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Schadensersatzbemessung nach Hundebiss

Ein Hundebiss aus dem Jahr 2012 beschäftigt weiterhin die Gerichte: Das Oberlandesgericht München hat ein Urteil des Landgerichts Traunstein aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, da die Schuldfrage und die Höhe des Schadensersatzes unzureichend geklärt wurden. Die Klägerin, die durch den Biss erhebliche Verletzungen erlitt, fordert einen hohen Schadensersatz, während die Beklagte, Halterin des Hundes, die Höhe der Forderung bestreitet. Nun muss das Landgericht Traunstein die genauen Umstände des Vorfalls und die entstandenen Schäden erneut prüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 22.02.2022
  • Aktenzeichen: 18 U 3176/20
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren zu einem Schadensersatzanspruch
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Haftungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Hundebisses.
  • Beklagte: Haftung für den Hundebiss und Verpflichtung zur Erstattung von Schadensersatz.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Hundebisses, der sich am 08.03.2012 ereignet hatte. Das Landgericht Traunstein hatte die Beklagten verurteilt, zur Zahlung eines Betrages zuzüglich Zinsen und zur Erstattung eines Teils der materiellen sowie immateriellen Schäden.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die ursprüngliche Entscheidung des Landgerichts aufgehoben werden soll und welche Beträge an die Klägerin zu zahlen sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Auf die Berufung beider Parteien wurde das Endurteil des Landgerichts Traunstein aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen.
  • Begründung: Das Oberlandesgericht hat die Notwendigkeit erkannt, die rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Falls erneut zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Klageänderung.
  • Folgen: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch wurde die Revision nicht zugelassen. Die Parteien müssen nun die weitere Verhandlung im Landgericht abwarten.

Folgen eines Hundebisses: Rechte und Ansprüche im Schadensfall klären

Ein Hundebiss kann weitreichende Folgen für die Betroffenen haben, sowohl körperlich als auch finanziell. Opfer von Hundebissen müssen häufig mit Schmerzen und Verletzungen kämpfen, die nicht nur medizinische Behandlungen erfordern, sondern auch zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen können. In solchen Fällen stellen sich Fragen zur Tierhalterhaftung und zu den Ansprüchen, die gegenüber der Hundehaftpflichtversicherung geltend gemacht werden können.

Die rechtliche Lage bei Hundebissen umfasst Aspekte wie Arztrechnungen, Schmerzensgeld und mögliche Folgeschäden. Bei der Anspruchsstellung ist eine präzise Beweisführung unerlässlich, um eine angemessene Entschädigung zu erreichen. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Thematik der Schadensersatzbemessung nach einem Hundebiss verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Hundebiss führt zu komplexem Schadensersatzstreit mit Rückverweisung an das Landgericht

Hundebiss und Schadensersatzansprüche
Ein Hundebiss führt zu komplexen Schadensersatzansprüchen, die eine umfassende Beweisaufnahme und rechtliche Klärung erfordern. (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Oberlandesgericht München hat in einem Berufungsverfahren ein Urteil des Landgerichts Traunstein aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Im zugrundeliegenden Fall wurde die Klägerin am 8. März 2012 von einem Hund der Beklagten gebissen und erlitt dadurch erhebliche Verletzungen.

Mangelhafte Beweisaufnahme zur Mitverschuldensfrage

Die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung von 145.522,66 Euro nebst Zinsen wurde vom OLG als fehlerhaft eingestuft. Das Landgericht hatte ein Mitverschulden der Klägerin von 20 Prozent angenommen, ohne ausreichende Beweiswürdigung durchzuführen. Die Grundlage bildeten lediglich Zeugenaussagen aus einem Parallelverfahren, deren eingeschränkter Beweiswert nicht angemessen berücksichtigt wurde.

Unzureichende Feststellungen zum Haushaltsführungsschaden

Auch bei der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens sah das OLG erhebliche Mängel. Die Klägerin hatte nicht ausreichend dargelegt, welche konkreten Tätigkeiten sie vor dem Unfall im Haushalt ausgeführt hatte und wie diese durch die Verletzungen beeinträchtigt wurden. Zudem fehlten Angaben zu möglichen Umorganisationsmaßnahmen im Haushalt, obwohl dort noch zwei jugendliche Kinder und zeitweise der geschiedene Ehemann lebten.

Streit um Verdienstausfall und Schmerzensgeldhöhe

Das Landgericht ging ohne ausreichende Beweisaufnahme von einem monatlichen Nettoverdienstausfall von 1.500 Euro aus. Die Annahme, die Klägerin hätte nach Auszug ihrer Kinder als Vollzeitfachverkäuferin gearbeitet, wurde nicht hinreichend belegt. Die Festsetzung eines Schmerzensgeldes von 40.000 Euro erfolgte ebenfalls ohne ausreichende Tatsachengrundlage. Eine behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin blieb unberücksichtigt.

Notwendigkeit umfangreicher Beweisaufnahme

Nach Auffassung des OLG muss das Landgericht nun eine umfassende Beweisaufnahme durchführen. Dazu gehören Zeugenvernehmungen zur Mitverschuldensfrage, Feststellungen zum tatsächlichen Umfang der Haushaltstätigkeit vor dem Unfall sowie ergänzende medizinische Sachverständigengutachten zur Entwicklung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch die berufliche Vorgeschichte der Klägerin als Reinigungskraft und Fachverkäuferin muss näher aufgeklärt werden.

Grundsätzliche Haftung der Beklagten nach Tierhalterrecht

Unstreitig blieb die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Tierhalter nach § 833 BGB für die durch den Hundebiss verursachten Verletzungen. Der genaue Umfang der Ersatzpflicht muss jedoch nach der erneuten Beweisaufnahme durch das Landgericht festgesetzt werden. Die Beklagten müssen zudem Teilbeträge an das Landratsamt und das Jobcenter erstatten, da die Klägerin Sozialleistungen bezogen hat.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass Geschädigte bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sehr sorgfältig dokumentieren und nachweisen müssen, welche konkreten Einschränkungen sie durch den Schaden erlitten haben. Für die Berechnung von Haushaltsführungsschäden reicht es nicht aus, sich auf Tabellenwerte zu berufen – es muss detailliert dargelegt werden, welche Tätigkeiten vor dem Schadensereignis ausgeführt wurden und wie diese konkret beeinträchtigt sind. Auch bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschäden müssen die berufliche Situation vor dem Schaden und die wahrscheinliche weitere Entwicklung nachvollziehbar belegt werden. Die Gerichte prüfen diese Ansprüche sehr genau und setzen hohe Anforderungen an deren Nachweis.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem Schadensereignis Ersatzansprüche geltend machen wollen, müssen Sie von Anfang an äußerst sorgfältig dokumentieren: Führen Sie detailliert Buch über Ihre Haushaltstätigkeiten und den dafür benötigten Zeitaufwand – sowohl vor als auch nach dem Schaden. Sammeln Sie alle Belege zu Ihrer beruflichen Situation wie Arbeitsverträge, Gehaltsnachweise und Qualifikationen. Lassen Sie sich Ihre gesundheitlichen Einschränkungen umfassend ärztlich dokumentieren und bewahren Sie sämtliche Arztberichte und Befunde auf. Je genauer und lückenloser Sie Ihre Situation belegen können, desto bessere Chancen haben Sie, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.


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Die korrekte Dokumentation von Schadensersatzansprüchen erfordert detaillierte Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung und kann über den Erfolg Ihrer Ansprüche entscheiden. Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Sie dabei, Ihre individuellen Einschränkungen und Schäden rechtssicher nachzuweisen – von der ersten Dokumentation bis zur erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Lassen Sie sich von uns zeigen, wie Sie Ihre Position optimal absichern und unnötige Risiken bei der Beweisführung vermeiden. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Schadensersatzansprüche habe ich nach einem Hundebiss?

Nach einem Hundebiss stehen Ihnen verschiedene Schadensersatzansprüche zu, die sich aus § 833 BGB ergeben. Der Hundehalter haftet dabei für alle durch seinen Hund verursachten Schäden, auch wenn ihn persönlich keine Schuld trifft.

Materielle Schäden

Bei einem Hundebiss können Sie sämtliche materiellen Schäden geltend machen. Dazu gehören die Behandlungskosten, beschädigte Kleidung sowie eine Kostenpauschale von 25 Euro für allgemeine Aufwendungen. Entstehen Ihnen Verdienstausfälle durch arbeitsunfähige Zeiten, sind auch diese erstattungsfähig.

Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld richtet sich nach der Schwere der Verletzung und möglichen Dauerschäden. Die Bandbreite reicht von einigen hundert Euro bei leichten Verletzungen bis zu mehreren tausend Euro bei schweren Verletzungen. Auch psychische Folgen wie eine entwickelte Hundeangst können bei der Bemessung berücksichtigt werden.

Folgeschäden

Sie können auch Ansprüche für Spätfolgen geltend machen. Dazu zählen etwa Bewegungseinschränkungen nach Handverletzungen oder Narbenbildungen. Die Ansprüche verjähren drei Jahre nach dem Vorfall, wobei die Frist erst mit Kenntnis des Hundehalters beginnt.

Dokumentation und Nachweise

Für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist eine sorgfältige Dokumentation wichtig. Lassen Sie sich die Verletzungen ärztlich attestieren, fertigen Sie Fotos an und bewahren Sie alle Belege für entstehende Kosten auf. Bei der Schadensregulierung spielt es keine Rolle, ob der Hundehalter selbst oder seine Hundehaftpflichtversicherung die Kosten übernimmt.


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Welche Beweise muss ich nach einem Hundebiss sichern?

Nach einem Hundebiss ist eine umfassende medizinische Dokumentation der wichtigste Beweis. Suchen Sie unmittelbar nach dem Vorfall einen Arzt auf, der Ihre Verletzungen behandelt und dokumentiert. Der ärztliche Befundbericht dient als zentrales Beweismittel für die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen.

Medizinische Dokumentation

Die ärztliche Dokumentation sollte detailliert die Art und den Umfang der Verletzungen festhalten. Dazu gehören Angaben über die Lokalisation der Bisswunden, deren Tiefe und mögliche Komplikationen wie Infektionen. Lassen Sie sich auch Folgebehandlungen und eventuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aushändigen.

Fotodokumentation

Fotografieren Sie die Verletzungen unmittelbar nach dem Vorfall und während des gesamten Heilungsverlaufs. Achten Sie darauf, dass die Bilder gut ausgeleuchtet sind und das Ausmaß der Verletzungen deutlich erkennbar ist. Dokumentieren Sie auch beschädigte Kleidungsstücke oder andere Gegenstände.

Weitere Beweismittel

Fertigen Sie ein schriftliches Gedächtnisprotokoll an, in dem Sie den genauen Hergang des Vorfalls festhalten. Notieren Sie dabei:

  • Datum, Uhrzeit und Ort des Vorfalls
  • Name und Kontaktdaten des Hundehalters
  • Beschreibung des Hundes
  • Kontaktdaten möglicher Zeugen

Wenn die Polizei hinzugezogen wurde, lassen Sie sich eine Kopie des Polizeiberichts aushändigen. Bei Zeugen des Vorfalls sollten Sie zeitnah schriftliche Aussagen einholen.


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Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bei Hundebissen ermittelt?

Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Hundebissen richtet sich nach dem Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen. Dabei spielen mehrere Faktoren eine entscheidende Rolle:

Primäre Bewertungskriterien

Der wichtigste Faktor ist die Schwere der Verletzung. Bei oberflächlichen Bisswunden oder aufgerissener Haut werden oft nur einige hundert Euro angesetzt, während bei schweren Verletzungen mit Dauerschäden Beträge im fünfstelligen Bereich möglich sind.

Spezifische Einflussfaktoren

Die konkrete Höhe wird durch folgende Aspekte bestimmt:

  • Art und Umfang der Verletzungen: Bisswunden im Gesicht werden deutlich höher bewertet als Verletzungen an Armen oder Beinen
  • Dauer der Heilbehandlung: Ein längerer Krankenhausaufenthalt oder eine aufwändige Rehabilitation erhöhen das Schmerzensgeld
  • Bleibende Schäden: Dauerhafte Narben, chronische Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen führen zu höheren Entschädigungen
  • Psychische Folgen: Entwickelt sich eine Hundephobie oder andere psychische Beeinträchtigungen, wird dies zusätzlich berücksichtigt

Beispielhafte Schmerzensgeldhöhen

Konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen die Bandbreite:

  • Schwere Gesichtsverletzungen: bis zu 15.000 Euro
  • Verletzungen an Arm oder Bein mit Nervenschäden: 7.500 Euro
  • Leichte Bisswunden mit kurzer Heilungsdauer: 1.200 bis 2.500 Euro

Ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten, etwa durch Provokation des Hundes, kann die Höhe des Schmerzensgeldes mindern. Umgekehrt kann ein besonders fahrlässiges Verhalten des Hundehalters zu einer Erhöhung führen.


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Wer haftet bei einem Hundebiss?

Bei einem Hundebiss haftet grundsätzlich der Hundehalter nach § 833 Satz 1 BGB für alle entstandenen Schäden – unabhängig von einem Verschulden. Diese sogenannte Gefährdungshaftung gilt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Haftung des Hundehalters

Der Hundehalter muss für sämtliche Schäden aufkommen, die sein Hund verursacht – selbst wenn er zum Zeitpunkt des Vorfalls keine Möglichkeit hatte, auf das Tier einzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn sich der Hund in der Obhut einer anderen Person, wie etwa eines Tierarztes, befindet.

Haftung weiterer Personen

Neben dem Hundehalter kann auch der Tierhüter haften. Als Tierhüter gelten Personen, die das Tier vorübergehend beaufsichtigen, wie beispielsweise Mitarbeiter einer Hundepension oder ein Gassigeher. In solchen Fällen haften Halter und Hüter als Gesamtschuldner.

Umfang der Haftung

Die Haftung umfasst verschiedene Schadenspositionen:

  • Materielle Schäden wie Behandlungskosten oder beschädigte Kleidung
  • Schmerzensgeld für körperliche und seelische Verletzungen
  • Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit

Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Haftung des Hundehalters mindern, etwa wenn der Geschädigte den Hund gereizt hat. Die reine Gefährdungshaftung bleibt jedoch auch dann bestehen, wenn der Geschädigte beispielsweise einen fremden Hund ungefragt streichelt.


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Wie kann ich Verdienstausfall nach einem Hundebiss geltend machen?

Nach einem Hundebiss können Sie als Geschädigter den entstandenen Verdienstausfall vollständig vom Hundehalter ersetzt verlangen. Der Anspruch umfasst dabei sowohl kurzfristige als auch langfristige Einkommenseinbußen.

Kurzfristiger Verdienstausfall

Während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie als Arbeitnehmer in der Regel Ihre Lohnfortzahlung. Ab der siebten Woche haben Sie Anspruch auf die Differenz zwischen dem bisherigen Nettoeinkommen und dem gezahlten Krankengeld. Diese Differenz können Sie vom Hundehalter als Schadensersatz einfordern.

Selbstständige und Freiberufler

Als Selbstständiger können Sie den kompletten Verdienstausfall geltend machen, der Ihnen durch die verletzungsbedingte Arbeitsunfähigkeit entstanden ist. Hierzu müssen Sie Ihre üblichen Einnahmen anhand von Geschäftsunterlagen wie Buchführung oder Steuererklärungen nachweisen.

Dokumentation und Nachweis

Für die erfolgreiche Geltendmachung des Verdienstausfalls benötigen Sie:

  • Ärztliche Bescheinigung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  • Gehaltsabrechnungen der letzten Monate vor dem Vorfall
  • Nachweis über erhaltenes Krankengeld
  • Bei Selbstständigen: Geschäftsunterlagen zur Einkommensermittlung

Langfristige Einkommenseinbußen

Wenn der Hundebiss zu dauerhaften Beeinträchtigungen führt, die Ihre Erwerbsfähigkeit mindern, können Sie auch zukünftige Einkommensverluste geltend machen. Dies gilt besonders bei Verletzungen an Händen oder anderen Körperteilen, die für Ihre berufliche Tätigkeit wichtig sind.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Tierhalterhaftung

Die gesetzliche Haftung des Tierhalters für Schäden, die sein Tier verursacht. Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter verschuldensunabhängig, also auch wenn ihn keine Schuld trifft. Dies gilt für alle Schäden an Menschen, Sachen oder Vermögen. Bei Haustieren wie Hunden ist nur eine Entlastung möglich, wenn der Geschädigte den Schaden selbst provoziert hat. Beispiel: Ein Hund beißt einen Spaziergänger – der Halter muss für alle Folgen aufkommen, auch wenn der Hund nie zuvor aggressiv war.


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Mitverschulden

Eine rechtliche Situation, bei der der Geschädigte selbst eine Mitschuld am entstandenen Schaden trägt. Nach § 254 BGB wird dann die Ersatzpflicht entsprechend gekürzt. Die Beweislast für ein Mitverschulden liegt beim Schädiger. Beispiel: Wenn jemand einen Hund trotz Warnung reizt und gebissen wird, kann sein Schadensersatzanspruch wegen Mitverschuldens reduziert werden.


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Haushaltsführungsschaden

Ein Vermögensschaden, der entsteht, wenn jemand durch eine Verletzung seine Haushaltstätigkeiten nicht mehr wie gewohnt ausführen kann. Er wird nach § 249 BGB ersetzt, auch wenn keine Ersatzkraft eingestellt wurde. Die Berechnung erfolgt anhand der konkreten Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung. Beispiel: Eine verletzte Person kann nicht mehr putzen oder kochen – diese Einschränkungen sind zu entschädigen.


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Verdienstausfall

Ein materieller Schaden, der durch den Verlust von Arbeitseinkommen aufgrund einer Verletzung entsteht. Nach §§ 249, 252 BGB umfasst dies sowohl den konkreten Einkommensverlust als auch entgangene sichere Verdienstchancen. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Nettoeinkommens. Beispiel: Eine Verkäuferin kann verletzungsbedingt nicht arbeiten und verliert ihr monatliches Gehalt.


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Beweisaufnahme

Ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung streitiger Tatsachen durch Begutachtung von Beweismitteln wie Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten oder Urkunden. Geregelt in §§ 355-494 ZPO. Die Beweisaufnahme dient der Wahrheitsfindung und bildet die Grundlage für die richterliche Entscheidung. Beispiel: Das Gericht hört Zeugen zum Unfallhergang und lässt die Verletzungen durch einen medizinischen Sachverständigen begutachten.


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Rückverweisung

Die Zurückverweisung eines Falls durch ein höheres Gericht an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung. Geregelt in § 538 ZPO. Erfolgt bei schweren Verfahrensfehlern oder unzureichender Sachaufklärung. Das untere Gericht muss den Fall dann unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des höheren Gerichts neu verhandeln. Beispiel: Das Berufungsgericht hebt ein Urteil wegen mangelhafter Beweisaufnahme auf und verweist zurück.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 833 BGB (Tierhalterhaftung): Diese Norm regelt die Haftung des Tierhalters für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Der Tierhalter haftet grundsätzlich für den Schaden, den sein Tier verursacht, es sei denn, er kann nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. In dem vorliegenden Fall ist diese Vorschrift relevant, da der Hund der Beklagten die Klägerin gebissen hat und die Haftung auf Grundlage dieser Vorschrift festgestellt wurde.
  • Haushaltsführungsschaden: Hierbei handelt es sich um den finanziellen Ausgleich für die Beeinträchtigungen in der Haushaltsführung eines geschädigten Individuums. Der Geschädigte muss detailliert darlegen, welche Haushaltsaufgaben er vor dem Schaden verrichtete und inwiefern diese durch die Verletzung eingeschränkt sind. Dies ist entscheidend für die Berechnung der Schadenshöhe in dem vorliegenden Fall, in dem die Klägerin aufgrund des Hundebisses eingeschränkt ist.
  • Schmerzensgeld: Dieser Anspruch dient der Kompensation immaterieller Schäden, insbesondere der physischen und psychischen Schmerzen, die jemand durch ein schädigendes Ereignis erleidet. Die Klägerin macht Schmerzensgeld aufgrund der durch den Hundebiss erlittenen Verletzungen geltend. Der Höhe des Schmerzensgeldes muss vom Gericht in Anbetracht des jeweiligen Einzelfalls bewertet werden.
  • § 249 BGB (Schadensersatz): Diese Vorschrift definiert den Grundsatz, dass der Geschädigte so gestellt werden soll, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Diese Norm ist in diesem Fall relevant, da sie die Basis für die Berechnung aller Schadensersatzansprüche, einschließlich der Kompensation für Haushaltsführungsschäden und Schmerzensgeld, darstellt.
  • Sozialhilfeträgers (§ 102 SGB XII): Dieser Paragraph regelt die Regelungen über den Anspruch auf Sozialhilfe und besagt, dass der Anspruch auf Schadensersatz bei Bedürftigkeit auf den Sozialhilfeträger übergeht. Dies ist im Streitfall von Bedeutung, weil es die Frage aufwirft, inwiefern die Anspruchsberechtigung auf Schadensersatz durch bereits erhaltene Sozialleistungen beeinflusst wird.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 18 U 3176/20 – Endurteil vom 22.02.2022


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