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Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen auf dem Anlageberatungsvertrag

LG Magdeburg – Az.: 9 O 1908/11 – Urteil vom 04.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klagepartei macht Ansprüche auf Schadensersatz aus Berater- sowie Prospekthaftung geltend. Hintergrund ist die Beteiligung der Klagepartei an der HGA Dritte B-Mitte H GmbH & Co. KG „The R“ (im Folgenden: H).

Die Beklagte ist eine Landesbank, die u.a. Anlageberatung betreibt. Sie vermittelte auch die Fremdfinanzierung von Beteiligungen an dem streitgegenständlichen Fonds. Es handelt sich vorliegend um einen geschlossenen Immobilienfonds, dessen Fondsobjekt ein Hotelgebäude in B ist, welches bei Prospekterstellung bereits an die F Hotelgruppe verpachtet war. Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft ist die Hamburgische Grundbesitz und Anlage GmbH, die zugleich Initiatorin und Prospektherausgeberin war.

Die H Grundbesitz GmbH & Co. Immobilien-Verwaltung KG hat das Hotelgebäude 1996, im Jahr der Fertigstellung, erworben. Nach Umstrukturierung der Gesellschaft in einen geschlossenen Immobilienfonds firmiert die Gesellschaft unter dem Namen „H Dritte B-Mitte H GmbH & Co. KG“. Das Investitionsvolumen des Fonds beträgt 100.213.000 €, wovon 60.000.000 € als Eigenkapital und 39.625.000 € als Fremdkapital aufgebracht worden sind. Die Fremdfinanzierungsquote liegt damit bei ca. 40 %.

Die Parteien stehen in langjährigen Geschäftsbeziehungen. Der Kläger ist seit den frühen neunziger Jahren Kunde der Beklagten. Der Anlass für die Aufnahme der Kundenbeziehung bestand primär in einer Erbschaft des Klägers, die Grund- und Wertpapiervermögen in den alten Bundesländern zum Gegenstand hatte. Zu der Erbschaft zählte unter anderem ein umfangreiches Wertpapierdepot, bestehend aus Anleihen, Aktien und Aktienfonds. Zudem bekam der Kläger im Wege der Wiedervereinigung mehrere hundert Hektar Ackerflächen zurückübertragen. Zum Zeitpunkt der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung war der Kläger Hochschuldozent und Mitglied des Rundfunkrates des Mitteldeuteschen Rundfunks.

Seit dem Jahr 1992 wurde der Kläger in Bezug auf Anlagegeschäfte, die er stets über die Beklagte tätigte, von dem Zeugen R, einem Mitarbeiter der Beklagten, beraten. Dem Zeugen waren die Vermögensverhältnisse des Klägers aufgrund einer langjährigen Geschäftsbeziehung bekannt, zumal die Beklagte die Hausbank des Klägers war. Es fanden einmal jährlich umfassende Beratungsgespräche statt, in welchen die Kapitalanlagen des Klägers und die gesamte Vermögenssituation besprochen wurde. In der Zeit von 1993 bis 2008 investierte der Kläger über die Beklagte in 13 weitere Beteiligungen an geschlossenen Fonds mit einem Volumen von 445.900,66 €, wobei 89,07 % der Summe in Immobilienfonds investiert wurde. Daneben hat der Kläger mit Familienangehörigen weitere Beteiligungen an geschlossenen Fonds erworben.

Anfang Dezember 2000 wendete der Kläger sich wiederum an den Zeugen in der Filiale in Braunschweig, um sich nach einer Kapitalanlage zu erkundigen. Es wurde ein Termin für den 14.12.2000 vereinbart. In dem Termin empfahl der Berater nach Erörterung der Vermögensverhältnisse dem Kläger einen geschlossenen Immobilienfonds zu zeichnen. Im Folgenden stellte der Berater dem Kläger die Beteiligung an dem H anhand von Prospektmaterial vor. Der Zeuge hob insbesondere hervor, dass mit dieser Kapitalanlage Steuervorteile zu erreichen sind und eine solche Anlage gerade in dieser Hinsicht für den Kläger vorteilhaft ist. Der genaue Beratungsumfang ist zwischen den Parteien streitig.

Infolge des Gesprächs erwarb der Kläger am 14.12.2000 Anteile an der H in Höhe von DM 60.000,00 zuzüglich 5% Agio entsprechen 3.000,00 DM (32.211,39 €.). Der Kläger erhielt ein Fondsprospekt überreicht. Wegen der Einzelheiten des Prospekts wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Im Zusammenhang mit der Zeichnung unterzeichnete der Kläger ein Empfehlungsschreiben (vgl. Anlage B4), in welchem es u.a. wie folgt heißt:

„Ihm Rahmen dieses Gesprächs erörterten wir die wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Fonds und die möglichen Risiken dieser Anlageart. […] Die vorstehenden Hinweise habe ich zur Kenntnis genommen. Ihre Richtigkeit bestätige ich hiermit.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B4 Bezug genommen.

Die Beklagte bekam im Zusammenhang mit der Zeichnung Rückvergütungen in unbekannter Höhe.

Der Kläger erhielt im Jahr 2001 Ausschüttungen aus dem Fonds in Höhe von 306,78 € und im Jahr 2002 Ausschüttungen in Höhe von 1.227,12 €. In den darauffolgenden Jahren kam es zu keinen Ausschüttungen, so dass sich der Gesamtbetrag der von dem Kläger vereinnahmten Ausschüttungen auf 1.533,90 € beläuft. Der Kläger erzielte zudem Steuervorteile i.H.v. 7.244,00 €.

Im September 2007 wurde dem Kläger von der Beklagten eine „Kundeninformation zum Wertpapiergeschäft“ übersendet, in welcher „Allgemeinen Informationen für Kunden über Zuwendungen“ enthalten sind.

Der Kläger behauptet, es habe lediglich ein Beratungsgespräch am 14.12.2000 gegeben, an dessen Ende die Zeichnung des Fonds gestanden habe. Aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung habe der Berater R gewusst, dass der Kläger risikoscheu sei und keine unnötigen Risiken eingehen wollte. Der Kläger hätte grundsätzlich nur sichere Kapitalanlagen gewollt. Der Berater habe ihm vermittelt, dass die Beteiligung eine sichere Angelegenheit sei und nur Vorteile für den Kläger bringe. Die Beteiligung sei für ihn als günstig dargestellt worden und erfülle die von dem Kläger verfolgten Anlageziele. Der Emissionsprospekt sei ihm erst nach Abschluss des Beratungsgesprächs und Zeichnung übergeben worden. Zudem sei der übergebene Emissionsprospekt fehlerhaft. Eine ordnungsgemäße Aufklärung sei deshalb nicht erfolgt. Der Prospektinhalt verharmlose die (ohnehin unzureichenden) Risikoangaben im Prospekt. Bezüglich der Risiken habe der Berater lediglich pauschal auf den im Gespräch vorliegenden Emissionsprospekt verwiesen. Nicht besprochen worden sei, wie sich die von dem Kläger bezahlten Gelder auf die verschiedenen Posten verteilten (Mittelverwendung) und welche Provisionen dabei fließen (Kostentransparenz). Dem Kläger sei insbesondere nicht erklärt worden, dass die Beklagte aufgrund von Provisionen an dem Abschluss profitiere. Auch über die weiteren Risiken und Nachteile, die die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds mit sich bringe, sei der Kläger von dem Berater nicht aufgeklärt worden. Es habe keinen Hinweis gegeben, dass die Anteile nur sehr stark eingeschränkt veräußerbar seien. Dabei sei dem Kläger die Möglichkeit des Wiederverkaufs, gerade auch für den Notfall, von besonderer Bedeutung gewesen. Auch an keiner Stelle des Emissionsprospekts werde der Anleger darauf hingewiesen, dass es keinen Zweitmarkt für derartige Anteile gäbe. Die Beklagte habe es zudem versäumt, die Klagepartei ordnungsgemäß darüber aufzuklären, dass ein Risiko des Totalverlustes der Einlage bestehe, die Klagepartei als Kommanditisten ein Wiederaufleben ihrer Haftung treffen könne und die Berechnungsgrundlagen für die Renditeprognose äußerst fragwürdig sei. Die Ausführungen des Prospekts zur Renditeberechnung über die IRR-Methode seien für einen Laien kaum verständlich und irreführend. Es werde zweimal darauf hingewiesen, dass die vorliegende Berechnungsart zu einer objektiven Vergleichbarkeit der Anlage führe. Die Mittelverwendung sei in dem Prospekt extrem komprimiert und oberflächlich dargestellt. Insbesondere würden die einzelnen Begrifflichkeiten nicht erklärt. Am Ende des Gesprächs habe er aufgrund der vielversprechenden Aussagen und des langjährigen Vertrauens die vorausgefüllten Unterlagen unterzeichnet. Wäre er über die Risiken richtig und über den bei der Beklagten bestehenden Interessenkonflikt aufgrund erhaltener Rückvergütungen aufgeklärt worden, hätte er keinesfalls die Beteiligung gezeichnet. Der Kläger vertritt die Auffassung, er müsse sich Steuervorteile nicht anrechnen lassen.

Der Kläger macht mit dem Antrag zu 1 Schadensersatz geltend, den er unter Berücksichtung einer Beteiligungshöhe von 32.211,39 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen i.H.v. 1.533,90 € berechnet, so dass sich nach der Berechnung des Klägers ein Betrag i.H.v. 30.677,49 € ergibt. Zudem macht der Kläger entgangenen Gewinn geltend, für den er die untere Streubreite der Umlaufrenditen langfristiger öffentlicher Anleihen i.H.v. 4 % p.a. für den Zeitraum seit Zeichnung der Kapitalanlage aus dem investierten Kapital zugrunde legt.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 30.677,49 € nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an der HGA Dritte B-Mitte H AG & Co. KG Hotel “The R“ mit einem Beteiligungsbetrag von 60.000,00 DM,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 14.173,01 € nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an der HGA Dritte B-Mitte H AG & Co. KG Hotel “The R“ mit einem Beteiligungsbetrag von 60.000,00 DM,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an der HGA Dritte B-Mitte H AG & Co. KG Hotel “The R“ mit einem Beteiligungsbetrag von 60.000,00 DM in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe durch sein Anlageverhalten in der langjährigen Geschäftsbeziehung gezeigt, dass er ein risikobewusster Anleger war. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe seit den frühen 1990er Jahren primär das Ziel verfolgt, mittels der Anlage in steueroptimierte geschlossene Fonds eine Einkommenssteuerlast erheblich zu reduzieren. Dieses Ziel habe er auch mit dem streitgegenständlichen Fonds verfolgt, wie der Umstand der Zeichnung zum Jahresende zeige. Der Kläger sei das mit der unternehmerischen Beteiligung einhergehende Risiko zum Zeitpunkt der Beteiligung zu tragen bereit gewesen. Zudem hätte er die Beteiligung auch dann abgeschlossen, wenn ihm die Provisionshöhe bekannt gewesen sei, da diese bei dem streitgegenständlichen Objekt unterhalb der Provisionen und Margen lag, die im Jahr 2000 gleichermaßen hätten empfohlen werden können. Auch bei einer Investition in eine Sparanlage wären der Beklagten über die Laufzeit höhere Margen zuteil geworden. Zudem handelte es sich aufgrund der im ersten Beteiligungsjahr enormen Verlustzuweisung von 90,8 % der Beteiligungssumme um ein optimales Produkt, um Steuern zu sparen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung mit der Begründung, dem Kläger sei der Umstand, dass Rückvergütungen geflossen seien, bereits im Jahr 2000 bekannt gewesen.

Die Beklagte trägt weiter vor, der Zeuge R habe dem Kläger den Fonds in einem ersten Gespräch vorgestellt und ihm das Fondsprospekt ausgehändigt. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der Zeuge Funktionsweise, Gegenstand sowie Risiken des Fonds erläutert und sich dabei nahezu ausschließlich auf den Fondsprospekt gestützt. Der Kläger sei von dem Zeugen umfassend aufgeklärt worden. Auch sei ihm mitgeteilt worden, dass auch die Beklagte an der Vermittlung etwas verdiene. Aufgrund der Vorerfahrungen sei dem Kläger zum Zeitpunkt der Zeichnung klar gewesen, dass die Beteiligung an dem Fonds nur sehr eingeschränkt veräußerbar sei.

Der Kläger sei im September 2007 mittels der „Kundeninformation zum Wertpapiergeschäft“ und den darin enthaltenen „Allgemeinen Informationen für Kunden über Zuwendungen“ durch die Beklagte über die ihr zufließenden Zuwendungen informiert worden. Trotzdem hätte sich das Anlageverhalten des Klägers nicht geändert. Zudem sei er ab dem Jahr 2007 bei dem Erwerb von Kapitalanlagen regelmäßig über Rückvergütungen aufgeklärt worden und habe trotz der Kenntnis darüber von den Geschäften kein Abstand genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R und W. Ferner wurde der Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 10.12.2013 und 17.09.2013.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 30.677,49 € Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an der HGA Dritte B-Mitte H AG & Co. KG Hotel “The R“ mit einem Beteiligungsbetrag von 60.000,00 DM aus §§ 280 Abs.1, 311, 823 BGB jeweils i.V.m. §§ 249 ff BGB oder anderen Anspruchsgrundlagen.

1. Zwar ist zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag mit Aufklärungs- und Beratungspflichten zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGHZ 123, 126 ff). Der Anlageberater kann hierbei das Verhalten des Interessenten ebenso wenig als unverbindlich verstehen wie umgekehrt der Kunde das Handeln des Vermittlers. Dabei ist eine Entgeltvereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Kunden keine notwendige Voraussetzung für einen verbindlichen Vertrag.

Danach ist für den Abschluss des Beratungsvertrages ohne Bedeutung, ob der Kläger von sich aus bei seiner Geldanlage die Dienste und Erfahrungen der Beklagten in Anspruch nehmen wollte oder ob der Zeuge R den Kläger aufgefordert hat, ihn zu einem Gespräch über die Wiederanlage der fällig gewordenen Sparsumme aufzusuchen. Die sich anschließenden Verhandlungen hatten in jedem Fall eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand. Der Anlageberater stellte dem Kläger den streitgegenständlichen Fonds vor und unterstützte den Kläger bei seiner Entscheidung zum Kauf des geschlossenen Immobilienfonds. Damit liegen die Voraussetzungen eines Beratungsvertrages vor.

2. Die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten hat die Beklagte jedoch nicht in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt.

a) Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH a.a.O.).

aa) Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen (BGH a.a.O.). Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht” sein (BGH a.a.O.).

bb) In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als “gut befunden” hat. Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein, die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind.

cc) Wenn der Berater den Prospekt als Grundlage der Beratung nutzt, muss dieser den Anlageinteressenten über alle Umstände aufklären, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Ob der Emissionsprospekt vor Abschluss des Vertrages übergeben wurde oder nicht, kann offen bleiben, wenn die Beratung auf Grundlage des Prospektes geführt wurde (vgl. BGH Urteil vom 2.12.2007, Az.: II ZR 21/06).

Der Emissionsprospekt muss den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von Bedeutung sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (vgl. BGH Urteil vom 6.2.2006, Az.: II ZR 329/04 ) und ihn über Umstände aufklären, die den Vertragszweck vereiteln können. Ob ein Prospekt richtig oder unvollständig ist, ist nicht anhand der angegebenen Einzeltatsachen zu prüfen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Fonds vermittelt.

b) Die Beklagte war schon zum Zeitpunkt der Beratung die langjährige Hausbank des Klägers. Im Beratungsgespräch hat der Zeuge R, aufgrund seiner Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse und der Risikobereitschaft des Klägers, diesem den streitgegenständlichen Fonds empfohlen. Der vermögende Kläger stand bereits seit dem Jahr 1992 in ständiger Geschäftsbeziehung zu der Beklagten und hat bis zur Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage diverse Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds erworben. Auch nach der Beteiligung an der H nahm der Kläger von unternehmerischen Beteiligungen keinen Abstand. Der Kläger war, wie die vorherigen Anlageentscheidungen zeigten, sehr Immobilienaffin. Er legte bis 2008 445.900,66 € in Beteiligungen an geschlossenen Fonds an, wobei knapp 90 % in Immobilienfonds investiert wurden. Die bis zum Jahr 2000 getätigten Anlagen zeigen, dass der Kläger grundsätzlich nicht risikoscheu war. Die entgegenstehenden Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung hält das Gericht angesichts der vorher (und auch nachher) getätigten Anlagen für nicht überzeugend. Jedenfalls ein Beweggrund für den Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligung war nach Auffassung des Gerichts die Möglichkeit der Steueroptimierung. Der Zeuge R gab an, dass dies der Hauptgrund, der Kläger gab an, dass es jedenfalls ein Grund war. Dies zeigt auch der Umstand, dass die Beteiligung kurz vor Jahresende gezeichnet wurde. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Beteiligung daher kein risikoscheuer Kunde. Er verfügte auch über einige Erfahrung hinsichtlich geschlossener Immobilienfonds. Das Gericht vermag nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass der Kläger unzureichend aufgeklärt wurde. Es geht vielmehr davon aus, dass dem Kläger die wesentlichen Risiken der Beteiligung dargelegt wurden bzw. diesem bekannt waren. Dies wurde von dem glaubwürdigen Zeugen R dargelegt. Der Zeuge R ist nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt. Das Gericht vermochte aufgrund des persönlichen Eindrucks des Zeugen nicht festzustellen, dass dieser ein gesteigertes Eigeninteresse an dem Ausgang des Rechtsstreits verfolgte. Der Zeuge beantwortete die gestellten Fragen sachlich und ohne Belastungstendenz. Die Angaben des Zeugen stimmen im Wesentlichen mit den vorgelegten Anlagen überein. Zwar hatte der Zeuge lediglich eine allgemeine Erinnerung an den Zeugen. Er konnte das konkrete Beratungsgespräch nicht darzustellen. Dies hielt das Gericht aufgrund des lang zurückliegenden Sachverhaltes nur für glaubhaft. Im Übrigen vermochte auch der Kläger sich an das konkrete Gespräch nicht zu erinnern. Der Kläger vermischte die stattgefundenen Gespräche vielmehr und machte im Allgemeinen widersprüchliche Angaben zu seinen Kenntnissen, bspw. zu Provisionen und Rückvergütungen.

Im Zusammenhang mit der Beteiligung unterzeichnete der Kläger zudem ein Empfehlungsschreiben (vgl. Anlage B4), in welchem der Kläger bestätigte, dass „im Rahmen des Gesprächs die wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Fonds und die möglichen Risiken dieser Anlageart erörtert wurden“. Er hat zudem angegeben, die vorstehenden Hinweise zur Kenntnis genommen zu haben.

Nach alldem geht das Gericht davon aus, dass der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt wurde (zu den Einzelheiten später).

c) Auch im Hinblick auf den Emissionsprospekt stehen dem Kläger gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu. Denn Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten wäre jedenfalls ein Fehler des streitgegenständlichen Prospektes dahingehend, dass für die Beurteilung der Kapitalanlage wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Ein solcher jedoch liegt nicht vor.

Das Gericht hält den streitgegenständlichen Prospekt für hinreichend. Dabei verkennt es nicht, dass ein Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten in der Regel die wesentliche Informationsquelle darstellt, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände zu vermitteln hat, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind (BGH NJW-RR 2007, 1329). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist wie oben dargelegt, nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das der potenzielle Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen enthält der Prospekt bei sorgfältiger und eingehender Lektüre alle für die Anlageentscheidung relevanten Informationen in zutreffender Weise.

3. Zu den Aufklärungs- und Prospektfehlern im Einzelnen:

a) Entgegen der Behauptung des Klägers wurde dieser nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ausreichend über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt.

Zunächst ist in dem Fondsprospekt auf S. 54 unter „Allgemeine Risiken“ der Hinweis enthalten, dass „selbst ein Verlust der gesamten Gesellschaftseinlage nicht ausgeschlossen werden kann“. Das Prospekt enthält damit einen grundsätzlichen Hinweis auf das Verlustrisiko und ist nicht falsch.

Eines gesonderten Hinweises aufgrund der Fremdkapitalquote bedurfte es vorliegend nicht. Bei geschlossenen Immobilienfonds mit einer Fremdkapitalquote von 40 % besteht keine besondere Hinweispflicht auf ein Totalausfallrisiko. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht hängen nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote der jeweiligen Kapitalanlage, sondern vielmehr von deren konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 115). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Fremdkapitalquote eines Immobilienfonds kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig ist. Anders als dies bei einem Filmfonds sein könnte, bei dem der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen dürfte, steht bei einem Immobilienfonds selbst bei unzureichendem Mietertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Immobilie gegenüber. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrags kann es also erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie vollständig aufzehren. Solange der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen – wie hier – im Prospekt zutreffend dargestellt sind, sind die sich daraus ergebenden allgemeiner Natur, Anlegern wie dem Kläger regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig (vgl. BGH a.a.O.).

Zudem geht das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Zeuge R den Kläger einerseits auf das allgemeine Risiko im Rahmen der Beratung hingewiesen hat, andererseits dem Kläger aufgrund der vorangehenden Beteiligungen das allgemeine Risiko bewusst sein musste.

Der Zeuge R, welcher nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist, hat in seiner Vernehmung angegeben, dass er den Kläger anhand des Prospekts aufgeklärt habe. Zwar vermochte sich der Zeuge an das konkrete Beratungsgespräch nicht mehr genau zu erinnern. Er schilderte jedoch glaubhaft, wie die Beratungsgespräche mit dem Kläger in der Regel abgelaufen sind. Er gab an, dass er mit dem Kläger den entsprechenden Prospekt vor der Zeichnung durchgegangen sei. Da das Totalverlustrisiko bei dem Fonds bestehe und dies auch in dem Prospekt dargelegt sei, sei er sich sicher, dass dies Gesprächsgegenstand gewesen sei. Zudem hätte er dem Kläger dieses Produkt nicht verkauft, wenn dieser ihm vorher gesagt hätte, dass er ein sichereres Produkt möchte, bei dem 100 % + x rauskommt. Bei dem Fonds handele es sich um eine risikobehaftete unternehmerische Beteiligung, die nur bei einer Risikostreuung sinnvoll sei. Das Gericht hielt die Angaben des Zeugen für glaubhaft, den Zeugen für glaubwürdig. Auch wenn der Zeuge sich nicht in allen Einzelheiten an das Gespräch erinnern konnte, hat er doch die Beziehung zu dem Kläger und sein allgemeines Verhalten sowie die Beratungsgespräche geschildert. Das Gericht hielt es auch für nachvollziehbar, dass die Beratungsgespräche grundsätzlich kürzer wurden, da es die siebte unternehmerische Beteiligung des Klägers war und dieser daher über einige Erfahrung verfügte. Die Angaben des Klägers, wonach das Beratungsgespräch lediglich 20 Minuten gedauert habe und Risiken gar kein Thema waren, hielt das Gericht für lebensfremd. Demnach hätten die Parteien in den Beratungsgesprächen nicht über die Produkte sondern über „Gott und die Welt“ gesprochen. Ein Treffen wäre mithin überflüssig gewesen. Es hätte alles telefonisch oder per Post geregelt werden können. Zudem waren die Angaben des Klägers widersprüchlich.

Die Bestätigung des Zeugen W in seiner Vernehmung, dass dem Kläger Sicherheit sehr wichtig war, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn der Zeuge W lernte den Kläger erst zu einem späteren Zeitpunkt kennen. Zu diesem späteren Zeitpunkt war der Kläger aufgrund der Finanzkrise sehr verschüchtert. Das Gericht vermag daraus keine Rückschlüsse zu der Risikobereitschaft des Klägers im Jahr 2000 ziehen. Das Gericht geht nach der detailreichen, glaubhaften Aussage des Zeugen W davon aus, dass dieser den Kläger noch einmal im Jahr 2008/2009 eindringlich über die Risiken im Zusammenhang mit unternehmerischen Beteiligungen informiert hat. Auch wenn der Horizontfonds nicht der gleichen Risikoklasse wie der streitgegenständliche Fonds entsprechen mag, hat es den Kläger nicht davon abgehalten, weitere Beteiligungen zu zeichnen. Die Aussage des Zeugen W war widerspruchsfrei und sachlich. Auch an der Glaubwürdigkeit des Zeugen W hatte das Gericht keine Zweifel, zumal nicht der von dem Zeugen W vermittelte Fonds streitgegenständlich ist.

b) Es liegt auch kein Aufklärungsfehler darin begründet, dass über die Fungibilität nicht ausreichend aufgeklärt wurde.

Ein Anlageberater ist zwar grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende Aussicht, eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung (vgl. BGH NJW-RR 2007, 621 ff).

Die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität von KG-Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds kann allerdings entfallen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang ist (BGH a.a.O). Die persönliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters kann ferner entfallen, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (BGH a.a.O.). Die Pflicht zur Aufklärung entfällt endlich, wenn der Anlageberater aufgrund vorheriger Erfahrungen des Kunden davon ausgehen darf, dass ihm die eingeschränkte Möglichkeit der Weiterveräußerung bekannt ist. So liegt es hier.

Hervorzuheben ist zunächst, dass der Fondsprospekt auf S. 57 unter der fett gedruckten Überschrift „Fungibilität“ auf Folgendes hinweist:

„Wie bei Immobilieninvestitionen handelt es sich bei Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds um langfristige Anlagen. Einen geregelten Zweitmarkt für derartige Beteiligungen gibt es derzeit nicht.“

Der Prospekt, welchen der Zeuge R ausweislich seiner glaubhaften Aussage mit dem Kläger durchgegangen ist, enthält also einen klaren Hinweis darauf, dass es keinen institutionalisierten Handel für die streitgegenständliche Beteiligung gibt. Zwar vermochte der Zeuge nicht auszuschließen, dass u.U. bei dem streitgegenständlichen Abschluss nicht über die Fungibilität gesprochen wurde. Er war sich aber sicher, dass jedenfalls mit dem Kläger bei den sechs vorherigen Abschlüssen darüber geredet wurde und dem Kläger dies daher bekannt war. Damit durfte der Zeuge davon ausgehen, dass dem Kläger die eingeschränkte Weiterveräußerungsmöglichkeit hinreichend bekannt war.

Ein Anspruch wegen Prospekthaftung nach §§ 311, 280 BGB scheidet danach ebenso aus. Grundsätzlich hat ein Prospekt mit hinreichender Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist (BGH NJW-RR 2007, 621). Vor diesem Hintergrund ist der im Prospekt auf Seite 57 enthaltene Hinweis nicht zu beanstanden. Es wird hinreichend deutlich gemacht, dass die Anteile nicht ohne Weiteres über einen institutionalisierten Markt jederzeit problemlos veräußert werden können. Zudem ist in dem Prospekt klargestellt, dass die Beteiligung als langfristige Kapitalanlage konzipiert ist.

c) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus einer mangelnden Aufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung herleiten.

Zum einen geht das Gericht davon aus, dass der der Zeuge den Kläger über dieses Risiko aufgeklärt hat, da es in dem Fondsprospekt jedenfalls als Risiko aufgeführt wurde. Zum anderen dürfte dem Kläger dieses Risiko aber auch bereits aus vorherigen Anlagen bekannt gewesen sein (s.o.).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Prospekt nicht in Bezug auf die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs.4 HGB unrichtig bzw. der Kläger durch den Zeugen R über diesen Umstand unzureichend informiert worden. Der Prospekt hat auf S. 57 ausreichend über den Regelungsinhalt des § 172 Abs. 4 HGB informiert.

Der Anleger wird durch die Erklärung nicht in die Irre geführt. Auch die Konzeption des vorliegenden Fonds, durch steuerrechtliche Sonderabschreibungen Verluste herbeizuführen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (BGH-NJW 2010, 115).

d) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen fehlender Aufklärung über Vertriebsprovisionen zu.

aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt (vgl. BGH BeckRS 2013, 13527). Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (BGH a.a.O.). Es handelt sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anlegers „über die Bank“ oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (BGH a.a.O.).

bb) Unstreitig hat die Beklagte für die Vermittlung des streitgegenständlichen Fonds eine Vertriebsprovision unbekannter Höhe erhalten. Der Zeuge R hat den Kläger über die korrekte Höhe der Vertriebsprovision nicht aufgeklärt, so dass diesbezüglich eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge R mit dem Kläger grundsätzlich über Provisionen gesprochen hat. Lediglich die Höhe der Provisionen wurde nicht thematisiert.

cc) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme spricht allerdings bereits viel dafür, dass die unterlassene vollständige Aufklärung für den Schaden nicht kausal geworden ist. Grundsätzlich trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, der Kläger hätte die Beteiligungen auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütungen erworben.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung i.S. eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH BKR 2013, 467 f.). Die Beklagte behauptet, die Anlageentscheidung des Klägers sei allein die Steuerersparnis relevant gewesen. Der Zeuge R hat dies im Wesentlichen bestätigt. Er gab in seiner Vernehmung an, der Kläger habe grundsätzlich gute Erfahrungen mit den steuerlichen Abschreibungen von geschlossen Immobilienfonds gemacht. Deswegen sei der streitgegenständliche Fonds gekauft worden. Dies wird dadurch gestützt, dass der Kläger noch nach dem Jahr 2007 über vergleichbare Fonds zeichnete, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits über Rückvergütungen aufgeklärt wurde. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich aus dem Einverständnis des Klägers mit Rückvergütungen bei den später gezeichneten Fonds auf ein Einverständnis mit Rückvergütungen des streitgegenständlichen Fonds schließen. Dieser Umstand ergibt sich aus der Aussage des Zeugen W sowie den jeweiligen Zeichnungen, in welchem explizit darauf hingewiesen wird, dass über Rückvergütungen aufgeklärt wurde.

Hat ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückvergütungen auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung bezüglich eines Beratungsfehlers begehrt.

Der Zeuge W hat gemäß seiner glaubhaften Aussage den Kläger am 14.12.2009 über Kosten und Rückvergütungen im Zusammenhang mit einem Horizontfonds aufgeklärt. Der Zeuge hat ihn wegen der bestehenden Verunsicherung im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise auch noch einmal über Provisionen bereits bestehender Beteiligungen gesprochen. Gemäß dem Zeugen gab es ab der Übernahme durch ihn 16 intensive Gespräche, in welchen ausführlich über bestehende Beteiligung geredet wurde. Der Zeuge vermochte plausibel die Gründe dafür darzulegen und hat auch nachvollziehbar erklärt, aus welchen Gründen – volumenmäßig größter Kunde – er sich an den Kläger und die Gespräche erinnert. Die Angaben des Klägers hingegen waren widersprüchlich. Er gab einerseits an, von dem Zeugen W (im Protokoll fälschlicherweise als Zeuge Wuth bezeichnet) in der Zeit von 2007 bis 2009 auf Bedenken aufmerksam gemacht worden zu sein. Andererseits will er erstmals nach dem Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten erfahren haben, dass geschlossene Immobilienfonds risikobehaftet sind. Trotz intensiver Beratung durch den Zeugen W über Risiken, insbesondere auch Rückvergütungen, zeichnete der Kläger einen Horizontfonds und kann sich unter Rückvergütungen noch immer nichts vorstellen. Die Angaben des Klägers vermochten das Gericht deshalb nicht zu überzeugen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger den Fonds auch bei gehöriger Aufklärung über die gezahlten Provisionen gezeichnet hätte.

dd) Darauf dürfte es im Ergebnis jedoch nicht ankommen, da der entsprechende Anspruch verjährt ist, §§ 194, 195, 199 BGB.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger bereits bei Zeichnung der Beteiligung im Jahr 2000 ausreichende Kenntnis sämtlicher anspruchsbegründender Umstände i.S. des § 199 I Nr. 2 BGB, auch wenn er die genaue Höhe der an die Beklagte geflossenen Rückvergütung nicht gekannt hat.

Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH NJW 2013, 1801). Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH a.a.O.).

In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH a.a.O.). Der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener Rückvergütung erfordert nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe. Die beratende Bank muss den Anleger zwar über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (BGH a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen waren hier nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gem. § BGB § 199BGB § 199 Absatz I Nr. 2 BGB bereits bei Zeichnung der Beteiligung erfüllt. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits bei Zeichnung der Fondsbeteiligung wusste, dass die Beklagte für deren Vermittlung eine Provision erhielt. Der Zeuge R hat glaubhaft bekundet, dass er mit dem Kläger über das Agio und Provisionen gesprochen hat. Er hat dargelegt, dass er die Kosten für die Vermittlung mit dem Kläger durchgegangen ist und die Gesamtkostenaufstellung thematisiert wurde. Dies sei lediglich nicht so umfangreich diskutiert worden, wie es ab dem Jahr 2007 Pflicht wurde. Ach wurde die Mittelverwendung in dem Prospekt diskutiert, woraus sich ergibt, dass Provisionen gezahlt werden. Bei verständiger Würdigung der Angaben des Zeugen R sowie der Angaben im Prospekt musste dem Kläger daher klar sein, dass die Bank für die Vermittlung Provisionen in Form von Rückvergütungen erhält.

Jedenfalls aber dürfte der Kläger im Jahr 2007 von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis gehabt haben. Wie sich aus Anlage B19 ergibt, hat der Kläger im Zusammenhang mit der Zeichnung eines weiteren Fonds unterschrieben, dass er über Rückvergütungen aufgeklärt wurde. Spätestens aber im Zusammenhang mit dieser Zeichnung musste sich dem Kläger aufdrängen, dass die Beklagte Rückvergütungen für die Vermittlungen derartiger Anlageprodukte erhält. Die Produkte sind insofern vergleichbar. Zudem erhielt der Kläger von der Beklagten unstreitig im Jahr 2007 ein Kundeninformationsblatt, in welchem die Beklagte über Rückvergütungen aufklärte. Auch wenn der Kläger diese Information nicht gelesen hat, so verfügte er jedoch über ausreichend Informationen um im Jahr 2007 gefahrlos eine Feststellungsklage zu erheben.

Da der Anspruch des Klägers somit bereits im Jahre 2000 entstanden ist und der Kläger zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber im Jahr 2007 aufgrund der Zeichnung einer vergleichbaren Anlage auch Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen hatte, ist die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen. Die am 19.12.2011 eingereichte Klage konnte die Verjährung nicht mehr gem. § BGB § 204BGB § 204 Absatz I Nr. 1 BGB hemmen.

e) Auch die Ausführungen zur Renditeberechnung über die IRR-Methode begründen keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 311, 280 BGB. Die auf S. 37 des Prospekts dargestellte Berechnung zur Rendite sind nach Auffassung des Gerichts weder irreführend noch falsch.

Die Darstellung der Rendite nach dem internen Zinsfuß stellt keinen Prospektfehler dar. Sie mag zwar nicht gerade eingängig sein; es handelt sich aber nach Auffassung des Gerichts um eine anerkannte Methode zur Prognoseberechnung einer mittleren jährlichen Rendite bei einer Kapitalanlage mit unregelmäßigen oder schwankenden Erträgen, die hinreichend nachvollziehbar dargestellt wird. Es wird auch nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die Renditeangaben mit denjenigen von einfacher strukturierten Anlagen (z. B. Spareinlagen oder festverzinslichen Wertpapieren) verglichen werden können. Die Ausführungen auf Seite 37 des Prospektes stellen hinreichend deutlich dar, dass es sich um eine komplexere Überlegung zur Renditedarstellung handelt, die insbesondere von der steuerlichen Situation des jeweiligen Anlegers abhängig ist.

Auch wie die Anlage B5 zeigt, hat das BMF mit Anwendungsschreiben vom 22.08.2001 die Weisung aufgenommen, die Renditeberechnung nach der Methode des internen Zinsfußes vorzunehmen. Die Methode kann zur Konkretisierung des Renditebegriffs des § 2b EStG verwendet werden. Aus dem Prospekt geht deutlich hervor, dass es sich bei sämtlichen Angaben lediglich um Prognosen handelt, die keineswegs sicher eintreten. Dem Anleger wird nach Auffassung des Gerichts an keiner Stelle suggeriert, dass die Berechnungen einfach sind und in jedem Fall in der prognostizierten Höhe so eintreffen. Vielmehr muss sich dem geneigten Leser bei Lektüre aufdrängen, dass mit der Berechnung gravierende Unsicherheiten verbunden sind.

f) Es lässt sich auch kein Anspruch daraus herleiten, dass die Mittelverwendung in dem Prospekt unzureichend dargestellt ist. Hinsichtlich der Mittelverwendung enthält der Prospekt entgegen der Ansicht des Klägers alle erforderlichen Informationen. Das Prospekt enthält an verschiedenen Stellen deutliche Hinweise auf die Kosten für die Einwerbung des Eigenkapitals sowie des Agios. Auf S. 28 des Prospekts ist der Mittelverwendungsplan abgedruckt. Auf S. 29 wird dann der Posten Einwerbung Eigenkapital erläutert. Der Anleger bekommt mitgeteilt, dass die Beschaffung des Eigenkapitals bei einer vereinbarten Gebühr von 4,74 Mio. zuzüglich 5 % Agio auf das einzuwerbende Kapital durchgeführt wird. Auf S. 52 ist dann dargestellt, dass leistungsfähige Dritte mit der Erbringung einzelner Leistungen beauftragt werden kann, insbesondere dass Vertriebsvereinbarungen mit Banken, Sparkassen etc. abgeschlossen werden können. Es wird an der Stelle noch einmal dargelegt, dass dafür eine Vergütung von 10.664.100 DM anfällt.

Es ist damit möglich, aufgrund der Angaben im Prospekt die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung zu übersehen. Dies sieht das Gericht als ausreichend an. Denn damit wird dem Anleger vermittelt, welche Kosten für die Einwerbung des Eigenkapitals anfallen. Dem Anleger wird auch verdeutlicht, dass im Zusammenhang mit der Vermittlung der Fondsbeteiligung Kosten anfallen. Ein verständiger Leser kann erkennen, wofür die Mittel aufgewendet werden. Auch die Begrifflichkeiten sind verständlich.

Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Aufklärungspflichtverletzung scheitert daran, dass der Zeuge R mit dem Kläger die Mittelverwendung durchgegangen ist.

4. Ansprüche des Klägers lassen sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen herleiteten.

II.

Aus den oben dargelegten Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf entgangenen Gewinn sowie Feststellung des Verzugs zu.

Der Zinsanspruch ist ebenfalls nicht begründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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