Wurzeleinwuchs in Entwässerungsleitung: Landgericht Köln weist Schadensersatzanspruch ab
Im Mittelpunkt des Urteils des Landgerichts Köln (Az.: 5 O 478/14) vom 30.03.2017 steht ein komplexer Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche wegen eines Wurzeleinwuchses in eine Entwässerungsleitung. Die Kläger, die Nießbrauchsberechtigte eines Grundstücks in Köln sind, forderten von der Beklagten, der Eigentümerin einer angrenzenden Kastanie, Schadensersatz für die durch den Wurzeleinwuchs verursachten Schäden. Das Hauptproblem in diesem Fall lag in der Frage, ob die Beklagte für die Schäden haftbar gemacht werden kann und in welchem Umfang.
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Übersicht:
Beweisaufnahme und Sachverständigengutachten
Das Gericht zog zur Klärung des Sachverhalts ein Sachverständigengutachten heran. Der Sachverständige bestätigte, dass der Wurzeleinwuchs der Kastanie der Beklagten tatsächlich zu einem Schaden an der Entwässerungsleitung des Grundstücks der Kläger geführt hatte. Trotz dieser Feststellung wies das Gericht die Klage der Nießbrauchsberechtigten ab.
Rechtliche Grundlagen und Haftungsfragen
Die Kläger beriefen sich auf verschiedene rechtliche Grundlagen, um ihren Schadensersatzanspruch zu stützen. Sie argumentierten unter anderem mit einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und zogen Paragrafen wie § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG sowie § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 BGB heran. Das Gericht entschied jedoch, dass die Beklagte nicht in Ausführung eines öffentlichen Amtes gehandelt hatte und somit keine Haftung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG besteht.
Aktivlegitimation und Mitverschulden
Das Gericht stellte fest, dass die Kläger zwar aktivlegitimiert waren, da sie als Nießbrauchsberechtigte entsprechende Ansprüche geltend machen könnten. Allerdings wurde die Klage dennoch abgewiesen. Die Beklagte argumentierte erfolgreich, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläger aufgrund eines anspruchsausschließenden Mitverschuldens gemäß § 254 BGB ausgeschlossen sei.
Endgültige Entscheidung und Kosten
Letztlich entschied das Gericht, dass den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zusteht. Die Klage wurde abgewiesen, und die Kläger wurden dazu verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Kläger die Möglichkeit haben, die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden.
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Das vorliegende Urteil
Landgericht Köln – Az.: 5 O 478/14 – Urteil vom 30.03.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen eines Wurzeleinwuchses in eine Entwässerungsleitung geltend.
Die Kläger sind Nießbrauchsberechtigte des Grundstücks T-Straße in Köln. Sie sind als Nießbrauchsberechtigte verpflichtet, gewöhnliche und außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen an dem Grundbesitz auf ihre Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Eigentümer des Grundstücks ist Herr S. Angrenzend an das Grundstück befindet sich eine ca. 80 Jahre alte Kastanie, die im Eigentum der Beklagten steht.
Im Jahr 2009 kam es zu einem Einwuchs der Wurzeln der Kastanie in den Hausabwasser-Anschlusskanals des Grundstücks. Mit Schreiben vom 13.10.2009 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass für die Verwurzelung nur die Wurzeln des städtischen Baumes in Frage kämen (Anlage K 1). Mit weiterem Schreiben vom 20.12.2010 erkannte die Beklagte eine Haftung von 50 % für den eingetretenen Schaden an (Blatt 7 des Anlagenhefts). Die Kläger teilten der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 11.01.2011 mit, dass sie hiermit nicht einverstanden seien, und forderten eine Kostenbeteiligung der Beklagten von 70 % (Bl. 9 des Anlagenhefts). Hierauf ging die die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2011 ein (Bl. 11 des Anlagenhefts). Mit Schreiben vom 23.02.2011 legten die Kläger der Beklagten sodann ein Angebot der A Kanal- und Rohrsanierung GmbH vor (Bl. 12 des Anlagenhefts). Die Firma A GmbH hatte den Klägern mit Schreiben vom 20.09.2010 die „Sanierung der Schadstellen bei 4,5 m und 8,5 – 10 m“ zu einem Preis von 1.615,- € netto = 1.921,85 € brutto angeboten (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 01.03.2011 teilte die Beklagte den Klägern daraufhin mit, dass sie unter Berücksichtigung des günstigen Angebots der Firma A GmbH bereit sei, die vollständigen Sanierungskosten gemäß Angebot vom 20.09.2010 zu übernehmen, und zahlte den Nettobetrag von 1.615,- € an die Kläger.
Die Arbeiten gemäß Angebot vom 20.09.2010 wurden in der Folgezeit nicht ausgeführt.
Mit Schreiben vom 17.11.2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass aufgrund der im Rahmen einer Dichtheitsprüfung festgestellten Schäden keine Dichtheitsbescheinigung mit dem Ergebnis „Prüfung bestanden“ erteilt werden könne. Die festgestellten Schäden fielen in die Kategorie „mittel“. Daraus ergebe sich eine Sanierungsfrist von 5 Jahren (Anlage K 5).
Mit E-Mail vom 13.12.2013 wandte sich Herr S an die Beklagte und teilte mit, dass es erneut zu einem Wurzeleinwuchs gekommen sei (Bl. 17 des Anlagenhefts). Er legte hierzu ein neues Sanierungsangebot der Firma A GmbH über 1.255,45 € vor. Die Beklagte lehnte eine weitere Schadensregulierung ab.
Die Kläger behaupten, der Hausabwasser-Anschlusskanal sei bereits fünfmal durch Wurzeleinwuchs massiv zerstört und praktisch unbrauchbar gemacht worden. Die Beklagte habe dafür Sorge zu tragen, dass der Schaden beseitigt werde, und habe die hierfür erforderlichen Kosten zu übernehmen. Das Angebot der Firma A GmbH aus dem Jahr 2009 sei nicht umgesetzt worden, da es zur Schadensbeseitigung nicht geeignet gewesen sei. Nach wie vor dringe Wurzelwerk der Kastanie ungehindert in die Rohrleitung. Ende des Jahres 2013 sei es zu einer wurzelbedingten Verstopfung gekommen, deren Beseitigung Kosten in Höhe von 634,87 € verursacht habe. Die Beklagte habe für eine nachhaltige Sanierung zu sorgen. Die hierfür erforderlichen Kosten beliefen sich auf 6.389,11 €.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 5.408,98 € nebst außergerichtlicher, vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 939,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 01.06.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es sei lediglich im Jahr 2009 zu einem Schadenfall durch Wurzeleinwuchs gekommen. Ein Haftungsanerkenntnis sei diesbezüglich nicht abgegeben worden. Lediglich zum Zwecke der einvernehmlichen Regelung sei die Beklagte bereit gewesen, die vollständigen Kosten der Sanierung gemäß Angebot der Firma A GmbH vom 20.09.2010 zu übernehmen. Wäre die damals genehmigte Sanierung des Hausanschlusses durchgeführt worden, wäre der seinerzeitige Schaden komplett behoben worden, und der nunmehrige angebliche Schaden wäre nicht eingetreten. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläger sei daher aufgrund eines anspruchsausschließenden Mitverschuldens gemäß § 254 BGB ausgeschlossen.
Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 17.03.2016 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L vom 06.07.2016 (Bl. 129ff. d. A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 06.10.2016 (Bl. 177ff. d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu.
Die Kläger sind für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach aktivlegitimiert. Wird das Recht eines Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 1065 BGB).
Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG besteht indes nicht. Die Beklagte hat nicht in Ausführung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen gehört grundsätzlich zur privatrechtlichen Tätigkeit (vgl. LG Oldenburg, Beschl. v. 5.3.2008 – 5 T 115/07, BeckRS 2011, 12551; Palandt/Sprau, BGB, § 839 Rn. 24). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Tätigkeit ausdrücklich dem hoheitlichen Bereich zugewiesen ist (Palandt/Sprau, BGB, § 839 Rn. 24). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Erfüllt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Sicherungspflicht nicht ausdrücklich als hoheitliche Aufgabe, so beurteilt sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB (vgl. LG Bielefeld NJOZ 2016, 491; LG Oldenburg BeckRS 2011, 12551).
Den Klägern steht gegen die Beklagte jedoch auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 BGB zu.
Zwar ist es vorliegend durch Wurzeleinwuchs der vor dem Grundstück T-Straße in Köln befindlichen Kastanie der Beklagten zu einem Schaden an dem Entwässerungsrohr des Grundstücks gekommen. Das Gericht folgt diesbezüglich den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L in seinem Gutachten vom 06.07.2016 (Bl. 129 d.A.). Als Diplomingenieur und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, insbesondere Abdichtungen, ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Der Sachverständige hat das Grundstück im Rahmen mehrerer Ortstermine besichtigt und eine Rohrkamerabefahrung des streitgegenständlichen Entwässerungsrohrs durchgeführt. Demnach liegt gemäß Abschnitt 5 des Sachverständigengutachtens vom 06.07.2016 (Bl. 138ff. d.A.) in einem Abstand von ca. 8,5 m, beginnend ab der straßenfrontseitigen Kellergiebelwand des Einfamilienhauses, in der Entwässerungsleitung ein Wurzeleinwuchs mit einer daraus resultierenden Rohrquerschnittsreduzierung von 30 % vor. Insoweit werden die Feststellungen von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.
Die Beklagte ist daher grundsätzlich verpflichtet, diesen Wurzeleinwuchs zu beseitigen bzw. die hierfür erforderlichen Kosten zu tragen. Der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheidet vorliegend jedoch aufgrund eines anspruchsausschließenden Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schadenseintritt verhindert worden wäre, wenn die Kläger im Jahr 2010 die Arbeiten gemäß Angebot der Firma A GmbH vom 20.09.2010 (Anlage K 3), hinsichtlich dessen die Beklagte die insoweit erforderlichen Kosten in Höhe von 1.615,- € netto bereits übernommen und an die Kläger gezahlt hat, hätten durchführen lassen.
Gemäß § 254 Abs. 1 BGB – der auf alle Schadensersatzansprüche anwendbar ist – ist für den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Vorschrift des § 254 Abs. 1 BGB beruht dabei auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung des Schadensersatzanspruchs hinnehmen muss (BGH NJW 1997, 2234; Palandt/Grüneberg, BGB, § 254 Rn. 1).
Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen L, denen sich das Gericht anschließt, hätte der festgestellte Schaden verhindert werden können, wenn an der betreffenden Stelle bei 8,5 m Abwasserrohrlänge, beginnend ab Fallrohr, im Jahr 2010 der Einbau eines sog. In- bzw. Longliners (Montage eines Kurzschlauchs im Abwasserrohr) durchgeführt worden wäre. Insoweit wären die Arbeiten gemäß Angebot der Firma A GmbH (Anlage K 3) zur Vermeidung eines Schadenseintritts, wie er nunmehr von dem Sachverständigen festgestellt wurde, erforderlich, aber auch ausreichend gewesen (vgl. Bl. 142f. d.A.). In dem Angebot der Firma A GmbH vom 20.09.2010 ist die Sanierung von zwei Schadstellen bei 4,5 m und 8,5 – 10 m Abwasserrohrlänge angeboten worden. Da nach Darstellung der Kläger die Kamerabefahrung seinerzeit durch die Firma A GmbH ebenfalls über das Fallrohr erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Schadstelle bei 8,5 m um dieselbe Schadstelle handelt, wie sie von dem Sachverständigen in dem vorliegenden Verfahren festgestellt worden ist. Die Kläger wären unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung und der Vermeidung eines weiteren Schadenseintritts verpflichtet gewesen, die Arbeiten gemäß Angebot der Firma A vom 20.09.2010 durchführen zu lassen, zumal die Beklagte die Übernahme der diesbezüglich entstehenden Kosten bereits zugesagt und den entsprechenden (Netto-)betrag an die Kläger gezahlt hatte. Soweit die Kläger vortragen, die Arbeiten der Firma A GmbH seien abgebrochen worden, da eine saubere Abdichtung mit den ausgewählten zwei kurzen Inlinern nicht zu realisieren gewesen sei, ist dieser Vortrag unsubstantiiert; er konnte durch den Sachverständigen im Übrigen auch nicht bestätigt werden. Im Gegenteil geht der Sachverständige nachvollziehbar davon aus, dass das Angebot der Firma A GmbH zur Schadensbeseitigung jedenfalls geeignet und die von der Beklagten geleistete Zahlung in jedem Fall ausreichend gewesen wäre. So beziffert er die seiner Auffassung zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten auf 693,77 € (vgl. Bl. 142 d.A.). Soweit der Sachverständige auf entsprechende Nachfrage seitens der Kläger in seinem Ergänzungsgutachten vom 06.10.2016 ausführt, dass der Einbau eines sog. Longliners auf der gesamten Rohrlänge von ca. 18 m einen Betrag von 5.759,60 € kosten würde, ist dies rechtlich unerheblich, da es an der Erforderlichkeit eines solchen Austauschs fehlt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liegt – insoweit auch unstreitig – kein Wurzeleinwuchs auf der gesamten Länge des Entwässerungsrohres vor, sondern nur an einer bestimmten Stelle. Die Beklagte ist dementsprechend auch nur zur Beseitigung dieses Schadens bzw. zur Übernahme der zur Beseitigung dieses Schadens erforderlichen Kosten verpflichtet. Dem ist sie durch ihre auf das Angebot der Firma A im Jahr 2010 geleistete Zahlung bereits nachgekommen.
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 5.408,98 €