OLG Frankfurt
Az.: 16 U 27/02
Urteil vom 23.01.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Reiseveranstalter dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) eine Klausel aufnehmen, die besagt, dass deliktische Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats geltend gemacht werden müssen. Diese Verwirkungs- bzw. Ausschlussklausel ist für den Reisenden weder überraschend, noch wird er durch diese Klausel unangemessen benachteiligt.
Sachverhalt:
Die Klägerin stürzte im Urlaub auf einer Hoteltreppe und verletzte sich hierbei schwer. Sie begehrte von dem verklagten Reiseveranstalter 2 Monate nach dem Sturz Schadensersatz und Schmerzensgeld. In seinen AGBs hatte der Reiseveranstalter jedoch eine Klausel, die besagte, dass deliktische Ansprüche innerhalb eines Monats geltend gemacht werden müssen.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des OLG Frankfurt kann die Klägerin keine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter aus dem Reisevertrag geltend machen, da sie die Monatsfrist versäumt hat. Diese AGB-Klausel ist nach Auffassung der Richter auch wirksam. Sie ist weder überraschend i.S.v. § 3 AGBG (ab 01.01.2002: § 305 c BGB n.F.), noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden i.S.v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (ab 01.01.2002: § 307 Abs. 2 BGB n.F.) dar.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



