OLG Frankfurt
Az.: 16 U 27/02
Urteil vom 23.01.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Reiseveranstalter dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) eine Klausel aufnehmen, die besagt, dass deliktische Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats geltend gemacht werden müssen. Diese Verwirkungs- bzw. Ausschlussklausel ist für den Reisenden weder überraschend, noch wird er durch diese Klausel unangemessen benachteiligt.
Sachverhalt:
Die Klägerin stürzte im Urlaub auf einer Hoteltreppe und verletzte sich hierbei schwer. Sie begehrte von dem verklagten Reiseveranstalter 2 Monate nach dem Sturz Schadensersatz und Schmerzensgeld. In seinen AGBs hatte der Reiseveranstalter jedoch eine Klausel, die besagte, dass deliktische Ansprüche innerhalb eines Monats geltend gemacht werden müssen.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des OLG Frankfurt kann die Klägerin keine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter aus dem Reisevertrag geltend machen, da sie die Monatsfrist versäumt hat. Diese AGB-Klausel ist nach Auffassung der Richter auch wirksam. Sie ist weder überraschend i.S.v. § 3 AGBG (ab 01.01.2002: § 305 c BGB n.F.), noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden i.S.v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (ab 01.01.2002: § 307 Abs. 2 BGB n.F.) dar.