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Schadensersatzklage im Arbeitsrecht – Voraussetzungen

Landesarbeitsgericht Köln

Az.: 4 Sa 876/08

Urteil vom 28.08.2009

Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 8767/07


Das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 24.10.2008 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2008 – 2 Ca 8767/07 – wird zurückgewiesen.

Die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 24.10.2008 entstandenen Kosten hat der Beklagte zu tragen. Die übrigen Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d

(Abgekürzt nach § 69 Abs. 2 ArbGG)

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch des klagenden

Arbeitgebers gegen den von ihm als Fahrer in dem Unternehmen H Busreisen

GmbH eingesetzten Beklagten.

Während der Kläger erstinstanzlich einen Gesamtbetrag von 1.745,40 € verlangt

hat, in dem ein Verdienstausfallschaden von 464,10 € enthalten war, macht er

zweitinstanzlich nur noch einen Schaden von 1.281,30 € geltend, mit dem er

nach seinem Vortrag seitens der Firma Hebbel deswegen belastet worden sei,

weil der Kläger – was als solches unstreitig ist – den von ihm gefahrenen Bus

auf einem Rastplatz bei N verlassen und sich aus Gründen, die zwischen den

Parteien streitig sind, geweigert hat, diesen weiterzufahren.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens und der

erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den

Tatbestand des angefochtenen Urteils im Übrigen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat aufgrund der Säumnis des Klägers zunächst ein

klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen und dieses sodann nach

Einspruch des Klägers vom 30.05.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat gegen das am 22.06.2008 zugestellte Urteil am 17.07.2008

Berufung eingelegt und diese am 19.08.2008 begründet.

Aufgrund der Säumnis des Beklagten im Termin vom 24.10.2008 vor der

erkennenden Kammer erging wiederum über den zweitinstanzlich noch streitigen

Betrag von 1.281,30 € ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten.

In der auf seinen Einspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung vor der

Kammer beantragte der Beklagte,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Berufung als unbegründet

zurückzuweisen.

Der Kläger beantragte,

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen

diesen zweitinstanzlich ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen. Weitere

erforderliche Feststellungen werden in den Entscheidungsgründen getroffen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des

Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Versäumnisurteil der erkennenden

Kammer vom 24.10.2008 war aufzuheben, da der Einspruch des Beklagten an

sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 341

ZPO) und die Entscheidung, die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassen

war, mit dem Versäumnisurteil nicht übereinstimmt (§ 343 ZPO).

A. Der Einspruch war zulässig. Der Beklagte hat den Einspruch mit dem am

10.11.2008 und am 11.11.2008 eingegangenen Schriftsätzen rechtzeitig und

formgerecht eingelegt.

1. Die Notfrist von einer Woche wurde eingehalten. Das Versäumnisurteil wurde

dem Beklagten am 03.11.2008 zugestellt (Zustellungsurkunde Bl. 100 d. A.).

2. Der Beklagte konnte auch selbst und ohne anwaltliche Vertretung den

Einspruch einlegen. Da der Einspruch nämlich auch mündlich zu Protokoll der

Geschäftsstelle erklärt werden kann, besteht im Verfahren vor dem

Landesarbeitsgericht entgegen § 11 Abs. 2 ArbGG kein Vertreterzwang. Das

entspricht herrschender Meinung (BAG 10.07.1957 AP ArbGG 1953 § 64 Nr. 5;

Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 59 Rn. 25; Schwab/Weth §

64 ArbGG Rn. 244; HWK-Kalb § 64 ArbGG Rn. 53; Wenzel AUR 1977, 267).

B. Auf den Einspruch hin war die Berufung zurückzuweisen, da sich das Urteil

des Arbeitsgerichts auch nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien

als zutreffend erweist.

1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die vom Kläger vorgelegte

Rechnung der Firma H (Bl. 11 d. A.) keinen durch das Handeln des Klägers

verursachten Schaden belegen kann. Es fehlte erstinstanzlich und es fehlt

zweitinstanzlich jeglicher Sachvortrag zu den einzelnen Schadenspositionen. Es

ist insbesondere erst- wie zweitinstanzlich nicht vorgetragen, welcher

Ersatzbusfahrer von welchem Ort zu welchem Ort transportiert worden ist,

warum dieses erforderlich war und warum die dafür gelten gemachten Kosten

erforderlich waren.

Wenn es auch – wie in der Berufungsbegründung ausgeführt wird –

nachvollziehbar und einleuchtend sein mag, dass der Transport eines

zusätzlichen Busfahrers nach N schnellstmöglich durchgeführt werden musste,

so ist damit doch nichts dazu gesagt, wieso die in der Rechnung der Firma

Hebbel (Bl. 11 d. A.), auf die der Kläger sich beruft, aufgeführten Taxikosten in

Höhe von 480,00 € von L bis M durch den Ausfall des Klägers verursacht

worden sind. Montpellier liegt im Süden Frankreichs, Nancy im Nordwesten.

Ebenso unverständlich ist die Kausalität für die weiter in der Rechnung

aufgeführten Kosten: Das gilt für die zusätzlichen „Fahrerkosten“ von M bis L in

Höhe von 335,00 €, die Taxikosten vom Bahnhof M bis zur Autobahn M , für die

Bahnkarte von B bis M und schließlich wieder für „Fahrerkosten“ von M bis L .

Ebenso ist in keiner Weise erkennbar, wie die einzelnen Positionen berechnet

sind. Es ist nicht nur nicht vorgetragen, welcher Fahrer überhaupt zu der Stelle,

an der der Kläger den Bus verlassen hat, transportiert worden ist, von wo er

transportiert worden ist, warum dieses solch hohe Kosten verursacht hat und wie

die mehrfachen „Fahrerkosten“ berechnet sein sollen. Es fehlt auch insoweit

jeglicher Beweisantritt. Die (vom Beklagten) eingereichten „Belege“ (Bl.103 –

108 d.A.), auf die der Kläger sich weiterhin beruft, sind ebenso wenig

aussagekräftig. Sie könne weder ausweisen, dass es sich um durch das

Verlassen des Busses durch den Kläger kausal verursachte Kosten handelt,

noch wie sie berechnet sind.

Der Kläger teilt im Schriftsatz vom 19.08.2009 schließlich mit, dass sich die

Firma H zur weitergehenden Informationen diesbezüglich nicht bereitgefunden

habe. Der Kläger kann mithin nach eigenem Bekunden zur Schadenshöhe nicht

substantiiert vortragen.

Der Kläger führt indes einen Zivilprozess und ist für die Kausalität des Schadens

und für seine Höhe darlegungs- und beweisbelastet. Wenn die Firma H , die

dem Kläger die Kosten in Rechnung gestellt hat (mit Rechnung vom 04.07.2007)

und die nach Behauptung des Klägers mit Gegenforderungen des Kläger gegen

die Firma H aufgerechnet hat, nicht bereit ist, ihren dem Kläger in Rechnung

gestellten Schaden substantiiert dem Kläger vorzutragen, so ist dem Kläger

anheimgestellt, seine Forderungen gegen die Firma H durchzusetzen und die

Berechtigung der Aufrechnung zu bestreiten. Die Weigerung der Firma H kann

indes nicht dazu führen, dass der Kläger ohne eigenen substantiierten Vortrag

die ihm von der Firma H in Rechnung gestellten Kosten seinerseits als Schaden

gegen den Kläger durchsetzen kann, ohne seiner prozessualen Darlegungslast

nachzukommen.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung darauf verwiesen hat, dass das

Arbeitsgericht auch ein Versäumnisurteil erlassen habe und mithin seinen

Anspruch für schlüssig gehalten habe, so ist auch im Hinblick darauf, dass auch

die erkennende Kammer wegen der Säumnis des Beklagten ein

Versäumnisurteil erlassen hat, darauf hinzuweisen, dass es für ein

Versäumnisurteil nur darauf ankommt, ob das Vorbringen schlüssig. Es kommt

nicht darauf an, ob es substantiiert ist. Die Substantiierungsobliegenheit, nämlich

die Obliegenheit, die tatsächlichen Umstände vollständig (§ 138 Abs. 1 ZPO) so

vorzutragen, dass sich die Gegenpartei ebenso vollständig dazu erklären kann

und dass eine mögliche Beweiserhebung nicht zu einem unzulässigen

Ausforschungsbeweis missrät (vgl. dazu BAG 15.12.1999 – 5 AZR 566/98) setzt

erst ein, wenn das Vorbringen der Gegenpartei zu berücksichtigen ist. Hier hat

die Gegenpartei den geltend gemachten Schaden bestritten und die

Unsubstantiiertheit des Vortrags des Klägers ausdrücklich hingewiesen. Sie hat

vorgetragen, was die Schadenshöhe angehe, so habe der Beklagte schon

darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Rechnung der Firma H nicht ausreiche,

da ein jeglicher substantiierter Vortrag nicht vorliege. Dieses sei bereits im

erstinstanzlichen Urteil festgestellt worden. Der Beklagte hat ausdrücklich

bestritten, dass der immer noch nicht namentlich benannte Fahrer, der aus S mit

dem Taxi angereist sein solle, den Bus weitergefahren habe. Er hat auf die

Tachoscheiben verwiesen, die vorgelegt werden sollten, und aus denen sich

ergeben könne, welcher Fahrer konkret die Fahrt durchgeführt habe. Er hat

darauf verwiesen, dass der Kläger beweisen müsse, dass der Fahrer tatsächlich

aus S angereist sei zu dem Zweck, den Bus zu fahren. Im Übrigen sei es

unabhängig von alledem nicht nachvollziehbar, warum es gerade erforderlich

gewesen sein solle, den Busfahrer mit dem Taxi anreisen zu lassen.

Der Kläger hat auch darauf nichts Substantiiertes vorgetragen. Er hat vielmehr

darauf verwiesen, dass die Firma H ihm die notwendigen Informationen nicht

gebe.

Entsprechend der völligen Unsubstantiiertheit des Vortrags des Klägers fehlt es

auch an entsprechenden Beweisantritten. Der Kläger hat keinen zulässigen und

durchschlagenden Beweis dafür angeboten, dass die in der Rechnung

genannten Positionen kausal durch den Ausfall des Klägers verursacht worden

sind. Er hat keinen Beweis dafür angeboten, dass der namentlich nicht benannte

Fahrer, der aus S mit dem Taxi angereist sein soll, den Bus weitergefahren hat.

Er hat auch keinen Beweis dafür angetreten, dass dieser Fahrer auch tatsächlich

von S aus angereist ist zum Zwecke, den Bus zu fahren. Er hat keinen Beweis

dafür angetreten, dass ein Taxi aus S erforderlich gewesen sei. Ebenso wenig

hat er zur Kausalität und Erforderlichkeit der übrigen Positionen keinen Beweis

angetreten. Die vom Beklagten mit am 11.11.2008 eingegangenem Schriftsatz

(Bl. 102 ff. d. A.) selbst eingereichten „Belege“ enthalten nichts

Nachvollziehbares zu den streitigen Fragen.

2. Es ist unabhängig von dem zuvor Gesagten auch nicht feststellbar, dass dem

Kläger – die Berechtigung der Forderung der Firma H gegenüber dem Kläger

aufgrund des Verhaltens des Beklagten unterstellt – überhaupt ein

entsprechender Schaden entstanden ist.

Bereits das Arbeitsgericht hat die Klage u. a. deshalb abgewiesen, weil noch

nicht einmal vorgetragen sei, dass der Kläger die Rechnung überhaupt bezahlt

habe, ein Schaden also schon eingetreten sei. Hierzu hat der Kläger in der

Berufungsbegründung nur vorgetragen: „Tatsache ist, dass die Firma H Kosten

in Höhe von 1.281,30 € in Rechnung gestellt hat, die vom Beklagte auch

ausgeglichen wurden.“

Auch hierzu hat der Beklagte in der Berufungsinstanz gerügt, dass der Vortrag

unsubstantiiert sei, da der konkrete Zahlungsvortrag (Überweisung oder

Barzahlung) nicht vorgetragen sei.

Der Kläger lässt daraufhin im Schriftsatz vom 19.08.2008 nur vortragen, die

Firma H habe gegen Forderungen des Klägers mit dieser Rechnung vom

04.07.2007 aufgerechnet. Als Beweis bezieht er sich nur auf die Rechnung der

Firma H Eine Aufrechnungserklärung ist wiederum nicht substantiiert

vorgetragen. Auch dann, wenn man den früheren Beweisantritt des Klägers

(Frau E ), die in der Berufungsbegründung dafür genannt war, dass die

Rechnung „vom Beklagten auch ausgeglichen wurde“, auch als Beweisantritt für

die Aufrechnung heranziehen würde, so wäre ein solcher Beweisantritt

unzulässig.

Wird Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden

Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die

Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist

dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich (BAG 15.12.1999 – 5 AZR

566/98). Die beweispflichtige Partei muss diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu

denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit

und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart zugehörende

Geschehnisse oder Zustände. Entsprechend die unter Beweis gestellten

Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung

aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben

(BAG a. a. O.).

Der Kläger hat die angebliche Aufrechnungserklärung weder nach der Zeit noch

nach deren Umständen in irgendeiner Weise präzisiert. Er hat weder dargetan,

wer wann die Aufrechnung wem gegenüber erklärt hat, noch, ob diese

mündliche oder schriftlich erfolgt ist. Er hat auch die Gegenforderung nicht

vorgetragen.

Soweit sich der Kläger im Schriftsatz vom 19.08.2009 zum Beweis für die

Aufrechnung auf die Anlage K 2, nämlich die Rechnung der Firma H vom

04.07.2007, bezieht, folgt aus dieser eine Aufrechnung gerade nicht. Dort heißt

es nämlich: „Zahlbar sofort ohne Abzug.“

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO in Verbindung mit § 344 ZPO.

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