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Schadensgutachten nach Verkehrsunfall – Quotelung

AMTSGERICHT NORDEN

Az.: 5 C 326/09

Urteil vom 28.05.2010


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Norden im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.190,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2009 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 130,50 Euro.

2.) Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten verurteilt, an die Widerklägerin 5,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3.) Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5, die Widerklägerin 1/5.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, die auch ihre eigenen Kosten selbst tragen müssen. Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin trägt diese selber, ebenso die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.) Der Streitwert wird insgesamt auf bis 1.600,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs beabsichtigte aus der Straße Am Edenhof in die Straße Hilgenbur einzufahren, also die vorfahrtsberechtigte Halbemonder Straße zu überqueren. Am Fahrzeug des Beklagtenfahrzeugs wurde der rechte Blinker eingeschaltet und nach Behauptung der Klägerin das Fahrzeug auch verlangsamt. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ging davon aus, dass das Beklagtenfahrzeug abbiegen werde und begann mit der Überquerung der Straße, als das Beklagtenfahrzeug aber geradeaus weiterfuhr.

Die Parteien streiten in erster Linie um die Verursachungsanteile. Die Kläger gehen von einer Haftungsverteilung von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten aus, diese von 50 zu 50. Unstreitig ist die Schadenshöhe, worauf 50 Prozent gezahlt worden sind.

Streitig ist die Rechnungsposition Sachverständigenkosten DEKRA, ob diese gequotelt werden müssen oder ob diese von den Beklagten in vollem Umfange vorab zu zahlen sind.

Die Kläger beantragen wie erkannt.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Widerklagend haben sie beantragt, die Widerbeklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1.) 346,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 120,67 Euro zu zahlen.

Sie macht von dem Gesamtschadensbetrag in Höhe von 1.263,60 Euro 50 Prozent geltend, also mithin 646,80 Euro, darauf hat die Widerbeklagte zu 3.) einen Teilbetrag in Höhe von 300,00 Euro gezahlt. Den Restbetrag in Höhe von 346,80 Euro macht die Widerklägerin geltend.

Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Ermittlungsakte des Landkreises Aurich ist informatorisch beigezogen worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in vollem Umfange begründet, die Widerklage war im Wesentlichen abzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts haften die Beklagten an dem Verkehrsunfall zu 80 Prozent, da die Beklagte zu 2.) als Fahrerin des Fahrzeuges den Unfall verursacht hat und die Klägerin lediglich ihre Betriebsgefahr trifft. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 2.) den rechten Blinker gesetzt hat und damit Veranlassung gegeben hat, dass sie rechts abbiegen würde und auch die Tatsache, dass sie, davon ist das Gericht überzeugt, auch mit ihrem Fahrzeug langsamer wurde, führte dazu, dass die Beklagte zu 2.) den Unfall letztendlich verursacht hat. Dementsprechend kam hier eine Haftungsverteilung von 80 zu 20 Prozent.

Wie sich auch aus dem Hinweisbeschluss vom 27.08.2009 ergibt, ist das Gericht der Auffassung, dass der von der Klägerin zunächst geltend gemachte Schadensbetrag zu erhöhen ist, weil die Kosten für das Gutachten nicht unter die Quote falle dürften. Deshalb hat die Klägerin nunmehr auch mit Schriftsatz vom 28.04.2010 den erhöhten Betrag geltend gemacht. Das Gericht ist nämlich insoweit der Auffassung, dass eine Quotelung nicht wie bisher üblich und in ständiger Rechtssprechung auch so gehandhabt wurde, in Betracht kommt. Dabei lässt es sich von der Überlegung leiten, dass unabhängig von der Frage in welcher Höhe jemand für einen Unfall einzustehen hat, ein Gutachten immer in vollem Umfange erforderlich ist. Würde zum Beispiel der Geschädigte zunächst auf Feststellung klagen, dass die Beklagtenseite mit einem entsprechenden Prozentsatz zur Regulierung verpflichtet ist, und dann erst ein Gutachten einholen, wäre dieses Gutachten auch in vollem Umfange zu erstatten, da diese Kosten ja anfallen, unabhängig davon, ob der Schädiger mit 20 Prozent oder zu 100 Prozent haftet. Deshalb kommt das Gericht zu dem erhöhten Betrag des Hinweisbeschlusses, den die Klägerin übernommen hat und dem das Gericht die Beklagten antragsgemäß dann verurteilt hat.

Die Widerklage war bis auf den geringen zugesprochenen Betrag abzuweisen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einer Gesamtschadenssumme von 1.293,60 Euro 20 Prozent lediglich 258,72 Euro ausmachen zuzüglich der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro ergibt 305,13 Euro. 300,00 Euro davon hat die Widerbeklagte zu 3.) bereits gezahlt, so dass lediglich der Restbetrag übrig blieb. Nur vorsorglich sei angemerkt, dass Nutzungsausfall auch auf der Grundlage des Schadensgutachtens durchaus geltend gemacht werden kann. Im Übrigen war die Widerklage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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