Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- OLG Brandenburg: Schadensersatz nach Leasingkündigung – Informationspflicht des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung entscheidend
- Ausgangslage: Gekündigter Restwert-Leasingvertrag und Zahlungsverzug des Leasingnehmers
- Streitpunkt: Höhe des Schadensersatzes und Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingfahrzeugs
- Entscheidung des Landgerichts Cottbus: Hypothetischer Verkaufserlös angerechnet
- Urteil des OLG Brandenburg: Bestätigung der Pflichtverletzung, aber teilweise Anerkennung von Kosten
- OLG-Begründung: Gültige Kündigung und wirksame Vertragsklauseln
- OLG-Begründung: Verletzung der Pflicht zur bestmöglichen Verwertung durch Leasinggeberin
- OLG-Begründung: Anrechnung des hypothetischen Erlöses von 20.000 Euro
- OLG-Begründung: Teilweise Anerkennung der Verwertungskosten
- Zinsen und Kosten des Rechtsstreits
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „Vollamortisation“ in einem Leasingvertrag und welche Konsequenzen hat dies für Leasingnehmer?
- Unter welchen Voraussetzungen kann ein Leasinggeber einen Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs außerordentlich kündigen und welche Rechte hat der Leasingnehmer in diesem Fall?
- Welche Pflichten hat ein Leasinggeber bei der Verwertung eines zurückgenommenen Leasingfahrzeugs, um den Schaden des Leasingnehmers zu minimieren?
- Wie wird der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers nach einer Kündigung des Leasingvertrags berechnet und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?
- Inwieweit kann der Leasingnehmer Einfluss auf die Verwertung des Leasingfahrzeugs nehmen, um einen höheren Verkaufserlös zu erzielen?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 4 U 42/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Leasinggeberin. Sie kündigte den Leasingvertrag nach Zahlungsverzug des Leasingnehmers und forderte ausstehende Raten sowie Schadensersatz.
- Beklagte: Der Leasingnehmer. Er geriet in Zahlungsverzug, bestritt die Kündigung und machte geltend, das Fahrzeug hätte teurer verkauft werden können.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Leasingnehmer geriet bei einem Fahrzeug-Leasingvertrag in Zahlungsverzug. Der Leasinggeber kündigte den Vertrag und forderte das Fahrzeug heraus, das anschließend verwertet wurde. Der Leasinggeber klagte auf Zahlung ausstehender Raten und Schadensersatz.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Berechnung des Schadensersatzes nach Kündigung eines Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs. Zentraler Streitpunkt war, ob der Leasinggeber das Fahrzeug zum bestmöglichen Preis verwertet hat und ob er den Leasingnehmer vorab über den Schätzwert informieren musste.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht änderte das Urteil der Vorinstanz teilweise ab. Es verurteilte den Leasingnehmer zur Zahlung von 10.062,51 € zuzüglich Zinsen an den Leasinggeber.
- Begründung: Das Gericht hielt die Kündigung für wirksam und den Leasingnehmer für einen Unternehmer. Es bestätigte die Gültigkeit der Vertragsklauseln zu Kündigung und Schadensersatz. Das Gericht sah eine Pflichtverletzung des Leasinggebers, weil dieser den Leasingnehmer vor der Verwertung nicht über den Schätzwert informierte und ihm keine eigene Verwertungschance gab. Daher ist bei der Schadensberechnung ein höherer, vom Leasingnehmer benannter Preis abzuziehen und nur ein Teil der Verwertungskosten zu berücksichtigen.
- Folgen: Der Leasingnehmer muss einen bestimmten Betrag (10.062,51 €) sowie Zinsen zahlen, was mehr ist als von der Vorinstanz zugesprochen, aber weniger als vom Leasinggeber gefordert. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.
Der Fall vor Gericht
OLG Brandenburg: Schadensersatz nach Leasingkündigung – Informationspflicht des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung entscheidend
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Urteil über die Berechnung von Schadensersatz nach der Kündigung eines Auto-Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs entschieden.

Im Zentrum stand die Frage, wie der Verkaufserlös des Leasingfahrzeugs anzurechnen ist und welche Pflichten den Leasinggeber bei der Verwertung treffen, insbesondere die Pflicht zur Information des Leasingnehmers über den geschätzten Fahrzeugwert vor dem Verkauf. Das Gericht stellte klar, dass eine Verletzung dieser Informationspflicht dazu führt, dass ein hypothetisch höherer Verkaufserlös zugunsten des Leasingnehmers bei der Schadensberechnung angesetzt werden muss.
Ausgangslage: Gekündigter Restwert-Leasingvertrag und Zahlungsverzug des Leasingnehmers
Eine Leasingfirma und ein Geschäftsmann, der den Vertrag mit Firmenstempel unterzeichnete, schlossen Ende 2006 einen sogenannten Restwert-Leasingvertrag über einen PKW ab. Dieser Vertragstyp zeichnet sich dadurch aus, dass am Ende der Laufzeit ein kalkulierter Restwert für das Fahrzeug festgelegt wird. Die vereinbarte Laufzeit betrug ursprünglich 48 Monate, mit einer monatlichen Nettorate von rund 832 Euro und einem festgelegten Netto-Restwert von 37.000 Euro zum Laufzeitende am 31.12.2010. Die Leasingbedingungen sahen vor, dass der Leasingnehmer dafür einstehen muss, dass die Leasingfirma ihre Kosten vollständig decken kann (Vollamortisation). Sollte das Fahrzeug am Ende weniger wert sein als der vereinbarte Restwert, muss der Leasingnehmer die Differenz ausgleichen.
Der Vertrag enthielt auch Klauseln für den Fall des Zahlungsverzugs. Wenn der Leasingnehmer, der hier als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelte, mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug gerät, konnte die Leasingfirma den Vertrag außerordentlich kündigen. Für diesen Fall war ein Schadensersatzanspruch vorgesehen: Die Leasingfirma sollte die Summe der noch ausstehenden, abgezinsten Raten und des abgezinsten Restwerts erhalten, abzüglich ersparter Aufwendungen und des Nettoerlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs (nach Abzug von Verwertungskosten).
Nachdem die ursprüngliche Laufzeit abgelaufen war, wurde der Vertrag zweimal um jeweils ein Jahr verlängert. Zuletzt wurde zum 1. Januar 2012 ein angepasster Netto-Restwert von 24.600 Euro vereinbart.
Im Frühjahr 2012 geriet der Leasingnehmer jedoch in finanzielle Schwierigkeiten. Er zahlte die Mai-Rate nur teilweise und stellte die Zahlungen von Juni bis August 2012 komplett ein. Daraufhin kündigte die Leasingfirma den Vertrag im August 2012 fristlos. Obwohl der Leasingnehmer danach noch Teilzahlungen leistete, bestritt er über seinen Anwalt den Zugang der Kündigung und bat um Stundung. Die Leasingfirma lehnte dies ab und sprach im November 2012 erneut die fristlose Kündigung zum 30. November 2012 aus. Sie forderte die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs und die Zahlung der rückständigen Raten sowie entstandener Kosten, insgesamt rund 4.250 Euro.
Streitpunkt: Höhe des Schadensersatzes und Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingfahrzeugs
Nachdem die Leasingfirma Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs eingereicht hatte, erkannte der Leasingnehmer diesen Anspruch an. Parallel dazu bemühte er sich jedoch weiterhin darum, das Fahrzeug selbst zu finanzieren oder einen Käufer zu finden, der einen besseren Preis zahlen würde. Er teilte der Leasingfirma mehrfach über seinen Anwalt mit, dass er eine Darlehenszusage habe und mit einem Interessenten verhandle, der bereit sei, 20.000 Euro netto für das Fahrzeug zu zahlen. Er bat um eine genaue Aufstellung der Restforderung und um Zeit.
Die Leasingfirma ging auf diese Bemühungen nicht konkret ein. Stattdessen bot sie dem Leasingnehmer an, das Fahrzeug selbst zu erwerben – allerdings nur gegen Zahlung der gesamten Restforderung von fast 30.000 Euro innerhalb einer kurzen Frist. Schließlich bestand sie auf der unverzüglichen Herausgabe, die Anfang März 2013 erfolgte.
Die Leasingfirma ließ das Fahrzeug anschließend von einem Gutachter bewerten. Dieser schätzte den Händler-Einkaufswert auf lediglich 9.900 Euro netto. Kurz darauf verkaufte die Leasingfirma das Auto in einer händlerinternen Auktion für 11.512,61 Euro netto. Über das Ergebnis der Schätzung hatte sie den Leasingnehmer vor dem Verkauf nicht informiert.
Mit der Schlussabrechnung forderte die Leasingfirma vom Leasingnehmer neben den offenen Raten auch Schadensersatz. Dieser berechnete sich aus dem abgezinsten Barwert der restlichen Vertragslaufzeit (eine Rate plus Restwert), abzüglich des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses und zuzüglich diverser Kosten für Gutachten, Sicherstellung und Verwertung. Insgesamt belief sich die Forderung auf rund 18.800 Euro.
Der Leasingnehmer wehrte sich gegen diese Forderung. Er bestritt weiterhin die Wirksamkeit der Kündigungen und argumentierte, das Fahrzeug hätte zu einem deutlich höheren Preis verkauft werden können – er verwies auf sein eigenes Gutachten (ca. 19.400 Euro) und den potenziellen Käufer, der 20.000 Euro geboten hatte. Entscheidend war sein Vorwurf, die Leasingfirma habe ihre Pflicht zur Schadensminderung verletzt, indem sie ihn nicht über den Schätzwert informiert und ihm keine reelle Chance gegeben habe, das Fahrzeug selbst zu übernehmen oder einen besseren Käufer zu präsentieren. Er erklärte die Aufrechnung mit einem ihm dadurch entstandenen Schadensersatzanspruch. Im Berufungsverfahren behauptete er zudem erstmals, er habe den Vertrag als Verbraucher abgeschlossen.
Entscheidung des Landgerichts Cottbus: Hypothetischer Verkaufserlös angerechnet
Das Landgericht Cottbus gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Leasingnehmer zur Zahlung von 9.501,43 Euro. Das Gericht hielt die Kündigung vom November 2012 für wirksam. Es sprach der Leasingfirma die rückständigen Raten zu. Beim Schadensersatz folgte das Landgericht jedoch der Argumentation des Leasingnehmers: Es zog vom errechneten Barwert nicht den tatsächlich erzielten Auktionserlös von rund 11.500 Euro ab, sondern den hypothetischen Verkaufspreis von 20.000 Euro netto. Das Gericht war nach der Vernehmung des potenziellen Käufers als Zeuge überzeugt, dass dieser Preis hätte erzielt werden können, wenn die Leasingfirma ihrer vertraglichen Nebenpflicht nachgekommen wäre und dem Leasingnehmer die Verwertung konkret angekündigt und ihm so eine letzte Chance zur besseren Verwertung gegeben hätte. Die von der Leasingfirma geltend gemachten Kosten für die Verwertung (insbesondere Sicherstellung und Überführung) ließ das Landgericht unberücksichtigt, da diese bei einem pflichtgemäßen Vorgehen vermeidbar gewesen wären.
Gegen dieses Urteil legte die Leasingfirma Berufung ein, um ihre ursprüngliche Forderung weiterzuverfolgen. Der Leasingnehmer nahm seine eigene Berufung zurück.
Urteil des OLG Brandenburg: Bestätigung der Pflichtverletzung, aber teilweise Anerkennung von Kosten
Das Oberlandesgericht Brandenburg änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab und verurteilte den Leasingnehmer zur Zahlung von insgesamt 10.062,51 Euro nebst Zinsen. Damit war die Berufung der Leasingfirma nur zu einem geringen Teil erfolgreich (in Höhe von 561,08 Euro).
OLG-Begründung: Gültige Kündigung und wirksame Vertragsklauseln
Das OLG bestätigte zunächst die Ansprüche der Leasingfirma auf die rückständigen Leasingraten bis zur Kündigung in Höhe von 4.268,68 Euro. Der Leasingvertrag wurde rechtlich als eine Art Mietvertrag (§ 535 Abs. 2 BGB) eingeordnet. Die Kündigung vom 16. November 2012 war wirksam, da sie dem damaligen Anwalt des Leasingnehmers zuging und dieser zum Empfang bevollmächtigt war. Der Kündigungsgrund des Zahlungsverzugs (§ 286 BGB) lag unzweifelhaft vor.
Das Gericht stellte auch klar, dass der Leasingnehmer den Vertrag als Unternehmer (§ 14 BGB) geschlossen hatte, was sich aus der Verwendung des Firmenstempels auf dem Vertrag ergab. Sein späterer Einwand, er sei Verbraucher gewesen, wurde zurückgewiesen.
Die relevanten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Leasingfirma, insbesondere zur Kündigung bei Zahlungsverzug und zur Berechnung des Schadensersatzes inklusive der Restwertgarantie, wurden vom OLG als wirksam angesehen. Sie entsprächen den gesetzlichen Regelungen bzw. der etablierten Rechtsprechung zum Finanzierungsleasing (BGH VIII ZR 296/89, VIII ZR 241/13). Die Klauseln seien weder überraschend (§ 305c BGB) noch würden sie den Leasingnehmer unangemessen benachteiligen oder seien intransparent (§ 307 BGB). Das Prinzip der Vollamortisation, wonach der Leasingnehmer das volle Finanzierungsrisiko trägt, sei im Finanzierungsleasing üblich und rechtlich zulässig.
OLG-Begründung: Verletzung der Pflicht zur bestmöglichen Verwertung durch Leasinggeberin
Der entscheidende Punkt war jedoch die Berechnung des Schadensersatzes. Zwar ist der Grundgedanke der Schadensberechnung laut Vertrag (abgezinste Restraten und Restwert minus Verwertungserlös) korrekt. Das OLG stimmte dem Landgericht aber darin zu, dass die Leasingfirma ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen und bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs verletzt hat. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Ein wesentlicher Teil dieser Pflicht ist es, vor der Verwertung eine Schätzung des Marktwertes einzuholen und – ganz entscheidend – dem Leasingnehmer das Ergebnis dieser Schätzung vor der Verwertung mitzuteilen. Nur mit dieser Information kann der Leasingnehmer prüfen, ob es sich für ihn lohnt, das Fahrzeug selbst zum Schätzwert zu übernehmen oder einen Dritten zu benennen, der bereit ist, mehr zu zahlen. Ziel ist es, den Schaden, also die Differenz zwischen dem vereinbarten Restwert und dem tatsächlichen Erlös, so gering wie möglich zu halten (vgl. BGH VIII ZR 312/96). Diese Informationspflicht besteht auch gegenüber unternehmerischen Leasingnehmern.
Da die Leasingfirma dem Leasingnehmer das Ergebnis des Gutachtens (9.900 Euro) nicht vor der Auktion mitgeteilt hatte, hat sie diese Pflicht verletzt.
OLG-Begründung: Anrechnung des hypothetischen Erlöses von 20.000 Euro
Aufgrund dieser Pflichtverletzung muss sich die Leasingfirma bei der Schadensberechnung so behandeln lassen, als wäre der bestmögliche Erlös erzielt worden. Anzusetzen ist daher nicht der tatsächliche Auktionserlös von rund 11.500 Euro, sondern der Erlös, den der Leasingnehmer bei pflichtgemäßer Information hätte erzielen können (§ 252 BGB).
Das OLG überprüfte die Beweiswürdigung des Landgerichts bezüglich des Zeugen, der angeblich 20.000 Euro geboten hatte. Anders als das Landgericht würdigte das OLG die Glaubwürdigkeit des Zeugen explizit und kam zu dem Schluss, dass seine Aussage glaubhaft und schlüssig war. Die Bereitschaft, 20.000 Euro netto zu zahlen, wurde durch die anwaltlichen Schreiben des Leasingnehmers aus der Zeit vor der Fahrzeugrückgabe gestützt. Der Zeuge bestätigte sein Interesse auch nach der Rückgabe. Da der Leasingnehmer zudem kurz darauf nachweislich ein Darlehen erhalten hatte, erschien es dem OLG plausibel, dass er den Kauf durch den Zeugen hätte ermöglichen oder den Betrag eventuell selbst hätte aufbringen können. Daher bestätigte das OLG die Anrechnung eines hypothetischen Verwertungserlöses von 20.000 Euro netto.
OLG-Begründung: Teilweise Anerkennung der Verwertungskosten
Im Gegensatz zum Landgericht hielt das OLG jedoch einen Teil der von der Leasingfirma geltend gemachten Verwertungskosten für anrechenbar. Grundsätzlich gilt: Wenn die Verwertung durch die Leasingfirma (hier die Auktion) wegen der Pflichtverletzung nicht die „bestmögliche“ war, sind die dadurch entstandenen Kosten nicht vom Leasingnehmer zu tragen. Allerdings wären bestimmte Kosten, wie etwa die für die Überführung des Fahrzeugs nach der Rückgabe, auch angefallen, wenn der Leasingnehmer oder sein Interessent das Fahrzeug übernommen hätten. Das OLG schätzte den Anteil der notwendigen Kosten (§ 287 ZPO) und setzte 541,08 Euro als abzugsfähige Verwertungskosten an.
Der Schadensersatzanspruch berechnete sich somit wie folgt: Abgezinster Barwert (25.272,75 €) minus hypothetischer Erlös (20.000,00 €) plus anerkannte Verwertungskosten (541,08 €) ergibt 5.813,83 €.
Zusammen mit den rückständigen Raten (4.268,68 €) ergab sich die vom OLG zugesprochene Gesamtsumme von 10.062,51 Euro. (Anmerkung: Die Addition der Einzelposten im Urteil ergibt rechnerisch 10.082,51 €, der Tenor weist jedoch 10.062,51 € aus.)
Zinsen und Kosten des Rechtsstreits
Die Zinsen wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gestaffelt (§ 288 BGB): Für den Großteil der Summe, der als Entgeltforderung (Raten) oder Verzugsschaden eingestuft wurde, gilt der höhere Zinssatz für Geschäftsvorgänge (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Für den geringeren Mehrbetrag, der durch die teilweise Anerkennung der Verwertungskosten entstand, gilt der niedrigere gesetzliche Zinssatz (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits über beide Instanzen wurden entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen aufgeteilt: Die Leasingfirma trägt 47 %, der Leasingnehmer 53 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG Brandenburg-Urteil verdeutlicht, dass Leasinggeber den Leasingnehmer vor der Verwertung eines zurückgegebenen Fahrzeugs über dessen geschätzten Marktwert informieren müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, selbst oder durch Dritte eine bessere Verwertung zu erzielen. Bei Verletzung dieser Informationspflicht muss sich der Leasinggeber bei der Schadensberechnung einen höheren hypothetischen Verkaufserlös anrechnen lassen, der bei ordnungsgemäßer Information hätte erzielt werden können. Diese Pflicht gilt auch gegenüber gewerblichen Leasingnehmern und kann die Höhe der Restzahlung nach Kündigung erheblich reduzieren, da die Differenz zwischen tatsächlichem und möglichem Verkaufswert nicht dem Leasingnehmer angelastet werden darf.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „Vollamortisation“ in einem Leasingvertrag und welche Konsequenzen hat dies für Leasingnehmer?
Der Begriff „Vollamortisation“ in einem Leasingvertrag bedeutet im Wesentlichen, dass der Leasinggeber (die Leasingfirma) über die Laufzeit des Vertrags hinweg seine gesamten Kosten und seinen Gewinn vollständig durch die vom Leasingnehmer gezahlten Raten oder einen Endbetrag wieder hereinholen möchte.
Stellen Sie sich vor, die Leasingfirma kauft ein Objekt (wie ein Auto) für einen bestimmten Preis. Bei einem Vertrag mit Vollamortisation ist das Ziel, dass am Ende der Leasingdauer die Summe der monatlichen Leasingraten plus der Wert, den das Objekt zu diesem Zeitpunkt noch hat (der sogenannte Restwert), ausreicht, um die ursprünglichen Anschaffungskosten der Leasingfirma, die Finanzierungskosten, Verwaltungskosten und einen Gewinn zu decken.
Konsequenzen für den Leasingnehmer
Für Sie als Leasingnehmer hat ein Vollamortisationsvertrag oft direkte finanzielle Auswirkungen, insbesondere am Ende der Vertragslaufzeit oder bei einer vorzeitigen Beendigung:
- Restwert-Risiko: Ein zentraler Punkt ist der Restwert. Dies ist der Wert, der dem Leasingobjekt am Ende der Vertragsdauer vertraglich zugerechnet wird, um die Amortisation zu vervollständigen. Wenn der tatsächliche Marktwert des Objekts bei Vertragsende unter diesem kalkulierten Restwert liegt, müssen Sie als Leasingnehmer in vielen Fällen die Differenz ausgleichen. Das bedeutet eine Nachzahlung.
- Nachzahlung oder Schadensersatz: Diese Nachzahlung kann erheblich sein, wenn der Wertverlust des Leasingobjekts größer ist als im Vertrag anhand des Restwerts angenommen. Man spricht dann oft von einem Minderwertausgleich. Die rechtliche Grundlage für solche Forderungen liegt darin, dass der Leasinggeber so gestellt werden soll, als ob die kalkulierte Vollamortisation eingetreten wäre.
- Vorzeitige Vertragsbeendigung: Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags wird in der Regel neu berechnet, welcher Betrag dem Leasinggeber zur Vollamortisation noch fehlt. Dies kann ebenfalls zu erheblichen Forderungen an den Leasingnehmer führen, da die ursprünglich geplante Kostenabdeckung durch die gesamte Laufzeit nicht erreicht wurde.
Zusammenfassend bedeutet Vollamortisation für den Leasingnehmer, dass er ein finanzielles Risiko tragen kann. Er steht häufig dafür ein, dass der Leasinggeber am Ende des Vertrages tatsächlich alle Kosten und den geplanten Gewinn erwirtschaftet hat, auch wenn der reale Wert des Leasingobjekts geringer ist als erwartet. Das ist ein entscheidender Unterschied zu anderen Vertragsarten, bei denen das Risiko des Wertverlustes stärker beim Leasinggeber verbleibt.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Leasinggeber einen Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs außerordentlich kündigen und welche Rechte hat der Leasingnehmer in diesem Fall?
Wenn Sie als Leasingnehmer Ihre vereinbarten Leasingraten nicht pünktlich zahlen, geraten Sie in Zahlungsverzug. Dies kann für den Leasinggeber ein Grund sein, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Juristisch spricht man hier von einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
Wann ist eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs möglich?
Ein bloß kurzzeitiger oder geringfügiger Verzug reicht in der Regel nicht sofort für eine fristlose Kündigung aus. Damit der Leasinggeber außerordentlich kündigen kann, müssen meist folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erheblicher Rückstand: Oft ist im Vertrag oder durch Gesetz geregelt, ab wann der Zahlungsrückstand „erheblich“ ist. Bei Verbraucherverträgen, wie sie oft für das Leasing von Fahrzeugen geschlossen werden und mit einer Finanzierung verbunden sind, greifen zum Beispiel oft Regeln, die eine Kündigung erst erlauben, wenn Sie mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug sind. Manchmal müssen die offenen Beträge auch einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtpreises erreichen. Das genaue Kriterium hängt vom Vertrag und der Art des Leasingvertrags ab.
- Mahnung und Fristsetzung: Bevor der Leasinggeber kündigen darf, muss er Sie in der Regel auffordern, den offenen Betrag zu zahlen. Dazu setzt er Ihnen eine angemessene Frist. Oft beträgt diese Frist mindestens 14 Tage. Er muss Sie in dieser Mahnung auch darauf hinweisen, dass er den Vertrag kündigen wird, wenn Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist ausgleichen. Diese Mahnung gibt Ihnen also eine Chance, den Rückstand noch zu bezahlen und die Kündigung abzuwenden.
Nur wenn Sie den Rückstand trotz dieser Mahnung und Fristsetzung nicht begleichen, kann der Leasinggeber die außerordentliche Kündigung wirksam aussprechen.
Welche Rechte haben Sie als Leasingnehmer?
Auch wenn Sie in Zahlungsverzug geraten sind, haben Sie bestimmte Rechte:
- Recht auf Mahnung und Frist: Der Leasinggeber muss Ihnen, wie beschrieben, in der Regel eine Mahnung schicken und eine Frist zur Zahlung setzen, bevor er kündigen kann. Erhält Ihnen diese Mahnung keine Frist, oder ist die Frist zu kurz, kann die Kündigung unwirksam sein.
- Recht auf Zahlung zur Abwendung der Kündigung: Innerhalb der vom Leasinggeber gesetzten Frist haben Sie das Recht, den gesamten offenen Betrag zu zahlen. Tun Sie dies fristgerecht, wird der Zahlungsverzug geheilt, und der Leasinggeber verliert in der Regel das Recht, allein wegen dieses Verzugs außerordentlich zu kündigen.
- Recht auf Einwendungen: Wenn Sie der Meinung sind, der Zahlungsverzug sei unberechtigt (z.B. weil die Rate bereits gezahlt wurde oder weil das Leasingobjekt Mängel aufweist, die zu einem Recht zur Mietminderung führen könnten – auch wenn Mietminderung beim Leasing komplex ist), können Sie gegen die Forderung und damit gegen die Kündigung Einwendungen erheben.
Folgen einer wirksamen außerordentlichen Kündigung
Wird der Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs wirksam außerordentlich gekündigt, hat dies mehrere Konsequenzen:
- Der Leasingvertrag endet sofort oder zu einem im Kündigungsschreiben genannten, sehr kurzfristigen Zeitpunkt.
- Sie müssen das geleaste Objekt (z.B. das Fahrzeug) an den Leasinggeber zurückgeben.
- Der Leasinggeber kann Schadensersatz von Ihnen verlangen. Dieser Schadenersatz soll den finanziellen Nachteil ausgleichen, den der Leasinggeber durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags erleidet.
Der Schadensersatz wird oft nach einer bestimmten Methode berechnet, die im Vertrag festgelegt ist. Typischerweise umfasst er:
- Die noch ausstehenden zukünftigen Leasingraten bis zum ursprünglich geplanten Vertragsende.
- Abzüglich des Werts, den das zurückgegebene Objekt noch hat. Dieser Wert wird oft durch einen Sachverständigen oder eine Versteigerung ermittelt.
- Eventuell weitere Kosten, die dem Leasinggeber durch die Vertragsbeendigung und die Verwertung des Objekts entstehen.
Für Sie als Leasingnehmer bedeutet das, dass Sie neben den offenen Raten und der Rückgabe des Objekts oft noch einen erheblichen Nachzahlungsbetrag leisten müssen, der die Differenz zwischen den entgangenen Raten und dem erzielten Wert des Objekts ausgleicht. Die Berechnung dieses Betrags kann komplex sein und hängt stark vom Einzelfall ab.
Welche Pflichten hat ein Leasinggeber bei der Verwertung eines zurückgenommenen Leasingfahrzeugs, um den Schaden des Leasingnehmers zu minimieren?
Wenn ein Leasingvertrag vorzeitig endet und das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgegeben wird, verkauft dieser das Auto in der Regel, um den offenen Restwert oder den entstandenen Schaden auszugleichen. Dabei hat der Leasinggeber bestimmte Pflichten, die sicherstellen sollen, dass der Verkaufserlös möglichst hoch ist. Dies dient dazu, den finanziellen Schaden für den Leasingnehmer so gering wie möglich zu halten. Dieses Prinzip wird rechtlich als Schadensminderungspflicht bezeichnet – die Pflicht, den Schaden für die andere Partei nicht unnötig zu vergrößern.
Pflicht zur bestmöglichen Verwertung
Die wichtigste Pflicht des Leasinggebers ist es, das zurückgenommene Fahrzeug so zu verwerten, dass der bestmögliche Erlös erzielt wird. Das bedeutet, er muss sich bemühen, das Auto nicht zu einem unangemessen niedrigen Preis zu verkaufen. Stellen Sie sich vor, Sie müssten Ihr eigenes Auto verkaufen, um eine Schuld zu begleichen – Sie würden auch versuchen, einen fairen Marktpreis zu erzielen. Der Leasinggeber muss hier ähnlich sorgfältig vorgehen.
Dazu gehört oft, das Fahrzeug auf dem freien Markt anzubieten oder über Kanäle zu verkaufen, die einen guten Preis versprechen, anstatt es beispielsweise zu einem sehr niedrigen Händler-Einkaufspreis intern zu verbuchen.
Pflicht zur Einholung eines Wertgutachtens
Um den Wert des Fahrzeugs realistisch einzuschätzen und die bestmögliche Verwertung nachweisen zu können, ist der Leasinggeber oft verpflichtet, ein unabhängiges Wertgutachten einzuholen. Dieses Gutachten sollte den aktuellen Marktwert des Fahrzeugs fair ermitteln. Es dient als wichtige Grundlage, um später beurteilen zu können, ob der Verkaufspreis angemessen war.
Pflicht zur Information des Leasingnehmers
Der Leasinggeber hat auch eine Pflicht zur Information des Leasingnehmers über die geplante Verwertung. Er sollte den Leasingnehmer über den geschätzten Wert des Fahrzeugs (oft basierend auf dem Gutachten) und die Art und Weise informieren, wie das Auto verkauft werden soll (z.B. freihändiger Verkauf, Versteigerung). In manchen Fällen kann dem Leasingnehmer sogar die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst einen Käufer zu benennen, der bereit ist, einen höheren Preis zu zahlen. Diese Information ermöglicht es dem Leasingnehmer, die Verwertung nachzuvollziehen und gegebenenfalls Bedenken zu äußern.
Folgen bei Verletzung dieser Pflichten
Wenn der Leasinggeber diese Pflichten verletzt, also das Fahrzeug beispielsweise deutlich unter Wert verkauft, ohne sich ausreichend bemüht zu haben, kann das Konsequenzen für die Berechnung des Schadens haben, den der Leasingnehmer zahlen muss. In solchen Fällen kann es sein, dass rechtlich nicht der tatsächlich erzielte, zu niedrige Verkaufspreis angerechnet wird. Stattdessen könnte ein Gericht einen hypothetisch höheren Verkaufserlös berücksichtigen – also den Preis, der erzielt worden wäre, wenn der Leasinggeber seinen Pflichten nachgekommen wäre und das Fahrzeug bestmöglich verwertet hätte. Das bedeutet, der vom Leasingnehmer zu zahlende Betrag würde sich dann auf Basis dieses hypothetisch höheren Preises berechnen und wäre somit geringer.
Wie wird der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers nach einer Kündigung des Leasingvertrags berechnet und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?
Wenn ein Leasingvertrag vorzeitig endet, hat der Leasinggeber Anspruch auf Schadensersatz. Ziel ist es, den Leasinggeber so zu stellen, als wäre der Vertrag bis zum Ende planmäßig weitergelaufen. Vereinfacht gesagt, vergleicht man, was der Leasinggeber bei normalem Vertragsverlauf eingenommen hätte, mit dem, was er nach der vorzeitigen Kündigung tatsächlich erhält.
Die grundlegende Idee der Berechnung lässt sich oft so darstellen:
Schadensersatz = (Summe der ausstehenden Raten + kalkulierter Restwert) – (Erlös aus Fahrzeugverkauf + ersparte Aufwendungen des Leasinggebers)
Lassen Sie uns die einzelnen Bestandteile genauer betrachten:
Bestandteile der Berechnung
- Summe der ausstehenden Raten: Dies sind alle Leasingraten, die vom Zeitpunkt der Kündigung bis zum ursprünglichen Vertragsende noch zu zahlen gewesen wären.
- Kalkulierter Restwert: Das ist der Wert, den das Fahrzeug nach der ursprünglichen Planung am Ende der Vertragslaufzeit noch gehabt hätte. Dieser Wert wurde zu Beginn des Vertrags festgelegt.
- Erlös aus Fahrzeugverkauf: Nachdem das Fahrzeug nach der Kündigung zurückgegeben wurde, verkauft der Leasinggeber es in der Regel. Der dabei erzielte Verkaufspreis wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet, da der Leasinggeber diesen Betrag nun früher erhält als ursprünglich geplant.
- Ersparte Aufwendungen des Leasinggebers: Durch die vorzeitige Vertragsbeendigung hat der Leasinggeber bestimmte Kosten nicht mehr, die er sonst gehabt hätte (z. B. anteilige Verwaltungskosten). Diese ersparten Kosten werden vom Schadensersatz abgezogen.
Wichtige zusätzliche Faktoren
Neben den Hauptbestandteilen beeinflussen weitere Faktoren die Höhe des Schadensersatzes:
- Abzinsung: Ein sehr wichtiger Faktor ist die Abzinsung. Da der Leasinggeber bestimmte Beträge (wie den Verkaufserlös oder den „Wert“ der verbleibenden Raten) früher erhält, als es bei normalem Vertragsverlauf der Fall wäre, muss dieser Vorteil für den Leasingnehmer berücksichtigt werden. Die zukünftigen Einnahmen (ausstehende Raten, Restwert) werden rechnerisch auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung „abgezinst“. Das bedeutet, ihr Wert wird reduziert, weil Geld, das heute verfügbar ist, mehr wert ist als Geld, das erst in der Zukunft verfügbar wäre. Dies führt in der Regel zu einer Reduzierung des Schadensersatzanspruchs.
- Verwertungskosten: Wenn das Fahrzeug nach der Kündigung verkauft wird, fallen oft Kosten für den Leasinggeber an, z. B. für Gutachten zur Wertermittlung, Fahrzeugaufbereitung oder den Verkauf selbst. Diese sogenannten Verwertungskosten erhöhen den Schaden des Leasinggebers und werden daher meist dem Schadensersatzanspruch hinzugerechnet.
Transparenz der Berechnung
Als Leasingnehmer haben Sie das Recht auf eine transparente und nachvollziehbare Schadensberechnung. Der Leasinggeber muss Ihnen genau darlegen, wie sich der geforderte Betrag zusammensetzt und welche Werte für die einzelnen Faktoren (z. B. Verkaufserlös, Abzinsungssatz, kalkulierter Restwert, ersparte Kosten) angesetzt wurden. Dies ermöglicht Ihnen, die Forderung zu überprüfen.
Inwieweit kann der Leasingnehmer Einfluss auf die Verwertung des Leasingfahrzeugs nehmen, um einen höheren Verkaufserlös zu erzielen?
Wenn ein Leasingvertrag endet und das Fahrzeug zurückgegeben wird, verkauft der Leasinggeber das Auto in der Regel. Der Erlös aus diesem Verkauf kann für den Leasingnehmer wichtig sein, besonders wenn nach der Rückgabe noch Kosten offen sind, zum Beispiel wegen übermäßiger Abnutzung oder einer geringeren Bewertung des Fahrzeugs als erwartet. Ein höherer Verkaufspreis kann dazu beitragen, solche potenziellen Kosten für den Leasingnehmer zu mindern.
Möglichkeiten zur Einflussnahme des Leasingnehmers
Obwohl der Leasinggeber der Eigentümer des Fahrzeugs ist und den Verkauf durchführt, hat der Leasingnehmer oft ein Interesse an einem guten Verkaufspreis. Es gibt bestimmte Wege, wie ein Leasingnehmer versuchen kann, die Verwertung positiv zu beeinflussen:
- Aktive Kommunikation: Es ist hilfreich, wenn Sie als Leasingnehmer frühzeitig mit dem Leasinggeber sprechen. Teilen Sie Ihr Interesse daran mit, dass ein möglichst hoher Verkaufserlös erzielt wird.
- Vorschläge für Kaufinteressenten: Manchmal kennt der Leasingnehmer jemanden, der das Auto kaufen möchte. Sie können dem Leasinggeber potenzielle Käufer vorschlagen. Der Leasinggeber ist zwar nicht verpflichtet, Ihr Angebot anzunehmen, aber ein konkretes Kaufangebot kann eine Möglichkeit sein, einen guten Preis zu erzielen.
- Einholung eines eigenen Wertgutachtens: Um eine Vorstellung vom Wert des Fahrzeugs zu bekommen, können Sie ein eigenes unabhängiges Wertgutachten erstellen lassen. Dieses Gutachten spiegelt Ihre Einschätzung des Fahrzeugwerts wider und kann als Grundlage für Gespräche mit dem Leasinggeber dienen.
- Vorschläge für Verkaufswege: Diskutieren Sie mit dem Leasinggeber, über welche Wege das Auto verkauft werden soll. Manchmal gibt es Alternativen zu einer einfachen Versteigerung unter Händlern, die potenziell einen besseren Preis erzielen könnten.
Die Rolle des Leasinggebers
Es ist wichtig zu verstehen, dass der Leasinggeber die letztendliche Entscheidung über den Verkaufsweg und den Verkaufspreis trifft. Der Leasinggeber hat aber im Allgemeinen eine Pflicht, den Verkauf so durchzuführen, dass ein angemessener Preis erzielt wird. Das bedeutet, er muss sich grundsätzlich bemühen, das Fahrzeug nicht „unter Wert“ zu verkaufen, insbesondere wenn der Verkaufserlös Auswirkungen auf die finanzielle Abrechnung mit dem Leasingnehmer hat.
Für Sie als Leasingnehmer bedeutet das, dass Sie zwar nicht selbst entscheiden, wer das Auto kauft und zu welchem Preis, aber Sie können durch Informationen, Vorschläge und gute Kommunikation versuchen, auf den Prozess Einfluss zu nehmen und sicherstellen, dass Ihr Interesse an einem guten Verkaufserlös berücksichtigt wird.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Restwert-Leasingvertrag
Ein Restwert-Leasingvertrag ist eine spezielle Form des Leasingvertrags, bei dem am Anfang der Leasingdauer ein geschätzter Wert des Leasingobjekts (z. B. eines Fahrzeugs) zum Ende der Vertragslaufzeit – der sogenannte Restwert – festgelegt wird. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, die Leasingraten zu zahlen und ggf. die Differenz auszugleichen, wenn der tatsächliche Marktwert des Objekts am Ende niedriger ist als der vereinbarte Restwert. Dieses Verfahren überträgt das Risiko eines Wertverlusts auf den Leasingnehmer und ist typisch für Finanzierungsleasingverträge. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Leasingvertrag.
Beispiel: Wenn ein Auto auf einen Restwert von 10.000 Euro am Vertragsende geschätzt wird, das Fahrzeug dann aber nur 8.000 Euro wert ist, muss der Leasingnehmer die Differenz von 2.000 Euro ausgleichen.
Vollamortisation
Die Vollamortisation beschreibt im Leasingvertrag die Vereinbarung, dass der Leasinggeber seine gesamten Kosten (Anschaffung, Finanzierung, Verwaltung) vollständig durch die Leasingraten und den vereinbarten Restwert decken möchte. Für den Leasingnehmer bedeutet dies, dass er in der Regel das volle finanzielle Risiko trägt, insbesondere bei einer vorzeitigen Kündigung oder wenn der Fahrzeugwert unter dem kalkulierten Restwert liegt. Das Konzept ist häufig im Finanzierungsleasing anzutreffen und stellt sicher, dass der Leasinggeber nicht auf Verlusten sitzen bleibt. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus vertraglichen Vereinbarungen und der Rechtsprechung (z. B. BGH-Urteile).
Beispiel: Ein Leasingnehmer zahlt monatlich so hohe Raten, dass am Ende des Vertrags sowohl der Fahrzeugpreis als auch die Finanzierungskosten durch diese Raten gedeckt werden – fällt der Marktwert des Fahrzeugs jedoch darunter, muss er die Differenz ausgleichen.
außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist die vorzeitige, fristlose Beendigung eines Vertrags durch den Leasinggeber, wenn der Leasingnehmer seine Leasingraten nicht zahlt und sich damit in erheblichem Verzug befindet. Voraussetzung ist meist, dass mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten nicht oder nicht vollständig bezahlt wurden und der Leasingnehmer zuvor erfolglos zur Zahlung gemahnt und ihm eine angemessene Frist gesetzt wurde (§ 286 BGB). Diese Kündigung beendet den Vertrag sofort oder innerhalb einer kurzen Frist, und der Leasinggeber kann Schadensersatzansprüche geltend machen.
Beispiel: Wenn Sie zwei Monate hintereinander keine Leasingraten zahlen, kann der Leasinggeber Ihnen fristlos kündigen und sofort die Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.
Pflicht zur bestmöglichen Verwertung
Die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet den Leasinggeber, das zurückgegebene Leasingobjekt – etwa ein Fahrzeug – nach Vertragsende oder Kündigung so zu verkaufen, dass ein möglichst hoher Erlös erzielt wird. Diese Pflicht dient der Schadensminderung und soll verhindern, dass der Leasinggeber den Schaden durch einen zu niedrigen Verkaufspreis unnötig erhöht. Hierzu gehört in der Regel die Einholung eines unabhängigen Wertgutachtens und die Information des Leasingnehmers über den geschätzten Wert vor dem Verkauf (vertragliche Nebenpflichten). Die rechtliche Basis ergibt sich aus dem Vertragsrecht und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Beispiel: Ein Leasinggeber darf das Auto nicht einfach zu einem stark reduzierten Preis in einer internen Auktion verkaufen, ohne vorher den Leasingnehmer über den Wert zu informieren und einen besseren Verkauf zu ermöglichen.
hypothetischer Verkaufserlös
Der hypothetische Verkaufserlös ist ein fiktiver Erlösbetrag, der im Rahmen der Schadensberechnung angesetzt wird, wenn der tatsächlich erzielte Verkaufspreis eines Leasingobjekts aufgrund einer Pflichtverletzung des Leasinggebers (z. B. mangelhafte Verwertung oder fehlende Information) zu niedrig ist. Das Gericht setzt dann den Betrag an, der unter Berücksichtigung korrekten Verhaltens des Leasinggebers realistisch zu erzielen gewesen wäre (§ 252 BGB – Schadensberechnung nach dem hypothetischen Schuldverhältnis). So soll verhindert werden, dass der Leasingnehmer durch das Verschulden des Leasinggebers benachteiligt wird.
Beispiel: Wurde ein Fahrzeug für 11.500 Euro verkauft, der Leasingnehmer aber nicht informiert, obwohl ein Verkauf für 20.000 Euro möglich gewesen wäre, wird dieser höhere fiktive Preis bei der Schadensberechnung angesetzt, um den Leasingnehmer zu entlasten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 286 BGB (Verzug des Schuldners): Regelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs, einschließlich der Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bei Nichtzahlung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die wirksame fristlose Kündigung der Leasingfirma stützt sich auf den Zahlungsverzug des Leasingnehmers mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten, was die Grundlage für die Schadensersatzforderung bildet.
- § 14 BGB (Unternehmerbegriff): Definiert, wann eine Person oder ein Unternehmen als Unternehmer handelt, insbesondere bei Geschäften mit gewerblichem Hintergrund. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Leasingnehmer den Vertrag mit Firmenstempel unterzeichnete, wurde er als Unternehmer eingestuft, was Auswirkungen auf Rechte, Pflichten und Verbraucherschutzregelungen hat.
- § 252 BGB (Schadensersatz in Geld; fiktiver Schaden): Bestimmt, dass bei Schadensersatzansprüchen auch hypothetische, also nicht realisierte Vorteile oder Erlöse berücksichtigt werden können, wenn der Schädiger eine Mitwirkungspflicht verletzt hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Leasingfirma muss sich den hypothetischen höheren Verkaufserlös von 20.000 Euro anrechnen lassen, da sie ihre Informationspflicht verletzt hat, was zu einer günstigeren Schadensberechnung zugunsten des Leasingnehmers führt.
- § 535 Abs. 2 BGB (Mietvertrag – Rechte und Pflichten des Vermieters): Verweist dazu, dass Leasingverträge nach Rechtsprechung ähnlich wie Mietverträge zu behandeln sind, mit Überlassung der Sache gegen Entgelt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG qualifizierte den Leasingvertrag als Mietverhältnis, was die Anwendbarkeit mietrechtlicher Grundsätze auf den Vertrag und die Kündigungsregelungen ermöglicht.
- § 305 ff. BGB (AGB-Recht): Regelt die Wirksamkeit, Transparenz und Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Klauselkontrolle und Benachteiligungsverbot. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die im Leasingvertrag verwendeten Klauseln zur Kündigung und Schadensersatzberechnung wurden als wirksam, transparent und angemessen eingestuft, was die rechtliche Grundlage für die Vertragsdurchsetzung darstellt.
- BGH-Rechtsprechung zur Pflicht zur bestmöglichen Verwertung und Informationspflichten bei Rückgabe und Verwertung im Leasing (vgl. BGH VIII ZR 312/96): Diese Rechtsprechung verpflichtet den Leasinggeber, den Leasingnehmer vor der Verwertung über den geschätzten Marktwert zu informieren, damit dieser den Verkauf beeinflussen oder selbst tätig werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG stellte fest, dass die Leasingfirma diese Pflicht verletzt hat, indem sie das Gutachten nicht mitteilte, was zur Anrechnung des hypothetischen Verkaufserlöses führte und die Schadensersatzforderung minderte.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 42/22 – Urteil vom 11.01.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz