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Schadensersatzansprüche – Weigerung der Bank bzgl. Rückabwicklung eines Darlehensvertrages

LG Saarbrücken – Az.: 1 O 164/18 – Urteil vom 18.09.2020

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrages.

Die Parteien schlossen am 04.01.2012 einen mit einer Grundschuld besicherten Darlehensvertrag (Bl. 40 d. A.) zu der Vertragsnummer … mit einem Nennbetrag von 100.000 € und einem bis zum 30.11.2021 gebundenen Jahreszinssatz von 2,990 %.

Unter Nummer 14 des Darlehensvertrages wurde der Kläger über sein Widerrufsrecht belehrt. Diese Widerrufsinformation entspricht in ihrer Gestaltung den übrigen Vertragsbedingungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerrufsinformation (Bl. 41 Rs d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.01.2016 (Bl. 53 d. A.) widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, den Darlehensvertrag ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung abzurechnen. Seine weiteren Zahlungen stellte der Kläger unter den Vorbehalt der Rückforderung.

Nachdem die Beklagte dem Widerruf der Kläger entgegengetreten war, traten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 19.04.2016 (Bl. 56 d. A.) und vom 08.08.2016 (Bl. 63 d. A.) ergebnislos in Korrespondenz mit der Beklagten.

Der Kläger ist der Ansicht, der Widerruf sei noch rechtzeitig erfolgt. Die Beklagte habe ihn nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt und könne sich nicht auf die Schutzwirkung des Musters berufen.

Der Kläger beantragt,

1) festzustellen, dass der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis zum Darlehensvertrag Nr. … am 30.04.2018 ein Anspruch von nicht mehr als 66.537,57 € zustand;

2) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung gemäß Antrag 1) im Verzug befand;

3) festzustellen, dass alle durch den Kläger nach dem 30.04.2018 auf den Darlehensvertrag mit der Nummer … bzw. das diesbezügliche Rückgewährschuldverhältnis noch gezahlten Beträge auf den Saldo gemäß Antrag zu 1) anzurechnen sind, hilfsweise: dass die Beklagte die vorbenannten Beträge an den Kläger zu erstatten hat;

4) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entsteht, dass die Beklagte die Durchführung der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr. … verweigert hat.

Hilfsweise beantragt der Kläger, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 30.01.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 17.01.2019 hat die Kammer dem Europäischen Gerichtshof insbesondere die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Verweisung auf weitere nationale Vorschriften zur Bestimmung des Fristanlaufs im Rahmen der Widerrufsinformation mit Art. 10 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EEG des Rates vereinbar ist.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2020 (Bl. 355 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I.

Die Klage ist nur hinsichtlich des Antrags zu 4) und des Hilfsantrags zulässig.

1. Die Anträge zu 1) bis 3) sind hingegen unzulässig.

a) Der Antrag zu 1) ist mangels Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, juris). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses bestreitet, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB.

b) Der Antrag zu 2) ist unzulässig, da das Vorliegen des Annahmeverzugs kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt, sondern lediglich eine Vorfrage hierzu. Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Der Annahmeverzug ist aber lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Er ist selbst kein Rechtsverhältnis, das nach § 256 ZPO festgestellt werden könnte. In Fällen, in denen der Kläger aber eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, wird der weitere Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, für zulässig angesehen. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass der Annahmeverzug ein zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann (BGH, Urteil vom 31.05.2000 – XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663). Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Feststellung des Annahmeverzuges liegen nicht vor. Bei der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages handelt es sich nicht um Zug-um-Zug zu erbringende Leistungen, da die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht in einem gegenseitigen Vertragsverhältnis stehen (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16, NJW 2017, 2102).

c) Der Antrag zu 3) ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig, da nicht im Streit steht, dass – ein entstandenes Rückabwicklungsschuldverhältnis unterstellt – Zahlungen auf die Ansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis anzurechnen sind.

2. Gegen die Zulässigkeit des Antrages zu 4) und des Hilfsantrags bestehen keine Bedenken. Was den Antrag zu 4) betrifft ergibt sich das Feststellungsinteresse daraus, dass dem Kläger möglicherweise ein Schaden entstanden ist, den er noch nicht beziffern kann. In Bezug auf den Hilfsantrag ist ein Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses insgesamt in Abrede stellt und sich somit des Fortbestehens vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen die Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen berühmt. Die Rechtsstellung der Kläger ist hierdurch schutzwürdig betroffen (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, juris).

II.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.

1. Der Antrag zu 4) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Schadens, der ihm daraus entstanden ist, dass die Beklagte die Durchführung der Rückabwicklung des Darlehens verweigert hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Abrechnung ist mangels entsprechender Anspruchsgrundlage nicht gegeben (OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2019 – I-5 U 19/18, juris).

Die Beklagte befindet sich auch nicht mit der Rückgewähr der Grundschuld im Verzug. Sichert die Grundschuld, was der Kläger mit seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat, auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 346 ff. BGB, ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt. Der Kläger hätte daher lediglich die Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Grundschuld nach Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrages verlangen können (BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 170/16, juris). Das bedeutet, er muss einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zunächst beziffern, sodann aufrechnen, einen etwaig zu seinen Lasten verbleibenden Saldo ausgleichen und hat erst dann aus dem Sicherungsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr der gegebenen Sicherheiten (OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2019 – I-5 U 19/18, juris).

Vorliegend hat der Kläger den zu seinen Lasten verbleibenden Saldo nicht an die Beklagte gezahlt. Darüber hinaus hat der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2016 die Beklagte aufgefordert, die Löschungsbewilligung für die Grundschuld bis zum 22.08.2016 zu erteilen, ohne den Bezug zur Vorleistungspflicht des Klägers herzustellen. Daher liegt ein Verzug der Beklagten mit der Rückgewähr der Grundschuld nicht vor.

2. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger, dessen Verbrauchereigenschaft nicht im Streit steht, konnte seine Vertragserklärung nicht mehr widerrufen, da die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen war.

a) Dem Kläger stand bei Abschluss des Darlehensvertrages im Januar 2012 gemäß § 495 Abs. 1 BGB iVm § 355 BGB in der zwischen dem 30.07.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) ein Widerrufsrecht zu.

b) Die Widerrufsfrist begann nach § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38, § 40 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30.07.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung nicht zu laufen, bevor der Kläger die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhalten hatte. Die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist lagen bereits im Jahr 2013 zu dem Zeitpunkt vor, als der Kläger das von ihm in Kopie zur Akte gereichte Vertragsdokument erhalten hat.

aa) Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. berufen. Hiernach genügt eine dem amtlichen Muster entsprechende Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. Vorliegend hat die Beklagte jedoch das Muster nicht ordnungsgemäß verwendet, indem sie den Gestaltungshinweis 3 kursiv mit in den Text aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123-146).

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bb) Die Widerrufsinformation ist jedoch inhaltlich nicht zu beanstanden.

(1) Die Angabe einer Internetadresse in der Widerrufserklärung steht deren Ordnungsgemäßheit nicht entgegen, auch wenn die Widerrufserklärung unter der Internetadresse nicht abgegeben werden kann (BGH, Beschluss vom 3.07.2018 – XI ZR 670/17, juris).

(2) Auch muss das dem Darlehensnehmer überlassene Exemplar der Vertragsurkunde nicht mit dessen Unterschrift versehen sein, um den Beginn der Widerrufsfrist auszulösen (BGH, Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17, juris).

(3) Die Belehrung, hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Widerrufsfrist („nach Abschluss des Vertrags, aber erst wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat“) ist klar und verständlich und somit inhaltlich nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 581/18, BKR 2020, 255; BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 299/19, BeckRS 2020, 7421; BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16, juris Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.06.2020 – 4 U 70/18).

Dem steht das auf den Vorlagebeschluss der Kammer vom 17.01.2019 ergangene Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19, BKR 2020, 30) im vorliegenden Streitfall nicht entgegen. Der EuGH hat zwar entschieden, dass die in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltene Kaskadenverweisung nicht im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 lit. p der RL 2008/48/EG (VerbraucherkreditRL) stehe. Jedoch findet die Verbraucherkreditrichtlinie nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und c keine Anwendung auf – wie hier vorliegend – grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehen; zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung stand die Anwendbarkeit außer Frage. Die Auslegung nationaler Vorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts fällt allein in die Zuständigkeit nationaler Gerichte (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 518/18, BKR 2020, 255; BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 299/19, BeckRS 2020, 7421). Selbst im Falle einer überschießenden Umsetzung der VerbraucherkreditRL auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehen bestünde daher weder eine unionsrechtliche noch eine nationale Verpflichtung, die überschießend umgesetzten Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszulegen (EuGH, Urteil vom 12.07.2012 – C-602/10, BeckRS 2012, 81452; Grabitz/Hilf/Nettesheim, 70. EL, Art. 288, Rn. 131). Es bestünde lediglich ein klares Interesse der Gemeinschaft an einer einheitlichen Auslegung (EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19; Urteil vom 17.07.1997 – C-130/95, BeckRS 2004, 74309).

Die Kammer schließt sich jedenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen – auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Schriftsatz vom 02.09.2020 – der in dieser Frage eindeutigen Rechtsprechung des BGH an.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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