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Schadensminderungspflicht bei Finanzierung der Schadensbeseitigung

LG Hagen – Az.: 10 O 296/20 – Beschluss vom 20.12.2021

Der als Prozesskostenhilfeantrag ausgelegte Antrag des Klägers vom 19.11.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Eine Prozesskostenhilfe für den mit Schriftsatz vom 19.11.2021 klageerweiternd gestellten Antrag war nicht zu bewilligen, da der damit verfolgte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 40,00 € für 301 Tagen (vom 08.05.2017 bis 14.03.2018) keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der klageerweiternd geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung scheitert an einem Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB.

Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung in Vorlage zu treten bzw. einen Kredit aufzunehmen, kann zwar allenfalls unter besonderen Umständen angenommen werden kann (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 3. Februar 1997, Az.: 1 U 68/96 – OLGR Düsseldorf 1997, 107; Senat, Urteil vom 22. Januar 2007, Az.: 1 U 151/06; Senat, Urteil vom 20. August 2007, Az.: 1 U 258/06). Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise (BGH NJW – RR 2006, 394; BGH NJW 1989, 290, 291 mit Hinweis auf BGH VersR 1963, 1161, 1162 sowie BGH BB 1965, 926, 927). Denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen (BGH NJW-RR 2006, 394; s. aber auch BGH VersR 1974, 90, 91). Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (Senat a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen).

Die Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB umfasst allerdings die Verpflichtung, dem Schädiger rechtzeitig anzuzeigen, dass er – der Gläubiger – ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist. Diese Anzeigepflicht soll dem Schädiger Gelegenheit geben, sei es auch nur durch Zahlung eines Vorschusses, Gegenmaßnahmen gegen eine drohende Schadenausweitung zu ergreifen (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.06.1984 – 9 U 112/83, DAR 1984, 318 = LSK 1985, 030010; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2007 – 12 U 60/07, BeckRS 2008, 09567). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.

Vorliegend hat der Kläger weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass er die Beklagte im Rahmen seiner ihm obliegenden Schadensminderungspflicht darauf hingewiesen hat, dass ihm eine zeitnahe Schadensbeseitigung an dem streitgegenständlichen Fahrzeug mangels Liquidität nicht möglich war.

Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung war daher nicht zu bewilligen.

 

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