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Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses

LG Köln – Az.: 32 O 201/19 – Urteil vom 19.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen möglichen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte, anknüpfend an mögliche Mehrkosten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses (EFH) in Leverkusen.

Die Kläger schlossen am 24.06.2016 mit der Beklagten einen Vertrag über die Erstellung eines EFH in Leverkusen (Anlage K1, Bl. 11 ff. d.A.). Der genaue Auftragsumfang ist streitig. Jedenfalls sah der Vertrag eine so genannte „Stelzenlösung“ vor und es wurde eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen, die der Höhe nach ebenfalls streitig ist. Die Kläger selbst beauftragten im Hinblick auf die Errichtung des EFH einen Bodengutachter, einen Architekten, den Zeugen I , einen Vermesser und einen Statiker.

Mit E-Mail vom 23.07.2016 (Anlage K2, Bl. 46 d.A.) erklärte die Beklagte eine Kündigung des vorstehenden Vertrages vom 24.06.2016 mit der Begründung, der von ihr vorgesehene Rohbauer sei insolvent und eine Alternative nicht verfügbar. Man würde, so die Beklagte, gerne einen neuen Vertrag auf gleicher Basis aber anderer Planung anbieten. Die Statik und Ausführung der aktuellen Planung sei preislich nicht mehr zu halten. Man würde gerne Alternativen zur „Stelzenlösung“ anbieten, beispielsweise eine Teilunterkellerung.

Mit E-Mail vom 24.07.2016 bestanden die Kläger auf Erfüllung des geschlossenen Vertrages (Anlage K3, Bl. 47 d.A.). Zur Abklärung der Probleme wurde um einen Termin gebeten.

Es existiert eine weitere E-Mail vom 24.07.2016, in der unter Bezugnahme auf die Kündigung vom 23.07.2016 vorgeblich die Beklagte den Klägern mitteilte (Anlage K71, Bl. 421 d.A.), man könne eine „Umplanung zum vereinbarten Preis anbieten, aber nicht die Stelzenlösung (…)“. Es bestehe aber „die Möglichkeit zu der besagte Teilunterkellerung, die noch einen Mehrwert für“ die Kläger darstelle. Hierzu ist streitig, ob diese E-Mail von der als Absenderin ausgewiesenen Geschäftsführerin der Beklagten stammt.

Am 29.07.2016 schrieb die Beklagte an die Kläger eine E-Mail (Anlage H2, Bl. 198 d.A.), in der sie mitteilte, eine Teilunterkellerung wäre im Rahmen des Vertrages möglich und würde für die Kläger nicht zu Mehrkosten führen. Man schlug unter Teilnahme des klägerischen Architekten ein Treffen vor, um die neue Variante planen zu können. Hieraufhin wurde von Klägerseite einem entsprechenden Besprechungstermin zugestimmt (ebenda). Ein Termin wurde sodann für den 10.08.2017 vereinbart.

Der Architekt der Kläger fertigte in der Folge jedenfalls geänderte Pläne für die „Lösung“ mit Teilunterkellerung an, die der Beklagten am 23.08.2016 übermittelt wurden (Anlage H3, Bl. 199 ff. d.A.). Hierauf aufbauend kam es auf Seiten der Beklagten zu einer Umplanung auf Grundlage dieser geänderten Pläne.

Da der klägerseitige Statiker seine Unterlagen nicht auch an die geänderte Planung des Architekten anpasste, informierte die Beklagte die Kläger hierüber mit E-Mail vom 05.09.2016. Der Kläger erwiderte, sich der Sache anzunehmen (Anlage H4, Bl. 204 d.A.).

Es folgten bis Ende Oktober 2016 Entwürfe des Objektes mit Voll- und Teilunterkellerung, wobei offen bleibt, von wem diese Entwürfe stammen.

In einem Gespräch vom 27.10.2016 ergab sich, dass – nach Auffassung der Beklagten – auch die geänderte Planung des Architekten der Kläger nicht durchführbar war.

Per 30.10.2016 (Anlage H12, Bl. 616 d.A.) übermittelten die Kläger der Beklagten eine „Agenda“ für einen am 03.11.2016 anstehenden Besprechungstermin, auf die Bezug genommen wird. Es kam in der Folge zu einem Besprechungstermin am 03.11.2016. In dieser Besprechung erklärte der Bauleiter der Beklagten, dass eine erörterte, abweichende Bauausführung in Form einer Teilunterkellerung mit erheblich erhöhten Herstellungskosten verbunden sei. Weiterer Inhalt dieses Besprechungstermins ist streitig.

Mit Schreiben vom 04.11.2016 (Anlage H6, Bl. 202 d.A.) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten: „bitte stellen Sie alle Tätigkeiten … ein, bis eine Klärung in Bezug auf die von Ihnen vorgeschlagene Ausführungsvariante und die damit verbundenen Kosten erfolgt ist. Die Annahme ihrer Kündigung vom 23.07.2016 … behalten wir uns ausdrücklich vor.“

Es folgte von Seiten der Beklagten ein Schreiben vom 05.11.2016 (Anlage K4, Bl. 48 d.A.), mit dem sie gegenüber den Klägern bezogen auf das Gespräch vom 03.11.2016 unter anderem mitteilte, dass ein – streitiger – Kündigungswunsch der Kläger angenommen werde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2016 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.) zeigte die Beklagte den Klägern Erfüllungsbereitschaft in Bezug auf den ursprünglichen Vertrag an.

Zwischenzeitlich ließen die Kläger das Objekt anderweitig errichten. Statt der ursprünglich im Vertrag mit der Beklagten vorgesehenen „Stelzenlösung“ setzten die Kläger eine „Teilunterkellerung“ um. Hierdurch „gewannen“ die Kläger zusätzliche 23m² Nutzfläche gegenüber der ursprünglich mit der Beklagten geplanten Ausführungsvariante. Gegenstand der Klage sind – streitige – Mehrkosten gegenüber dem Pauschalvertrag mit der Beklagten.

Die Beklagte überreichte den Klägern mit Schreiben vom 13.01.2017 (Anlage K75, Bl. 585 d.A.) eine Rechnung der Energieversorgung L. GmbH & Co. KG (EVL) vom 11.01.2017. Den Rechnungsbetrag von 577,73 EUR haben die Kläger gezahlt, wobei offen bleibt, an wen. Mit Schlussrechnung der EVL vom 06.03.2017 (Anlage K76, Bl. 586 d.A.) hat die EVL den Baustrom schlussabgerechnet und der Beklagten einen Verrechnungsscheck über 401,38 EUR zur Verfügung gestellt.

Die Kläger behaupten, Gegenstand des Vertrages mit der Beklagten seien auch die in Anlage 1 zum Vertrag (Bl. 16 ff. d.A.) angeführten Gewerke geworden. Für das Gesamtsoll der Beklagten sei insgesamt ein Festpreis von 420.000,00 EUR brutto vereinbart worden. Die anderweitige, tatsächlich umgesetzte Errichtung sei mit Mehrkosten in Höhe von 119.620,77 EUR verbunden gewesen. Bezüglich der von Klägerseite angeführten Zusammensetzung dieser behaupteten Mehrkosten wird auf den Schriftsatz vom 14.01.2019 (Bl. 594 ff. d.A.) verwiesen und Bezug genommen. Sämtliche angeführten Preise seien ortsüblich und angemessen.

Sie sind der Auffassung, mit Schreiben vom 05.11.2016 habe die Beklagte (erneut) eine endgültige Erfüllungsverweigerung artikuliert. Eine Fristsetzung sei daher nicht erforderlich gewesen. Die von ihnen selbst am 26.02.2016 vorgenommene Beauftragung des Architekten I (Anlage H1, Bl. 192 d.A.) sei in dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag aufgegangen. Nachdem ursprünglich die Auffassung vertreten wurde, man habe einen Vorschussanspruch in der geltend gemachten Höhe, sind die Kläger nunmehr der Auffassung, sie hätten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages, auf den übergegangen werde. Die Beklagte sei im Übrigen zur Herausgabe von – von der EVL vereinnahmten – 401,38 EUR verpflichtet.

Ihre ursprünglich auf 58.400,82 EUR lautende Klage haben die Kläger zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 22.12.2017 (Bl. 219 ff., 230 f. d.A.) in Höhe von 8.509,44 EUR teilweise zurückgenommen. Im Weiteren haben die Kläger die Klage mehrfach erweitert und sie beantragen nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 120.022,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpuntken über dem Basiszinssatz aus 43.049,21 EUR seit dem 24.06.2017, aus weiteren 54.948,43 EUR seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 07.05.2018 und aus weiteren 22.024,51 EUR seit dem 29.01.2019 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es sei lediglich ein Pauschalpreis von 380.786,25 EUR vereinbart worden. Das Angebot zu 420.000,00 EUR sei inklusive Statiker, Bodengutachter, Vermesser, Architekt und Bauantragsgebühr formuliert gewesen. Anlässlich des Besprechungstermins vom 03.11.2016 sei am Ende der Kläger aufgestanden und habe erklärt, dass man von Klägerseite den Vertrag kündige. Das von den Klägern letztlich Ausgeführte habe mit demjenigen, was die Parteien als von der Beklagten auszuführendes Bausoll vereinbart hatten, nichts gemein. Gartenseitig sei zusätzlich zum Leistungssoll der Beklagten ein komplettes, weiteres Geschoss umgesetzt worden.

Sie ist der Auffassung, nach der Kündigung vom 23.07.2016 sei es zu einer einvernehmlichen Einigung zur Vertragsfortführung gekommen. Durch Selbstvornahme erbrachte Leistungen müssten identisch zu den ursprünglich Geschuldeten sein, was vorliegend nicht der Fall sei und die Klage unschlüssig mache.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 15.05.2018 (Bl. 395 d.A.) sowie vom 05.02.2019 (Bl. 618 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Dies gilt auch in Hinblick auf die erfolgte Umstellung der Klage von einem ursprünglich verfolgten Kostenvorschussanspruch hin zu einer nunmehr geltend gemachten Klage auf Schadensersatz. Verlangt ein Besteller mit seiner Klage zunächst einen Vorschuss und stellt er in der Folge auf Schadensersatz um, liegt darin nach § 264 I Nr. 3 ZPO keine Klageänderung (vgl. BGH, U. v. 12.01.2006 – VII ZR 73/04, NJW-RR 2006, 669, 670; BeckOK BGB/Voit, 48. Ed. 1.11.2018, BGB § 637 Rn. 17).

B.

I.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 120.022,15 EUR nebst Zinsen in der geltend gemachten Höhe.

1.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 119.620,77 EUR in Anknüpfung an etwaige Mehrkosten anlässlich der erfolgten Errichtung des EFH in Leverkusen.

Ein solcher Anspruch besteht schon dem Grunde nach nicht; insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 280 I, III, 281 II BGB in Verbindung mit dem am 24.06.2016 zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag.

Es fehlt insoweit an einer nach § 281 I BGB erforderlichen Fristsetzung. Auf eine etwaige Entbehrlichkeit der Fristsetzung können sich die Kläger nicht mehr berufen.

a.

Unstreitig haben die Kläger der Beklagten eine nach § 281 I BGB grundsätzlich erforderliche Frist zur Leistung nicht gesetzt.

b.

Es kann dahinstehen, ob die Kläger anlässlich der durch die Beklagte mit E-Mail vom 23.07.2016 (Anlage K2, Bl. 46 d.A.) erfolgten Kündigung von dem Erfordernis einer Fristsetzung in vorstehendem Sinn befreit waren, wofür indes Vieles spricht. Denn eine Erfüllungsverweigerung im Sinne von § 281 II BGB könnte anzunehmen sein, wenn der Schuldner grundlos kündigt oder sich sonst vom Vertrag lossagt (vgl. MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 323 Rn. 103). Eine hinreichende Berechtigung der Beklagten zum Ausspruch der Kündigung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Letztlich ist den Klägern aber eine Berufung auf derartige Wirkungen einer etwaigen Erfüllungsverweigerung in Anknüpfung an die Kündigung vom 23.07.2016 versagt. Eine Berufung der Kläger auf eine solche Erfüllungsverweigerung würde sich als widersprüchliches Verhalten gegenüber der Beklagten darstellen. Die Kläger haben die Beklagte im Nachgang zu deren Kündigung vom 23.07.2016 in das Vertrauen gesetzt, dass sie eine Durchführung des Vertrages mit der Beklagten wünschen und hierauf bestehen.

i.

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses
(Symbolfoto: Von Radovan1/Shutterstock.com)

Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn der Rechtsinhaber ein Vertrauen darauf erweckt hat, dass er seine Rechte nicht ausüben werde (vgl. BAG, U. v. 08.06.1972 – 2 AZR 336/71, NJW 1972, 1878, 1879 – Opponieren gegen eine Kündigung und Bestehen auf Einhaltung des Vertrages ist unvereinbar mit späterer Lossagung vom Vertrag auf unveränderter Tatsachengrundlage; BGH, U. v. 30.01.1991 – VIII ZR 118/90, NJW-RR 1991, 870, 872; MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2019, BGB § 242 Rn. 323).

Auf Seiten der Gegenpartei bedarf es grundsätzlich einer gewissen Schutzbedürftigkeit, angeknüpft an das vertrauensbegründende Verhalten (BGH, U. v. 27.11.2003 – VII ZR 93/01, NJW-RR 2004, 303, 305). Hierbei können insbesondere entstandene wirtschaftliche Nachteile bzw. erfolgte Aufwendungen berücksichtigt werden (vgl. BGH, B. v. 04.08.2010 – VII ZR 207/08, NJW 2010, 3299, 3300; BGH, U. v. 15.03.1967 – V ZR 127/65, NJW 1967, 1364; OLG Köln, U. v. 08.11.1972 – 2 U 47/72, zit. n. Juris = VersR 1973, 284 – „Rücktritt“ als unzulässige Rechtsausübung nach Reparaturarbeiten aufgrund von Verhandlungen zwischen den Parteien / Reparaturabsprache als Verzicht auf einen Rücktritt; vgl. BAG, U. v. 10.07.1969 – 5 AZR 489/68, BeckRS 1969, 30370472).

ii.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Kläger zur Überzeugung der Kammer, soweit es die Kündigung vom 23.07.2016 betrifft, durch ihr Verhalten bei der Beklagten ein Vertrauensmomentum begründet, was eine Berufung auf ein etwaig hierdurch entfallenes Fristsetzungserfordernis im Hinblick auf § 281 II BGB als unzulässige Rechtsausübung darstellt.

Nach der beklagtenseitigen Kündigung mit E-Mail vom 23.07.2016 setzten die Kläger bereits einen ersten, gewichtigen Anknüpfungspunkt für ein Vertrauen der Beklagten, der Vertrag werde gleichwohl durchgeführt werden (müssen), in dem sie nämlich mit E-Mail vom 24.07.2016 auf eine Erfüllung des Vertrages bestanden. Etwaige Auswirkungen der Kündigung der Beklagten werden hiermit gerade abgewehrt, und es wird in Aussicht gestellt, dass man auf Klägerseite trotz ggfs. bestehender anderer Möglichkeiten auf eine Durchführung des Vertrages bestehe. Anlässlich der im Weiteren geführten Erörterungen und Verhandlungen tätigte die Beklagte hieraufhin Aufwendungen. So setzte sie sich zunächst mit anderen Ausführungsvarianten auseinander (vgl. E-Mail vom 29.07.2016 – Teilunterkellerung).

In der Folge setzten die Kläger ein weiteres Signal, das auf eine Durchführung des Vertrages gerichtet war. Sie ließen durch ihren Architekten geänderte Pläne – für die Lösung mit Teilunterkellerung – anfertigen und übermittelten diese der Beklagten am 23.08.2016. Auf dieser Grundlage wiederum tätigte die Beklagte weitergehende Aufwendungen, indem sie eine Umplanung auf Grundlage dieser geänderten Pläne vornahm.

Im weiteren Verlauf setzte die Klägerseite ein weiteres Signal in Richtung einer Durchführung des Vertrages, indem der Kläger nach Mitteilung der Beklagten, der Statiker passe seine Unterlagen nicht an die geänderte Planung an, sinngemäß mitteilte, sich darum zu kümmern.

Auch mit ihrer E-Mail vom 30.10.2016 (Anlage H12, Bl. 616 d.A.) setzte die Klägerseite ein erneutes Signal in Richtung einer Durchführung des Vertrages. Denn über die grundlegenden Fragen des Vertragsinhalts, insbesondere zu der Ausführungen im Hinblick auf die „Stelzenlösung“ bzw. Unterkellerung, hinaus wurden hiervon unabhängige Detailthemen auch der tatsächlichen Vertragsabwicklung avisiert, beispielsweise über ausstehende Nachweise für Versicherungen, die „laut Vertrag vor Baubeginn“ vorliegen sollen (dort Ziffer 6), Fragen zur Führung des Bautagebuchs (dort Ziffer 10) bis hin zu Fragen der – zwangsläufig eine Vertragsdurchführung voraussetzenden – Zahlungsabwicklung (dort Ziffer 11 – „Wann ist die erste Rechnung zu erwarten, wann die zweite?“).

Abschließend setzten die Kläger noch einmal mit Schreiben vom 04.11.2016 ein weiteres Signal in Richtung Bestand des Vertrages, indem sie in diesem gegenüber der Beklagten erklärten: „bitte stellen Sie alle Tätigkeiten … ein, bis eine Klärung in Bezug auf die von Ihnen vorgeschlagene Ausführungsvariante und die damit verbundenen Kosten erfolgt ist. Die Annahme ihrer Kündigung vom 23.07.2016 … behalten wir uns ausdrücklich vor.“ Hiermit machten die Kläger noch einmal abschließend deutlich, dass man selbst die Kündigung vom 23.07.2016 als nicht durchgreifend ansah, zumal nur ein vorübergehender Baustopp artikuliert wird („bis …“) und aus der Kündigung der Beklagten vom 23.07.2016 weder in den zurückliegenden ca. dreieinhalb Monaten noch unmittelbar folgend Konsequenzen gezogen wurden bzw. aktuell gezogen würden.

iii.

Nach alledem kann dahinstehen, ob die weitere E-Mail vom 24.07.2016 (Anlage K71), deren Absender streitig ist, von der Beklagten stammt. Eine abweichende Beurteilung würde sich daraus nicht ableiten lassen.

c.

Einen anderen Anknüpfungspunkt, der die Kläger gegebenenfalls von einem nach § 281 II BGB grundsätzlich geforderten Fristsetzungserfordernis entbunden hätte, haben die Kläger weder dargetan noch ist ein solcher anderweitig ersichtlich.

i.

Eine ursprünglich von Klägerseite behauptete weitere Kündigung durch die Beklagte anlässlich der Besprechung vom 03.11.2016 hat es nach nunmehr unstreitigem Parteivorbringen nicht gegeben. Anlässlich des Schriftsatzes der Klägerseite vom 14.01.2019 wurde die Klägerseite im Rahmen des Verhandlungstermins vom 05.02.2019 dahingehend befragt, ob die dem Beweisbeschluss vom 05.06.2018 (Bl. 392 d.A.) zugrundeliegende Behauptung nach wie vor aufrechterhalten bleiben soll. Nach kurzer Beratung wurde von Klägerseite bestätigt, dass – entgegen der Ausführungen in der Klageschrift – insoweit keine neue Kündigungserklärung durch die Beklagte ausgebracht wurde.

ii.

Entgegen der von Klägerseite mitgeteilten Auffassung erfolgte von Seiten der Beklagten auch mit deren Schreiben vom 05.11.2016 (Anlage K4, Bl. 48 d.A.) weder eine erneute Kündigung noch eine anderweitig zu begründende endgültige Leistungsverweigerung im Sinne von § 281 II BGB.

Eine Lossagung von oder Verweigerung in Bezug auf etwaig noch bestehende(n) Herstellungspflichten gegenüber den Klägern durch die Beklagte ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Die Beklagte führt lediglich in Anknüpfung an den von Klägerseite artikulierten Baustopp aus, dass von Klägerseite eine Beendigung des Vertrages gewünscht sei. Dieser – vermeintliche – Kündigungswunsch der Kläger wird von Seiten der Beklagten „angenommen“. Ob eine Beendigung des Vertrages von Klägerseite tatsächlich gewünscht oder eine Kündigung von Klägerseite artikuliert wurde, kann dahinstehen, da mit Vorstehendem hiervon unabhängig jedenfalls nicht die Voraussetzungen von § 281 II BGB dargetan sind.

iii.

Auch mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2016 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.) artikulierte die Beklagte weder eine Lossagung von noch eine Verweigerung in Bezug auf etwaig noch bestehende(n) Herstellungspflichten gegenüber den Klägern, was ggfs. den Anwendungsbereich von § 281 II BGB eröffnen könnte. Vielmehr wurde gerade eine Erfüllungsbereitschaft mitgeteilt, sollte eine Kündigung des Vertrages durch die Kläger nicht verfolgt werden (Seite 2 des Schreibens, Bl. 56 d.A.).

2.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von  401,38 EUR.

Ein solcher Anspruch folgt weder aus (neben-) vertraglichen noch aus bereicherungsrechtlichen oder sonstigen Aspekten.

Die Kläger haben einen derartigen Zahlungsanspruch nicht schlüssig dargetan. Es ist weder von Klägerseite vorgetragen, dass der Verrechnungsscheck von Seiten der Beklagten eingelöst worden wäre, noch ist dies anderweitig ersichtlich. Nur im Falle einer solchen Einlösung käme aber ein Zahlungsanspruch der Kläger gegenüber der Beklagten in der geltend gemachten Form in Betracht. Nur in diesem Fall hätte eine Vermögensverschiebung von der EVL auf die Beklagte stattgefunden, die gegebenenfalls zu Lasten der Kläger erfolgt wäre. Denn eine Vermögensverschiebung im Zuge der Hingabe eines Verrechnungsschecks erfolgt erst anlässlich dessen tatsächlicher Einlösung (BGH, U. v. 07.03.2002 – IX ZR 293/00, NJW 2002, 1788; BGH, U. v. 02.02.1970 – II ZR 80/69, NJW 1970, 898, 899).

3.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache scheidet der von Klägerseite geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung aus.

4.

Der klägerseitige Schriftsatz vom 21.02.2019 gab zu einer abweichenden Bewertung keinen Anlass.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I 1, 269 III 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt auf:

bis 01.03.2018: 58.400,82 EUR,

bis 07.05.2018: 49.891,38 EUR,

bis 23.01.2019: 97.997,64 EUR und

ab 23.01.2019: 120.022,15 EUR.

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