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Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall auf der Nordschleife des Nürburgrings

LG Koblenz – Az.: 10 O 39/20 – Urteil vom 03.11.2022

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat die 10, Zivilkammer des Landgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2022 für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 30.937,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hinsichtlich des Beklagten zu 1) ab dem 22.02.2020 und hinsichtlich der Beklagten zu 2) ab dem 25.02.2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 35 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 65 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Zusammenfassung

Streit um Schadensersatzansprüche nach Unfall auf Nürburgring.

Ein Verkehrsunfall vom 31. August 2019 auf der Nordschleife des Nürburgrings beschäftigt derzeit die Gerichte. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 47.800,22 €. Der Kläger, der Halter eines Porsche, fordert von den Beklagten, dem Halter und der Versicherung eines BMW, unter anderem Reparaturkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall. Der Unfall soll durch Betriebsmittel auf der Fahrbahn verursacht worden sein, wodurch der Porsche-Fahrer die Kontrolle verloren habe und gegen eine Schutzplanke geprallt sei. Die Beklagten bestreiten diese Darstellung und führen an, dass der Unfall durch eine zu hohe Geschwindigkeit verursacht worden sei. In einem Prozess, der bereits mehrere Beweisaufnahmen und Gutachten erforderte, wurde nun ein Urteil erwartet. Der Streitwert liegt bei knapp 50.000 €. […]

Tatbestand

Schadensersatzansprüche bei Unfall auf Nordschleife Nürburgring.
(Symbolfoto: Alice-D/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31.08.2019 auf der Nordschleife des Nürburgrings.

Der Zeuge befuhr am 31.08.2019 mit dem Pkw Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen pp., dessen Halter der Kläger ist, im Rahmen einer Touristenfahrt die Nordschleife des Nürburgrings. Die Zeugin pp. war Beifahrerin in diesem Pkw. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen pp., dessen Halter der Beklagte zu 1) ist, ebenfalls die Nordschleife des Nürburgrings. Am Fahrzeug des Beklagten zu 1) kam es zu einem Betriebsmittelverlust auf der Strecke im Streckenabschnitt Hatzenbach. Es kam zu einer Verunreinigung der Fahrbahn mit Betriebsmitteln.

Der Kläger hat im Nachgang zu dem streitgegenständlichen Unfall sein Fahrzeug reparieren lassen und die Rechnung bezahlt. Insoweit wird Bezug genommen auf die Reparaturrechnung vom 19.12.2019 (BI. 4.3 – 4.14 eAkte), in welcher Reparaturkosten von 35.839,44 € brutto angegeben sind. Eine Steinschlagfolie am klägerischen Pkw wurde erneuert. Insoweit wird Bezug genommen auf die Rechnung vom 16.01.2020 (BI. 4.16 eAkte).

Der Zeuge pp. trat dem Kläger seine gesamten Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfall ab (Abtretungserklärung vom 22.01.2020, BI. 49.5 eAkte). Weiterhin hat der Zeuge die Rechnung über die Reparaturkosten für die Fahrbahnbegrenzungen vorgenommen, seine Schadensersatzansprüche jedoch an den Kläger abgetreten (Abtretungserklärung vom 17.01.2020, BI. 27.3 eAkte).

Unstreitig hatte das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kratzer am Spoiler und an einer Felge, welche vor der Übergabe von dem holländischen Vertragshändler beseitigt wurden.

Der Kläger macht mit seiner Klage geltend:

  • Reparaturkosten laut Rechnung: 35.839,44
  • Reparaturkosten Fahrbahnbegrenzungen: 1.349,29 €
  • Erneuerung Steinschlagfolie laut Rechnung: 1.036,49
  • Wertminderung: 5.000,00 E
  • Nutzungsausfall (26 Tage zu je 175,00 €): 4,450,00 €
  • Auslagenpauschale: 25,00
  • Insgesamt: 47.800,22 €

Weiterhin macht der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.822,96 geltend.

Der Kläger forderte die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2019 unter Fristsetzung bis zum 27.12.2019 zur Zahlung auf.

Der Kläger trägt vor:

Er sei Eigentümer des streitgegenständlichen Pkws. Er habe das Fahrzeug von seinem Bruder, dem Zeugen pp. im Jahr 2016 erworben. Der Zeuge habe das streitgegenständliche Fahrzeug in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der pp. aufgrund einer Rabattaktion in Holland erworben. Nach Anlieferung sei das Eigentum an dem Fahrzeug noch im April 2016 von dem Zeugen auf den Kläger übertragen worden, ohne dass vorher die Eintragung des Zeugen in den Fahrzeugbrief erfolgt sei. In diesen sei direkt der Kläger eingetragen worden sein.

Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge pp. sei aufgrund der durch die vom Beklagtenfahrzeug ausgelaufenen Betriebsmittel in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abgekommen und mit der dortigen Schutzplanke kollidiert. Der Zeuge sei in gemäßigter Geschwindigkeit auf der Nordschleife unterwegs gewesen, als es zu der Kollision gekommen sei. Vorliegend sei das klägerische Fahrzeug 100 prozentig parallel an die Leitplanke gerutscht und es hätten sich nur absolut symmetrische Unfallspuren der gesamten Seitenwand ergeben. Dies sei nur möglich, wenn plötzlich alle vier Reifen einen Haftungsverlust hätten und das Fahrzeug damit rutsche und nicht ausbreche. Aus den Unfallspuren ergebe sich daher, dass das klägerische Fahrzeug ausschließlich durch vollständigen Haftungsverlust von der Straße abgekommen sei.

Durch den streitgegenständlichen Unfall seien Reparaturkosten in Höhe von 35.839,44 € brutto und eine Wertminderung in Höhe von 5.000,00 entstanden. Die Erneuerung einer erst im Mai 2019 angeschafften Steinschlagfolie habe Kosten in Höhe von 1.036,49 verursacht, ein Abzug neu für alt komme nicht in Betracht. Zudem sei dem Kläger ein Nutzungsausfallschaden für 26 Tage zu einem Tagessatz in Höhe von 175,00 E, mithin insgesamt in Höhe von 4.450,00 € entstanden. Diese Schadenspositionen seien marktüblich und angemessen. Zudem gelte für die Höhe der Reparaturkosten zu Gunsten des Klägers die Indizwirkung der bezahlten Rechnung.

Dem Kläger stehe kein vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung, welches er statt dem streitgegenständlichen nutzen könne.

Der Kläger hat unter dem 28.01.2020 Klage erhoben. Die Klage wurde dem Beklagten zu 1) am 21.02.2020, der Beklagten zu 2) am 24.02.2020 zugestellt.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 47.800,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.822,96 E nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten zunächst die Aktivlegitimation des Klägers.

Die Beklagten bestreiten, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs aufgrund einer Verunreinigung der Fahrbahn mit ausgelaufenen Betriebsmitteln im Kurvenbereich von der Fahrbahn abgekommen sei. Das Abkommen von der Fahrbahn mit einem hochmotorisierten Sportwagen könne auf anderen Ursachen als einem behaupteten Kontrollverlust wegen ausgelaufenen Kühlmitteln beruhen. Die Beklagten tragen vor, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs die streitgegenständliche Kurve mit einer deutlich zu hohen Geschwindigkeit in einer Größenordnung von mehr als 120 km/h angefahren sei und es daher zu einem Kontrollverlust gekommen sei. Allein diese hohe Geschwindigkeit sei die Ursache für das Abkommen gegen die Leitplanke. Zudem habe der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs das Sichtfahrgebot missachtet. Wäre der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit von 60 – 80 km/h gefahren, hätte rechtzeitig reagiert und der Unfall vermieden werden können. Zudem habe der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs auf die erkennbare Verunreinigung der Fahrbahn reagieren müssen.

Weiterhin tragen die Beklagten vor, dass die zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens erforderlichen Reparaturkosten maximal 30.713,41 € betragen. Zudem bestehe eine Wertminderung nur in Höhe von 2.100,00 E. Ferner bestreiten die Beklagten, dass die Steinschlagfolie aufgrund des Unfallereignisses vollständig neu ausgetauscht gemusst werden habe. Zudem müsse sich der Kläger insoweit einen Abzug neu für alt anrechnen lassen. Hinsichtlich der Reparaturkosten für die Fahrbahnbegrenzungen tragen die Beklagten vor, dass dem Kläger insoweit kein Schaden entstanden sei, da die Rechnung auf den Zeugen pp. ausgestellt worden sei. Zudem bestreiten die Beklagten, dass der Kläger diese Rechnung bezahlt habe. Weiter sei auch insoweit ein Abzug neu für alt vorzunehmen.

Weiter tragen die Beklagten vor, ein Anspruch auf Nutzungsersatz bestehe lediglich für 15 Tage (31.08. – 15.09.2019). Zudem bestreiten die Beklagten, dass das klägerische Fahrzeug in die Fahrzeuggruppe L einzuordnen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Terminsanordnung vom 22.10.2020 durch Einvernahme der Zeugen pp. und pp. Zudem hat das Gericht den Beklagten zu 1) und den Kläger persönlich angehört. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 27.11.2020 (BI. 77 – 85 eAkte). Weiterhin hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. pp. gemäß Beweisbeschluss vom 07.01.2021 und vom 09.02.2021, Auf das Gutachten vom 12.08.2021 (BI. 118 – 156 eAkte) wird Bezug genommen. Zudem hat das Gericht ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. pp. gemäß Beweisbeschluss vom 06.10.2021 eingeholt. Insoweit wird Bezug genommen auf das Ergänzungsgutachten vom 24.01.2021 (BI. 189 – 195 eAkte). Zudem hat der Sachverständige sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2022 erläutert. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 14.10.2022 (BI. 228 – 230 eAkte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 30.937,67 € aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG zu.

I.

Das Gericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme zunächst keine Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche.

1. Hinsichtlich der Reparaturkosten, der Wertminderung, der Kosten für die Kosten der Steinschlagfolie, sowie den Nutzungsausfall und der Auslagenpauschale folgt die Aktivlegitimation aus dem Eigentum des Klägers. Denn das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger das Eigentum an dem streitgegenständlichen Pkw von seinem Bruder, dem Zeugen pp.. erworben hat.

Der Kläger hat in seiner Anhörung bekundet, dass er sich das streitgegenständliche Auto bewusst gekauft habe, um ein wertvolles Auto in der Garage zu haben. Da der gewerbliche Preis bei dem holländischen Händler signifikant geringer gewesen sei, habe er mit seinem Bruder Rücksprache gehalten und ausgemacht, dass das Fahrzeug auf den Namen der Steuerberatungsgesellschaft seines Bruders gekauft werde. Er selbst habe die Rechnung bezahlt.

Der Zeuge pp. hat glaubhaft bekundet, es sei zwischen ihm und dem Kläger üblich, dass man gegenseitig Schlüssel habe bzw. wisse, wo die Schlüssel liegen, und es sei kein Problem sich dann das Auto des anderen zu nehmen. Der Kläger sei nach Holland gefahren und habe sich das streitgegenständliche Fahrzeug angesehen. Er habe dann angerufen und gesagt, dass es günstiger sei, wenn man den Kauf über ein Gewerbe abwickele. Deshalb sei das Ganze über seine Steuerberatungsgesellschaft gelaufen. Gezahlt habe aber der Kläger, damit habe er nichts zu tun gehabt. Das Fahrzeug sei nie im Betriebsvermögen der GmbH gewesen.

Das Gericht geht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers und des Zeugen davon aus, dass der Zeuge den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs zwar über seine Steuerberatungsgesellschaft abgewickelt hat, damit der Kläger von der Rabattaktion profitieren konnte. Weiter ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger und nicht etwa der Zeuge den Kaufpreis entrichtet hat und Eigentümer des Fahrzeugs sein sollte. Für diese Auffassung spricht auch, dass nur der Kläger nicht aber zuvor der Zeuge als Halter eingetragen wurden. Auch wenn sich aus der Haltereigenschaft nicht das Eigentum ergibt, kann diese jedoch als Indiz für die Eigentümerstellung herangezogen werden. Die sofortige Eintragung des Klägers als Halter stützt die Angaben des Klägers und des Zeugen, wonach der Kauf über die GmbH des Zeugen abgewickelt wurde, der Kläger aber letztlich Eigentümer sein sollte.

2. Ebenfalls geht das Gericht von der Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf die Reparatur-kosten der Fahrbahnbegrenzung aus. Hier ergibt sich die Aktivlegitimation des Klägers aus abgetretenem Recht. Aus der Abtretungserklärung vom 17.01.2020 ergibt sich nämlich, dass der Bruder des Klägers, der Zeuge pp., dem Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 31.08.2019 auf der Nordschleife des Nürburgrings im Streckenabschnitt Hatzenbach betreffend die Fahrbahnbegrenzungsschäden in Höhe von 1.349,29 € abgetreten hat, sodass der Kläger Inhaber dieser Forderung geworden ist, § 398 ZPO.

II.

1. Sowohl die Beklagten als auch der Kläger haben grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG iVm § 115 VVG einzustehen, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Unabwendbar ist ein Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 115/04). Die besondere Sorgfalt des Idealfahrers muss sich im Übrigen nicht nur in der konkreten Gefahrensituation, sondern auch bereits im Vorfeld manifestieren. Denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält (jurisPK Straßenverkehrsrecht, § 17 StVG, Rn. 15; zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.: BGH, Urteil vom 13.12.2005 – VI ZR 68/04). Nach diesen Maßstäben war der Unfall für keinen der Beteiligten unabwendbar. Dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen wäre, hat dieser nicht vorgetragen. Eine Unabwendbarkeit lässt sich auch für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht darstellen. Hierzu hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2022 ausgeführt, dass eine Vermeidbarkeit für den Fahrer des klägerischen Pkws nicht festgestellt werden könne. Dennoch ergibt sich nicht, dass der Unfall für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs unabwendbar gewesen wäre. Denn ein Idealfahrer hat auf der Nordschleife des Nürburgrings immer mit Verunreinigungen der Fahrbahn durch Betriebsmittel zu rechnen. Ein vorsichtiger Fahrer hätte seine Fahrweise hierauf eingerichtet. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein Idealfahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können.

2. Die nach § 17 Abs. 1, 2 StVG danach vorzunehmende Haftungsabwägung führt zu einer Haftungsverteilung von 75 % (Beklagtenseite) zu 25 % (Klägerseite). Denn aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Unfall des Klägerfahrzeugs durch Wegrutschen auf der vom Beklagtenfahrzeug verursachten Betriebsmittelspur allein verursacht worden ist. Jedoch ist aufgrund der Erkennbarkeit der Betriebsmittelspur auf der Strecke auf Klägerseite eine Mithaftung in Höhe von 25 % zu berücksichtigen.

Dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs allein aufgrund der – unstreitig von dem Beklagten-fahrzeug verursachten – Betriebsmittelspur von der Fahrbahn abgekommen und mit der Leitplanke kollidiert ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. pp.. Dieser hat in seinem Gutachten vom 12.08.2021 ausgeführt, dass wenn ein Fahrzeug allein infolge einer der Streckenführung nicht angepassten Geschwindigkeit zur kurvenäußeren Seite von der Fahrbahn abkommt, die Abkommensbewegung in der Regel nahe dem Kurvenende beginnt und häufig auch verbunden ist mit einer zunehmenden Querstellung der Fahrzeuglängsachse gegenüber der Schwerpunktrichtung. Im vorliegenden Fall habe die Abkommensbewegung des klägerischen Fahrzeugs von der Fahrbahn bereits nahe des Kurvenbeginns eingesetzt und das Fahrzeug habe bis zur im Wesentlichen streifenden Leitplankenberührung keine ausgeprägte Winkelstellung seiner Längsachse gegenüber der Schwerpunktrichtung eingenommen. Daher sei nicht zu bestätigen, dass das Klägerfahrzeug allein wegen einer für die Streckenführung nicht angepassten, zu hohen Geschwindigkeit von der Fahrbahn angekommen war. Weiterhin konnte der Sachverständige eine Geschwindigkeit von 120 km/h in der Abkommenssituation ausschließen und feststellen, dass als realistisch vielmehr ein Geschwindigkeitsbereich von rund 60 bis annähernd 80 km/h zum Zeitpunkt des Abkommens von der Fahrbahn in Betracht komme. Zudem hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2022 nochmals erläutert, dass es ganz untypisch für einen Kontrollverlust wegen überhöhter Geschwindigkeit sei, wenn ein Fahrzeug zum Kurveneingang von der Fahrbahn abkomme. Vielmehr handele es sich vorliegend allein um ein Abkommen von der Fahrbahn aufgrund der verunreinigten Fahrbahnoberfläche. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an und macht sie sich vollständig zu eigen. Zur Überzeugung des Gerichts steht damit fest, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht aufgrund einer überhöhten Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen ist, sondern vielmehr aufgrund der verunreinigten Fahrbahn – wobei die Verursachung der Verunreinigung an sich zwischen den Parteien unstreitig ist.

Allerdings ist eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 25 % anzunehmen.

Zwar kann dem Kläger kein Verstoß des Fahrers gegen das Gebot Fahren auf Sicht zur Last gelegt werden. Hierzu hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2022 ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Gebot Fahren auf Sicht dem klägerischen Fahrzeug nicht nachgewiesen werden kann. Hierzu führt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.08.2021 überdies aus, dass wenn das klägerische Fahrzeug aus einer Geschwindigkeit von 77 km/h im Mittel mit einer Verzögerung von 7,5 m/s2 bis zum Stillstand abbremst, ein Bremsweg von 30,2 m erforderlich sei und sich selbst bei einer nur unterdurchschnittlichen Vorbremsung von 1 s ein Anhalteweg von rechnerisch rund 52 m ergebe. Zudem konnte der Sachverständige feststellen, dass sowohl die bildliche Darstellung des Streckenverlaufs im Bereich der Rechtskurve in welcher das klägerische Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen war, als auch das Videomaterial (vom streitgegenständlichen Unfall, insoweit wird Bezug genommen auf den zur Akte gereichten USB-Stick, Retent) abschätzen lasse, dass auch im Kurvenverlauf eine Sicht über diese Strecke auf die Fahrbahn versperrende Hindernisse zulasse. Es lasse sich daher rechnerisch nicht nachweisen, dass der Fahrer des klägerischen Pkws bis zum Abkommen von der Fahrbahn bei annähernd 80 km/h nicht auf Sicht gefahren sei.

Die von dem klägerischen Pkw ausgehende Betriebsgefahr tritt jedoch nicht vollständig hinter dem groben Verschulden des Beklagten zu 1) zurück. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs die Verunreinigung auf der Straße und die davon ausgehenden Gefahren hätte erkennen können. Zwar hat der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs glaubhaft bekundet, er habe von der Ölspur im Fahrzeug nichts mitbekommen; die Ölspur habe er im Auto nicht wahrnehmen können. Allerdings hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten in überzeugender und nachvollziehbarer Weise feststellen können, dass bei der abgebildeten Intensität der Fahrbahnverschmutzung diese bei sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahnoberfläche im Abstand von einer Größenordnung von 50 m vor dem Fahrzeug – möglicherweise auch wenig abgeschwächt – wahrnehmbar gewesen sein kann.

Dies rechtfertigt eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 25 %.

III.

Der Kläger kann hiervon ausgehend Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 75 %, insgesamt in Höhe von 30,937,67 € verlangen.

1. Der Kläger kann zunächst Reparaturkosten in Höhe von 26.879,58 (75 % von 35.839,44 €) verlangen. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB schuldet der Schädiger bei der Beschädigung einer Sache den Geldbetrag, der zur Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustands erforderlich ist. Dabei ist der Anspruch im Ausgangspunkt auf Befriedigung des Finanzierungsbedarfs des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht auf den Ausgleich von Rechnungen gerichtet. Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (BGH, Urteil vom 26.04.2022 – 1/1 ZR147/21, Rn. 12). Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch dessen Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht normativ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 ff., Rn. 9 juris). Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR147/21, Rn. 12; BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 ff., Rn. 13 juris). Das Werkstatt- und Prognoserisiko geht damit zu Lasten des Schädigers. Der Geschädigte soll in solchen Fällen nicht darauf verwiesen werden können, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze unterfallen die hier streitgegenständlichen Reparaturkosten dem Werkstatt- und Prognoserisiko. Eine abweichende Schadenshöhe ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe. Hierin hat der Sachverständige feststellen können, dass sich für die sach- und fachgerechte Reparatur, wie nach Herstellervorgaben erforderlich, in einer Vertragswerkstatt ein Reparaturaufwand von 35.799,90 € brutto ergebe. Im Hinblick auf die ganz geringe Abweichung zu den Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, hält das Gericht im Hinblick auf das Werkstatt- und Prognoserisiko für angemessen, für die Schadensschätzung nach § 278 ZPO von den Kosten der durchgeführten Reparatur, welche lediglich 39,54 € höher sind als die von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten, auszugehen.

2. Weiterhin hat der Kläger Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung in Höhe von 2.250,00 € (75 ‚)/0 von 3,000,00 €). Der Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten vom 12.08.2021 nachvollziehbar ausgeführt, dass sich ein Minderwert von 3.000,00 ergebe. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 24.01.2022 ausgeführt, dass es mehrere Methoden zur Berechnung der Wertminderung gebe. Zu der Berechnung nach Ruhkopf-Sahm hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei dieser nur sehr grob Fahrzeugwerte und Reparaturaufwand allgemein eingehen. Diese Berechnungsmethode stamme aus den 1960er Jahren, als die Fahrzeugtechnik und auch der allgemeine Markt mit den gegenwärtigen Gegebenheiten nicht vergleichbar war. Zu der ebenfalls vom Kläger angesprochenen Berechnung nach Halbgewachs führt der Sachverständige aus, dass bei einem Lohn-/Materialufwand von weniger als 40 %, wie hier vorliegend, kein merkantiler Minderwert verbleibt. Schließlich führt der Sachverständige zu der von ihm genutzten Berechnung nach der Methode des BVSK aus, dass diese neben der speziellen Markt-situation des Fahrzeugs auch die spezifische Schadensausbildung und die daraus resultierende Art und den Umfang der Instandsetzung detaillierter erfassen soll. Vorliegend ergebe sich daraus ein Minderwert in Höhe von 3.507,00 €. Nach der ‚Einschätzung des Sachverständigen erscheine ein merkantiler Minderwert in Höhe von 3.000,00 € steuerneutral als marktangemessen. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an und macht sie sich vollständig zu eigen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm gewählte Art der Berechnung des Minderwerts sachgerecht ist. Er hat sich insbesondere auch mit den Einwendungen des Klägers bezüglich anderer Berechnungsmethoden auseinandergesetzt.

3. Zudem kann der Kläger 777,37 € (75 % von 1.036,49 €) für den Austausch der Steinschlagfolie verlangen. Hierzu hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.08.2021 ausgeführt, dass die Kosten in Höhe von 1.036,49 € für die Reparaturfolierung der Schadenszone in diesem Umfang – auf den nachvollziehbaren Flächen – aus technischer Sicht erforderlich waren. Zudem hat der Sachverständige feststellen können, dass eine Wertverbesserung nicht vorzunehmen sei, da solche technisch bei bezüglich der Folierung nicht anfallen. Das Gericht schließt sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Ein Abzug neu für alt war daher nicht vorzunehmen.

4. Ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfallschaden steht dem Kläger nicht zu. Erforderlich für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist zunächst, dass der Geschädigte Nut-zungswillen und Nutzungsmöglichkeit hat, Kann über ein Zweitfahrzeug verfügt werden, entfällt der Anspruch (BGH VersR 1985, 963; NJW 1976, 286; OLG Düsseldorf SP 2012, 324; OLG München jurisPR-VerkR 26/2017 Anm. 2 = SVR 2017, 427; OLG Jena VersR 2005, 1574; LG Wuppertal NZV 2008, 206). Der Kläger hat vorgetragen, dass er über kein vergleichbares Fahrzeug verfüge, was von den Beklagten bestritten ist. Grundsätzlich ist der Kläger für das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsausfallenthschädigung beweisbelastet. Allerdings kommen hinsichtlich der Frage, ob ein zweites Fahrzeug zur Verfügung stehe, die Grundsätze über die sekundäre Beweislast zur Anwendung. Die beweisbelastete Partei (der Kläger) kann sich daher auf die bloße Behauptung beschränken. Dem müssen die Beklagten mit qualifiziertem Vortrag entgegentreten. Die darlegungs- und beweisbelastete Partei hat dann ihren Vortrag zu konkretisieren und detailliert – ggf. unter Beweisantritt – auf das Bestreiten der Gegenpartei einzugehen. Vorliegend haben die Beklagten ausreichend qualifiziert vorgetragen. Die Beklagten haben vorgetragen, dass sich bereits aus der Anhörung des Klägers ergebe, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Pkw um ein reines Liebhaberfahrzeug handele, welches er gesondert zu den ansonsten bei ihm vorhandenen Privatfahrzeugen nutze. Hierzu musste der Kläger im Rahmen seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast detailliert vortragen und Beweis anbieten. Ein derartiges Beweisangebot fehlt allerdings, sodass der Kläger insoweit beweisfällig geblieben ist. Im Übrigen geht auch das Gericht nach der Anhörung des Klägers davon aus, dass diesem nicht nur das streitgegenständliche Fahrzeug zur Verfügung steht. Denn dieser hat glaubhaft angegeben, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Pkw um ein reines Sommerauto handele. Er habe nie und beabsichtige auch nie, damit im Winter zu fahren. Da jedoch davon auszugehen ist, dass der Kläger auch im Winter ein Auto benötigt, bestehen zumindest Zweifel daran, dass dem Kläger kein anderes Auto zur Verfügung steht, sodass die Klage insoweit unbegründet ist.

5. Weiterhin hat der Kläger Anspruch auf Ersatz von 75 % einer Auslagenpauschale in Höhe von 25 €, mithin in Höhe von 18,75 €.

6. Zudem hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten für die Fahrbahnbegrenzung in Höhe von 1.011,97 € (75 % von 1.349,29 €).

7. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB. Die Beklagten befanden sich seit dem 28.12.2019 in Verzug.

IV.

Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem zugesprochenen Betrag auf dem Rechtsstand bis 2020 (§ 60 RVG). Hieraus ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 1.474,89 €.

Der Zinsanspruch folgt insoweit aus § 291 ZPO, wobei die Klage dem Beklagten zu 1) am 21.01.2020 und der Beklagten am 24.02.2020 zugestellt worden sind, sodass Zinsen jeweils ab dem darauffolgenden Tag zuzusprechen waren.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 709 Satz 1, 2, 711 ZPO.

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