im Rahmen der gegenüber dem Kind bestehenden Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1601 BGB (vgl. auch BGH, FamRZ 1998, 367). Eltern schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt, der von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu tragen ist. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch in Bezug auf den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen (vgl. auch OLG Frankfurt MDR 2015, 897). All dies sind Leistungen, die im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflicht zu erbringen sind.

2. Vermögen des Kindes

Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt aber primär voraus, dass vermeintlich zweckentfremdete Gelder tatsächlich dem Kind zustanden.

Bei Kontoguthaben kommt es auf die Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank an. Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (BGH FamRZ 1994, 625). Die Einrichtung des Kontos auf den Namen eines anderen lässt für sich genommen noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden soll (BGH FamRZ 2005, 510). Dies ist durch eine Auslegung zu klären, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGH NJW 1994, 726). Neben der Eintragung zur Kontoinhaberschaft sind hierfür unter anderem die Angaben im Kontoeröffnungsantrag oder auch die Besitzverhältnisse am Sparbuch oder den sonstigen Kontounterlagen bedeutsam (BGH FamRZ 1967, 37, 38). Indizielle Bedeutung kann darüber hinaus im Einzelfall erlangen, inwieweit sich der die Kontoeröffnung für einen anderen Beantragenden die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehält, mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden soll sowie ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt wird, die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt wird (vgl. insgesamt BGH FamRZ 2019, 1620). Allgemeinen Auslegungsgrundsätzen folgend können zudem weitere, der Kontoeröffnung zeitlich nachfolgende Verhaltensweisen Rückschlüsse auf den maßgeblichen Willen bei Vertragsschluss erlauben (BGH FamRZ 2019, 1620).

Das Außenverhältnis allein entscheidet aber noch nicht über die Berechtigung im Innenverhältnis. Dafür kommt es auf das Innenverhältnis Eltern-Kind an (vgl. insgesamt BGH FamRZ 2019, 1620), insbesondere ob es konkrete (Treuhand)Absprachen zwischen ihnen gab. Da in der Praxis solche Absprachen selten konkret gefasst werden, kommt es auch insoweit regelmäßig auf Indizien an. Indizien für die Zuordnung der (internen) Forderungsinhaberschaft an einem Sparguthaben sind insbesondere (vgl. Götsche, jurisPR-FamR 5/2020 Anm. 4)

  • das Außenverhältnis zur Bank (vgl. zuvor),
  • ob das Kind noch zu Zeiten seiner Minderjährigkeit (BGH FamRZ 2019, 1620 nennt hier konkret das Grundschulalter) Besitz an den Kontounterlagen erlangte,
  • woher die einbezahlten Beträge stammten.

Im Innenverhältnis von Kind und Eltern kommt nach Maßgabe dessen auch für einzelne Teilbeträge eine unterschiedliche Beurteilung der Zuordnung in Frage (BGH FamRZ 2019, 1620). Es mag also im Grundsatz die grundlegende Berechtigung der Eltern (oder eines Elternteils) festgestellt werden können, für Einzelbeträge aber eine solche Berechtigung des Kindes bestehen, und umgekehrt (vgl. Götsche, jurisPR-FamR 5/2020 Anm. 4).

Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass die Darlegungs- und Beweislast in vollem Umfang das Kind trägt (vgl. BGH FamRZ 2019, 1620). Dem Kind obliegt insbesondere die Beweislast für die Pflichtverletzung der Eltern (B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1664 BGB Rn. 22).

II. Spendengelder

1. Alleinberechtigung

Soweit Spendengelder auf (vermeintliche) Konten der Antragstellerin (diese führt insoweit an ein Konto Nr. (1) sowie ein Konto Nr. (2) bei der …bank … an) eingegangen sind, hat die Antragstellerin bereits ihre (Allein)Berechtigung an diesen Geldern nicht ausreichend dargetan.

Selbst wenn unterstellt wird, dass die Konten auf ihren Namen liefen, folgt daraus nicht – wie bereits zuvor ausgeführt – zwingend, dass eine eigene Berechtigung der Antragstellerin gegenüber der Bank bestand. Näheres dazu hat die Antragstellerin nicht dargetan, insbesondere nicht entsprechende Kontoeröffnungsunterlagen oder sonstige Erklärungen dazu vorgelegt. Erst recht gilt dies betreffend des Innenverhältnisses. Insoweit hat die Antragstellerin keine weiterführenden Erklärungen darüber, dass sie im Innenverhältnis auch gegenüber ihren Eltern Alleinberechtigte sämtlicher Spenden sein sollte, getätigt.

Letztendlich kann dies dahinstehen. Wie ausgeführt, kann für Einzelbeträge unabhängig von der konkreten Kontoinhaberschaft eine anderweitige Zuordnung der Berechtigung erfolgen. Vorliegend ist für sämtliche auf die Konten (oder in sonstiger Weise) gezahlten Spendengelder keine Alleinberechtigung der Antragstellerin feststellbar.

Dies folgt auch aus der Zweckbindung von Spenden. Bei einer zweckgebundenen Spende verbindet der Spender seine Zuwendung mit der Auflage, diese ausschließlich für einen bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Projekt zu verwenden. Zumeist sollen mit Spenden in der Praxis nicht Einzelpersonen, sondern – da situativ bedingt – regelmäßig Personengruppen oder Institutionen bedacht werden. Aktuell wird dies anhand von Spenden für die Flutopfer (Flutkatastrophe im Juli 2021) deutlich. Im Zusammenhang mit erkrankten Kindern erfolgen Spenden(aufrufe) i.a.R., um sowohl die Kinder als auch deren Eltern zu unterstützen, sind also de facto familienbezogen. Nichts anderes folgt aus den eingereichten Unterlagen. Bereits das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben der (X) vom 25.05.2010 (Bl. 16) schreibt die Familie …. als solche und nicht alleine die Antragstellerin an. Die sonstigen Belege zeigen (wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat) durchgängig auf, dass eine Leistung an die Familie mit dem Zwecke des Ausgleichs der im Zusammenhang mit der Leukämieerkrankung der Antragstellerin stehenden Kosten erfolgt ist. Allein die teilweise beim Verwendungszweck befindliche Bezeichnung Kennwort C…. usw. lässt nur darauf schließen, dass es sich insoweit um den Spendenaufruf handelt, nicht aber, dass damit eine Zahlung ausschließlich an die Antragstellerin unter Ausschluss einer krankheitsbezogenen Verwendungsbefugnis der Eltern bzw. der Familie erfolgt ist.

Nach alledem ist die von der Antragstellerin geäußerte Ansicht, die Spendengelder stünden ihr zur (freien) Verfügung zu, als lebensfremd und abwegig zu betrachten.

2. Zweckwidrige Verwendung

Ferner muss die Antragstellerin im Einzelnen darlegen und beweisen, dass ihre Eltern die Spendengelder zweckentfremdet verwendet hätten. Denn die Spendengelder flossen wegen der Sondersituation der Leukämieerkrankung der Tochter und den (aus lebensnaher Sichtweise) damit üblicherweise verbundenen hohen Kosten. Kosten der Behandlung, aber auch Folgekosten wie beispielsweise Umbauten oder krankheitsbedingte Hilfsmittel, aber auch sonstige Geschenke zur Unterstützung des Genesungsprozess werden dabei erfasst.

Die Antragstellerin hat nicht substantiiert zur konkreten Verwendung vorgetragen. Die Antragsgegner ihrerseits haben dargetan und teilweise auch belegt, dass von den Spenden sie einerseits den krankheitsbedingt erhöhten Bedarf der Antragstellerin und andererseits den Ausfall des Gehaltes von rd. 2.000 € des Kindesvaters (der in der Hochphase der Krankheit der Antragstellerin für ½ Jahr unbezahlten Urlaub genommen und die Antragstellerin intensiv z.B. auch durch den Einzug in das Elternhaus Ronald McDonald in … – versorgt hat) gedeckt wurde. Selbst wenn in diesem Falle Spendengelder für den allgemeinen Unterhalt der Familie als solche verwendet worden sind, leitet sich daraus jedenfalls aber keine zweckwidrige Verwendung ab, da auch dies letztendlich der Unterstützung der Antragstellerin bei ihrem Genesungsprozess diente und daher dem Verwendungszweck der Spenden entsprach.

Aber selbst wenn – wie es die Antragstellerin vermitteln will – die Eltern hiermit z. T. Ausgaben bestritten haben, die sie aus eigenen Einkommen/Vermögen zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten zu bestreiten hätten, würde eine Schadensersatzpflicht nach derzeitigem Stand ausscheiden. Denn die auch durch Art. 6 GG gebotene Achtung vor dem elterlichen Erziehungsrecht verbietet eine zu strenge Verwendungskontrolle. Vielmehr ist den Eltern, wie auch die Haftungsbeschränkung des § 1664 BGB zeigt, bei der Verwendung von Vermögenswerten ihrer Kinder ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen (OLG Bamberg WM 2006, 273; B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1664 BGB Rn. 8). Erst recht gilt dies hier angesichts der Ausnahmesituation (die anschaulich anhand des eingereichten Berichts der (X) v. 01.01.2010 – Bl. 113f. – geschildert wird), in der sich die Eltern bzw. die gesamte Familie angesichts der Erkrankung der Antragstellerin befanden.

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III. Taschengeld-Konto Nr. (1)

Hinsichtlich des sogenannten Taschengeldkontos bestehen zunächst an der Inhaberschaft der Antragstellerin im Außenverhältnis gegenüber der Bank keine Zweifel.

1. Umfang der Abbuchungen

Zunächst ist zu beachten, dass hinsichtlich des Taschengeldkontos die Antragstellerin zweckwidrige Abbuchungen im Umfang von insgesamt 7.996 € behauptet (S. 3 ihrer Antragsschrift vom 01.10.2020), dann aber bei der entsprechenden Aufstellung der Einzelabbuchungen lediglich zu einer Gesamtsumme von 7.696 € kommt (S. 4 dieses Schriftsatzes).

2. Teilberechtigungen

Zu berücksichtigen ist zudem auch hier, dass eine anderweitige Inhaberschaft je nach der Zweckrichtung des eingezahlten Geldbetrages in Betracht kommt.

Auffällig ist hier der – von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 02.02.2021 angeführte – Zahlungseingang vom 25. Januar 2010 im Umfang von 5.000 € seitens des … e.V. Dass dieser im Zusammenhang mit der Leukämieerkrankung der Antragstellerin steht, dürfte unstrittig sein. Dann aber gilt – wie zuvor ausgeführt – auch insoweit, dass es sich um eine Leistung an die Familie angesichts der Ausnahmesituation der Erkrankung der Antragstellerin handelte, weshalb eine zweckwidrige Verwendung und ein darauf folgenden beruhender Schadensersatzanspruch der Antragstellerin ausscheiden.

Die vermeintliche Forderung der Antragstellerin aus einer zweckwidrigen Verwendung der Gelder des Taschengeldkontos ist daher von vornherein um 5.000 € zu vermindern.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der von der Antragstellerin angeführten Barauszahlung vom ein 21.08.2009 über 130 € eine 10 Tage später erfolgt Bareinzahlung über 150 € gegenübersteht (vgl. Bl. 8). Insoweit mag es sich um einen entsprechenden Ausgleich der vorherigen Verfügung handeln, jedenfalls hat dazu die Antragstellerin eingehend vorzutragen.

Darüber hinaus stammen weitere Gelder aus aufgelösten Konten, so unter dem 17.04.2013 und dem 22.04.2013 (Gesamtbetrag rund 521 €, vgl. Bl. 12). Auch insoweit müsste angesichts der deutlich abweichenden Bezeichnung und der Summe dieser Beträge die Antragstellerin im Einzelnen darlegen, woher diese Gelder stammen, um eine Teilberichtigung eines Dritten ausschließen zu können.

3. Zweckwidrigkeit

Im Übrigen muss die Antragstellerin hinsichtlich der Barabhebungen eingehend darlegen und beweisen, dass diese einerseits seitens (eines) ihrer Eltern vorgenommen wurde und andererseits diese zweckwidrig verwendet wurden. Dazu fehlt bis jetzt jeder eingehender Vortrag, vielmehr stützt sich die Antragstellerin insoweit allein auf Vermutungen. Die Antragsgegner haben jedoch bestritten, derartige Abbuchungen vorgenommen zu haben und insoweit auch behauptet, die Antragstellerin selbst habe diese vorgenommen.

Soweit nach derzeitigem Stand im Übrigen Ansprüche der Antragstellerin aus dem Taschengeldkonto in einem Umfange von max. rd. 3.000 € in Betracht kommen könnten, wäre erneut die Ausnahmesituation der Familie betreffend der Leukämieerkrankung der Tochter zu bedenken (vgl. bereits oben II.2. am Ende).

III. Verwirkung

Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1618a BGB Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schulden. Bei Verstößen hiergegen kommt unter Umständen auch die Verwirkung wechselseitig bestehender Ansprüche in Betracht, wie dies beispielsweise bei schweren Verfehlungen eines Unterhaltsberechtigten, dessen Verhalten in seiner Gesamtschau einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung erkennen lässt (vgl. BGH FamRZ 2014, 541 zum Elternunterhalt; näher Garbe/Oelkers-Götsche, Praxishandbuch Familiensachen, Bearbeitung 2015, Teil 7/2.3.2.2.17.3.3), der Fall sein kann.

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin die unzweifelhaft bestehende Ausnahmesituation der Familie, die besondere Belastung und den besonderen Einsatz ihrer Eltern in ihre Überlegungen auch nur ansatzweise einfließen lässt. Die damit verbundene Reduktion der Eltern auf reine Verwalter des (vermeintlichen) Vermögens der Antragstellerin widerspricht aber der Beistands- und Rücksichtnahmepflicht in hohem Maße und lässt einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung erkennen, ohne dass dafür anhand der Aktenlage eine (rechtliche oder auch nur moralische) Rechtfertigung erkennbar ist.

Vertieft werden braucht die Frage einer Verwirkung hier aber derzeit nicht.

 

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