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Vierte EU-Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie

Richtlinie 2000/26/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)
Amtsblattnr. L 181 vom 20/07/2000 S. 0065 – 0074


Richtlinie 2000/26/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Aenderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)

DAS EUROPAEISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION – gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemaess dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 7. April 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwaegung nachstehender Gruende:
(1) Zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen gegenwaertig Unterschiede, die die Freizuegigkeit und den freien Verkehr von Versicherungsdienstleistungen beeintraechtigen.
(2) Die genannten Rechtsvorschriften muessen deshalb im Hinblick auf ein ordnungsgemaesses Funktionieren des Binnenmarktes angeglichen werden.
(3) Mit der Richtlinie 72/166/EWG(4) hat der Rat Vorschriften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht erlassen.
(4) Mit der Richtlinie 88/357/EWG(5) hat der Rat Vorschriften zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften fuer die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsaechlichen Ausuebung des freien Dienstleistungsverkehrs erlassen.
(5) Durch das System der Gruene-Karte-Bueros ist eine problemlose Regulierung eines Unfallschadens im eigenen Land des Geschaedigten auch dann gewaehrleistet, wenn der andere Unfallbeteiligte aus einem anderen europaeischen Land kommt.
(6) Das System der Gruene-Karte-Bueros loest nicht alle Schwierigkeiten eines Geschaedigten, der seine Ansprueche in einem anderen Land gegenueber einem dort ansaessigen Unfallgegner und einem dort zugelassenen Versicherungsunternehmen geltend machen muss (fremdes Recht, fremde Sprache, ungewohnte Regulierungspraxis, haeufig unvertretbar lange Dauer der Regulierung).
(7) Mit seiner Entschliessung vom 26. Oktober 1995 zur Regulierung von Verkehrsunfaellen, die ausserhalb des Herkunftslandes des Geschaedigten erlitten werden(6), ist das Europaeische Parlament nach Artikel 192 Absatz 2 des Vertrags taetig geworden und hat die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag fuer eine Richtlinie des Europaeischen Parlaments und des Rates zur Loesung dieser Probleme vorzulegen.
(8) Es ist in der Tat angezeigt, die mit den Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG(7) und 90/232/EWG(8) eingefuehrte Regelung zu vervollstaendigen, um denjenigen, die bei einem Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall einen Sach- oder Personenschaden erleiden, unabhaengig davon, in welchem Land der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren. Es bestehen Luecken hinsichtlich der Schadenregulierung bei Unfaellen im Sinne dieser Richtlinie, die sich in einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat des Geschaedigten ereignen.
(9) Die Anwendung dieser Richtlinie auf Unfaelle, die sich in Drittlaendern ereignen, die vom System der Gruenen Karte fuer Unfaelle abgedeckt sind, und in die Geschaedigte mit Wohnsitz in der Gemeinschaft und Fahrzeuge verwickelt sind, die in einem Mitgliedstaat versichert sind und dort ihren gewoehnlichen Standort haben, bedeutet keine Ausdehnung der obligatorischen Gebietsdeckung der Kraftfahrzeugversicherung gemaess Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG.
(10) Dies macht es erforderlich, dass die Geschaedigten einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen der haftpflichtigen Partei erhalten sollten.
(11) Eine zufriedenstellende Loesung koennte darin bestehen, dass derjenige, der in einem anderen Staat als seinem Wohnsitzstaat bei einem Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall im Sinne dieser Richtlinie einen Sach- oder Personenschaden erleidet, seinen Schadenersatzanspruch in seinem Wohnsitzmitgliedstaat gegenueber einem dort bestellten Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens der haftpflichtigen Partei geltend machen kann.
(12) Diese Loesung wuerde es ermoeglichen, dass ein Schaden, der ausserhalb des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschaedigten eintritt, in einer Weise abgewickelt wird, die dem Geschaedigten vertraut ist.
(13) Durch dieses System eines Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschaedigten wird weder das im konkreten Fall anzuwendende materielle Recht geaendert noch die gerichtliche Zustaendigkeit beruehrt.
(14) Die Begruendung eines Direktanspruchs desjenigen, der einen Sach- oder Personenschaden erlitten hat, gegen das Versicherungsunternehmen ist eine logische Ergaenzung der Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten und verbessert zudem die Rechtsstellung von Personen, die bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfaellen ausserhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaats geschaedigt werden.
(15) Um die betreffenden Luecken zu schliessen, sollte vorgesehen werden, dass der Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen ist, von diesem verlangt, in den anderen Mitgliedstaaten ansaessige oder niedergelassene Schadenregulierungsbeauftragte zu benennen, die alle erforderlichen Informationen ueber Schadensfaelle zusammentragen, die auf solche Unfaelle zurueckgehen, und geeignete Massnahmen zur Schadenregulierung im Namen und fuer Rechnung des Versicherungsunternehmens, einschliesslich einer entsprechenden Entschaedigungszahlung, ergreifen. Schadenregulierungsbeauftragte sollten ueber ausreichende Befugnisse verfuegen, um das Versicherungsunternehmen gegenueber den Geschaedigten zu vertreten und es auch gegenueber den einzelstaatlichen Behoerden und gegebenenfalls, soweit dies mit den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts ueber die Festlegung der gerichtlichen Zustaendigkeiten vereinbar ist, gegenueber den Gerichten zu vertreten.
(16) Die Taetigkeiten der Schadenregulierungsbeauftragten reichen nicht aus, um einen Gerichtsstand im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschaedigten zu begruenden, wenn dies nach den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts ueber die Festlegung der gerichtlichen Zustaendigkeiten nicht vorgesehen ist.
(17) Die Benennung der Schadenregulierungsbeauftragten sollte eine der Bedingungen fuer den Zugang zur Versicherungstaetigkeit gemaess Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG(9) – mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtfuehrers – und die Ausuebung dieser Taetigkeit sein. Diese Bedingung sollte deshalb durch die einheitliche behoerdliche Zulassung nach Titel II der Richtlinie 92/49/EWG(10) erfasst werden, die die Behoerden des Mitgliedstaats des Geschaeftssitzes des Versicherungsunternehmens erteilen. Diese Bedingung sollte auch fuer Versicherungsunternehmen mit Geschaeftssitz ausserhalb der Gemeinschaft gelten, denen die Zulassung zur Versicherungstaetigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft erteilt wurde. Die Richtlinie 73/239/EWG sollte diesbezueglich geaendert und ergaenzt werden.
(18) Ausser der Sicherstellung der Praesenz eines Beauftragten des Versicherungsunternehmens im Wohnsitzstaat des Geschaedigten sollte das spezifische Recht des Geschaedigten auf zuegige Bearbeitung des Anspruchs gewaehrleistet werden. Die nationalen Rechtsvorschriften muessen deshalb angemessene wirksame und systematische finanzielle oder gleichwertige administrative Sanktionen – wie Anordnungen in Verbindung mit Bussgeldern, regelmaessige Berichterstattung an Aufsichtsbehoerden, Kontrollen vor Ort, Veroeffentlichungen im nationalen Gesetzblatt sowie in der Presse, Suspendierung der Taetigkeiten eines Unternehmens (Verbot des Abschlusses neuer Vertraege waehrend eines bestimmten Zeitraums), Bestellung eines Sonderbeauftragten der Aufsichtsbehoerden, der zu ueberpruefen hat, ob der Geschaeftsbetrieb unter Einhaltung der versicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt, Widerruf der Zulassung zur Ausuebung von derartigen Versicherungsgeschaeften und Sanktionen fuer Direktoren und Mitglieder der Geschaeftsleitung – vorsehen, die dann gegen das Versicherungsunternehmen des Schaedigers festgesetzt werden koennen, wenn dieses oder sein Beauftragter seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Schadenersatzangebots innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Die Anwendung sonstiger, fuer angemessen erachteter Massnahmen – insbesondere nach den fuer die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen geltenden Rechtsvorschriften – wird dadurch nicht beruehrt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Haftung sowie der erlittene Sach- oder Personenschaden nicht streitig ist, so dass das Versicherungsunternehmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein mit Gruenden versehenes Angebot unterbreiten kann. Ein solches Schadenersatzangebot muss schriftlich und unter Angabe der Gruende erfolgen, auf denen die Beurteilung der Haftung und des Schadens beruht.
(19) Zusaetzlich zu diesen Sanktionen sollte vorgesehen werden, dass fuer die dem Geschaedigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen gezahlt werden, wenn das Angebot nicht innerhalb dieser vorgeschriebenen Frist vorgelegt wird. Gibt es in den Mitgliedstaaten nationale Regelungen, die dem Erfordernis der Zahlung von Verzugszinsen entsprechen, so koennte diese Bestimmung durch eine Bezugnahme auf jene Regelungen umgesetzt werden.
(20) Fuer Geschaedigte, die Sach- oder Personenschaeden aufgrund eines Kraftfahrzeug-Verkehrsunfalls erlitten haben, ist es zuweilen mit Schwierigkeiten verbunden, den Namen des Versicherungsunternehmens zu erfahren, das die Haftpflicht fuer ein an einem Unfall beteiligtes Fahrzeug deckt.
(21) Im Interesse dieser Geschaedigten sollten die Mitgliedstaaten Auskunftsstellen einrichten, um zu gewaehrleisten, dass diese Information unverzueglich zur Verfuegung steht. Die genannten Auskunftsstellen sollten den Geschaedigten auch Informationen ueber die Schadenregulierungsbeauftragten zur Verfuegung stellen. Die Auskunftsstellen muessen untereinander zusammenarbeiten und schnell auf Auskunftsersuchen ueber Schadenregulierungsbeauftragte reagieren, die Auskunftsstellen anderer Mitgliedstaaten an sie richten. Es erscheint angemessen, dass diese Auskunftsstellen die Informationen ueber den Zeitpunkt der tatsaechlichen Beendigung der Versicherungsdeckung erfassen; nicht angemessen ist hingegen die Erfassung von Informationen ueber den Ablauf der urspruenglichen Gueltigkeitsdauer der Versicherungspolice, sofern sich die Vertragsdauer stillschweigend verlaengert hat.
(22) Fuer Fahrzeuge, fuer die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (z. B. Behoerden- oder Militaerfahrzeuge), sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden.
(23) Der Geschaedigte kann ein berechtigtes Interesse daran haben, ueber die Identitaet des Eigentuemers oder des gewoehnlichen Fahrers oder des eingetragenen Halters des Fahrzeugs Aufschluss zu erhalten, beispielsweise in Faellen, in denen der Geschaedigte Schadenersatz nur von diesen Personen erhalten kann, weil das Fahrzeug nicht ordnungsgemaess versichert ist oder der Schaden die Versicherungssumme uebersteigt; demnach ist auch diese Auskunft zu erteilen.
(24) Bei einigen der uebermittelten Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natuerlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(11); dies gilt beispielsweise fuer den Namen und die Adresse des Fahrzeugeigentuemers und des gewoehnlichen Fahrers sowie die Nummer der Versicherungspolice und das Kennzeichen des Fahrzeugs. Die aufgrund der vorliegenden Richtlinie erforderliche Verarbeitung dieser Daten muss daher im Einklang mit den einzelstaatlichen Massnahmen erfolgen, die gemaess der Richtlinie 95/46/EG ergriffen wurden. Name und Anschrift des gewoehnlichen Fahrers sollten nur mitgeteilt werden, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht zulaessig ist.
(25) Um dem Geschaedigten die ihm zustehende Entschaedigung sicherzustellen, ist es notwendig, eine Entschaedigungsstelle einzurichten, an die sich der Geschaedigte wenden kann, wenn das Versicherungsunternehmen keinen Beauftragten benannt hat oder die Regulierung offensichtlich verzoegert oder wenn das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann. Das Eintreten der Entschaedigungsstelle sollte auf seltene Einzelfaelle beschraenkt werden, in denen das Versicherungsunternehmen seinen Verpflichtungen trotz der abschreckenden Wirkung der etwaigen Verhaengung von Sanktionen nicht nachgekommen ist.
(26) Da die Entschaedigungsstelle die Aufgabe hat, die Entschaedigungsansprueche fuer von dem Geschaedigten erlittene Sach- oder Personenschaeden nur in objektiv feststellbaren Faellen zu regulieren, hat sie sich auf die Nachpruefung zu beschraenken, ob innerhalb der festgesetzten Fristen und nach den festgelegten Verfahren ein Schadenersatzangebot unterbreitet wurde, ohne jedoch den Fall inhaltlich zu wuerdigen.
(27) Die juristischen Personen, auf die die Ansprueche des Geschaedigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gesetzlich uebergegangen sind (z. B. andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit), sollten nicht berechtigt sein, den betreffenden Anspruch gegenueber der Entschaedigungsstelle geltend zu machen.
(28) Die Entschaedigungsstelle sollte einen Anspruch auf Forderungsuebergang haben, soweit sie den Geschaedigten entschaedigt hat. Um die Durchsetzung des Anspruchs der Entschaedigungsstelle gegen das Versicherungsunternehmen zu erleichtern, wenn dieses keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat oder die Regulierung offensichtlich verzoegert, sollte die Entschaedigungsstelle im Staat des Geschaedigten automatisch einen – mit dem Eintritt in die Rechte des Geschaedigten verbundenen – Anspruch auf Erstattung durch die entsprechende Stelle in dem Staat erhalten, in dem das Versicherungsunternehmen niedergelassen ist. Die letztgenannte Stelle befindet sich in einer guenstigeren Lage, einen Regressanspruch gegen das Versicherungsunternehmen geltend zu machen.
(29) Zwar koennen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Anspruch gegen die Entschaedigungsstelle subsidiaeren Charakter hat, doch darf der Geschaedigte nicht gezwungen sein, seinen Anspruch gegenueber dem Unfallverursacher geltend zu machen, bevor er sich hiermit an die Entschaedigungsstelle wendet. Die Stellung des Geschaedigten sollte in diesem Fall zumindest dieselbe sein wie im Fall eines Anspruchs gegen den Garantiefonds gemaess Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG.
(30) Das Funktionieren dieses Systems kann dadurch bewirkt werden, dass die von den Mitgliedstaaten geschaffenen oder anerkannten Entschaedigungsstellen eine Vereinbarung ueber ihre Aufgaben und Pflichten sowie ueber das Verfahren der Erstattung treffen.
(31) Fuer den Fall, dass das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann, ist vorzusehen, dass der Endschuldner der Schadenersatzzahlung an den Geschaedigten der Garantiefonds gemaess Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Mitgliedstaat ist, in dem das nicht versicherte Fahrzeug, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, seinen gewoehnlichen Standort hat. Fuer den Fall, dass das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, ist vorzusehen, dass der Endschuldner der Garantiefonds gemaess Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Mitgliedstaat des Unfalls ist –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie werden besondere Vorschriften fuer Geschaedigte festgelegt, die ein Recht auf Entschaedigung fuer einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschaedigten ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewoehnlichen Standort hat.
Unbeschadet der Rechtsvorschriften von Drittlaendern ueber die Haftpflicht und unbeschadet des internationalen Privatrechts gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie auch fuer Geschaedigte, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ein Recht auf Entschaedigung fuer einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem Drittland ereignet hat, dessen nationales Versicherungsbuero im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 72/166/EWG dem System der Gruenen Karte beigetreten ist, und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewoehnlichen Standort hat.
(2) Die Artikel 4 und 6 finden nur Anwendung bei Unfaellen, die von einem Fahrzeug verursacht wurden, das
a) bei einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Geschaedigten versichert ist und
b) seinen gewoehnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Geschaedigten hat.
(3) Artikel 7 findet auch Anwendung bei Unfaellen, die von unter die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 72/166/EWG fallenden Fahrzeugen aus Drittlaendern verursacht wurden.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Versicherungsunternehmen“ jedes Unternehmen, das gemaess Artikel 6 oder gemaess Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG die behoerdliche Zulassung erhalten hat;
b) „Niederlassung“ den Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 88/357/EWG;
c) „Fahrzeug“ ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 72/166/EWG;
d) „Geschaedigter“ einen Geschaedigten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 72/166/EWG;
e) „Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewoehnlichen Standort hat“ das Gebiet, in dem das Fahrzeug im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 72/166/EWG seinen gewoehnlichen Standort hat.

Artikel 3
Direktanspruch
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 genannten Geschaedigten, deren Sach- oder Personenschaden bei einem Unfall im Sinne des genannten Artikels entstanden ist, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.

Artikel 4
Schadenregulierungsbeauftragte
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass jedes Versicherungsunternehmen, das Risiken aus Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG – mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtfuehrers – deckt, in allen anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem es seine behoerdliche Zulassung erhalten hat, einen Schadenregulierungsbeauftragten benennt. Die Aufgabe des Schadenregulierungsbeauftragten besteht in der Bearbeitung und Regulierung von Anspruechen, die aus Unfaellen im Sinne von Artikel 1 herruehren. Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in dem Mitgliedstaat ansaessig oder niedergelassen sein, fuer den er benannt wird.
(2) Die Auswahl des Schadenregulierungsbeauftragten liegt im Ermessen des Versicherungsunternehmens. Die Mitgliedstaaten koennen diese Auswahlmoeglichkeit nicht einschraenken.
(3) Der Schadenregulierungsbeauftragte kann auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handeln.
(4) Der Schadenregulierungsbeauftragte traegt im Zusammenhang mit derartigen Anspruechen alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen und ergreift die notwendigen Massnahmen, um eine Schadenregulierung auszuhandeln. Der Umstand, dass ein Schadenregulierungsbeauftragter zu benennen ist, schliesst das Recht des Geschaedigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherungsunternehmen nicht aus.
(5) Schadenregulierungsbeauftragte muessen ueber ausreichende Befugnisse verfuegen, um das Versicherungsunternehmen gegenueber Geschaedigten in den in Artikel 1 genannten Faellen zu vertreten und um deren Schadenersatzansprueche in vollem Umfang zu befriedigen. Sie muessen in der Lage sein, den Fall in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschaedigten zu bearbeiten.
(6) Die Mitgliedstaaten sehen die durch angemessene, wirksame und systematische finanzielle oder gleichwertige administrative Sanktionen bewehrte Verpflichtung vor, dass innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Geschaedigte seinen Schadenersatzanspruch entweder unmittelbar beim Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder bei dessen Schadenregulierungsbeauftragten angemeldet hat,
a) vom Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten ein mit Gruenden versehenes Schadenersatzangebot vorgelegt wird, sofern die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder
b) vom Versicherungsunternehmen, an das ein Antrag auf Schadenersatz gerichtet wurde, oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten eine mit Gruenden versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen erteilt wird, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollstaendig beziffert worden ist.
Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um sicherzustellen, dass fuer die dem Geschaedigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen gezahlt werden, wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt wird.
(7) Die Kommission erstattet dem Europaeischen Parlament und dem Rat vor dem 20. Januar 2006 einen Bericht ueber die Durchfuehrung von Absatz 4 Unterabsatz 1 und ueber die Wirksamkeit dieser Bestimmung sowie ueber die Gleichwertigkeit der nationalen Sanktionsbestimmungen und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschlaege.
(8) Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt fuer sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 88/357/EWG oder als Niederlassung im Sinne des Bruesseler UEbereinkommens vom 27. September 1968 ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(12).

Artikel 5
Auskunftsstellen
(1) Von jedem Mitgliedstaat wird eine Auskunftsstelle geschaffen oder anerkannt, die mit dem Ziel, Geschaedigten die Geltendmachung von Schadenersatzanspruechen zu ermoeglichen,
a) ein Register mit den nachstehend aufgefuehrten Informationen fuehrt:
1. die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge, die im Gebiet des jeweiligen Staates ihren gewoehnlichen Standort haben;
2. i) die Nummern der Versicherungspolicen, die die Nutzung dieser Fahrzeuge in bezug auf die unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG fallenden Risiken – mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtfuehrers – abdecken, und, wenn die Geltungsdauer der Police abgelaufen ist, auch den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes;
ii) die Nummer der gruenen Karte oder der Grenzversicherungspolice, wenn das Fahrzeug durch eines dieser Dokumente gedeckt ist, sofern fuer das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 72/166/EWG gilt;
3. die Versicherungsunternehmen, die die Nutzung von Fahrzeugen in bezug auf die unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG fallenden Risiken – mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtfuehrers – abdecken, sowie die von diesen Versicherungsunternehmen nach Artikel 4 benannten Schadenregulierungsbeauftragten, deren Namen der Auskunftsstelle gemaess Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu melden sind;
4. die Liste der Fahrzeuge, die im jeweiligen Mitgliedstaat von der Haftpflichtversicherung gemaess Artikel 4 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 72/166/EWG befreit sind;
5. bei Fahrzeugen gemaess Nummer 4:
i) den Namen der Stelle oder Einrichtung, die gemaess Artikel 4 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG bestimmt wird und dem Geschaedigten den Schaden zu ersetzen hat, in den Faellen, in denen das Verfahren des Artikels 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 72/166/EWG nicht anwendbar ist, und wenn fuer das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Buchstabe a) der Richtlinie 72/166/EWG gilt;
ii) den Namen der Stelle, die fuer die durch das Fahrzeug verursachten Schaeden in dem Mitgliedstaat aufkommt, in dem es seinen gewoehnlichen Standort hat, wenn fuer das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 72/166/EWG gilt.
b) oder die Erhebung und Weitergabe dieser Daten koordiniert
c) und die berechtigten Personen bei der Erlangung der unter Buchstabe a) Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 genannten Informationen unterstuetzt.
Die unter Buchstabe a) Nummern 1, 2 und 3 genannten Informationen sind waehrend eines Zeitraums von sieben Jahren nach Ablauf der Zulassung des Fahrzeugs oder der Beendigung des Versicherungsvertrags aufzubewahren.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 3 genannten Versicherungsunternehmen melden den Auskunftsstellen aller Mitgliedstaaten Namen und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten, den sie in jedem der Mitgliedstaaten gemaess Artikel 4 benannt haben.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geschaedigten berechtigt sind, binnen eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Unfall von der Auskunftsstelle ihres Wohnsitzmitgliedstaats, des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug seinen gewoehnlichen Standort hat, oder des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, unverzueglich die folgenden Informationen zu erhalten:
a) Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens;
b) die Nummer der Versicherungspolice und
c) Namen und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens im Wohnsitzstaat des Geschaedigten.
Die Auskunftsstellen kooperieren miteinander.
(4) Die Auskunftsstelle teilt dem Geschaedigten Namen und Anschrift des Fahrzeugeigentuemers, des gewoehnlichen Fahrers oder des eingetragenen Fahrzeughalters mit, wenn der Geschaedigte ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft hat. Zur Anwendung dieser Bestimmung wendet sich die Auskunftsstelle insbesondere an
a) das Versicherungsunternehmen oder
b) die Zulassungsstelle.
Gilt fuer das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Buchstabe a) der Richtlinie 72/166/EWG, so teilt die Auskunftsstelle dem Geschaedigten den Namen der Stelle oder Einrichtung mit, die gemaess Artikel 4 Buchstabe a) Unterabsatz 2 jener Richtlinie bestimmt wird und dem Geschaedigten den Schaden zu ersetzen hat, falls das Verfahren des Artikels 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich jener Richtlinie nicht anwendbar ist.
Gilt fuer das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 72/166/EWG, so teilt die Auskunftsstelle dem Geschaedigten den Namen der Stelle mit, die fuer die durch das Fahrzeug verursachten Schaeden im Land des gewoehnlichen Standorts aufkommt.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der vorhergehenden Absaetze muss im Einklang mit den einzelstaatlichen Massnahmen gemaess der Richtlinie 95/46/EG erfolgen.

Artikel 6
Entschaedigungsstellen
(1) Von jedem Mitgliedstaat wird eine Entschaedigungsstelle geschaffen oder anerkannt, die den Geschaedigten in den Faellen nach Artikel 1 eine Entschaedigung gewaehrt.
Die Geschaedigten koennen einen Schadenersatzantrag an die Entschaedigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat richten,
a) wenn das Versicherungsunternehmen oder sein Schadenregulierungsbeauftragter binnen drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschaedigungsanspruchs beim Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, oder beim Schadenregulierungsbeauftragten keine mit Gruenden versehene Antwort auf die im Schadenersatzantrag enthaltenen Darlegungen erteilt hat oder
b) wenn das Versicherungsunternehmen im Wohnsitzstaat des Geschaedigten keinen Schadenregulierungsbeauftragten gemaess Artikel 4 Absatz 1 benannt hat. In diesem Fall sind Geschaedigte nicht berechtigt, einen Schadenersatzantrag an die Entschaedigungsstelle zu richten, wenn sie einen solchen Antrag direkt beim Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, eingereicht und innerhalb von drei Monaten nach Einreichung dieses Antrags eine mit Gruenden versehene Antwort erhalten haben.
Geschaedigte duerfen jedoch keinen Schadenersatzantrag an die Entschaedigungsstelle stellen, wenn sie unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet haben.
Die Entschaedigungsstelle wird binnen zwei Monaten nach Stellung eines Schadenersatzantrags des Geschaedigten taetig, schliesst den Vorgang jedoch ab, wenn das Versicherungsunternehmen oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter in der Folge eine mit Gruenden versehene Antwort auf den Schadenersatzantrag erteilt.
Die Entschaedigungsstelle unterrichtet unverzueglich
a) das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, dessen Nutzung den Unfall verursacht hat, oder den Schadenregulierungsbeauftragten;
b) die Entschaedigungsstelle im Mitgliedstaat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens, die die Vertragspolice ausgestellt hat;
c) die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist,
dass ein Antrag des Geschaedigten bei ihr eingegangen ist und dass sie binnen zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf diesen eingehen wird.
Es bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberuehrt, Bestimmungen zu erlassen, durch die der Einschaltung dieser Stelle subsidiaerer Charakter verliehen wird oder durch die der Rueckgriff dieser Stelle auf den oder die Unfallverursacher sowie auf andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die gegenueber dem Geschaedigten zur Regulierung desselben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird. Die Mitgliedstaaten duerfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz von anderen als den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen, insbesondere davon abhaengig zu machen, dass der Geschaedigte in irgendeiner Form nachweist, dass der Haftpflichtige zahlungsunfaehig ist oder die Zahlung verweigert.
(2) Die Entschaedigungsstelle, welche den Geschaedigten im Wohnsitzstaat entschaedigt hat, hat gegenueber der Entschaedigungsstelle im Mitgliedstaat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens, die die Versicherungspolice ausgestellt hat, Anspruch auf Erstattung des als Entschaedigung gezahlten Betrags.
Die Ansprueche des Geschaedigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gehen dann insoweit auf die letztgenannte Entschaedigungsstelle ueber, als die Entschaedigungsstelle im Wohnsitzstaat des Geschaedigten eine Entschaedigung fuer den erlittenen Sach- oder Personenschaden gewaehrt hat. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Forderungsuebergang anzuerkennen.
(3) Dieser Artikel wird wirksam,
a) nachdem die von den Mitgliedstaaten geschaffenen oder anerkannten Entschaedigungsstellen eine Vereinbarung ueber ihre Aufgaben und Pflichten sowie ueber das Verfahren der Erstattung getroffen haben,
b) und ab dem Zeitpunkt, den die Kommission festlegt, nachdem sie sich in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vergewissert hat, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Kommission erstattet dem Europaeischen Parlament und dem Rat vor dem 20. Juli 2005 einen Bericht ueber die Durchfuehrung des vorliegenden Artikels und dessen Wirksamkeit und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschlaege.

Artikel 7
Kann das Fahrzeug nicht ermittelt werden oder kann das Versicherungsunternehmen nicht binnen zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden, so kann der Geschaedigte eine Entschaedigung bei der Entschaedigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat beantragen. Diese Entschaedigung erfolgt gemaess Artikel 1 der Richtlinie 84/5/EWG. Die Entschaedigungsstelle hat dann unter den in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Voraussetzungen folgenden Erstattungsanspruch:
a) fuer den Fall, dass das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann: gegen den Garantiefonds nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewoehnlichen Standort hat;
b) fuer den Fall eines nicht ermittelten Fahrzeugs: gegen den Garantiefonds im Mitgliedstaat des Unfalls;
c) bei Fahrzeugen aus Drittlaendern: gegen den Garantiefonds im Mitgliedstaat des Unfalls.

Artikel 8
Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geaendert:
a) An Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefuegt:
„f) Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mitteilen, der in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs – mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtfuehrers – fallen.“
b) An Artikel 23 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefuegt:
„h) es teilt Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mit, der in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs – mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtfuehrers – fallen.“

Artikel 9
Die Richtlinie 88/357/EWG wird wie folgt geaendert:
An Artikel 12a Absatz 4 wird der folgende Unterabsatz angefuegt:“Hat das Versicherungsunternehmen keinen Vertreter ernannt, so koennen die Mitgliedstaaten ihre Zustimmung dazu erteilen, dass der gemaess Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG(13) benannte Schadenregulierungsbeauftragte die Aufgabe des Vertreters im Sinne dieses Absatzes uebernimmt.“

Artikel 10
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veroeffentlichen vor dem 20. Juli 2002 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften vor dem 20. Januar 2003 an.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Unbeschadet von Absatz 1 werden die Entschaedigungsstellen vor dem 20. Januar 2002 gemaess Artikel 6 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten geschaffen oder anerkannt. Haben die Entschaedigungsstellen nicht vor dem 20. Juli 2002 eine Vereinbarung gemaess Artikel 6 Absatz 3 getroffen, so schlaegt die Kommission geeignete Massnahmen vor, um zu gewaehrleisten, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 vor dem 20. Januar 2003 zur Anwendung gelangen.
(4) Die Mitgliedstaaten koennen im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen beibehalten oder einfuehren, die fuer den Geschaedigten guenstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 12
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fuer Verstoesse gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest und treffen die fuer ihre Anwendung erforderlichen Vorkehrungen. Die Sanktionen muessen wirksam, verhaeltnismaessig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Bestimmungen bis zum 20. Juli 2002 sowie jegliche spaeteren AEnderungen so bald wie moeglich mit.

Artikel 13
Empfaenger
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Bruessel am 16. Mai 2000.

Im Namen des Europaeischen Parlaments
Die Praesidentin
Nicole Fontaine

Im Namen des Rates
Der Praesident
Manuel Carrilho

(1) ABl. C 343 vom 13.11.1997, S. 11 und ABl. C 171 vom 18.6.1999, S. 4.
(2) ABl. C 157 vom 25.5.1998, S. 6.
(3) Stellungnahme des Europaeischen Parlaments vom 16. Juli 1998 (ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 123), bestaetigt am 27. Oktober 1999; Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Mai 1999 (ABl. C 232 vom 13.8.1999, S. 8) und Beschluss des Europaeischen Parlaments vom 15. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veroeffentlicht). Beschluss des Rates vom 2. Mai 2000 und Beschluss des Europaeischen Parlaments vom 16. Mai 2000.
(4) ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 84/5/EWG (ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17).
(5) ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1. Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 92/49/EWG (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).
(6) ABl. C 308 vom 20.11.1995, S. 108.
(7) Zweite Richtlinie (84/5/EWG) des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17). Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 90/232/EG (ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33).
(8) Dritte Richtlinie (90/232/EWG) des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33).
(9) Erste Richtlinie (73/239/EWG) des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausuebung der Taetigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Richtlinie zuletzt geaendert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).
(10) Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften fuer die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur AEnderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1). Richtlinie geaendert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).
(11) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(12) ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1 (konsolidierte Fassung).
(13) Richtlinie 2000/26/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur AEnderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65).

 

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