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Schadensersatzpflicht bei fehlerhafter Prüfungsbewertung

LG Erfurt – Az.: 9 O 294/12 – Urteil vom 23.11.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Amtshaftungsanspruch geltend.

Die Klägerin war Regierungshauptsekretärin des Beklagten (Besoldungsgruppe A8, Erfahrungsstufe 6). Sie nahm seit dem 15.07.2007 als Aufstiegsbeamtin an der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung teil. Im Juli 2010 unterzog sie sich dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung. Mit Bescheid vom 21.08.2010 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wird, da die Aufsichtsarbeit im Fach „allgemeines Verwaltungsrecht“ mit „ungenügend“ bewertet worden sei und sie damit die Zulassungsvoraussetzungen für die mündliche Prüfung nicht erfülle.

Wegen der Einzelheiten bezüglich der zugrundeliegenden Klausur und deren Bewertung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 19.02.2012 Bezug genommen.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 21.08.2010 fristgerecht Widerspruch ein. Ferner beantragte sie Akteneinsicht beim Prüfungsamt des Beklagten mit Schreiben vom 31.08.2010. Am 06.09.2010 erfolgte die persönliche Vorsprache der Klägerin im Prüfungsamt. Darüber existiert ein Protokoll vom gleichen Tage (Anlage B 1), auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.

In dem Protokoll heißt es u. a.:

„Herr … erläuterte, dass – sofern der Widerspruch Erfolg haben sollte – unverzüglich eine Ladung zur mündlichen Prüfung erfolgen würde. Sofern der Widerspruch keinen Erfolg habe, werde die Ausbildung, wie im Bescheid des Prüfungsamtes vom 21.08.2010 festgelegt, fortgesetzt.“

Frau … bestätigte, dass ihr das Verfahren bekannt sei, an dem Bestehen ihrer Laufbahnprüfung würden aber auch familiäre Entscheidungen hängen.

Herr … stellte in Aussicht, das Widerspruchsverfahren „zügig abzuwickeln“.“

In einem weiteren Punkt „vorläufige Zulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung“ heißt es des Weiteren:

„Herr … erläuterte Frau …, dass über ihren Antrag vom 31.08.2010 seitens des Prüfungsamtes nicht entschieden werde. Die Rechtsauffassung des Prüfungsamtes sei eindeutig. Im Übrigen sieht die APOgD auch keine vorläufige Zulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung vor. Er verwies Frau … auf den Eilantrag nach § 123 VwGO. Sie teilte daraufhin mit, dass sie dieses Verfahren bereits abgewogen habe, aber sich davon wenig verspreche, weil dann zu wenig Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Laufbahnprüfung verbleibe“.

Die Klägerin war seit dem 17.09.2010 anwaltlich vertreten. Am 21.09.2010 erhielt sie – wie von ihr gewünscht – Kopien aus der Prüfungsakte. Die Widerspruchsbegründung ging am 26.10.2010 beim Beklagten ein, der bereits am Folgetag das Überdenkungsverfahren einleitete. Mit Bescheid vom 03.12.2010 wurde der Widerspruch der Klägerin durch den Beklagten zurückgewiesen (Anlage K 7). Daraufhin erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Weimar Klage. Mit Urteil vom 19.05.2011 unter dem Aktenzeichen 2 K 261/11 We (Anlage K 8) hob das Verwaltungsgericht Weimar den Bescheid des Beklagten vom 21.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2010 auf und verpflichtete den Beklagten, die Aufsichtsarbeit der Klägerin im Fach „Allgemeines Verwaltungsrecht“ im Rahmen der Laufbahnprüfung neu zu bewerten. Nach einer Neubewertung der betreffenden Klausur wurde die Klägerin mit Änderungsbescheid des Prüfungsamtes vom 17.06.2011 zur Prüfung zugelassen. Die mündliche Prüfung erfolgte letztlich am 12.07.2011.

Die Klägerin erhielt ab September 2011 Bezüge für die Besoldungsgruppe A9.

Der reguläre Prüfungstermin der mündlichen Prüfung für die Klägerin wäre der 21. oder 22.09.2010 gewesen.

Die ThürAPOgD enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, zu welchem Zeitpunkt eine mündliche Prüfung stattzufinden hat. Dies gilt insbesondere für Prüfungskandidaten, bei denen „Besonderheiten“ bestehen. Kandidaten, die – aus welchen Gründen auch immer – nicht am regulären Prüfungstermin teilnehmen konnten, werden nach ständiger Praxis des Prüfungsamtes mündlich geprüft, sobald die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. In allen Fällen wurden die Kandidaten, unabhängig vom jährlichen Prüfungsturnus, innerhalb von 3 – 4 Wochen mündlich geprüft. „Außer der Reihe“ wird immer dann unverzüglich mündlich geprüft, wenn ein Kandidat die schriftliche Prüfung bestanden hat. Das war auch bei der Klägerin so der Fall. Diese wurde ebenfalls außerhalb des regelmäßigen Turnus mündlich geprüft.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Differenz zwischen der Tätigkeit als Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A8) und der Tätigkeit als Regierungsinspektorin (Besoldungsgruppe A9) im Zeitraum vom 01.10.2010 bis 01.09.2011.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe durch das zuständige Prüfungsamt eine Amtspflichtverletzung begangen durch die Vornahme einer fehlerhaften Erstkorrektur. Die Amtspflicht sei auch drittbezogen gewesen, da der Schutzzweck auch dem Interesse der Klägerin diene. Die Amtspflichtverletzung sei schuldhaft geschehen, da der Erstkorrektor nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Vornahme der Korrektur habe walten lassen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bzw. eine Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Beklagten sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe die Klägerin kein einstweiliges Rechtsschutzverfahren in Anspruch nehmen müssen. Die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO sei für die Klägerin unzumutbar gewesen. Sie habe weder gewusst noch hätte sie wissen können, dass eine mündliche Prüfung nicht in einem festen (ca. 4-wöchigen Abstand) im Anschluss an die Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfungen stattzufinden habe, sondern auch außerhalb der regulären Prüfungstermine abgehalten werden könne. Solches ergebe sich nicht aus der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der staatlichen kommunalen Verwaltung (Anlage K 12). Sie sei dahingehend auch nicht vom Prüfungsamt hingewiesen worden. Zudem sei ihr eine Teilnahme an den regulären Prüfungsterminen unzumutbar gewesen, da sie sich ansonsten innerhalb kürzester Zeit auf alle 17 Studienfächer gemäß § 17 Abs. 1 APOgD hätte vorbereiten müssen.

Ihr sei daher gemäß den Anlagen K 10 und K 11 ein Schaden von zumindest 2.403,72 EUR entstanden.

Nachdem die Klägerin ursprünglich mit der Klageschrift vom 19.02.2012 einen Betrag von EUR 6.514,75 nebst Zinsen begehrt hat, hat sie mit Schriftsatz vom 27.08.2012 nach teilweiser Klagerücknahme lediglich noch einen Betrag in Höhe von EUR 2.403,72 nebst Zinsen verlangt.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 2.403,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, es fehle bereits an einer schuldhaften Pflichtverletzung, da die Bewertung die Willkürgrenze nicht überschritten gehabt habe. Zudem sei das Zivilgericht nicht an die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts … vom 19.05.2011 gebunden. Ferner habe die Klägerin es zumindest fahrlässig unterlassen, den von ihr behaupteten Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, da sie es unterlassen habe, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ihre vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung und eine vorläufige personalwirtschaftliche Sicherung zu erstreiten bzw. verwaltungsgerichtlich sichern zu lassen. Dies obwohl der Eilrechtsschutz in der Besprechung am 06.09.2012 ausdrücklich angesprochen worden sei.

Die Parteien haben sich mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens gem. § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch gem. den Grundsätzen der Amts- bzw. Staatshaftung zu.

Zwar können Mängel im Prüfungsverfahren nicht nur einen Anspruch auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung begründen, sondern auch Schadensersatzansprüche auslösen. Rechtsgrundlage eines Amtshaftungsanspruchs sind §§ 839ff. BGB i. V. m. Art. 34 GG. Voraussetzung dafür ist, dass von den Prüfern oder Prüfungsbehörden schuldhaft Amtspflichten verletzt worden sind, die dem Prüfling gegenüber oblagen und dass ihm dadurch der Schaden entstanden ist, den er ersetzt verlangt (vgl. dazu Niehues, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, RN 511ff. m. w. N.). Hier liegt zwar eine rechtswidrige und schuldhafte Amtspflichtverletzung vor, doch führt dies im Ergebnis nicht zu einer Schadensersatzpflicht des Beklagten.

Die objektive Pflichtverletzung des Prüfungsamtes des Beklagten liegt darin, eine Aufsichtsarbeit der Klägerin fehlerhaft bewertet zu haben. Die Rechtswidrigkeit der Bewertung ergibt sich bereits aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts … vom 19.05.2011. Zwar sind die Zivilgerichte nicht stets an die einzelnen Gründe gebunden, die die Verwaltungsgerichte zu ihrer Entscheidung geführt haben, dass eine Maßnahme rechtswidrig erfolgt sei. An dieser Bindungswirkung nehmen, sofern es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes als eines selbständigen Elements der vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ersatzansprüche geht, jedoch die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils notwendig dann teil, soweit sich erst aus ihnen der tragende Grund für die festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen lässt (vgl. Urteil des OLG München vom 17.08.2006, Az.: 1 U 2960/05, zitiert bei Juris). Diese Bindungswirkung sieht die Kammer auch im vorliegenden Fall. Im Übrigen würde sich bei einer eigenen Beurteilung der Kammer hinsichtlich der Erstbewertung der beanstandeten Klausur der Klägerin auch kein anderes Ergebnis ergeben, wie das im Urteil des Verwaltungsgerichts … formulierte. Daher ist hier von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Prüfungsamtes des Beklagten auszugehen.

Der Amtshaftungsanspruch der Klägerin scheitert jedoch an § 839 Abs. 3 BGB, wonach die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dieses Hindernis gilt auch für die Realisierung von Amtshaftungsansprüchen im Prüfungswesen. Danach handelt ein Prüfling fahrlässig, der die in seiner Situation üblichen Sorgfaltspflichten vernachlässigt. Dazu gehört es auch, rechtzeitig von Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, wobei zu beachten ist, dass das Prüfungsrechtsverhältnis auch dem Prüfling Pflichten auferlegt, insbesondere nach seinen Möglichkeiten daran mitzuwirken, dass die Prüfung verfahrensmäßig korrekt verläuft und letztlich zum richtigen Ergebnis gelangt. Wer diese Pflichten vernachlässigt, kann später nicht den Ersatz von Schäden verlangen, die durch sein Mitwirken auf einfache Weise hätten vermieden bzw. repariert werden können (vgl. Niehues, a. a. O., RN 515 m. w. N.). Dabei ist der Begriff des Rechtsmittels weit zu fassen und umfasst nicht nur Widerspruch und Anfechtungsklage, sondern in Eilfällen auch den vorläufigen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung. Allerdings muss dazu der Prüfling in zeitlicher Hinsicht in der Lage sein, ohne dass er dabei unzumutbare Risiken für den Gesamterfolg der Prüfung in Kauf zu nehmen hätte. Die mit einem solchen Verfahren regelmäßig verbundene Belastungen und Unwägbarkeiten sind im Einzelfall zu würdigen (vgl. Niehues, a. a. O., RN 516 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin von der Möglichkeit des Eilrechtschutzes gem. § 123 VWGO dahingehend Gebrauch machen können, dass sie beim Verwaltungsgericht beantragt hätte, vorläufig zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Dies hat sie, obwohl sie von der Möglichkeit des Eilrechtsschutzes informiert worden ist, nicht getan und ihr dies nach Ansicht des Gerichts zumutbar gewesen wäre.

Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der staatlichen und kommunalen Verwaltung (APOgD vom 14.05.2004, Anl. K12) enthält in § 30 Regelungen, unter welchen Voraussetzungen ein Prüfling zur mündlichen Laufbahnprüfung zugelassen wird. In § 30 Abs. 2 ist u. a. geregelt, dass die Zulassung oder Nichtzulassung dem Anwärter und der Einstellungsbehörde rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben wird. Eine genaue zeitliche Angabe, wann die mündliche Prüfung stattfindet und wie viel Zeit zwischen dieser Bekanntgabe und der mündlichen Prüfung liegt, enthält die Prüfungsordnung nicht. Insofern war auf die ständige Verwaltungspraxis des Prüfungsamtes des Beklagten abzustellen. Dazu hat der Beklagte unbestritten vorgetragen, dass sich grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung aus dem Verlauf der Ausbildung und den entsprechenden Einstellungsterminen sowie der Korrekturzeit ergibt. Ebenso unstreitig handelt es sich bei dem regulären Prüfungstermin nicht um einen Ausschlusstermin für die mündliche Prüfung; d. h. Prüfungen finden auch dann statt, wenn ein Kandidat außerhalb des üblichen Turnus die Zulassungsvoraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt. So findet dann in einem Zeitabstand von 3 – 4 Wochen die mündliche Prüfung statt, wobei dieser Zeitabstand in etwa demjenigen entspricht, wie er bei dem regulären Prüfungsverlauf gegeben ist.

Demzufolge ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung kein konkreter Inhalt zu dem Zeitpunkt der mündlichen Prüfung, sondern folgt dies nur aus der Verwaltungspraxis des Prüfungsamtes des Beklagten.

Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Klägerin Ende August 2010 Widerspruch gegen den Nichtzulassungsbescheid eingelegt hat und bereits am 06.09.2010 ein Gespräch mit der Klägerin in dem Prüfungsamt des Beklagten stattfand. Nach dem unbestritten gebliebenen Inhalt des Protokolls bzgl. dieser Besprechung wurde u. a. in Aussicht gestellt, das Widerspruchsverfahren zügig abzuwickeln. Ebenso wurde die Klägerin auf den Eilantrag nach § 123 VWGO hingewiesen. Sie habe daraufhin mitgeteilt, dass sie dieses Verfahren bereits abgewogen habe, aber sich davon wenig verspreche, weil dann zu wenig Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Laufbahnprüfung verbleibe.

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Im Hinblick darauf, dass dem Prüfling im Prüfungsrechtsverhältnis auch Pflichten auferlegt sind, insbesondere Mitwirkungspflichten, hätte sich nach dieser Sachlage der Klägerin geradezu aufdrängen müssen, bei dem Prüfungsamt nachzufragen, wie die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung in der Verwaltungspraxis gehandhabt wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es der Klägerin darauf ankam, eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zu haben. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts für einen mutmaßlichen Eilantrag bereits rechtzeitig vor dem regulären Prüfungstermin am 21./22.09.2010 getroffen worden wäre. In jedem Falle wäre eine Entscheidung sehr viel früher getroffen worden, als wenn die Klägerin das gesamte Widerspruchsverfahren und das nachfolgende Klageverfahren abwartet.

Dem gegenüber bestand für das Prüfungsamt der Beklagten keine weitergehende Aufklärungspflicht. Insofern hat es genügt, wenn das Prüfungsamt die Klägerin auf die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 123 VWGO hinweist, was auch erfolgt ist.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, gegenüber dem Verwaltungsgericht innerhalb kurzer Frist auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Jedenfalls ab Zusendung der Kopien am 21.09.2010 war die Klägerin, zumal sie zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich beraten war, in der Lage, einen Eilantrag hinreichend zu begründen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, war es für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz nicht erforderlich, den Eilantrag bereits so rechtzeitig zu stellen, damit die Klägerin bereits am 21.09.2010 an der mündlichen Prüfung hätte teilnehmen können.

Da hier der Anspruch gem. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Höhe des Anspruchs.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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