AG Frankfurt, Az.: 31 C 3884/15 (74)
Urteil vom 05.07.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist örtlich zuständig, nachdem sich die Beklagte auch nach Hinweis des Gerichtes zu einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main rügelos eingelassen hat.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Verspätungsschadensersatzanspruch aus Artikel 19 des Montreal-Übereinkommens nicht zu. Dahingestellt bleiben kann, ob das der Klägerin unstreitig verspätet übergebene Gepäckstück von der Beklagten auf dem Flug … nach … befördert, an der Gepäckausgabe abgeliefert und dort versehentlich von einem anderen Fluggast mitgenommen wurde und, falls dies der Fall sein sollte, die Beklagte mit Ablieferung des Gepäckstückes der Beklagten an der Gepäckausgabe bereits ihrer Gepäckbeförderungspflicht vollständig nachgekommen ist. Denn ein möglicher Anspruch der Klägerin aus Artikel 19 des Montrealer-Übereinkommens wegen Gepäckverspätung ist gemäß Artikel 31 Abs. 4 des Montreal-Übereinkommens ausgeschlossen, da es an einer fristgerechte Schadensanzeige nach Artikel 31 Abs. 2 und 3 des Montrealer-Übereinkommens fehlt.
Soweit die Klägerin das Fehlen eines Gepäckstückes beim zuständigen Gepäckschalter gemeldet hat und der Beklagten hierdurch das Fehlen des Gepäckstückes auch bekannt gewesen sein sollte, genügt diese Meldung den Anforderungen an eine Schadensanzeige im Sinne des Artikel 31 des Montreal-Übereinkommens nicht. Im Hinblick auf den Sinn oder Zweck der Anzeigepflicht, die einem Luftfahrtunternehmen Klarheit über die gegen es erhobenen Ansprüche verschaffen soll, muss sich aus einer Schadensanzeige der Umfang der geltend gemachten Schäden jedenfalls im Wesentlichen ergeben. Alleine die Mitteilung, dass ein Gepäckstück nicht ausgeliefert wurde, genügt diesen Anforderungen nicht, da sich hieraus für das Flugunternehmen noch in keinster Weise ergibt, ob und in gegebenenfalls welcher Höhe der Fluggast Ansprüche geltend machen will.
Eine den inhaltlichen Anforderungen an eine fristgerechte Schadensanzeige nach Artikel 31 des Montrealer-Übereinkommens entsprechende Schadensanzeige durch die Beklagte ist erstmals mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom … gegenüber dem Reiseveranstalter der Klägerin erfolgt. Abgesehen davon, dass diese Schadensanzeige nicht an den richtigen Adressaten, die Beklagte, gerichtet war, ist diese Schadensanzeige nicht innerhalb der Frist des Artikel 31 Abs. 2 Satz 2 des Montrealer-Übereinkommens erfolgt. Danach nämlich muss im Falle einer Verspätung die Schadensanzeige binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. Nachdem der Klägerin ihr Gepäckstück am … zur Verfügung gestellt worden war, ist die Schadensanzeigefrist des Artikel 31 Abs. 2 Satz 2 des Montrealer-Übereinkommens offensichtlich überschritten.
Ein arglistiges Handeln der Beklagten im Sinne des Artikel 31 Abs. 4 des Montrealer-Übereinkommens, dass zur einer Versäumung der Anzeigefrist geführt hätte, ist nicht erkennbar.
Mangels Bestehens der geltend gemachten Hauptforderung sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11 ZPO.
Vom Ausspruch von Schuldnerschutzanordnungen wird gemäß § 713 ZPO abgesehen.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der in § 511 Abs. 4 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegt.