Amtsgericht Ulm
Az.: 3 C 471/11
Urteil vom 21.04.2011
In der Rechtsache wegen Schadensersatz erschienen bei Aufruf:
Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein. Es wird zur Sach- und Rechtslage erörtert. Es werden Vergleichsgespräche geführt.
Das Gericht weist die Parteien auf die gegebenen Prozessrisiken hin.
Die Klägervertreterin stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 09.03.2011.
Der Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung.
Die Klägervertreterin und der Beklagtenvertreter erklären, wir verzichten auf Entscheidungsgründe.
Das Gericht legt für seine vorläufige Rechtsauffassung dar.
Das Gericht weist die Parteien darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren die Gutachterkoster als erstattungsfähig anzusehen sind. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Bagatellgrenze von 700,00 Euro (vgl. BGH NJW 2005, 356) überschritten ist, da ein Schaden von 794,80 Euro gegeben ist. Weiterhin weist das Gericht darauf hin, dass im Hinblick auf die moderne Fahrzeugtechnik auch für einen Laien nur geringfügige Beschädigungen nicht einschätzbar ist und insoweit ein Sachverständigengutachten als wirtschaftlich geboten anzusehen ist.
Auch weist das Gericht darauf hin, dass grundsätzlich das Prognoserisiko beim Schädiger liegt und deshalb die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzten sind.
Sodann ergeht folgendes Endurteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 341,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 30,94 Euro an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.03.2011 zu bezahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 341,00 Euro