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Schadensersatzpflicht eines Friseurs bei Benutzung eines allergieauslösenden Haarfärbemittels

AG Rüdesheim – Az.: 3 C 344/12 – Urteil vom 03.07.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 24.7.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 42 % zu tragen und die Beklagte 58 %; die Kosten des Sachverständigen hat jedoch die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gesamt vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen einer behaupteten allergischen Reaktion aufgrund einer seitens der Beklagten durchgeführten Haartönung.

Die Beklagte betreibt in E… einen Friseursalon. Im November 2011 führte sie bei der Klägerin eine Haarbehandlung durch, bei der eine von ihr empfohlene „Waschtönung“ zur Tönung/Färbung der Haare verwandt und aufgebracht wurde.

Schadensersatzpflicht eines Friseurs bei Benutzung eines allergieauslösenden Haarfärbemittels
Symbolfoto: Von Kamil Macniak /Shutterstock.com

Die Klägerin war bereits zuvor Kundin der Beklagten gewesen. Der Beklagten war aus früheren Haarbehandlungen bekannt, dass die Klägerin allergisch auf bestimmte Färbemittel und deren Inhaltsstoffe reagiert, weshalb in der Vergangenheit besondere Färbemittel aus dem Reformhaus verwandt wurden.

In Kenntnis dieser Situation führte die Beklagte bei der Klägerin am 24.11.2011 eine Behandlung mit einer Farbe der Firma P. M. durch.

Noch am selben Tag traten bei der Klägerin ganz erhebliche allergische Symptome wie Fieber, Schüttelfrost, Brennen und Jucken der Kopfhaut bis in den Nacken- und Halsbereich mit starken Rötungen auf. Die Beschwerden setzten sich fort und wurden so schlimm, dass sich die Klägerin zur Notfallbehandlung in die HSK begeben musste. Dort wurde die Diagnose eines allergischen Kontaktekzems im Hals- und Kopfbereich festgestellt.

Mit Schreiben vom 14.3.2012 machte die Klägerin durch ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch von mindestens 1.200 € geltend.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die Tönung zu irgendwelchen Reaktionen führen könne. Vielmehr habe die Beklagte angegeben, diese sei wegen der pflegenden Inhaltsstoffe sehr gut verträglich. Sie sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, einen Allergiepass vorzulegen.

Sie habe durch die Behandlung die obigen allergischen Reaktionen und Folgewirkungen erlitten. Die Beschwerden hätten über einen Monat angedauert und seien erst Ende Dezember/Anfang Januar in Folge der medikamentösen Dauerbehandlung abgeheilt.

Sie ist der Rechtsauffassung, die Beklagte hätte nach der gebotenen Überprüfung in Kenntnis der Allergie- und Hautproblematik bei der Klägerin die besagten Produkte nicht verwenden dürfen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld, welches jedoch einen Betrag von 1.200 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Ergebnis der vorangegangenen Behandlung, bei der mit pflanzlichen Mitteln Strähnchen gemacht worden waren, habe die Klägerin nicht überzeugt, da keine vollständige Grauhaarabdeckung habe erzielt werden können. Deshalb habe die Klägerin bei ihrem Besuch im November 2011 geäußert, dass die Beklagte trotz etwaiger allergischer Reaktionen auf jeden Fall eine Coloration verwenden solle, die ihre grauen Haare zu 100 % abdecke. Sie wolle auf keinen Fall graue Haare haben.

Im Rahmen der anschließenden Behandlung habe die Beklagte die Klägerin zur Vorlage eines Allergiepasses aufgefordert, um überprüfen zu können, welche Inhaltsstoffe eine allergische Reaktion hervorrufen könnten. Trotzdem habe die Klägerin keinen Allergiepass vorzeigen können. Obwohl die Beklagte die Klägerin mehrmals eindringlich darauf hingewiesen habe, dass auch die von ihr empfohlene Tönung weitere chemische Inhaltsstoffe enthalte, die zu einer Irritation der Kopfhaut führen könnten, habe die Klägerin darauf bestanden, die Haarbehandlung durchzuführen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen P. R. und G. F.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2012, Bl. 45ff d.A..

Desweiteren hat das Gericht die Klägerin informatorisch angehört. Hierfür wird ebenfalls verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2012, Bl. 45ff d.A..

Es hat in der Folge Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 28.11.2012, Bl. 55f d.A., durch Vernehmung des Zeugen Dr. E. C., sowie aufgrund Beschluss vom 5.4.2013, Bl. 83f d.A., durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und aufgrund Beschluss vom 30.1.2014, Bl. 151 d.A., durch mündliche Erläuterung des Gutachtens. Hierfür wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.4.2013, Bl. 76ff d.A. sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. vom 13.12.2013, Bl. 105ff d.A. und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2014, Bl. 179ff d.A..

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet; im Übrigen war sie abzuweisen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus §§ 611 Abs. 1, 280 Abs. 1, 253 BGB zu.

Es ist der Klägerin gelungen, zu beweisen, dass sie durch die Farbbehandlung der Beklagten erhebliche allergische Reaktionen erlitt. Der Beklagten ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass sie die Klägerin hinsichtlich der Risiken einer solchen Farbbehandlung, insbesondere einer Allergie, hinreichend und entsprechend der vertraglichen Pflichten aufgeklärt hat, so dass eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt.

Das Schmerzensgeld ist indes nach richterlichem Ermessen nicht in Höhe von 1.200 €, wie beantragt, sondern lediglich in Höhe von 700 € angemessen.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen Dr. C., den Angaben der Klägerin im Rahmen der informatorischen Anhörung und dem Gutachten des Sachverständigen Prof. P. steht zur vollen Überzeugung des Gerichts mit dem Beweismaß des § 286 ZPO, also einem Grad von Gewissheit dergestalt, dass für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit besteht, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 33.A. § 286 Rn. 2 m.w.N. zur BGH-Rspr.) fest, dass die Klägerin aufgrund der Farbbehandlung bei der Beklagten eine nicht unerhebliche allergische Reaktion erlitt.

Eine allergische Reaktion der Klägerin selbst bewertete das Gericht als zwischen den Parteien unstreitig; dies wäre aber auch aufgrund des Akteninhalts, der Angaben der Klägerin sowie der Aussage des Zeugen Dr. C. bewiesen. Desweiteren ist auch zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass diese Reaktion auf die seitens der Klägerin verwendete Haarfarbe zurückgeht.

Insbesondere das Gutachten des Prof. P. hat überzeugend ergeben, dass die Klägerin auf einen in der Haarfarbe der Firma P. M. enthaltenen Stoff allergisch reagiert. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass er sicher sagen könne, dass die allergische Reaktion der Klägerin auf die Haarfärbung zurückgehe. Insofern sind sowohl das Gutachten als auch dessen mündliche Erläuterung für das Gericht überzeugend. Das Gutachten ist detailreich und in sich widerspruchsfrei. Es erhebt mit einem umfangreichen Allergietest umfängliche Anknüpfungstatsachen und führt diese plausibel dem dargelegten Ergebnis zu.

Nachvollziehbar waren hierbei insbesondere die Angaben zu den Reaktionszeiten und wie es sein konnte, dass die Reaktion nach dem Friseurbesuch schneller und heftiger war als im klinischen Allergietest. Dass dies darauf beruht, dass sich eine Allergie mit jedem Kontakt verstärkt und auch von der Menge des Allergens und der Hautfläche der Exposition abhängt, ist in hohem Maße nachvollziehbar.

Das Ergebnis des Gutachtens stimmt dabei auch mit der Einschätzung und Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. C. überein. Dieser berichtete als Zeuge vom Hörensagen von den Angaben der Klägerin zur Ursache der allergischen Reaktion; auch er führte diese auf einen „Friseurstoff“ zurück, denselben, den auch der Sachverständige ermittelte, wobei der Zeuge zur Ursache nur eine Vermutung angeben konnte. Auch der Zeuge bestätigte, dass das Allergen in Haarfarben und in Färbemitteln für Leder usw. enthalten ist.

Insofern gab die Klägerin an, am nächsten Tag in der Apotheke ein Antiallergikum gekauft zu haben sowie ein Shampoo, das Rückstände der Färbemittel entfernt. Die Farbbehandlung war unstreitig am 24.11.2011; die Klägerin legte einen Kassenzettel vor, nach dem sie – allerdings am 26.11.2011 – Fenistil Tabletten, Fenistil Cortisonsalbe und Linola Shampoo gekauft hatte. Bei Fenistil handelt es sich, wie allgemeinbekannt ist, um ein Medikament gegen allergische Beschwerden. Es ist auch als Salbe gegen Mückenstiche erhältlich, wird dann allerdings nicht als Tabletten, wie vorliegend erworben, genommen.

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Dass die Reaktion der Klägerin nicht – wie die Beklagte behauptet hat – von dem in der Apotheke erworbenen Shampoo herrühren kann, ergibt sich auch aus dem Gutachten. Der Sachverständige hatte nämlich die Klägerin auch auf dieses Shampoo getestet und keine allergische Reaktion feststellen können. Zweifel an der Richtigkeit dieses Ergebnisses bestehen keine, da es sich um eine schlichte medizinische Kausalkette handelt.

Es ist der Beklagten demgegenüber nicht gelungen, zu beweisen, dass sie der ihr obliegenden Pflicht, die Klägerin über die Risiken der Farbbehandlung, namentlich einer allergischen Reaktion bei der bekanntermaßen auf Farbstoffe allergischen Klägerin, aufzuklären.

Dabei war die Beklagte im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten aus dem beratenden Teil der gemischt-vertraglichen Friseurdienstleistung nach § 611 BGB dazu verpflichtet, die Klägerin über mögliche Allergiegefahren durch die fragliche Farbbehandlung aufzuklären. Denn insoweit bestand bei der Beklagten aufgrund ihres Berufs als Friseurin eine besondere Qualifikation, die ein dem Kunden überlegenes Wissen bedingt, und auch eine entsprechende Vertrauensstellung, die zur Beratung und Aufklärung verpflichtet. Beweisbelastet für das Vorliegen einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten ist zwar grundsätzlich die Klägerin (Palandt/Grüneberg, 71.A., § 280 BGB, Rn 34, 35; MüKo/Ernst, 6.A., § 280 BGB, Rn 30a, 146; Staudinger/Otto (2009), § 280 BGB, Rn F1). Dies gilt auch wenn die Verletzung von verhaltensbezogenen Pflichten, wie beispielsweise Aufklärungspflichten, behauptet wird (Palandt/Grüneberg, 71.A., § 280 BGB, Rn 36). Die Aufklärungspflichten des Friseurs entsprechen jedoch dogmatisch denen der ärztlichen Aufklärung, so dass nur dann eine wirksame Einwilligung in die Haarbehandlung als Körperverletzung und damit keine Pflichtverletzung des Friseurs vorliegt, wenn dieser beweisen kann, dass die erforderliche und gebotene Aufklärung über die Risiken der Behandlung vorlag (vgl. dazu u.a. LG Berlin: Urteil vom 12.08.2002 – 23 O 539/01; inzident ebenfalls AG Erkelenz v. 7.5.09, 8 C 351/08; LG Mönchengladbach, NJW-RR 2010, 325 mwN). Eine solche Pflicht besteht insbesondere dann, wenn der Kunde zu verstehen gibt, dass er auf Farbstoffe allergisch ist (OLG Frankfurt, VersR 1981, 579); dies war unstreitig für die Klägerin bekannt

Die Anwendung der Aufklärungspflichten und Beweislastverteilung wie für den ärztlichen Behandlungsvertrag ist auch aus dem Grund angemessen, dass das Schneiden und Färben von Haaren ebenso wie der ärztliche Heileingriff tatbestandlich zunächst eine Körperverletzung darstellt, die erst durch Einwilligung des Kunden/Patienten aufgrund einer ausreichenden Aufklärung gerechtfertigt ist.

Es ist nicht bewiesen, dass die Beklagte dieser Aufklärungspflicht nachgekommen wäre.

Der Hergang des Beratungsgesprächs vor Vornahme der Haarbehandlung ist zwischen den Parteien umstritten. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die Tönung zu irgendwelchen Reaktionen habe führen können; sie habe im Gegenteil darauf hingewiesen, dass diese wegen der pflegenden Inhaltsstoffe sehr gut verträglich seien. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe trotz Hinweises durch die Beklagte auf eine mögliche Allergie auf der Farbbehandlung bestanden. Insoweit ist es umstritten, ob die Beklagte die erforderliche Aufklärung und Warnung vorgenommen hat oder nicht.

Die von der Beklagten zum Beweis für die von ihr behauptete Aufklärung der Klägerin und dass diese dennoch auf die Farbbehandlung beharrte benannte Zeugin F. G. war diesbezüglich nicht ergiebig sowie nicht hinreichend glaubhaft, weshalb zulasten der beweisbelasteten Beklagten zu entscheiden war.

Zum Einen hat die Zeugin schon nicht die Behauptung der Beklagten bestätigt, sie habe die Klägerin mehrmals eindringlich darauf hingewiesen, dass die Tönung weitere chemische Inhaltsstoffe enthalte, die zu Reaktionen der Kopfhaut führen könnten, dennoch habe die Klägerin auf der Haarbehandlung bestanden (Bl. 22 d.A.). Die Zeugin wiederholte vielmehr mehrmals, dass eine ganze Tönung zu einer besseren Grauabdeckung führe als Strähnen und es der Klägerin nicht mehr ausgereicht habe für die Grauabdeckung (Bl. 49 d.A.). Davon, dass die Beklagte der Klägerin vom kompletten Tönen abgeraten hat – was der obigen Behauptung entspricht -, hat die Zeugin jedoch nichts mitbekommen (Bl. 49 d.A.). Insofern war die Zeugin nicht nur unergiebig; ihre Aussage wich auch immer wieder auf unerhebliche Nebentatsachen ab, was den Beweiswert der Aussage mindert.

Unglaubhaft waren zudem die Angaben der Zeugin, die Beklagte habe die Klägerin eine halbe Stunde lang beraten. Dies entspricht nicht nur genau den schriftsätzlichen Angaben der Beklagten (Bl. 21 d.A.), was Zweifel daran aufwirft, ob die Aussage nicht abgesprochen war. Außerdem ist dies auch nicht lebensnah. Die Zeugin konnte auch zum genauen Inhalt des Gesprächs keine Angaben machen, obwohl sie sich an dessen überdurchschnittliche Dauer genau erinnert haben will. Dies ist in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

Das Schmerzensgeld ist nach § 253 BGB in richterlicher Schätzung auf 700 € festzusetzen.

Denn das Gericht ist zwar davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund der Haarfärbung allergische Reaktionen erlitt und diesbezüglich eine medikamentöse Behandlung durchführen musste und auch im Krankenhaus war. Die genaue Intensität der Beeinträchtigungen der Klägerin ist indes durch die Beklagte bestritten und von der Klägerin nicht ausreichend unter Beweis gestellt worden.

Die Klägerin hat diesbezüglich behauptet, die Beschwerden hätten über einen Monat angedauert und seien erst Ende Dezember/Anfang Januar infolge der medikamentösen Dauerbehandlung abgeheilt. Noch am Abend desselben Tagen seien bei ihr ganz erhebliche allergische Symptome wie Brennen und Jucken der Kopfhaut mit starken Rötungen aufgetreten (Bl. 3 d.A.).

Indes hat der Zeuge Dr. C., der die Klägerin Mitte Dezember (14.12.2011, Bl. 8 d.A.) behandelte, nur noch eine leichte Rötung festgestellt (Bl. 77 d.A.). Näher konnte er dazu keine Angaben mehr machen. Im Übrigen bestätigte er jedoch als Zeuge vom Hörensagen, dass die Klägerin an verschiedenen Schwellungen, der Lippen und der Ohren, hatte, so dass von einer globalen und durchaus heftigen allergischen Reaktion ausgegangen werden kann. Damit ist nicht bestätigt, dass die Beschwerden im engeren Sinne einen Monat angedauert hätten, insbesondere nicht, wie die Klägerin angab, dass die Krusten erst locker einen Monat später abgeheilt gewesen wären.

Zudem hat die Klägerin auch selbst angegeben, Symptome gleich am selben Abend gehabt zu haben und am nächsten Tag in der Apotheke gewesen zu sein. In der Apotheke war sie indes erst am übernächsten Tag; im Krankenhaus gar erst einen Tag später (27.11.2011).

Dass die Klägerin subjektiv sehr unter der allergischen Reaktion litt, wie sie auch in der informatorischen Anhörung angab (Bl. 46 d.A.), hält das Gericht durchaus für plausibel, sonst wäre die Klägerin auch nicht zum ärztlichen Notdienst, sondern direkt zum niedergelassenen Hautarzt gegangen. Aus diesem Grund ist das Schmerzensgeld auch nicht im niedrigen dreistelligen Bereich, sondern im höheren dreistelligen Bereich festzusetzen gewesen.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie für die Beklagte auf § 713 ZPO, da die Klägerin hinsichtlich ihres Unterliegens keine Berufung einlegen kann. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 511 Abs. 4 ZPO vorliegt. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Es erscheint angemessen, die Kosten des Sachverständigengutachtens nach § 96 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, da sie diese Kosten allein durch das Bestreiten der Kausalität zwischen Haarfärbung und der allergischen Reaktion verursacht hat.

 

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