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Schadensersatzansprüche wegen Reitunfall im Rahmen eines Wanderausrittes

Aufmacher:

Ein Reitunfall mit Folgen: Eine 14-jährige Reiterin stürzt bei einem geführten Ausritt und verletzt sich. Das Gericht wies ihre Schadensersatzklage gegen den Reitstall und die Reitlehrerin jedoch ab. Der Sturz sei durch die Missachtung der Sicherheitsanweisungen der erfahrenen Reiterin selbst verursacht worden.


Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Arnsberg
  • Datum: 08.03.2024
  • Aktenzeichen: I-4 O 306/21
  • Verfahrensart: Zivilprozess auf Schadensersatz wegen eines Reitunfalls
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Deliktsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Reitet seit ca. 3-4 Jahren im Rahmen einer vertraglich geregelten Reitbeteiligung und erlitt beim Wanderausritt am 16.08.2020 einen Unfall. Sie machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend.
    • Erste Beklagte: Betreiberin des gewerblichen Reitstalls „S.“ in F., bei der die Klägerin Reitunterricht nahm.
    • Zweite Beklagte: Frühere Reitlehrerin im Reitstall, die auch ehrenamtlich tätig ist und seit mehreren Jahren Wanderausritte begleitet.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin erlitt während eines Wanderausritts einen Unfall und machte daraufhin Schadensersatzansprüche gegen die Betreiberin des Reitstalls und eine ehemalige, weiterhin aktive Reitlehrerin geltend. Für die Teilnahme an den Ausritten zahlte sie monatlich einen Betrag und leistete Hilfe auf dem Hof.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche aus dem Reitunfall im Rahmen des bestehenden Beteiligungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Reitstall sowie den begleitenden Aktivitäten der Reitlehrerin bestehen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und regelt, dass die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abgewendet werden kann.
  • Folgen: Die Klägerin muss neben den Kosten auch die Möglichkeit der Vollstreckung beachten. Durch die Möglichkeit zur Abwendung der Vollstreckung wird den beklagten Parteien ein Schutz eingeräumt, sofern sie vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheitsleistungen erbringen.

Reitunfall: Schadensersatzansprüche und Haftungsfragen beim Wandernreiten

Bei Reitunfällen während eines Wanderausrittes stehen Schadensersatzansprüche und Reiterunfall Schadensersatz oft im Fokus, insbesondere wenn Tierhalterhaftung beim Pferd und Pferdehaftpflichtversicherung relevant sind.

Experten klären Haftungsfragen beim Reiten und regeln den Versicherungsschutz, etwa durch Unfallversicherung Reiten bei Verletzung beim Reiten. Zudem werden Reitsport Unfallfolgen, Wanderreiten rechtliche Aspekte und das Schadensersatz Reiterrisiko beleuchtet. Im Folgenden erfolgt die Analyse eines konkreten Falles.

Der Fall vor Gericht


Reitunfall nach Missachtung von Sicherheitsanweisungen

Reiterin, 14 Jahre, verliert das Gleichgewicht vor einem möglichen Sturz, während ein Trainer Anweisungen gibt.
Reitunfall während Wanderausritt – Schadensersatzansprüche abgewiesen | Symbolbild: Flux gen.

Das Landgericht Arnsberg hat die Schadensersatzklage einer zum Unfallzeitpunkt 14-jährigen Reiterin gegen einen Reitstall und dessen ehemalige Reitlehrerin abgewiesen. Der Fall ereignete sich bei einem Wanderausritt am 16. August 2020, bei dem die junge Reiterin nach einem Sturz vom Pferd eine Knieverletzung erlitt.

Erfahrene Reiterin missachtet Überholverbot

Die Klägerin war seit drei bis vier Jahren regelmäßig im Reitstall aktiv und verfügte über eine Reitbeteiligung, bei der sie gegen eine monatliche Zahlung von 60 Euro und zwei Arbeitstage pro Woche vergünstigten Reitunterricht erhielt. An dem Unfalltag nahm sie mit sieben weiteren Reiterinnen an einem geführten Wanderausritt teil. Das von ihr gerittene Pferd war ihr durch die Reitbeteiligung gut bekannt und wurde auch für Reitanfänger eingesetzt.

Der Unfall ereignete sich, als die Gruppe die erste Galoppstrecke erreichte. Entgegen der ausdrücklichen Anweisung der Berittführerin überholte die Klägerin diese während des Galopps. In der Folge verlor sie die Kontrolle über ihr Pferd und stürzte im Bereich einer Weggabelung.

Ausritt trotz Sturz fortgesetzt

Nach dem Sturz wurden zunächst Belastungsübungen durchgeführt, um die Verletzungen einzuschätzen. Die Berittführerin bot der Klägerin mehrfach an, den Ausritt abzubrechen oder sich abholen zu lassen. Die Klägerin lehnte dies jedoch ab und versicherte wiederholt, dass es ihr gut gehe und sie weiterreiten wolle. Der mehrstündige Ausritt wurde daraufhin mit mehreren Pausen fortgesetzt.

Gericht sieht kein Verschulden bei Reitstall

In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass weder der Reitstallbetreiberin noch der Berittführerin ein Versäumnis nachgewiesen werden konnte. Die Qualifikation der Berittführerin war ausreichend, die Gruppengröße angemessen und die Sicherheitsanweisungen wurden klar kommuniziert. Das Gericht stützte sich dabei auf die Aussagen mehrerer Zeuginnen sowie ein Sachverständigengutachten.

Der Unfall sei letztlich auf das eigene Fehlverhalten der Klägerin zurückzuführen, die durch das unerlaubte Überholen der Berittführerin deren Einwirkungsmöglichkeiten auf ein Minimum reduziert habe. Auch die Entscheidung, den Ausritt fortzusetzen, sei nach den durchgeführten Belastungsübungen und der wiederholten Versicherung der Klägerin, weiterreiten zu können und zu wollen, nicht zu beanstanden gewesen.

Klare rechtliche Bewertung

Das Gericht sah keine Grundlage für Schadensersatzansprüche, weder aus der Gefährdungshaftung für Tierhalter noch aus Vertragsverletzungen oder unerlaubter Handlung. Die Beklagten hätten die erforderliche Sorgfalt beachtet und keine Pflichten verletzt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Beweisführung bei Reitunfällen. Entscheidend sind nicht nur die formalen Qualifikationen der Reitlehrer, sondern auch die konkreten Umstände des Unfalls und das Verhalten aller Beteiligten. Bei strittigen Sachverhalten ist es besonders wichtig, dass der Geschädigte den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Schäden eindeutig nachweisen kann. Die bloße Möglichkeit einer Pflichtverletzung reicht für einen Schadensersatzanspruch nicht aus.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Reitunfall erleiden, sollten Sie unmittelbar nach dem Vorfall alle wichtigen Details dokumentieren – etwa durch Fotos, Zeugenaussagen und ein detailliertes Unfallprotokoll. Achten Sie darauf, dass ärztliche Befunde zeitnah erstellt werden und ein klarer Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzungen erkennbar ist. Bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen müssen Sie konkret darlegen können, welche Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Die Qualifikation der Reitlehrer sollten Sie vor Teilnahme an Ausritten erfragen und schriftlich festhalten.

Benötigen Sie Hilfe?

Rechtliche Klarheit bei Reitunfällen und Haftungsfragen

Die Herausforderungen, die sich aus einem Reitunfall ergeben können, gehen oft weit über die rein medizinischen Aspekte hinaus. Unsicherheiten bezüglich Ihrer Ansprüche und Pflichten machen deutlich, dass sorgfältige juristische Überlegungen erforderlich sind. Die Komplexität der Haftungsfrage, gerade wenn individuelle Handlungen und Sicherheitsanweisungen eine Rolle spielen, führt bei Betroffenen häufig zu Zweifeln und Fragen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation präzise zu analysieren und Ihre rechtlichen Optionen zu erkennen. Mit einer strukturierten und nachvollziehbaren Beratung helfen wir Ihnen, den Überblick zu behalten und die richtigen Schritte einzuleiten. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um den Weg in Ihrem Fall sachlich und fundiert zu klären.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Haftungsregeln gelten bei Reitunfällen während geführter Ausritte?

Bei geführten Ausritten greift ein mehrstufiges Haftungssystem. Der Pferdehalter haftet grundsätzlich nach § 833 Satz 1 BGB für Schäden, die durch sein Pferd verursacht werden – unabhängig von eigenem Verschulden. Diese Gefährdungshaftung tritt ein, sobald sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht, etwa wenn das Pferd scheut oder durchgeht.

Haftung des Reitlehrers oder Führers

Der Reitlehrer oder Ausrittführer trägt eine besondere Sorgfaltspflicht. Er muss die Teilnehmer über mögliche Gefahren informieren und die Gruppe entsprechend ihrer Fähigkeiten zusammenstellen. Wenn ein Unfall durch mangelnde Aufsicht oder falsche Einschätzung der Reitfähigkeiten passiert, kann der Reitlehrer zusätzlich haften.

Mitverschulden der Reiter

Ein Mitverschulden des Reiters kann die Haftung des Tierhalters reduzieren. Dies ist der Fall, wenn:

  • Der Reiter Anweisungen des Führers missachtet
  • Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden
  • Eigenmächtig vom vorgegebenen Tempo abgewichen wird

Besonderheiten bei Gruppenausritten

Bei Gruppenausritten gelten spezielle Sorgfaltspflichten. Pferde, die zum Auskeilen neigen, müssen mit einer roten Schleife am Schweif gekennzeichnet werden und am Ende der Gruppe reiten. Wird dies missachtet und kommt es zu einem Unfall, haftet der Tierhalter in vollem Umfang.

Die Haftung kann vertraglich nicht vollständig ausgeschlossen werden, wenn der Schaden durch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung gedeckt ist. Ein Haftungsausschluss wegen „Handelns auf eigene Gefahr“ greift nur in Ausnahmefällen, etwa bei bewusst eingegangenen besonderen Gefahren.


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Welche Sorgfaltspflichten haben Reitstallbetreiber und Reitlehrer bei Wanderausritten?

Grundlegende Sicherheitspflichten

Reitstallbetreiber und Reitlehrer tragen bei Wanderausritten eine besondere Verantwortung für die Sicherheit der teilnehmenden Reiter. Sie müssen vor allem für eine sach- und fachgerechte Durchführung des Ausritts sorgen.

Die Aufsichtspflicht umfasst die sorgfältige Auswahl geeigneter Pferde für jeden Teilnehmer. Die Pferde müssen für Geländeritte geeignet und ausreichend konditioniert sein. Besonders wichtig ist die Überprüfung des Beschlags – die Hufe müssen für das Gelände entsprechend geschützt sein.

Qualifikation und Vorbereitung

Der Reitlehrer muss über ausreichende Erfahrung im Gelände verfügen. Bei der Zusammenstellung der Gruppe sind die unterschiedlichen Kenntnisse der Reiter zu berücksichtigen. Vor dem Ausritt ist eine Einweisung der Teilnehmer erforderlich, die folgende Aspekte umfasst:

  • Verhaltensregeln im Gelände
  • Abstände zwischen den Pferden
  • Gangarten und Tempo
  • Vorgehen bei unerwarteten Situationen

Durchführung des Ausritts

Während des Ausritts muss der Reitlehrer ständig die Kontrolle über die Gruppe behalten. Er entscheidet über Gangart, Tempo und erforderliche Rasten. Bei technisch anspruchsvollen Passagen kann er anordnen, dass die Reiter absitzen und ihre Pferde führen.

Die Gruppengröße muss so gewählt werden, dass eine effektive Beaufsichtigung möglich ist. Der Reitlehrer haftet grundsätzlich, wenn er einen Reiter überfordert oder auf ein ungeeignetes Pferd setzt.

Notfallvorsorge

Ein funktionierendes Notfallmanagement ist unerlässlich. Der Reitlehrer muss:

  • Die Route genau kennen
  • Ein Mobiltelefon mitführen
  • Erste-Hilfe-Ausrüstung dabei haben
  • Rettungswege und Notfalltreffpunkte kennen

Bei Unfällen haftet der Reitlehrer, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Ein Mitverschulden des Reiters kann die Haftung mindern, etwa wenn dieser Überforderung oder Angst verschwiegen hat.


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Wie wirkt sich eigenes Verschulden des Reiters auf Schadensersatzansprüche aus?

Ein eigenes Verschulden des Reiters kann die Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter erheblich mindern oder in extremen Fällen sogar vollständig ausschließen.

Grundsätzliche Bewertung des Mitverschuldens

Bei einem Reitunfall prüft das Gericht zunächst, ob der Reiter die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch zum eigenen Schutz aufwendet. Die Beweislast für ein Mitverschulden liegt dabei beim Tierhalter – nicht der Reiter muss seine Unschuld beweisen.

Typische Fälle von Mitverschulden

Ein Mitverschulden liegt beispielsweise vor, wenn Sie:

  • Als erfahrener Reiter den notwendigen Sicherheitsabstand zu einem Pferd nicht einhalten
  • Sich ohne zwingenden Grund im Gefahrenbereich eines fremden Pferdes aufhalten
  • Entgegen der Sicherheitshinweise handeln
  • Ein Pferd ohne ausreichende Erfahrung oder Qualifikation reiten

Auswirkungen auf die Schadenshöhe

Die Höhe der Schadensersatzminderung richtet sich nach der Schwere des Mitverschuldens. Wenn sich die genauen Umstände des Unfalls nicht mehr aufklären lassen, kann dies zu einer pauschalen Schadensteilung von 50:50 zwischen Reiter und Tierhalter führen.

Ein vollständiger Ausschluss der Haftung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn Sie sich bewusst einer über das normale Reiten hinausgehenden Gefahr aussetzen – zum Beispiel beim Reiten eines noch nicht angerittenen Pferdes.

Besonderheiten bei Reitbeteiligungen

Auch wenn Sie eine Reitbeteiligung haben, bleiben Ihre grundsätzlichen Schadensersatzansprüche bestehen. Ein Haftungsausschluss im Reitbeteiligungsvertrag ist unwirksam, wenn der Schaden durch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung gedeckt ist.


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Welche Anforderungen bestehen an die Qualifikation von Wanderrittführern?

Grundvoraussetzungen für die Qualifikation

Die Qualifikation zum Wanderrittführer erfordert ein Mindestalter von 18 Jahren und eine aktive Mitgliedschaft in einem anerkannten Reitverband. Als Basisqualifikation müssen Bewerber bereits den Status als Wanderreiter besitzen und diesen mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben.

Fachliche Anforderungen

Wanderrittführer müssen umfassende Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen:

  • Pferdeverhalten und Umgang mit besonderem Fokus auf Sicherheit im Gelände
  • Rechtliche Grundlagen für das Reiten in der freien Natur
  • Erste Hilfe für Mensch und Pferd (Nachweis nicht älter als 1 Jahr)
  • Orientierung und Navigation im Gelände

Praktische Qualifikationsnachweise

Für die Zulassung zur Prüfung sind folgende praktische Erfahrungen erforderlich:

Nachgewiesene Ritterfahrung von mindestens 200 Kilometern auf Wanderritten oder vergleichbaren Distanzritten ab 30 Kilometer Länge. Die praktische Prüfung umfasst die Führung einer Gruppe von mindestens fünf Reitern über eine Strecke von nicht unter 15 Kilometern.

Haftungsrechtliche Bedeutung

Die Qualifikation hat direkte Auswirkungen auf die Haftungsfrage bei Unfällen. Ein qualifizierter Wanderrittführer muss eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Bei Unfällen während geführter Ritte wird die Qualifikation des Führers zur Beurteilung möglicher Schadenersatzansprüche herangezogen. Die Haftung kann bei nachgewiesener Qualifikation und ordnungsgemäßer Ausübung der Führungsaufgaben reduziert oder ausgeschlossen werden.


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Welche Versicherungen sind für Reiter und Reitställe bei Wanderausritten wichtig?

Grundlegende Absicherung für Pferdehalter

Bei Wanderausritten ist eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung unverzichtbar. Diese deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die das Pferd während des Ausritts verursacht. Die Versicherungssumme sollte mindestens 10 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden betragen.

Spezielle Absicherung für Wanderrittführer

Wanderrittführer benötigen eine besondere Absicherung. Wenn sie ehrenamtlich für einen Verein tätig sind, sollte der Versicherungsschutz über ihre Privathaftpflichtversicherung bestehen. Die Versicherung muss schriftlich bestätigen, dass die gesetzliche Haftpflicht aus der ehrenamtlichen Tätigkeit mitversichert ist.

Wichtige Zusatzleistungen

Die Pferdehaftpflichtversicherung sollte folgende Leistungen einschließen:

  • Flurschäden an fremden Weiden und Blumenrabatten
  • Schäden an gemieteten Pferdeboxen und geliehenen Pferdeanhängern
  • Fremdreiterrisiko für gelegentliche Mitreiter während des Wanderritts
  • Mietsachschäden an Stallungen, Reithallen und Weiden mit einer Deckungssumme von mindestens 300.000 Euro

Unfallversicherung für Reiter

Eine spezielle Reiterunfallversicherung ist bei Wanderausritten besonders wichtig. Sie deckt:

  • Unfälle beim Auf- und Absitzen
  • Verletzungen während des Reitens
  • Unfälle bei der Führung am Zügel
  • Schäden bei der unmittelbaren Pflege und Versorgung des Pferdes

Die Versicherung sollte auch Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze für Reiter und Pferde einschließen, da diese bei Wanderausritten besonders relevant sein können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gefährdungshaftung

Eine verschuldensunabhängige Haftung, bei der jemand auch ohne eigenes Verschulden für Schäden haftet, die durch bestimmte Gefahrenquellen entstehen. Diese ist in § 833 BGB für Tierhalter geregelt. Der Tierhalter haftet grundsätzlich für alle Schäden, die das Tier verursacht – unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.

Beispiel: Ein Pferd scheut ohne erkennbaren Grund und verletzt einen Passanten. Der Tierhalter muss auch dann haften, wenn er alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.


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Berittführer

Eine qualifizierte Person, die einen Gruppenausritt leitet und für die Sicherheit der Teilnehmer verantwortlich ist. Die Anforderungen sind in den Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) festgelegt. Der Berittführer muss die Route planen, Sicherheitsanweisungen geben und in Notfällen angemessen reagieren.

Beispiel: Ein Berittführer weist die Gruppe an, bei Galoppstrecken Abstände einzuhalten und Überholmanöver zu unterlassen.


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Reitbeteiligung

Ein vertragliches Arrangement zwischen Pferdebesitzer und Reiter, bei dem gegen finanzielle und/oder Arbeitsleistung regelmäßige Reitzeiten vereinbart werden. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch als Nutzungsüberlassung geregelt. Die genauen Rechte und Pflichten werden meist in einem schriftlichen Vertrag festgehalten.

Beispiel: Eine Reiterin zahlt monatlich 60 Euro und übernimmt zwei Arbeitstage, um dafür regelmäßig ein bestimmtes Pferd reiten zu dürfen.


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Unerlaubte Handlung

Ein rechtswidriges Verhalten, das vorsätzlich oder fahrlässig die Rechte anderer verletzt und zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Geregelt in §§ 823 ff. BGB. Die Voraussetzungen sind eine Rechtsgutsverletzung, Verschulden und ein kausaler Schaden.

Beispiel: Ein Reiter missachtet bewusst Sicherheitsanweisungen und gefährdet dadurch andere Teilnehmer eines Ausritts.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Haftung des Tierhalters:
    Der Tierhalter ist nach § 833 BGB für Schäden verantwortlich, die sein Tier verursacht, ungeachtet eines Verschuldens. Diese Haftung gilt, solange der Tierhalter die notwendige Aufsichtspflicht erfüllt hat. Pferde gelten als Tiere, bei denen eine erhöhte Aufsichtspflicht besteht, da sie als potenziell gefährlich eingestuft werden.

    Im vorliegenden Fall betreibt die Beklagte den Reitstall und ist somit Tierhalterin des Pferdes W. Daher prüft sich, ob der Reitstall ausreichend für die Sicherheit der Reiterinnen gesorgt hat und ob das Pferd ordnungsgemäß geführt wurde.

  • § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Aufsichtspflicht:
    Nach § 832 BGB haben Personen, die zur Aufsicht über Minderjährige verpflichtet sind, diese vor Gefahren zu schützen. Dies umfasst die Überwachung und Anleitung, um Unfälle zu verhindern. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf die Dauer und den Umfang der betreuten Aktivität.

    Die Beklagte zu 2) war als Reitlehrerin und Betreuerin für den geführten Wanderausritt verantwortlich. Es ist zu prüfen, ob sie ihrer Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen ist, insbesondere angesichts des Reitunfalls der minderjährigen Klägerin.

  • § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schadensersatzpflicht:
    § 823 BGB regelt die unerlaubte Handlung und die daraus resultierende Schadensersatzpflicht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

    Die Klägerin fordert Schadensersatz wegen des Reitunfalls. Es ist zu untersuchen, ob eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten vorliegt, die den Unfall verursacht hat, und ob dadurch ein Schaden der Klägerin entstanden ist.

  • § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Mitverschulden:
    Gemäß § 254 BGB vermindert sich der Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte einen Beitrag zum Schaden beigetragen hat. Das Mitverschulden wird nach dem Grad der Verantwortlichkeit bemessen und kann den Ersatzbetrag entsprechend reduzieren.

    In diesem Fall könnte geprüft werden, ob die Klägerin selbst durch ihr Verhalten zum Unfall beigetragen hat, etwa durch Überholen der Aufsichtsperson oder anderer Mitreiterinnen, was eine Minderung ihres Schadensersatzanspruchs zur Folge haben könnte.

  • Tierschutzgesetz (TierSchG) – Pflichten beim Umgang mit Tieren:
    Das Tierschutzgesetz regelt den Umgang mit Tieren und verpflichtet Tierhalter zu artgerechter Haltung und Pflege. Insbesondere müssen Risiken, die von den Tieren ausgehen können, minimiert werden. Dazu gehört auch die sachgerechte Ausbildung und Führung von Pferden.

    Die Qualifikationen der Beklagten zu 2), einschließlich ihrer Reitabzeichen, sind relevant, um zu beurteilen, ob das Pferd W. angemessen geführt wurde und ob alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, um Unfälle wie den der Klägerin zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil


LG Arnsberg – Az.: I-4 O 306/21 – Urteil vom 08.03.2024


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