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Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung eines angemieteten Fahrzeuges

Warnschild übersehen, Tiefgarage unterschätzt – Crash! Für einen Mietwagenfahrer wurde dieser Fehler zum teuren Missgeschick. Und das, obwohl er sich eigentlich in Sicherheit wähnte. Denn eigentlich sollte im Mietvertrag ein Selbstbehalt vor hohen Kosten schützen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 42/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 12.12.2024
  • Aktenzeichen: 12 U 42/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümerin des angemieteten Fahrzeugs, die Schadensersatz fordert
  • Beklagte: Mieter des Fahrzeugs, der gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hat

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Beklagte verursachte mit dem angemieteten Fahrzeug eine Beschädigung, indem er trotz einer Höhenbegrenzung von 2,10 m mit dem Fahrzeug in eine Tiefgarage einfuhr und dadurch das Fahrzeug beschädigte.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob und in welchem Umfang der Beklagte für die Beschädigung des Mietfahrzeugs schadensersatzpflichtig ist, insbesondere vor dem Hintergrund einer vertraglich vereinbarten Haftungsfreistellung mit Selbstbehalt und der Frage nach grober Fahrlässigkeit.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Beklagten wurde teilweise stattgegeben. Er wird zur Zahlung von 1.278,38 € Schadensersatz nebst Zinsen verpflichtet, der übrige Teil der Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und der Berufung werden jeweils anteilig zwischen den Parteien verteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
  • Begründung: Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig, indem er mit dem Fahrzeug in die nicht für diese Fahrzeughöhe zugelassene Tiefgarage einfuhr und damit seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzte. Aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Haftungsbefreiung haftet der Beklagte über den Selbstbehalt von 150,00 € hinaus nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das Landgericht ging davon aus, dass eine Grobe Fahrlässigkeit vorliegt, was vom Oberlandesgericht bestätigt wurde.
  • Folgen: Der Beklagte muss den anerkannten Schadensersatzbetrag nebst Zinsen zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


OLG Brandenburg: Grobe Fahrlässigkeit bei Einfahrt in Tiefgarage – Mieter haftet für Schaden am Mietwagen trotz Selbstbehalt

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az.: 12 U 42/24) entschieden, dass ein Mieter eines Fahrzeugs voll für einen Schaden haftet, wenn er diesen grob fahrlässig verursacht hat – selbst wenn im Mietvertrag eine Haftungsbegrenzung mit Selbstbehalt vereinbart war. Im konkreten Fall ging es um die Beschädigung eines Mietwagens bei der Einfahrt in eine zu niedrige Tiefgarage.

Ausgangssituation: Mietwagen bei Einfahrt in Tiefgarage beschädigt

Silberner Mietwagen mit eingedrücktem Dach vor Tiefgaragen-Eingang, Fahrer hält Kreditkarte, Schadensbild, Warnschild 2m
Mieter haftet bei Garagenschaden trotz Haftungsbegrenzung, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Mann hatte ein Fahrzeug gemietet. Mit diesem Mietwagen fuhr er in eine Tiefgarage ein. Das Problem: Die Tiefgarage war laut Beschilderung nur für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 2,10 Metern zugelassen. Das gemietete Fahrzeug war jedoch höher. Bei der Einfahrt kam es deshalb, wie zu erwarten war, zu einer Beschädigung des Mietfahrzeugs. Die Eigentümerin des Fahrzeugs, die Autovermietung, verlangte daraufhin Schadensersatz vom Mieter.

Der Streitpunkt: Haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungsbegrenzung?

Im Mietvertrag zwischen der Autovermietung und dem Mieter war eine Haftungsbegrenzung vereinbart worden, die den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung ähnelte. Solche Klauseln sind bei Mietverträgen üblich. Sie sollen den Mieter vor hohen Kosten bei selbstverschuldeten Unfällen schützen. Konkret bedeutete dies, dass der Mieter im Schadensfall grundsätzlich nur bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 150,00 Euro haften sollte.

Die Autovermietung war jedoch der Ansicht, dass diese Haftungsbegrenzung hier nicht greift. Sie argumentierte, der Mieter habe den Schaden nicht nur einfach fahrlässig, sondern grob fahrlässig verursacht. Nach § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), dessen Grundsätze hier entsprechend anwendbar waren, führt grobe Fahrlässigkeit dazu, dass der Versicherer (bzw. hier die Autovermietung im Rahmen der Haftungsbefreiung) die Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern kann. Der Mieter wäre dann nicht mehr durch den vereinbarten Selbstbehalt geschützt und müsste für den gesamten Schaden aufkommen.

Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht Potsdam, welches der Autovermietung Recht gab und den Mieter zur Zahlung von Schadensersatz über den Selbstbehalt hinaus verurteilte. Dagegen legte der Mieter Berufung beim Oberlandesgericht Brandenburg ein.

Entscheidung des OLG Brandenburg: Mieter handelte grob fahrlässig

Das OLG Brandenburg bestätigte im Wesentlichen die Einschätzung des Landgerichts: Der Mieter hat den Schaden am Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt.

Das Gericht stellte fest, dass der Mieter durch die Einfahrt in die zu niedrige Tiefgarage seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt hat. Jeder Mieter ist gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, die Mietsache sorgsam zu behandeln und alles zu unterlassen, was zu Schäden führen kann. Indem der Mieter die offensichtliche Höhenbeschränkung der Tiefgarage missachtete, verletzte er diese Sorgfaltspflicht. Dies begründet einen Schadensersatzanspruch der Autovermietung sowohl aus Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) als auch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB).

Der entscheidende Punkt war jedoch die Beurteilung des Verschuldensgrades. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Verhalten des Mieters nicht nur als einfache Fahrlässigkeit, sondern als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist.

Definition: Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit im juristischen Sinne?

Das Gericht erläuterte in seiner Urteilsbegründung die Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit. Demnach liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es handelt sich also um einen objektiv und subjektiv schweren Verstoß gegen Sorgfaltspflichten.

Wichtig dabei ist:

  1. Objektiver Maßstab: Es muss ein objektiv schwerwiegender Pflichtverstoß vorliegen. Das bedeutet, die Handlung weicht erheblich von dem ab, was ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der gleichen Situation getan oder unterlassen hätte.
  2. Subjektiver Maßstab: Der objektiv schwere Verstoß allein reicht nicht aus. Es muss auch ein gesteigertes persönliches Verschulden hinzukommen. Dem Handelnden muss ein subjektiv „schlechthin unentschuldbares“ Fehlverhalten vorgeworfen werden können, das das normale Maß der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) erheblich überschreitet. Es muss also feststellbar sein, dass der Handelnde aus persönlichen Gründen, zum Beispiel besonderer Leichtsinn oder Gleichgültigkeit, die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, obwohl ihm die Gefahr bewusst sein musste.

Im vorliegenden Fall sah das OLG Brandenburg diese Voraussetzungen als erfüllt an. Die Einfahrt in eine Tiefgarage trotz eines deutlich sichtbaren Hinweisschildes zur maximalen Durchfahrtshöhe, welches für das gemietete Fahrzeug offensichtlich zu niedrig war, stellt einen solchen schweren und auch subjektiv nicht entschuldbaren Sorgfaltsverstoß dar.

Begründung des OLG: Grobe Fahrlässigkeit hebt Haftungsbegrenzung auf

Da das Gericht von grober Fahrlässigkeit des Mieters ausging, griff die im Mietvertrag vereinbarte Haftungsbegrenzung mit Selbstbehalt nicht vollständig. Gemäß den zugrunde gelegten Prinzipien des § 81 VVG musste der Mieter daher über den Selbstbehalt von 150 Euro hinaus für den entstandenen Schaden haften. Die Autovermietung hatte also grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens.

Allerdings änderte das OLG Brandenburg die vom Landgericht zugesprochene Schadenshöhe leicht ab. Es verurteilte den Mieter zur Zahlung von 1.278,38 Euro nebst Zinsen. Die ursprüngliche Forderung der Autovermietung war höher gewesen, wurde aber nur teilweise als begründet angesehen. Warum genau die Summe auf diesen Betrag festgelegt wurde, geht aus dem vorliegenden Auszug nicht detailliert hervor, es ist jedoch davon auszugehen, dass dies auf der konkreten Schadensberechnung (z.B. Reparaturkosten abzüglich Vorteilsausgleich) beruhte. Die weitergehende Klage der Autovermietung wurde abgewiesen.

Konsequenzen für den Mieter: Zahlung von Schadensersatz und Kosten

Für den Mieter bedeutet das Urteil, dass er trotz der im Mietvertrag vereinbarten „Vollkasko“-ähnlichen Regelung einen erheblichen Teil des Schadens selbst tragen muss. Er wurde zur Zahlung von 1.278,38 Euro plus Zinsen seit dem 10. Juli 2023 verurteilt.

Auch die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt. Für die erste Instanz vor dem Landgericht muss die Autovermietung 76% und der Mieter 24% der Kosten tragen. Für das Berufungsverfahren vor dem OLG trägt die Autovermietung 37% und der Mieter 63% der Kosten. Diese Kostenverteilung spiegelt wider, in welchem Umfang die jeweilige Partei mit ihren Anträgen Erfolg hatte bzw. unterlegen war.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das heißt, die Autovermietung kann die Zahlung der 1.278,38 Euro vom Mieter verlangen, auch wenn theoretisch noch weitere Rechtsmittel eingelegt werden könnten (was hier aber ausgeschlossen wurde).

Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom OLG Brandenburg nicht zugelassen. Das bedeutet, dass das Urteil rechtskräftig ist und der Mieter keine weiteren Rechtsmittel dagegen einlegen kann.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Mietfahrzeugen und zeigt auf, dass grobe Fahrlässigkeit schwerwiegende finanzielle Konsequenzen haben kann, selbst wenn vertraglich eine Haftungsbegrenzung vereinbart wurde. Das Ignorieren klarer Warnhinweise, wie einer Höhenbeschränkung, kann schnell als grob fahrlässig eingestuft werden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei Unfällen mit gemieteten Fahrzeugen kann auch bei teilweiser Haftungsbefreiung (Vollkasko) eine erhebliche Selbstbeteiligung entstehen, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das Übersehen einer Höhenbegrenzung beim Einfahren in eine Tiefgarage mit einem Transporter wurde hier als grob fahrlässig eingestuft, da der Fahrer die besondere Höhe des Fahrzeugs hätte beachten müssen. Die Haftungsquote wurde jedoch auf nur 1/3 festgesetzt, da der Fahrer keine Erfahrung mit solchen Fahrzeugen hatte und im Fahrzeug keine Höhenangabe vorhanden war.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Schadensersatzanspruch“ im Zusammenhang mit einem Mietwagen?

Ein Schadensersatzanspruch bedeutet, dass die Autovermietung von Ihnen als Mieter Geld fordert, um einen Schaden auszugleichen, der während Ihrer Mietzeit am Fahrzeug entstanden ist. Es geht darum, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde – so als wäre der Schaden nie passiert.

Warum kann die Autovermietung Schadensersatz fordern?

Die Forderung nach Schadensersatz kann sich auf verschiedene rechtliche Grundlagen stützen, die für Sie als Mieter relevant sind:

  1. Verletzung von Pflichten aus dem Mietvertrag: Wenn Sie ein Auto mieten, schließen Sie einen Vertrag. Eine Ihrer wichtigsten Pflichten daraus ist es, sorgfältig und verantwortungsbewusst mit dem Mietwagen umzugehen. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), speziell in § 280, geregelt. Verstoßen Sie gegen diese Sorgfaltspflicht – zum Beispiel durch unachtsames Einparken, das zu einem Kratzer führt – und haben Sie diesen Verstoß zu vertreten (also zumindest fahrlässig gehandelt), kann die Vermietung Schadensersatz für den entstandenen Schaden verlangen. Fahrlässigkeit bedeutet vereinfacht gesagt, dass Sie nicht die notwendige Vorsicht haben walten lassen.
  2. Beschädigung fremden Eigentums: Unabhängig vom Mietvertrag schützt das Gesetz das Eigentum anderer. Wenn Sie das Eigentum der Autovermietung (das Auto) beschädigen, kann die Vermietung Schadensersatz nach § 823 BGB fordern. Voraussetzung ist auch hier, dass Sie den Schaden rechtswidrig (also ohne Rechtfertigung) und schuldhaft (also mindestens fahrlässig oder sogar vorsätzlich) verursacht haben.

Für Sie bedeutet das praktisch: Entsteht während Ihrer Mietzeit ein Schaden am Fahrzeug und sind Sie dafür verantwortlich, weil Sie nicht sorgfältig genug waren oder eine Verkehrsregel missachtet haben, kann die Autovermietung die Kosten zur Beseitigung dieses Schadens und eventuell weitere damit verbundene Kosten von Ihnen ersetzt verlangen.

Was genau ist ein „Schaden“?

Ein „Schaden“ umfasst mehr als nur die sichtbare Delle oder den Kratzer am Auto. Die Autovermietung kann versuchen, alle finanziellen Nachteile ersetzt zu bekommen, die ihr durch die Beschädigung entstanden sind. Dazu gehören typischerweise:

  • Reparaturkosten: Die Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeugs in einer Werkstatt.
  • Kosten für ein Sachverständigengutachten: Wenn ein Gutachter beauftragt wird, um die Schadenshöhe und -ursache genau festzustellen.
  • Merkantiler Minderwert: Selbst nach einer perfekten Reparatur kann ein Unfallwagen auf dem Markt weniger wert sein. Dieser Wertverlust kann als Schaden geltend gemacht werden.
  • Nutzungsausfall: Die Vermietung kann das beschädigte Auto während der Reparaturzeit nicht vermieten und erleidet dadurch Einnahmeverluste. Dafür kann sie eine Entschädigung fordern.
  • Abschleppkosten: Falls das Fahrzeug nach einem Unfall oder einer Panne abgeschleppt werden musste.
  • Eine Verwaltungskostenpauschale: Für den administrativen Aufwand, den die Vermietung mit der Abwicklung des Schadensfalls hat (z.B. Korrespondenz, Beauftragung der Werkstatt).

Was ist mit der vereinbarten Haftungsbegrenzung (Selbstbeteiligung)?

Viele Mietverträge enthalten eine Haftungsbegrenzung, oft bekannt als „Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung“. Diese Vereinbarung begrenzt Ihre finanzielle Haftung im Schadensfall auf einen vorher festgelegten Höchstbetrag – die sogenannte Selbstbeteiligung.

Wichtig ist jedoch: Diese Begrenzung Ihrer Haftung gilt nicht in allen Fällen. Wenn Sie den Schaden grob fahrlässig verursacht haben (Beispiele: Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss, Überfahren einer roten Ampel mit Unfallfolge, Nutzung des Handys am Steuer ohne Freisprecheinrichtung bei einem Unfall) oder sogar vorsätzlich (also mit Absicht), kann die Haftungsbegrenzung unwirksam sein. In solchen Fällen kann die Autovermietung unter Umständen verlangen, dass Sie den gesamten Schaden bezahlen, unabhängig von der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die genauen Regelungen dazu finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Mietvertrags. Es ist daher entscheidend, stets die größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen, wenn Sie mit einem Mietwagen unterwegs sind.


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Welche Sorgfaltspflichten habe ich als Mieter eines Fahrzeugs?

Wenn Sie ein Fahrzeug mieten, übernehmen Sie die Verantwortung, sorgfältig und pfleglich damit umzugehen. Das bedeutet, Sie müssen das Fahrzeug so behandeln, wie es eine vernünftige Person tun würde, um es vor Schäden zu bewahren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Mietvertrag.

Was bedeutet „sorgfältiger Umgang“ konkret?

Ein sorgfältiger Umgang umfasst verschiedene Aspekte des täglichen Gebrauchs:

  • Fahrweise: Fahren Sie vorausschauend und angepasst an die Verkehrs- und Wetterbedingungen. Beachten Sie selbstverständlich alle Verkehrsregeln, insbesondere Geschwindigkeitsbegrenzungen und Vorfahrtsregeln. Vermeiden Sie riskante Fahrmanöver.
  • Fahrzeugzustand: Achten Sie auf den technischen Zustand des Fahrzeugs während der Miete. Dazu gehört das Beachten von Warnleuchten im Armaturenbrett. Bei längeren Mieten kann auch eine gelegentliche Kontrolle von Ölstand oder Reifendruck sinnvoll sein, sofern dies im Mietvertrag vorgesehen ist oder die Umstände es erfordern. Melden Sie ungewöhnliche Geräusche oder Probleme unverzüglich dem Vermieter.
  • Parken: Stellen Sie das Fahrzeug sicher ab. Das bedeutet, es an erlaubten Stellen zu parken, abzuschließen und die Fenster zu schließen. Lassen Sie keine Wertsachen sichtbar im Fahrzeug liegen. Achten Sie auf Parkverbote und zeitliche Beschränkungen.

Besondere Aufmerksamkeit in speziellen Situationen

In manchen Situationen ist besondere Vorsicht geboten:

  • Unbekanntes Gelände: Wenn Sie auf Ihnen unbekannten Straßen oder Wegen unterwegs sind (z.B. enge Gassen, unbefestigte Straßen, Gebirge), fahren Sie besonders langsam und aufmerksam.
  • Verkehrszeichen: Die Beachtung von Verkehrszeichen ist entscheidend. Dies gilt nicht nur für Geschwindigkeitsbegrenzungen, sondern auch für Höhen- oder Breitenbeschränkungen.
  • Höhenbeschränkungen: Gerade bei größeren Fahrzeugen wie Transportern, LKW oder Wohnmobilen müssen Sie unbedingt auf Schilder achten, die die maximale Durchfahrtshöhe angeben (z.B. vor Parkhauseinfahrten, Unterführungen, Brücken). Schäden durch Missachtung solcher Schilder können erheblich sein. Messen Sie im Zweifel lieber einmal mehr nach oder suchen Sie eine alternative Route.
  • Beladung: Achten Sie darauf, das Fahrzeug nicht zu überladen und die Ladung ordnungsgemäß zu sichern.

Was passiert bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht?

Wenn Sie Ihre Sorgfaltspflichten verletzen und dadurch ein Schaden am Fahrzeug entsteht, können Sie dafür haftbar gemacht werden. Das bedeutet, Sie müssen unter Umständen für die Reparaturkosten aufkommen. Der genaue Umfang hängt von den Umständen des Einzelfalls, dem Grad Ihres Verschuldens (z.B. leichte oder grobe Fahrlässigkeit) und den Regelungen in Ihrem Mietvertrag (wie einer vereinbarten Selbstbeteiligung bei der Versicherung) ab.

Es ist daher wichtig, die Mietbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters sorgfältig zu lesen, da dort oft spezifische Pflichten und Verhaltensregeln für den Umgang mit dem Mietfahrzeug festgelegt sind.


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Was ist der Unterschied zwischen einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit und warum ist das wichtig?

Fahrlässigkeit bedeutet allgemein, dass Sie die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet haben und dadurch ein Schaden entstanden ist. Man unterscheidet dabei zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit, weil der Grad des Verschuldens unterschiedliche rechtliche Folgen hat, insbesondere bei der Haftung für Schäden.

Was ist einfache Fahrlässigkeit?

Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie die übliche Sorgfalt außer Acht lassen, die in einer bestimmten Situation erwartet wird. Es handelt sich um ein Versehen, das zwar einen Fehler darstellt, aber im Alltag passieren kann – ein kurzzeitiges Nichtaufpassen oder eine kleine Unachtsamkeit. Rechtlich spricht man davon, die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht zu lassen“ (§ 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

  • Beispiel 1: Sie sind in Eile und stoßen im Supermarkt versehentlich eine Glasflasche aus dem Regal.
  • Beispiel 2: Beim Ausparken übersehen Sie für einen kurzen Moment einen Poller und verursachen eine kleine Delle an Ihrem Auto.

In diesen Fällen haben Sie zwar nicht aufgepasst, aber es handelt sich um Fehler, die vielen Menschen unterlaufen können.

Was ist grobe Fahrlässigkeit?

Grobe Fahrlässigkeit ist deutlich schwerwiegender. Hierbei verletzen Sie die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße. Es geht um Fehler, bei denen man sich fragt: „Wie konnte das nur passieren?“. Sie missachten dabei Vorsichtsmaßnahmen, die jedem vernünftigen Menschen in dieser Situation hätten einleuchten müssen. Es ist also nicht nur ein einfaches Versehen, sondern ein schwerer Verstoß gegen grundlegende Sorgfaltspflichten.

  • Beispiel 1: Sie überholen trotz Überholverbots und extrem schlechter Sicht (z.B. dicker Nebel) auf einer Landstraße und verursachen einen schweren Unfall. Hier hätte jedem klar sein müssen, dass dieses Verhalten extrem gefährlich ist.
  • Beispiel 2: Sie lassen eine brennende Kerze direkt neben dem Vorhang stehen und verlassen für längere Zeit das Zimmer, woraufhin ein Brand entsteht. Auch hier ist die Gefahr offensichtlich und das Verhalten grob sorgfaltswidrig.

Der entscheidende Punkt ist: Bei grober Fahrlässigkeit wird ein Verhalten an den Tag gelegt, das als schlechthin unentschuldbar erscheint, weil die Gefahr klar erkennbar war.

Warum ist die Unterscheidung wichtig?

Der Unterschied zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit ist vor allem für die Haftung und die Leistungspflicht von Versicherungen entscheidend.

Grundsätzlich müssen Sie für Schäden aufkommen, die Sie fahrlässig verursacht haben. Bei Verträgen, insbesondere bei Versicherungsverträgen (wie Hausrat-, Haftpflicht- oder Kaskoversicherung), gibt es jedoch oft Regelungen, die die Haftung oder die Leistung beeinflussen:

  • Bei einfacher Fahrlässigkeit leisten Versicherungen in der Regel den vereinbarten Ersatz für den entstandenen Schaden. Wenn ein Selbstbehalt vereinbart wurde, wird dieser abgezogen, aber der Rest des Schadens wird übernommen.
  • Bei grober Fahrlässigkeit sieht das anders aus. Hier kann die Versicherung ihre Leistung erheblich kürzen oder unter Umständen sogar ganz verweigern. Das bedeutet konkret: Obwohl Sie versichert sind, müssen Sie einen wesentlich größeren Teil des Schadens selbst tragen oder bekommen gar nichts ersetzt. Eine vereinbarte Haftungsbegrenzung oder ein Selbstbehalt schützen Sie dann möglicherweise nicht mehr im vollen Umfang. Die Versicherung kann argumentieren, dass Sie durch Ihr besonders sorgfaltswidriges Verhalten den Schutz verwirkt haben.

Die Unterscheidung ist also wichtig, weil grobe Fahrlässigkeit weitreichende finanzielle Konsequenzen für Sie haben kann, selbst wenn Sie eigentlich dachten, gut versichert zu sein.


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Was bedeutet eine Haftungsbegrenzung mit Selbstbehalt bei einem Mietwagenvertrag?

Eine Haftungsbegrenzung im Mietwagenvertrag ist eine Vereinbarung, die Ihre finanzielle Verantwortung für bestimmte Schäden am Mietfahrzeug begrenzt. Ohne diese Vereinbarung könnten Sie grundsätzlich für den gesamten Schaden am Auto haften, was sehr teuer werden kann. Die Haftungsbegrenzung funktioniert ähnlich wie eine Versicherung: Sie reduziert Ihr Risiko.

Der Selbstbehalt (oft auch Selbstbeteiligung genannt) ist der maximale Betrag, den Sie im Schadensfall selbst tragen müssen, obwohl eine Haftungsbegrenzung vereinbart wurde. Stellen Sie sich die Haftungsbegrenzung wie einen Schutzschirm vor, der aber einen festgelegten Anteil nicht abdeckt – dieser nicht abgedeckte Anteil ist der Selbstbehalt.

Wie funktioniert das Zusammenspiel?

Verursachen Sie einen Schaden am Mietwagen, der beispielsweise 2.000 Euro kostet, und Ihr vereinbarter Selbstbehalt beträgt 500 Euro, dann zahlen Sie maximal diese 500 Euro. Den Rest des Schadens (in diesem Beispiel 1.500 Euro) übernimmt im Rahmen der Haftungsbegrenzung der Vermieter bzw. dessen Versicherung. Ist der Schaden geringer als der Selbstbehalt (z.B. 300 Euro), zahlen Sie nur die tatsächlichen Kosten des Schadens (also 300 Euro). Der Selbstbehalt ist also die Obergrenze Ihres eigenen Anteils im Rahmen der Haftungsbegrenzung.

Wann die Haftungsbegrenzung nicht greift

Wichtig zu verstehen ist jedoch: Diese Haftungsbegrenzung mit Selbstbehalt schützt Sie nicht in allen Fällen vor hohen Kosten. Es ist ein häufiges Missverständnis, dass man mit Zahlung des Selbstbehalts immer „aus dem Schneider“ ist. Insbesondere bei grober Fahrlässigkeit kann die Begrenzung unwirksam werden.

Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass Sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben – also etwas getan oder unterlassen haben, was unter normalen Umständen nicht passieren darf und leicht vermeidbar gewesen wäre. Beispiele hierfür können sein:

  • Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss.
  • Überfahren einer roten Ampel mit Unfallfolge.
  • Grob verkehrswidriges Verhalten, das zu einem Unfall führt.
  • Unbefugtes Überlassen des Fahrzeugs an Dritte.
  • Verwendung des Fahrzeugs zu verbotenen Zwecken.

In solchen Fällen oder bei vorsätzlicher Beschädigung kann es passieren, dass Sie trotz vereinbarter Haftungsbegrenzung für den gesamten Schaden aufkommen müssen, also weit über den Selbstbehalt hinaus.

Blick in den Vertrag ist entscheidend

Die genauen Bedingungen, unter denen die Haftungsbegrenzung gilt oder entfällt, sowie die exakte Höhe des Selbstbehalts, sind immer in Ihrem individuellen Mietvertrag und den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters festgelegt. Lesen Sie diese Dokumente sorgfältig durch, bevor Sie unterschreiben. Achten Sie besonders auf Ausschlüsse (also Fälle, in denen der Schutz nicht gilt) und auf Ihre Pflichten im Schadensfall (z.B. die Pflicht zur unverzüglichen Meldung an Polizei und Vermieter). Nur so wissen Sie genau, welchen Schutz Sie haben und welche Risiken bestehen bleiben.


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Kann die Autovermietung mir grobe Fahrlässigkeit vorwerfen und wie kann ich mich dagegen wehren?

Ja, eine Autovermietung kann Ihnen nach einem Schaden am Mietfahrzeug grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Dies hat oft zur Folge, dass eine vereinbarte Haftungsreduzierung (ähnlich einer Vollkaskoversicherung) nicht greift und Sie für den Schaden möglicherweise in voller Höhe oder mit einer höheren Selbstbeteiligung haften müssen.

Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt haben. Es geht also nicht um jede kleine Unachtsamkeit (das wäre einfache Fahrlässigkeit), sondern um ein Verhalten, das als besonders leichtsinnig oder unentschuldbar angesehen wird. Man hätte erkennen müssen, dass ein Schaden sehr wahrscheinlich ist, hat aber die einfachsten und naheliegendsten Überlegungen nicht angestellt.

Beispiele für Verhalten, das Gerichte oft als grob fahrlässig einstufen, sind:

  • Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss.
  • Überfahren einer roten Ampel ohne zu reagieren.
  • Benutzung des Handys am Steuer bei komplexen Verkehrssituationen.
  • Den Fahrzeugschlüssel unbeaufsichtigt im Zündschloss stecken lassen.

Die Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit ist jedoch oft schwierig und hängt stark vom Einzelfall ab.

Wer muss die grobe Fahrlässigkeit beweisen?

Ein wichtiger Punkt ist die Beweislast: Die Autovermietung muss Ihnen nachweisen, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Sie sind nicht in der Pflicht, Ihre Unschuld zu beweisen. Die Autovermietung muss also Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß ergibt.

Wie können Sie auf den Vorwurf reagieren?

Wenn Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird, können Sie dem entgegentreten, indem Sie die Umstände des Schadensfalls aus Ihrer Sicht schildern. Ziel ist es darzulegen, warum Ihr Verhalten – wenn überhaupt fehlerhaft – nicht als grob fahrlässig einzustufen ist.

Mögliche Argumentationspunkte können sein:

  • Sachverhaltsdarstellung: Schildern Sie den genauen Ablauf und die Umstände, die zum Schaden geführt haben. Gab es besondere Bedingungen (z.B. plötzliche, unvorhersehbare Ereignisse, schlechte Witterung, unklare Beschilderung)?
  • Kein typisches grob fahrlässiges Verhalten: Argumentieren Sie, warum Ihr Verhalten nicht mit den typischen Beispielen grober Fahrlässigkeit vergleichbar ist. Vielleicht handelte es sich um eine kurze Unaufmerksamkeit, eine Fehleinschätzung einer komplexen Situation oder einen Augenblicksfehler, der jedem passieren kann (einfache Fahrlässigkeit).
  • Fehlende Beweise: Weisen Sie darauf hin, wenn die Autovermietung keine ausreichenden Beweise für den behaupteten schweren Sorgfaltsverstoß vorlegt.

Es ist entscheidend, auf die konkreten Vorwürfe der Autovermietung einzugehen und die eigenen Argumente sachlich darzulegen. Prüfen Sie auch die Klauseln in Ihrem Mietvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Autovermietung bezüglich Haftung und Fahrlässigkeit.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand seine Sorgfaltspflichten in einem besonders schweren Maße verletzt und dabei das offensichtlich zu beachtende Risiko aus eigenem Antrieb unbeachtet lässt. Dabei wird geprüft, ob ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der gleichen Situation anders gehandelt hätte (objektiver Maßstab) und ob dem Handelnden ein besonders unentschuldbares Fehlverhalten vorzuwerfen ist (subjektiver Maßstab). Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass der Mieter trotz sichtbarer Höhenbegrenzung unvernünftig gehandelt hat, was eine schwere Pflichtverletzung darstellt. Nach § 276 Abs. 2 BGB ist grobe Fahrlässigkeit ein höherer Verschuldensgrad als einfache Fahrlässigkeit.

Beispiel: Wenn jemand bei starkem Regen die Straße überquert und trotz roter Ampel bewusst nicht auf den Verkehr achtet, handelt er grob fahrlässig.


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Haftungsbegrenzung mit Selbstbehalt

Eine Haftungsbegrenzung mit Selbstbehalt bedeutet, dass der Mieter bei einem Schaden am Mietobjekt nur bis zu einem vorher vereinbarten Betrag (dem Selbstbehalt) finanziell verantwortlich ist. Schäden, die diesen Betrag überschreiten, trägt normalerweise die Versicherung oder der Vermieter. Im vorliegenden Fall war der Selbstbehalt auf 150 Euro festgelegt, was bedeutet, dass die Haftung des Mieters normalerweise auf diese Summe begrenzt gewesen wäre. Durch grobe Fahrlässigkeit entfällt jedoch diese Begrenzung, und der Mieter haftet für den gesamten Schaden.

Beispiel: Mietet man ein Auto mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro und verursacht einen Schaden von 1.200 Euro, müsste man normalerweise nur die 500 Euro zahlen.


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Selbstbehalt

Der Selbstbehalt ist der Teil eines Schadens, den der Versicherungsnehmer oder Nutzer eines Mietobjekts im Schadensfall selbst tragen muss, bevor die Versicherung oder der Vermieter die restlichen Kosten übernimmt. Er dient dazu, das Risiko zu begrenzen und den Mieter zu mehr Sorgfalt anzuhalten. Im vorliegenden Fall wurde ein Selbstbehalt von 150 Euro vereinbart, der jedoch aufgrund der groben Fahrlässigkeit des Mieters nicht angewandt wurde, sodass der Mieter für den kompletten Schaden haften musste.

Beispiel: Bei einer Kfz-Versicherung mit einem Selbstbehalt von 300 Euro bezahlt der Versicherte bei einem Unfall die ersten 300 Euro; erst darüber hinausgehende Kosten übernimmt die Versicherung.


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Sorgfaltspflichten aus § 535 BGB

Nach § 535 BGB ist der Mieter verpflichtet, die gemietete Sache (hier das Fahrzeug) sorgsam zu behandeln und Schäden zu vermeiden. Dies bedeutet, das Mietobjekt so zu benutzen, wie es vertraglich vereinbart und üblich ist, und alles zu unterlassen, was es beschädigen könnte. Im vorliegenden Fall verletzte der Mieter diese Pflicht, indem er trotz deutlicher Höhenbeschränkung in die Tiefgarage fuhr und so einen Schaden am Wagen verursachte. Die Verletzung dieser Pflichten begründet einen Schadensersatzanspruch.

Beispiel: Wenn man einen gemieteten Fernseher nicht fallen lässt oder beschädigt, sondern sorgfältig behandelt, erfüllt man die Sorgfaltspflichten.


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§ 280 Abs. 1 BGB – Schadensersatz wegen Vertragsverletzung

§ 280 Abs. 1 BGB regelt, dass derjenige, der eine Pflicht aus einem Vertrag verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, zum Ersatz verpflichtet ist. Die Vertragsverletzung kann z. B. durch unsachgemäßen Gebrauch des Mietobjekts erfolgen. Im vorliegenden Fall entstanden dem Vermieter Schäden an dem Mietwagen, weil der Mieter gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag verstieß. Dadurch besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, sofern der Schaden durch das vertragswidrige Verhalten verursacht wurde.

Beispiel: Wenn man eine Mietwohnung beschädigt, muss man der Vermieterin den Schaden ersetzen, weil man die Mietvertragspflichten verletzt hat.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Diese Norm regelt die Haftung für Schäden, die durch eine Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte hat die Pflicht aus dem Mietvertrag verletzt, das Fahrzeug schadensfrei zu halten, und ist deshalb schadensersatzpflichtig.
  • § 535 BGB (Mietvertrag – Pflichten des Mieters): Regelt die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag. Der Mieter muss die Mietsache pfleglich behandeln und kann für Schäden haftbar gemacht werden, die er verursacht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte als Mieter des Fahrzeugs hat seine Verpflichtung verletzt, indem er die zulässige Durchfahrtshöhe missachtete und das Fahrzeug beschädigte.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Deliktische Haftung): Regelt die Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen, insbesondere bei Eingriffen in das Eigentum anderer. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Neben der vertraglichen Haftung könnte der Beklagte auch deliktisch haften, weil er durch seine Handlung das Eigentum der Klägerin verletzt hat.
  • § 81 VVG (Haftung bei Kaskoversicherung): Bestimmt die Haftungsbeschränkung bei Vollkaskoversicherung, wonach der Versicherungsnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit über den Selbstbehalt hinaus haftet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Haftung des Beklagten ist demnach auf den Selbstbehalt begrenzt, es sei denn, ihm kann grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, was hier vom Gericht bejaht wurde.
  • § 276 Abs. 2 BGB (Grobe Fahrlässigkeit): Definiert grobe Fahrlässigkeit als ein besonders schweres Maß an Pflichtverletzung, das das normale Maß deutlich überschreitet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte grob fahrlässig handelte, weil er das Durchfahrtshöhenzeichen trotz der offensichtlichen Gefahr ignorierte.
  • §§ 517 ff. ZPO (Berufung): Regulieren die Zulässigkeit, Form und Frist der Berufung in Zivilverfahren. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Berufung des Beklagten war form- und fristgerecht eingelegt, was die Nachprüfung der Entscheidung durch das Oberlandesgericht ermöglichte.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Mietwagenfahrer bei Haftung für Schäden am Mietfahrzeug

Wenn Sie ein Mietfahrzeug nutzen, kann es schnell zu Schäden kommen – etwa, wenn Sie mit dem Wagen in eine zu niedrige Tiefgarage fahren. Gerade bei Mietverträgen mit Selbstbehalt sollten Sie genau wissen, wann Sie nur begrenzt und wann Sie komplett haften müssen.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.


Tipp 1: Fahrzeuggröße vor Einfahrt genau prüfen
Informieren Sie sich unbedingt über die Maße des Mietwagens – vor allem die Fahrzeughöhe. Vergleichen Sie diese vor dem Einfahren in Parkhäuser oder Tiefgaragen mit den angegebenen Höhenbeschränkungen an der Einfahrt.

Beispiel: Wenn an der Einfahrt „Zufahrt bis 2,10 m“ steht, darf das Fahrzeug nicht höher sein.

⚠️ ACHTUNG: Wenn Sie die angegebenen Größenbegrenzungen ignorieren und es dadurch zu einem Schaden kommt, gilt das oft als grobe Fahrlässigkeit – die Haftungsbegrenzung mit Selbstbehalt kann dann entfallen.


Tipp 2: Haftungsbegrenzung im Mietvertrag genau lesen und verstehen
Lesen Sie Ihre Mietvertragsbedingungen genau. Eine Haftungsbegrenzung (z. B. Selbstbehalt) schützt Sie meist nur bei einfacher Fahrlässigkeit, nicht aber bei grober Fahrlässigkeit.

Beispiel: Wenn Sie den Schaden grob fahrlässig verursachen, können Sie für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden – auch wenn im Vertrag nur ein Selbstbehalt steht.


Tipp 3: Vorsicht bei offensichtlichen Gefahrenquellen
Handeln Sie besonders vorsichtig bei offensichtlichen Hindernissen oder Beschränkungen, z. B. Höhenbeschränkungen, Verkehrsschildern oder anderen Warnhinweisen.

Beispiel: Wenn die Einfahrt als zu niedrig für Ihr Fahrzeug ausgeschildert ist, sollten Sie nicht hineinfahren.

⚠️ ACHTUNG: Ignoranz gegenüber solchen Warnhinweisen wird oft als grobe Fahrlässigkeit bewertet und führt zu voller Haftung.


Tipp 4: Dokumentieren Sie Schäden und Umstände sorgfältig
Falls trotz aller Vorsicht ein Schaden entsteht, machen Sie Fotos und notieren Sie sich alle relevanten Umstände. Das kann im Streitfall hilfreich sein.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Beachten Sie, dass bei grober Fahrlässigkeit die übliche Haftungsbegrenzung wegfällt. Dies bedeutet, dass Sie die Reparaturkosten oder den Schaden in voller Höhe übernehmen müssen – und nicht nur den vereinbarten Selbstbehalt.

✅ Checkliste: Schäden mit Mietfahrzeugen vermeiden

  • Fahrzeughöhe vor Nutzung genau prüfen
  • Höhenbegrenzungen und Verkehrsschilder beachten und einhalten
  • Mietvertrag zur Haftung aufmerksam lesen
  • Offensichtliche Gefahrenquellen nicht ignorieren
  • Schäden und Umstände bei Unfall immer gut dokumentieren

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 42/24 – Urteil vom 12.12.2024


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