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Schadensersatzleistung bei verspäteter Herausgabe eines Grundstücks

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 106/11 – Urteil vom 24.10.2012

1. Auf die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 20.06.2011 (Geschäftszeichen 13 O 280/09) wird das Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass das Eigentum an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von E…, Grundbuchblatt 1038 der Gemarkung G…, Flur 10, Flurstück 495/5, Eigentümerin J… Aktiengesellschaft zu B…, in einer Größe von 1.085 qm, (die sich an das Flurstück 495/3 anschließt), an die Kläger zu je ½ Anteil übergeht und die Eigentumsumschreibung bewilligt und beantragt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger ½ und die Beklagte ½.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Kläger können die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.09.2009 – 12 O 317/08 – waren die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet worden, das von ihnen bis dahin genutzte, an ihr Wohngrundstück angrenzende und im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück in der Gemarkung G…, Flur 10, Flurstück 495/5 teilweise „mit 1805 m² hinter dem Flurstück 495/3 gelegen“, innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft geräumt an die Beklagte herauszugeben, nach fruchtlosem Ablauf der Räumungsfrist für „das Mietobjekt“ aber Schadenersatz in Höhe von 23.923,- Euro an diese zu leisten.

Mit der hiesigen Klage machen die Kläger gegen die Beklagte die Rückzahlung des auf diesen Titel geleisteten Betrages, hilfsweise die Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstücksteil geltend.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 20.06.2011 die Klage insgesamt abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 23.06.2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22.07.2011, eingegangen ebenfalls am 22.07.2011, haben die Kläger Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Diesem Prozesskostenhilfegesuch hat der Senat mit Beschluss vom 14.03.2012, zugestellt am 21.03.2012 stattgegeben. Mit Schriftsatz vom 27.03.2012 eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am selben Tag, haben die Kläger Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt, die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 16.04.2012 hat der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Mit der Berufung tragen die Kläger vor, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des titulierten Betrages verneint. Sie meinen, die Vollsteckung aus dem Versäumnisurteil sei rückgängig zu machen, da sie sittenwidrig gewesen sei, so dass den Klägern ein Anspruch aus § 826 BGB zustehe. Keinesfalls könne die Beklagte aber den geleisteten Schadensersatz und gleichzeitig das Grundstück behalten, so dass jedenfalls dem Hilfsantrag auf Übertragung des Eigentums stattzugeben sei.

Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt(Oder) vom 20.06.2011 zu verurteilen, an die Kläger 23.923,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, dass das Eigentum an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von E…, Grundbuchblatt 1038 der Gemarkung G…, Flur 10, Flurstück 495/5, Eigentümerin J… Aktiengesellschaft zu B…, in einer Größe von 1.085 qm, (die sich an das Flurstück 495/3 anschließt), an die Kläger zu je ½ Anteil übergeht und die Eigentumsumschreibung bewilligt und beantragt wird.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Zwar haben die Kläger die am 23.07.2011 endende Berufungsfrist versäumt und auch die bis zum 23.08.2011 laufende Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten.

Jedoch hat der Senat den Klägern auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsfrist gewährt, weil sie ohne ihr Verschulden an der Versäumung der Frist gehindert waren (§ 233 ZPO). Gleiches gilt für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

Die Berufung hat auch in Sache Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrages richtet.

Die Kläger können allerdings nicht die Rückzahlung des geleisteten Betrages verlangen. Sie können sich hierfür nicht auf einen Anspruch aus § 826 BGB berufen.

Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Anwendung von § 826 BGB bei einem Missbrauch von Vollstreckungstiteln ist auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, da anderenfalls die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfriede in untragbarer Weise in Frage gestellt werden würde (BGH NJW 2006, 154 ff, 156). Dafür genügt nicht die bloße Unrichtigkeit des Titels. Hinzu kommen müssen vielmehr besondere Umstände, die das Verhalten des Vollstreckungsgläubigers als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 1999, 1257). Sie können entweder darin liegen, dass eine Partei das Urteil oder seine Rechtskraft erschlichen, d.h. durch eine rechts- oder sittenwidrige Handlung im Bewusstsein der Unrichtigkeit herbeigeführt hat, oder darin, dass die Ausnutzung des zwar nicht erschlichenen, aber als (auch nachträglich) unrichtig erkannten Urteils in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich ist (BGHZ 26, 396; 112, 54). Die Rechtskraft muss nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Gläubiger seine formale Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (BGH NJW 2005, 2991 ff, 2994), was noch nicht der Fall ist, wenn der Gläubiger mehr erhält, als ihm bei zutreffender Bewertung der Rechtslage zugestanden hätte (BGHZ 112, 54; BGH NJW 2002, 2940).

Unter Berücksichtigung dessen haben die in diesem Zusammenhang darlegungs- und beweispflichtigen Kläger keine Umstände vortragen können, die das Vorgehen der Beklagten als grob unbillig, sittenwidrig oder im Sinne der eintretenden Rechtsfolgen unerträglich erscheinen lassen. Die Beklagte hat aus dem Versäumnisurteil vom 23.09.2009 Vollstreckungsmaßnahmen nur im Hinblick auf den Zahlungstitel gegen die Antragsteller eingeleitet, wozu sie nach dem Inhalt dieses Schuldtitels berechtigt waren, nachdem das Urteil rechtskräftig und das Grundstück von den Antragstellern nicht fristgerecht geräumt sowie herausgegeben worden war. Dem Senat ist es dabei aus den bereits in seinem Beschluss vom 17. März 2010 – 3 W 53/09 – dargestellten Gründen heraus verwehrt zu prüfen, ob das Landgericht vor Erlass des nämlichen Urteils die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung des Klagebegehrens in zutreffender Weise vorgenommen hatte; ein insofern etwa vorhandener Mangel, vor allem die gerügte beklagtenseitig unterbliebene Begründung ihres Schadenersatzbegehrens, rechtfertigte zudem noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

Das Gleiche gilt in Bezug auf die streitige Behauptung der Kläger, der geltend gemachte Schadenersatz übersteige den Verkehrswert des herausverlangten Grundstücksteils um mehr als das Dreifache; aus dem Umstand, dass die Klägerin den Schadensersatz für den Fall der Nichtherausgabe auf den letztlich im Versäumnisurteil ausgeurteilten Betrag beziffert hat, obwohl ihr ein Gutachten vorlag, das einen wesentlich niedrigeren Betrag auswies, lässt sich nicht schließen, dass sie sich vorsätzlich zu Lasten der Kläger einen Titel erschleichen wollte oder diesen in sittenwidriger Weise ausgenutzt hat. Den Klägern war bekannt, dass die Beklagte für das Grundstück einen Betrag von jedenfalls 22.195,00 € begehrten und hielten diesen Betrag für überzogen. Dementsprechend konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Kläger diesen Wert bestreiten würden und der tatsächliche Wert in einem streitigen Verfahren in einer Beweisaufnahme ermittelt werden würde. Die Kläger hätten, wie bereits im Beschluss vom 17.03.2010 ausgeführt, ihre Einwendungen gegen die Höhe des Schadensersatzbegehrens bereits im Ausgangsverfahren vorbringen können und müssen. Wenn sie dies – aus der Beklagten nicht bekannten Gründen – nicht taten und Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließen, ist es nicht als missbräuchlich anzusehen, aus diesem Titel auch zu vollstrecken, selbst wenn der Betrag nicht dem tatsächlichen Wert entsprechen sollte.

Zudem lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Beklagten ein Gutachten vorlag, das den Wert der hier streitgegenständlichen Fläche mit 7.900,00 € angab, nicht schließen, dass sie noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung ca. ein Jahr nach Erstellung dieses Gutachtens allein die in diesem Gutachten errechneten Beträge für richtig hielt und sich sicher war, dass der geltend gemachte Betrag unter keinen Umständen dem Wert des Grundstückes entsprechen konnte, zumal unstreitig ist, dass im Laufe der Verkaufsgespräche zwischen den Parteien bereits höhere Beträge als die in dem Gutachten genannten im Raum standen. Demgemäß ist nicht erkennbar, dass die Beklagte vorsätzlich und bewusst in Schädigungsabsicht zum Nachteil der Kläger mit ihrer Klage einen überhöhten Betrag geltend gemacht hat.

Die Kläger dringen aber mit ihrem Hilfsantrag durch.

Die Beklagte ist in entsprechender Anwendung von § 255 BGB dazu verpflichtet, den Klägern den streitbefangenen Grundstücksteil zu übereignen.

Durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 23.09.2009 – 12 O 317/08 – sind sie rechtskräftig unter Fristsetzung zur Herausgabe dieser Sache und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der festgesetzten Frist zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet worden. Entsprechend gegen die Kläger vorzugehen, war der Beklagte im Sinne einer Eventualklagenhäufung nach § 260 ZPO berechtigt, § 281 BGB. Denn § 281 BGB ist nach allgemeiner Auffassung auch auf miet- bzw. pachtvertragliche Herausgabeansprüche nach § 546 (§ 581 Abs. 2) BGB anzuwenden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 281 Rz. 4 m.w.N.), auf die sich das Versäumnisurteil vom 23.09.2009 mit seinem Hinweis auf die Räumung „des Mietobjekts“ erkennbar bezieht.

Geht der Gläubiger, hier die Beklagte, aber bei bestehender Verpflichtung des Schuldners, hier: der Kläger, zur Rückgewähr von Sachen, die im Eigentum des Gläubigers geblieben sind, von dem Herausgabe- auf den Schadenersatzanspruch nach § 281 BGB über, verliert er nach § 281 Abs. 4 BGB seinen Anspruch auf Rückgewähr der Sache. Muss der Schuldner also Geldersatz in Höhe des Verkehrswertes der Sache leisten, wird er gleichsam „gezwungen“, dem Gläubiger die in seinem Besitz befindliche Sache „abzukaufen“, während dessen Herausgabeanspruch erlischt (Palandt/Grüneberg aaO; Münch.Komm./Ernst, 5. Aufl., § 281 BGB Rz. 116 m.w.N.).

Bereits aus dieser gesetzlichen Wertung ergibt sich, dass der Gläubiger nicht gleichzeitig Schadensersatz verlangen und das Eigentum an der Sache behalten kann.

Die hiermit verbundene Problematik – der Gläubiger soll von Rechts wegen nicht berechtigt sein, im Eigentum der Sache selbst zu verbleiben und zugleich deren Verkehrswert als Schadenersatz erhalten – ist seitens des Gesetzgebers im Zuge der Schuldrechtsreform keiner klaren dogmatischen Lösung zugeführt worden. Das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner Fassung vom 1.1.1900 hatte noch das Erfordernis aufgestellt, der Gläubiger dürfe nur bei Fortfall seines Leistungsinteresses auf das Schadenersatzbegehren übergehen (§ 286 Abs. 2 BGB a.F.). Um einen entsprechenden Vorbehalt ist in der Reformdiskussion zwar gestritten worden (Nachweise bei F. Jost, FS Otte 2005, S. 145 ff; Heinrichs, FS Derleder, 2005, S. 95). Durchgesetzt hat sich jedoch die Ansicht, insofern bestehe kein Regelungsbedürfnis (BT-Drs. 14/6040, S. 139); seltene Missbrauchsfälle könnten über § 242 BGB gelöst werden, wobei im Falle der Nichtrückgabe eines Buches oder Fahrrades die Verpflichtung, Wertersatz gegen Übereignung der Sache zu leisten, als angemessenes Ergebnis erscheine (aaO). In Forschung und Lehre sind danach eine Reihe von Lösungsansätzen diskutiert worden (vgl. Münch. Komm., a.a.O.), wobei nach Auffassung des Senates derjenigen einer entsprechenden Anwendung des § 255 BGB mit der Folge, dass den Schuldnern des ursprünglichen Herausgabeanspruches nach Erfüllung des (sekundären) Schadensersatzanspruch ein Anspruch auf Übereignung der Sache zusteht, der Vorzug zu geben ist.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass insoweit in den Fällen der Rückerlangung der verlorengegangenen Sache streitig ist, ob der Anspruch des Schuldners auf Rückgabe der Ersatzleistung (Reeb, JuS 1970, 214 ff; Selb, FS Larenz, 1973, S. 517, 547) oder Herausgabe bzw. Übereignung der zurückerlangten Sache (Weimar, JR 1959, 92, 93; Staudinger/Bittner, BGB, 2004, § 255 Rz. 43) gerichtet ist bzw. der Gläubiger ein entsprechendes Wahlrecht hat (so v. Caemmerer, JR 1959, 462, 463 f; JurisPK/Rüßmann, BGB, 5. Aufl. 2010, § 281 Rz. 18). Ferner ist zu bedenken, dass § 255 BGB seiner Rechtskonstruktion nach auf Dreipersonenverhältnisse zugeschnitten ist, in denen dem Gläubiger zwei Schuldner zur Verfügung stehen. Nimmt dieser einen von ihnen wegen des Besitzverlustes an einer Sache in Anspruch, steht ihm zwar voller Wertersatz zu; der in Anspruch genommene Schuldner kann jedoch verlangen, dass der Gläubiger den ihm gegen den weiteren Schuldner wegen seines Eigentums zustehenden (dinglichen) Herausgabeanspruch an ihn abtritt (genauer: ihm die verlorengegangene Sache übereignet, vgl. Rüßmann, JurisPK BGB § 255 Rz. 7), wenn der Dritte dem Schaden näher steht als der in Anspruch genommene Schuldner. Eine derartige Mehrheit von Schuldnern ist vorliegend zwar nicht vorhanden, so dass sich vor diesem Hintergrund eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift nicht ohne weiteres rechtfertigt, zumal den von der Rechtsprechung bislang gebildeten Analogien gerade nicht Zweipersonenverhältnisse zugrunde lagen (vgl. hierzu JurisPK/Rüßmann, § 255 Rz. 12 m.w.N.).

Angesichts der oben dargelegten Wertung, dass der Schuldner nicht berechtigt sein darf, die Ersatzleistung und die Sache selbst zu behalten, der gesetzlichen Regelung des § 281 Abs. 4 BGB, dass der Gläubiger nach Übergang auf den Schadensersatzanspruch den Herausgabeanspruch verliert und des in § 255 BGB zum Ausdruck kommenden schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes – der Gläubiger soll nicht doppelten Ausgleich bekommen – (Palandt/ Grüneberg, a.a.O, § 255 Rn. 1), erscheint es vorliegend dennoch als sachgerecht, den Klägern einen Anspruch analog § 255 BGB, zwar nicht auf Rückerstattung der Ersatzleistung, wohl aber auf Übereignung des Grundstückes zuzugestehen.

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Hierbei ist in der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation zu berücksichtigen, dass sich vorliegend die Frage, ob die Beklagte ausnahmsweise gar nicht berechtigt war, entgegen § 281 BGB, der wie dargelegt auf den Wegfall des Leistungsinteresses nicht mehr abstellt, auf den Schadensersatzanspruch überzugehen, das Versäumnisurteil also gar nicht hätte ergehen dürfen, nicht mehr stellt. Dies wird zwar teilweise für besondere Fallkonstellationen unter Berufung auf § 242 BGB diskutiert (vgl. im Einzelnen Münch.Komm./Ernst, § 281 Rn. 116). Im hier zu entscheidenden Fall ist das Versäumnisurteil, mit dem der Schadensersatzanspruch tituliert wurde, aber rechtskräftig geworden und liegt auch ein Fall des § 826 BGB nicht vor. Die Kläger haben demnach mit Rechtsgrund auf einen rechtskräftig festgestellten Anspruch geleistet. Da Schadensersatz geschuldet und die Ersatzleistung die Schuld zum Erlöschen gebracht hat, liegt somit eine rechtsgrundlose Leistung nicht vor, so dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung der Ersatzleistung nicht gegeben ist. Es ist vielmehr bereits der oben beschriebene „Zwangskauf“ eingetreten. In diesem Fall kann die vom Gesetz gewollte Rechtsfolge nur dadurch erreicht werden, dass in entsprechender Anwendung von § 255 BGB die Beklagte zur Übereignung verpflichtet ist (Palandt/Grüneberg, a.a.O, Rn. 4; Münch.Komm./Ernst, a.a.O., Rn. 116, Rüßmann in Juris-PK-BGB. § 255 Rn. 18).

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kläger ihr Abtretungs- bzw. Übereignungsverlangen dem Herausgabe- bzw. Schadenersatzanspruch der Beklagten nicht in dem gegen sie gerichteten Vorprozess bei dem Landgericht Frankfurt (Oder), Az. 12 O 317/08, als Einrede entgegengehalten haben; die Rechtsprechung nimmt nämlich an, dass das Abtretungs-/ Übereignungsbegehren noch in einem Folgeprozess geltend gemacht werden kann (BGHZ 52, 39 ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Kläger sind mit ihrem Hauptantrag unterlegen und hatten mit dem Hilfsantrag Erfolg, so dass auf beiden Seiten ein Teilunterliegen vorliegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen. Die Frage, ob und gestützt auf welche gesetzliche Regelung in einem Fall wie dem vorliegenden der Ersatzanspruch zurückverlangt oder Übereignung des Grundstückes begehrt werden kann, war bislang, soweit ersichtlich, nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung und wird in der Literatur unterschiedlich diskutiert.

Der Streitwert wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.

Haupt- und Hilfsantrag haben zwei – wertmäßig gleich zu bewertende – Streitgegenstände (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).

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